Beschluss
12 A 1690/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0521.12A1690.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war - ungeachtet dessen, dass es weiter an einer zureichenden Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme der zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin vermag die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Freistellung von der Rückzahlungspflicht nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 BAföG, nicht in Frage zu stellen. Es ist der Klägerin auch im Zulassungsverfahren weder mit der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung noch mit dem Hinweis auf die - wegen erheblicher Zahlungsrückstände vom Energieversorger angekündigte - Stromsperre gelungen, das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer solchen Freistellung glaubhaft zu machen. Vgl. zur Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags im Zulassungsverfahren: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 86 ff. Nach der Legaldefinition des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die auch im Recht der Ausbildungsförderung anwendbar ist, vgl. § 18 Abs. 1 SGB I, ist eine behauptete Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Ausreichend zur Glaubhaftmachung ist dabei bereits, dass eine gute Möglichkeit dargetan wird, dass der Vortrag sich so zugetragen hat, wobei gewisse Zweifel verbleiben können. Vgl. hierzu und zum Folgenden OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 -, juris, m.w.N. Dem Betroffenen stehen zur Glaubhaftmachung grundsätzlich alle Beweismittel, insbesondere der Zeugen-, Sachverständigen-, Urkunden und der Augenscheinbeweis zur Verfügung, für das gerichtliche Verfahren vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO. Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Das Gericht entscheidet jedoch auch dann, wenn das Beweismaß auf die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen vermindert ist, gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Beweiswürdigung des Gerichts enthält dabei weder generelle Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner Beweismittel, Erklärungen und Indizien noch besteht eine Rangordnung der Beweismittel. Der Umstand als solcher, dass - wie hier - eine Tatsache an Eides Statt versichert wird, reicht, anders als die Klägerin meint, für deren Glaubhaftmachung daher ggfs. nicht aus; auch dieser Umstand bleibt vielmehr immer Teil der freien gerichtlichen Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung. Die schlichte Erklärung eines Beteiligten in einer Versicherung an Eides Statt kann dabei nur dann genügen, wenn ansonsten kein Anlass besteht, an der Wahrscheinlichkeit eines schlüssig und erschöpfend dargestellten, ausgesprochen nahe liegenden und der Lebenserfahrung entsprechenden Sachverhalts zu zweifeln. Eine solche Sachlage ist hier hinsichtlich der Freistellungsvoraussetzungen im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2010 bis Dezember 2010 nicht gegeben. Die Klägerin hat nämlich trotz mehrfacher Aufforderungen auch des Verwaltungsgerichts weder im behördlichen, noch im erst- oder zweitinstanzlichen Verfahren irgendwelche nachvollziehbaren Belege zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt. So hat die Klägerin bis heute nicht ansatzweise dargelegt, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet, woher die angeblichen „Privatdarlehen“ stammen und welche Einnahmen sie aus ihrem gemeinsam mit ihrem Ehemann geführten Gewerbe erzielt. Vor diesem Hintergrund macht auch der Umstand, dass der Energieversorger wegen eines erheblichen Zahlungsrückstandes eine Stromsperre angedroht hat, das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen des § 18 a Abs. 1 Satz 1 BAföG für sich gesehen nicht glaubhaft. Dass Schulden bestehen, rechtfertigt nämlich nicht ohne weiteres die Annahme, die Klägerin verfüge tatsächlich nicht über ausreichende Mittel, diese Zahlungsrückstände zu begleichen. Es ist auch mit Blick auf die vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht ersichtlich, dass es der Klägerin tatsächlich nicht möglich war, die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Zum einen war die Klägerin trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit nämlich durchaus in der Lage, das Verfahren zu betreiben. Zum anderen hat der zeitweise als Bevollmächtigter auftretende Ehemann der Klägerin nicht dargelegt, dass es auch ihm nicht möglich war oder ist, die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung liegen auch nicht aufgrund einer von der Klägerin in der Zulassungsbegründung geltend gemachten fehlerhaften Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO vor. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines „grob ungerechten“ Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nicht aus, einer - wie hier - rationalen, das heißt willkürfreien, und damit vertretbaren Sachverhaltswürdigung ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -, und vom 19. März 2012 - 12 A 1822/11 -, juris, jeweils m.w.N., lediglich die eigene Wertung entgegenzustellen. Dass die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen aus den gewonnenen Erkenntnissen andere Schlüsse ziehen will, kann der gerichtlichen Beweiswürdigung daher nicht entgegengehalten werden. Im Übrigen können auch hier von vornherein nur diejenigen Ausführungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen, die unmittelbare Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis haben. Dies alles zugrunde gelegt, dringt die Klägerin etwa mit der Rüge, das Verwaltungsgerichts habe die Gesellschaftsform fehlerhaft bezeichnet, schon deshalb nicht durch, weil nicht erkennbar ist, dass dies Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis hat. Auch die weiter bemängelte Übersendung der aus dem Internet gewonnenen Erkenntnisse an die Beteiligten stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung dar. Die Heranziehung der aus dem Ergebnis der Amtsermittlung herrührenden Erkenntnisse diente ebenso wie die Erwähnung des Berufsstands des Bruders der Klägerin sowie der Hinweis auf die unterbliebene Mitteilung hinsichtlich des Ausgangs der Studiengänge lediglich der - legitimen - umfassenden Überzeugungsbildung des Gerichts. Dass die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht insgesamt weder gegen zwingende Erfahrungssätze noch in sonstiger Weise widersprüchlich oder in sich nicht schlüssig ist, folgt bereits aus den oben gemachten Ausführungen. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - ab. Diese Entscheidung ist nicht mit dem hier entscheidungserheblichen Sachverhalt vergleichbar. Sie betraf mit den Ausführungen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung die Geltendmachung von Ansprüchen auf das Existenzminimum sichernder Sozialleistungen. Eine solche in den Schutzbereich der Menschenwürde reichende Konstellation liegt bei der Frage des Vorliegens und der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Freistellung von der Pflicht zur Rückzahlung eines ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht vor. Auch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wegen Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht verletzt. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verbietet zwar grundsätzlich, eine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, dessen Erheblichkeit nicht offensichtlich war und auch aus dem bisherigen Verfahren nicht ohne weiteres ersichtlich war und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 8 B 30.10 -, juris, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2012, § 108, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 -, juris. Eine solche Sachlage ist aber nicht gegeben. Die Klägerin musste damit rechnen, dass ihr die fehlende Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts entgegengehalten werden würde. Die Klägerin wurde mehrfach sowohl von der Beklagten als auch vom Verwaltungsgericht zur Vorlage aussagekräftiger Unterlagen aufgefordert. Die gerichtlichen Aufforderungen waren auch nicht derart pauschal, dass die Klägerin nicht hätte verstehen können, auf welche Unterlagen sich die jeweiligen Aufforderungen genau bezogen. Vielmehr hat das Gericht beispielhaft aufgeführt, welche Dokumente zur weiteren Glaubhaftmachung in Betracht kommen. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, das Gericht habe sie nicht darauf hingewiesen, welche Unterlagen erforderlich seien. Aus den gerichtlichen Schreiben ergibt sich auch eindeutig und damit für die Klägerin voraussehbar, dass die Vorlage der angeforderten Unterlagen entscheidungserheblich ist. Die Klägerin kann auch einen Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO nicht deshalb geltend machen, weil das Verwaltungsgericht sie nicht auf die Möglichkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hingewiesen hat. Die eidesstattliche Versicherung stellt - wie oben ausgeführt - nur eines von mehreren Mitteln der Glaubhaftmachung nach § 173 VwGO i.V.m. § 274 ZPO dar, das allein - entgegen der Ansicht der Klägerin - für die Glaubhaftmachung nicht ausgereicht hätte. Insoweit bedurfte es vorrangig der wiederholt angeforderten, aber dennoch unterbliebenen Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Auch das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes begründet keinen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht. Den Entscheidungsgründen lässt sich nämlich auch nicht entnehmen, dass die Vorlage einer amtsärztlichen Stellungnahme allein zur Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen geführt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).