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Beschluss

13 B 309/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0516.13B309.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Psychologie zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. 1. Die Einwände gegen die Festsetzung einer Mindestnote als Zugangsvoraussetzung zum Masterstudium greifen nicht durch. Nach § 3 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die konsekutiven Masterstudiengänge der Philosophischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2012 in Verbindung mit deren Anlage 2 (M.Sc. Psychologie, Seite 45) können zum Masterstudiengang Psychologie Bewerber zugelassen werden, die den Bachelor Psychologie mit einer Gesamtnote von mindestens 2,5 abgeschlossen haben, bzw., wenn sie diesen erst im Semester der Bewerbung abschließen werden, bereits mindestens 132 LP mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,2 erreicht haben. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Zugangshürde ergibt sich aus § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW. Danach können die Prüfungsordnungen bestimmen, dass für einen Masterstudiengang ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Dabei handelt es sich um eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung, die den Zugang zum Masterstudium im Wege subjektiver Eignungsregeln beschränkt. Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist aber durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung grundsätzlich gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, NWVBl. 2011, 232; OVG Saarl., Beschluss vom 16. Januar 2012 - 2 B 409/11 -; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 2 NB 5/13 ‑; Hailbronner, Notenabhängige Zulassungsbeschränkungen im Übergang von der Bachelor- zur Masterphase in Lehramtsstudiengängen?, WissR 41 (2008), 107 (113). Das ist auch hier der Fall. Die Notenhürde ist entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Bachelorabschluss tatsächlich nicht die Möglichkeit zu beruflicher Tätigkeit bietet, die ihm nach dem Willen des Gesetzgebers zukommen soll. Der Antragsteller macht insoweit geltend, der Bachelor in Psychologie sei kein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des § 5 Abs. 2 PsychThG, der den Zugang zu einer therapeutischen Tätigkeit eröffne. Diese sei aber für den Großteil der Studierenden das Berufsziel, weshalb fast alle Bachelor-Absolventen einen Masterabschluss anstrebten. Deshalb sei die aufgestellte Notenhürde eine subjektive Berufszugangshürde, die durch fehlende Kapazität nicht gerechtfertigt sei. Damit macht der Antragsteller letztlich geltend, er müsse allein deshalb - unabhängig von der festgesetzten oder der im gerichtlichen Verfahren ermittelten tatsächlichen Kapazität – vorläufig zum Masterstudium zugelassen werden, weil sein Ausbildungsanspruch noch nicht erfüllt sei. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Konzeption des Bachelor- und Masterstudiums beruht auf der Annahme, dass der Bachelor ein eigenständiges berufsqualifizierendes Profil hat und mit ihm deshalb ein erster berufsqualifizierender Abschluss erreicht ist. Das Masterstudium ist deshalb ein Zweitstudium. Obgleich der aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Teilhabeanspruch auch nach einem Erststudium noch gilt, unterliegen Beschränkungen des Zugangs zum Zweitstudium allgemein geringeren Rechtmäßigkeitsanforderungen als Beschränkungen des Zugangs zum Erststudium. Zusätzliche Zugangsbedingungen können ihre Rechtfertigung darin finden, dass sich der Bewerber bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen hat. Nur wenn das Bachelorstudium regelmäßig nicht die Aufnahme eines Berufs ermöglichte und damit lediglich ein Zwischenschritt zum Abschluss eines Gesamtstudiums wäre, das erst mit dem Masterabschluss endete, könnte es möglicherweise verfassungsrechtlich geboten sein, dem Bewerber Zugang zum Masterstudium zu gewähren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 ‑ 13 B 1640/10 -, a. a. O.; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 2. Mai 2011 – 5 S 27.10 -, LKV 2011, 326; VG Osnabrück, Beschluss vom 24. April 2012 ‑ 1 C 7/12 ‑, juris; Schemmer, Überbuchung und Schaffung weiterer Studienplatzkapazitäten, DVBl. 2011, 1338 (1341f.); ablehnend Hailbronner, a. a. O. (114ff.). Allerdings gewährt Art. 12 Abs. 1 GG auch in einer als einheitlich anzusehenden Berufsausbildung keinen unbedingten Anspruch auf Fortsetzung einer einmal begonnenen Ausbildung. Auch könnten notenspezifische Voraussetzungen des Zugangs zum Masterstudium durch die bereits erwähnten Ziele der Qualitätssicherung gerechtfertigt sein. Vgl. Hailbronner, a. a. O. 107 (117). Der Senat lässt offen, ob und wann ein verfassungsrechtlicher Zugangsanspruch existiert, insbesondere ob er unabhängig davon besteht, dass bei Zulassung zum Bachelorstudium regelmäßig wohl nicht auf eine Fortsetzung des Studiums bis zum Masterabschluss vertraut werden durfte, und ob er auch in Fällen der Kapazitätserschöpfung im gerichtlichen Eilverfahren geltend gemacht werden könnte, womit der Teilhabeanspruch – jedenfalls vorläufig – zum Kapazitätsverschaffungsanspruch würde . Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass er aus verfassungsrechtlichen Gründen zum Masterstudium zuzulassen ist. Dass er wie die behauptete Mehrheit der Bachelorabsolventen als Therapeut arbeiten möchte und er hierfür den Masterabschluss benötigt, rechtfertigt nicht die Annahme, das Bachelorstudium ermögliche regelmäßig tatsächlich nicht die Aufnahme eines Berufs und habe deshalb keine eigene berufsqualifizierende Funktion. Das Bachelorstudium ist nicht allein auf die Ausbildung zum Therapeuten ausgerichtet, sondern qualifiziert auch für andere berufliche Tätigkeiten. Dass es für Psychologen tatsächlich keine nennenswerten alternativen Berufsfelder gibt und Bachelorabsolventen deshalb keinen der Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz finden können, macht der Antragsteller schon nicht geltend. Darüber hinaus zeigt allein ein Blick in die Online-Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit (http://jobboerse.arbeitsagentur.de, Abruf am 14. Mai 2013), dass Psychologen auch mit Bachelorabschluss vielfältige Beschäftigungsmöglichkeiten haben – vom Psychologen im Gesundheitsamt über die Tätigkeit in Personalabteilungen von Unternehmen bis zum Mitarbeiter in sozialen Projekten. Wie bereits ausgeführt, dient die Zugangsvoraussetzung nach § 3 Abs. 2 der erwähnten Prüfungsordnung allein der Qualitätssicherung und steht damit, anders als vom Antragssteller angenommen, nicht im Zusammenhang mit Kapazitätsfragen. Kapazitätsbezogene Zulassungsbeschränkungen bleiben nach § 3 Abs. 3 der Prüfungsordnung unberührt. Sie richten sich hier nach der zusätzlich erlassenen Auswahlverfahrenssatzung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die hier festgelegte Mindestnote. Dass die Fakultät die ihr insoweit zustehende Einschätzungsprärogative überschritten hätte, indem sie etwa willkürlich und ohne Rücksicht auf die Lebenswirklichkeit eine Note gewählt hätte, ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Zugangshürde von 3,0 bzw. 2,7 auf 2,5 bzw. 2,2 heraufgesetzt wurde, rechtfertigt noch nicht die Annahme der Überschreitung des Gestaltungsspielraums. Im Übrigen kam es auf diese Note hier letztlich nicht an, weil wegen des Bewerberüberhangs ohnehin ein noch besserer Bachelorabschluss für die Zulassung innerhalb der Kapazität erforderlich war. 2. Mängel des Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Masterstudium sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es kann deshalb offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die rechtswidrige Ausgestaltung zur vorläufigen Zuerkennung eines Zulassungsanspruchs führen kann. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris, m. w. N. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin keinen fachspezifischen Studierfähigkeitstest durchgeführt hat und diesen damit bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigen konnte. Zwar sieht § 2 der hier maßgeblichen Auswahlverfahrenssatzung (Auswahlverfahrenssatzung für Masterstudiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung der Philosophischen Fakultät der S. G. -X. -Universität C. vom 23. Juli 2010) vor, dass die Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens nach der Gesamtnote des Bachelorzeugnisses und dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests (schriftliche Prüfung im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens) zu vergeben sind und hierbei der Bachelorabschluss mit 60 % und das Ergebnis der Eignungsfeststellungsklausur mit 40 % gewichtet werden. Die Antragsgegnerin wendet das Auswahlkriterium Eignungsfeststellungsklausur aber generell nicht an, weil der Studierfähigkeitstest, wie sie zutreffend annimmt, rechtswidrig ist. Nach § 49 Abs. 7 Satz 1 HG NRW hat Zugang zu einem Masterstudiengang, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Gemäß § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW können die Prüfungsordnungen einen qualifizierten Abschluss verlangen. Damit ist für die Ausgestaltung des Zugangsverfahrens – das die erste Stufe des Vergabeverfahrens für Masterstudienplätze bildet – ausschließlich an die Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses anzuknüpfen; ein Rückgriff auf andere Kriterien ist unzulässig. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 -, a. a. O. Dies bedeutet, dass allein aus dem (ggf. qualifizierten) Bachelorabschluss die Eignung für das Masterstudium folgt und diese nicht durch einen Test überprüft werden darf. Die Antragsgegnerin führt deshalb das ursprünglich in ihrer Prüfungsordnung (Anlagen 1 und 2) vorgesehene Verfahren zur Feststellung der besonderen studiengangbezogenen Eignung richtigerweise nicht mehr durch. Es ist auch in der Prüfungsordnung vom 13. Juli 2012 nicht mehr vorgesehen. Damit kann auf dieses Kriterium auch nicht auf der zweiten Verfahrensstufe des Vergabeverfahrens (erneut) zurückgegriffen werden, wo der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgenden Qualifikation (lediglich) maßgeblicher Einfluss zukommen muss. Vgl. dazu ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 -, a. a. O. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin zutreffend allein auf das Auswahlkriterium der Bachelornote abgestellt. Dass die Philosophische Fakultät ihre Satzung bisher nicht angepasst hat, ist zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und Normenklarheit zu beanstanden. Auch Art. 12 Abs. 1 GG fordert, dass subjektive Zulassungsvoraussetzungen, die hier in Rede stehen, gesetzlich bzw. aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch Hochschulsatzung klar geregelt sind. Einen Anspruch auf Anwendung dieses rechtswidrigen Verfahrens kann der Antragsteller daraus aber nicht herleiten. Selbst wenn man die Auswahlverfahrenssatzung der Philosophischen Fakultät wegen fehlender Transparenz insgesamt für nichtig hielte, ergäbe sich daraus kein Zulassungsanspruch. Fehlen studiengangsspezifische Satzungen bzw. Regelungen zu den Auswahlkriterien, greift die Satzung für die Durchführung von Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2009, nach der allein der Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote) maßgeblich für die Auswahl ist (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1). 3. Dem Antragsteller steht kein außerkapazitärer Studienplatz wegen Überbuchung zu. Die Antragsgegnerin hat nicht durch ihr Überbuchungsverhalten zu erkennen gegeben, nicht nur die festgesetzten 60, sondern – über die angenommenen 74 Plätze hinaus – weitere Studienplätze vergeben zu können. Mit der Überbuchung durch die Zulassung von mehr Bewerbern, als dies nach der festgesetzten Zulassungszahl geboten ist, soll den Hochschulen ermöglicht werden, die Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW). Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Die infolge eines – auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen "außerkapazitären" Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsverzehrend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. Vgl.OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2013 ‑ 13 B 971/12 -, und vom 15. März 2013 – 13 B 179/13 -, jeweils juris, m.w.N. Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten schon dann auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtige Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe behandelt und eine deutliche Überbuchung vornimmt, vgl. den einen Einzelfall mit greifbar weiterer Kapazität betreffenden Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris, Rn. 32, sowie Schemmer, a. a. O. (1339f.), kann offen bleiben. Dies dürfte allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein. Vgl.OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2013 ‑ 13 B 971/12 -, und vom 15. März 2013 – 13 B 179/13 -, jeweils juris. Für eine solche Annahme bietet die Überbuchungspraxis der Antragsgegnerin aber keinen Anlass. Sie hat schon im erstinstanzlichen Verfahren mit Zahlenmaterial aus den Vorjahren nachvollziehbar dargelegt, dass der von ihr gewählte Überbuchungsfaktor von etwa 2,3 gewählt worden ist, um voraussichtliche Nichtannahmen von Studienplätzen frühzeitig auszugleichen und die festgesetzten Kapazitäten auszuschöpfen. Substantiierte Einwände gegen das vorgelegte Zahlenmaterial werden mit der Beschwerde nicht vorgebracht. Diente die Überbuchung danach allein dazu, die Vergabe der nach der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze sicherzustellen und beruht die Einschreibung von 74 Studenten bei einer festgesetzten Aufnahmekapazität von 60 allein auf einem nicht vorhersehbaren gestiegenen Annahmeverhalten, ist kein Raum für die Annahme, die vorhandenen Kapazitäten seien nicht ausgeschöpft worden. Bei summarischer Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass über die die festgesetzte Aufnahmekapazität schon deutlich übersteigende kapazitätsdeckende Überlast hinaus weitere außerkapazitäre Studienplätze zur Verfügung stehen. 4. Aus dem Vortrag zu drei anerkannten Härtefällen, die sich unter den 74 eingeschriebenen Studenten befänden, ergibt sich entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht, dass weitere außerkapazitäre Studienplätze vorhanden sind. Ob hier zu Recht Härtefälle zugelassen worden sind, ist allein eine Frage der Verteilung im innerkapazitären Auswahlverfahren. Der Bewerber um eine außerkapazitäre Zulassung kann nur die gleiche Teilhabe an der Vergabe vorhandener Plätze beanspruchen. Ihm kann deshalb regelmäßig entgegengehalten werden, dass die Ressourcen durch anderweitige Vergabe bereits ausgeschöpft sind. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Mai 2011 ‑ S 599/11 -, NVwZ-RR 2011, 764. Der Antragsteller macht abgesehen davon auch nicht substantiiert geltend, im innerkapazitären Auswahlverfahren rechtswidrig übergangen worden zu sein, d.h. bei fehlender Berücksichtigung von Härtefällen zum Zuge gekommen zu sein. 5. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich schließlich keine Fehler bei der Bemessung der Anteilquoten. Der Vortrag des Antragstellers, es habe keine Anteilquote für den Bachelor-Teilstudiengang gebildet werden dürfen, weil es sich lediglich um Lehrexporte in andere Studiengänge handele, führt nicht zu einem außerkapazitären Zulassungsanspruch. Die Antragsgegnerin hat zur Einordnung des Bachelor-Teilstudiengangs Psychologie und zur Bildung eines eigenen Curricularanteils in der Lehreinheit Psychologie ausgeführt, an der Philosophischen Fakultät werde ein Kombinations-Bachelorstudienmodell angeboten. Es sei ein Kernfach mit einem Ergänzungsfach zu kombinieren, wobei diese jeweils (analog zur früheren Magisterstruktur) als Teilstudiengänge abgebildet würden. Ob diese Vorgehensweise mit § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO vereinbar ist, wonach ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt, kann hier offenbleiben. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass bei der Bildung von lediglich zwei Anteilquoten (für das Bachelor- und das Masterstudium) weitere, bisher ungenutzte Kapazitäten bestehen. Die von ihm errechnete Zahl von 73 Studienplätzen (statt 60) bleibt schon hinter den 74 Plätzen zurück, für die – kapazitätsverzehrend – Einschreibungen erfolgt sind. Insbesondere lässt er bei seiner Berechnung aber außer Acht, dass andernfalls bei der Ermittlung des Lehrangebots ein entsprechender Lehrexport in Abzug zu bringen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.