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Beschluss

12 A 1880/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1118.12A1880.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe aufgrund ihres Studiums an der U. Universität E. im Fach „ “, den sie mit dem Bachelor of abgeschlossen habe, einen berufsqualifizierenden ersten Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG erlangt, nicht infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Anforderungen an das Vorliegen eines berufsqualifizierenden Abschlusses eng an die Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts, Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 18/07 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124, juris, und des OVG NRW, vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - 12 A 687/11 -, juris, gehalten und dabei insbesondere darauf abgestellt, ob der Auszubildende in dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines Berufes ermöglicht. Es trifft insoweit nicht zu, dass das Verwaltungsgericht für die Prüfung, inwieweit die Ausbildung „ “ der Klä-gerin tatsächlich die Aufnahme eines Berufes fakultativ ermöglicht hätte, für ausreichend angesehen hat, dass die Prüfungsordnung genau diese Eignung des Ausbildungsgangs normiert. Das Verwaltungsgericht nimmt nämlich zunächst auf die Ausführungen im Internetauftritt der U. Universität E. bezüglich des Studiums „ “ mit dem Abschluss Bachelor Bezug, wonach die interdisziplinäre und praxisorientierte Ausbildung die Absolventen befähige, nach kurzer Einarbeitungszeit vielfältige und komplexe Aufgabenstellungen in der Berufspraxis mit Erfolg zu bewältigen, und sich der Studiengang deshalb vor allen für Studierende eigne, die innerhalb von sechs Semestern einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erlangen wollten, der ihnen einen früheren Zugang zur Arbeitswelt – namentlich in den Bereichen Journa-lismus, Wirtschaft, Politik, Umweltorganisationen, Verbänden und Verbraucherzen-tralen – biete. Damit stellt das Verwaltungsgericht auf den möglichen Einsatzbereich ab, den die Hochschule ihrerseits anlässlich der Schaffung des betreffenden Bache-lorstudienganges nach Prüfung von Arbeitsmarkt und Berufslandschaft für dessen Absolventen erkannt hat. Dass das Ausbildungsförderungsamt diesbezüglich keine eigenen Ermittlungen angestellt hat und sich vielmehr auf die Recherchen der in Wettbewerb mit anderen Bildungsgängen der gleichen Hochschule oder anderer Ausbildungsstätten stehenden Fakultät verlässt, ist mit Blick auf die größere Orts- und vor allem auch Sachnähe der Universität E. und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Frage, ob mit Abschluss des Bachelorstudiums ein erster berufsqualifizierender Abschluss erreicht ist, können zwar immer nur die tatsächlichen Verhältnisse sein. Vgl. insoweit zum Problem der Studienplatzkapazitäten: Schemmer in DVBl. 2011, 1338 (1341) m. w. N. Ausreichend ist insoweit aber schon die realistische Möglichkeit, mit dem erworbenen Abschluss in einem Berufsfeld Fuß zu fassen. So kann dem berufsqualifizierenden Charakter eines Bachelorabschlusses im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG etwa nicht die rein praktische Schwierigkeit entgegengesetzt werden, wegen der Konkurrenz von Absolventen mit höherwertigen Abschlüssen als den des Bachelors auf dem Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu bekommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2012, a. a. O. Keine Rolle spielt es auch, inwieweit das OVG NRW in einem Beschluss vom 16. Mai 2013 – 13 B 309/13 – einem Bachelorstudium im Fach Psychologie – also einer völlig anderen Ausbildung - die Eröffnung berufsqualifizierender Kenntnisse zugestanden hat. Da die Klägerin hier für den Bachelorstudiengang „ “ Ausbildungsförderung in Anspruch genommen hat, hat sie ein eventuelles Restrisiko, das dieser nicht berufsqualifizierend war, letztlich ohnehin auch selbst zu tragen. Soweit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts dem möglichen Einsatzbereich der Absolventen des Studienganges „ “ entsprechen soll, dass gem. § 20 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang - Recht mit seinen inter-nationalen Bezügen zu Technik, Politik und Wirtschaft - festgelegt sei, dass das Bestehen der Bachelor-Prüfung den berufsqualifizierenden Abschluss des Studien-ganges bilde und damit festgestellt würde, der Studierende überblicke die fachlichen Zusammenhänge, besitze die Fähigkeit, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und habe die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben, betrifft das lediglich den Aussagewert des Bachelors als Abschluss der berufsqualifizierenden Ausbildung und damit die Eignung, sich auf dem eröffneten Berufsfeld zu bewerben. Konstitutive Wirkung dafür, dass die Ausbildung als solche berufsqualifizierend ist, misst das Verwaltungsgericht der Prüfungsnorm nicht zu. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen werden. Die Argumentation der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren liegt neben der Sache, so dass ihre Verwerfung keine hohen Anforderungen stellt. Ebenso wenig kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Die von der Klägerin für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob eine Ausbildung bereits deshalb berufsqualifizierend im Sinne von § 7 Absatz 1 S. 1 BAföG ist, weil in einer Prüfungsordnung einer staatlichen Hochschule der Abschluss dieser Ausbildung als berufsqualifizierend bezeichnet wird, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann, so dass die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen ist. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Vor dem Hintergrund der Einschätzung der Hochschule und dem Fehlen jeglicher konkreter Angaben zu der Behauptung, irgendwelche Absolventen der streitigen Ausbildung seien trotz Bemühungen untergekommen, geht der Beweisantrag – soweit er nicht ohnehin die nicht relevante Frage betrifft, welche Chancen der „Bachelor of “ auf einem an sich vorhandenen Arbeitsmarkt in Konkurrenz zu anderen hat – als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag ins Blaue. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 HS 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 S. 4 VwGO).