Beschluss
6 E 239/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0513.6E239.13.00
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Leitsätze
Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Gewährung eines finanziellen Aus-gleichs für geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Gewährung eines finanziellen Aus-gleichs für geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist. Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gegenstand des Klageverfahrens war die vom Kläger begehrte Gewährung eines weiteren - über die bereits erhaltene Zahlung i.H.v. 2.259,84 Euro hinausgehenden - finanziellen Ausgleichs für die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2005 geleistete Zuvielarbeit. Bei der Bemessung des Streitwertes orientiert sich der Senat insoweit an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung) . Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 6 A 3123/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Diese betrug für Beamte der Besoldungsgruppe A 8 BBesO, der der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum angehörte, in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 20. August 2002 20,59 DM bzw. 10,53 Euro, in der Zeit vom 21. August 2002 bis 31. März 2004 11,27 Euro und in der Zeit vom 1. April 2004 bis 30. Juni 2005 11,77 Euro. Mangels eines klägerseitig bestimmten Umfangs der im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2005 geleisteten Zuvielarbeit geht der Senat von den Berechnungsgrundlagen des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -, NVwZ 2012, 1472, und damit vorliegend von einem Umfang von 270 Stunden/Jahr aus, so dass sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 13.534,35 Euro ergibt. Hiervon ist der an den Kläger vor Klageerhebung ausgezahlte Betrag i.H.v. 2.259,84 Euro abzuziehen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).