Urteil
3 A 1234/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0410.3A1234.12.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 2. Mai 19 geborene Kläger, der zuletzt im Rang eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11) beim Landrat des Kreises N. als Kreispolizeibehörde beschäftigt war, wurde mit Ablauf des 30. November 2009 auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab dem 1. Dezember 2009 fest. Mit Bescheid vom 18. Mai 2010 lehnte das LBV die Gewährung eines Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen nach § 48 BeamtVG ab: Der Kläger sei nicht nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte, d.h. nach Vollendung des 62. Lebensjahres, in den Ruhestand getreten, sondern auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Hiergegen erhob der Kläger am 14. Juni 2010 Widerspruch: Nach dem Wortlaut des § 48 BeamtVG bestehe ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn der Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand trete. So liege der Fall auch hier, weil er – der Kläger – nach Erreichen der Altersgrenze des § 115 Abs. 3 LBG NRW (§ 192 Abs. 4 LBG NRW a.F.), d.h. nach Vollendung des 60. Lebensjahrs, in den Ruhestand getreten sei. Zudem bestehe der Sinn und Zweck des § 48 BeamtVG darin, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der von einer besonderen Altersgrenze betroffene Beamte verglichen mit anderen Beamten vorzeitig in den Ruhestand trete und hierdurch finanziell schlechter gestellt sei. Dies treffe aber auch auf Polizeibeamte zu, die nach Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren in den Ruhestand versetzt würden. Anders sei möglicherweise zu entscheiden, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt würde, weil dann nicht das Erreichen der Altersgrenze maßgeblich sei. Hier sei aber die Altersgrenze entscheidend, da der von ihm – dem Kläger – gestellt Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung nur ab Vollendung des 60. Lebensjahres und nur durch Polizeibeamte gestellt werden könne. Zudem sei ihm aus der Dienststelle bekannt, dass auch in Fällen der Zurruhesetzung nach § 115 Abs. 3 LBG NRW (§ 192 Abs. 4 LBG NRW a.F.) Ausgleichszahlungen nach § 48 BeamtVG geleistet worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 wies das LBV den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. Mai 2010 zurück: Die besondere Altersgrenze im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werde erst mit Vollendung des 62. Lebensjahrs erreicht. Diesen Zeitpunkt habe der Kläger jedoch nicht abgewartet, sondern von der Möglichkeit des § 115 Abs. 3 LBG NRW (§ 192 Abs. 4 LBG NRW a.F.) Gebrauch gemacht, wonach Polizeivollzugsbeamte ohne Nachweis der Dienstfähigkeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden könnten. Diese Regelung beinhalte keine besondere, anspruchsbegründende Altersgrenze im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Die in § 48 BeamtVG geregelte Leistung solle ein Ausgleich dafür sein, dass Beamten, die früher in den Ruhestand eintreten, für einen Zeitraum von bis zu mehreren Jahren die Differenz zwischen den Dienstbezügen und dem Ruhegehalt entgehe. Erfasst würden nur solche Beamte, die vor Erreichen der Altersgrenze – auch gegen ihren Willen und ohne dienstunfähig zu sein – in den Ruhestand treten müssten. Der Einwand, dass Sachverhalte bekannt seien, wonach auch in Fällen des § 115 Abs. 3 LBG NRW (§ 192 Abs. 4 LBG NRW a.F.) Ausgleichszahlungen nach § 48 BeamtVG geleistet worden seien, überzeuge nicht. Die konkreten Umstände dieser Sachverhalte würden nicht benannt. Allein entscheidend sei ohnehin, dass der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung nach § 48 BeamtVG nicht erfülle. Am 22. September 2011 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Zur Begründung hat er die im Widerspruchsverfahren angestellten Erwägungen wiederholt und vertieft. Er hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2011 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – einen einmaligen Ausgleich gemäß § 48 BeamtVG in Höhe von 4.091,00 € zu zahlen, und das beklagte Land zu verurteilen, ihm Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22. September 2011 zu zahlen. Weiter hat er beantragt, die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat den im Widerspruchsbescheid dargelegten Standpunkt bekräftigt. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land mit dem angefochtenen Urteil unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 18. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2011 verpflichtet, dem Kläger einen einmaligen Ausgleich gemäß § 48 BeamtVG in Höhe von 4.091,00 € zu gewähren und dem Kläger Zinsen in der beantragten Höhe zu zahlen. Ferner hat es die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt und die Berufung zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Diese Vorschrift erfasse auch Polizeivollzugsbeamte, die – wie der Kläger – aufgrund der besonderen Altersgrenze des § 115 Abs. 3 LBG NRW (§ 192 Abs. 4 LBG NRW a.F.) in den Ruhestand versetzt würden. Die Versetzung in den Ruhestand sei in seinem Fall aufgrund einer „Altersgrenze“, nämlich der der Vollendung des 60. Lebensjahres, erfolgt. Der Kläger sei auch im Sinne des § 48 Abs. 1 BeamtVG in den Ruhestand „getreten“. Einer solchen Auslegung stehe zunächst nicht der Wortlaut des § 48 Abs. 1 BeamtVG entgegen, der einen „Eintritt“ in den Ruhestand voraussetze; der Wortlaut sei insoweit offen. Statusrechtlich unterscheide sich der Eintritt in den Ruhestand von der Versetzung in den Ruhestand. Entsprechend sehe § 115 Abs. 1 LBG NRW vor, dass Polizeivollzugsbeamte mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand „treten“; § 115 Abs. 3 LBG NRW sehe hingegen eine „Versetzung“ in den Ruhestand vor, wenn – wie beim Kläger – das 60. Lebensjahr vollendet und ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Diese Terminologie sei jedoch nicht zwingend. Insbesondere halte das hier maßgebliche und aus sich heraus auszulegende BeamtVG die Unterscheidung zwischen dem Eintritt und der Versetzung in den Ruhestand selbst nicht konsequent durch. Dies zeige sich etwa an den §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 1, 36, 37 BeamtVG. Demgegenüber sprächen Sinn und Zweck für eine Auslegung, die auch Versetzungen in den Ruhestand nach § 115 Abs. 3 LBG NRW unter § 48 Abs. 1 BeamtVG fassten. § 48 BeamtVG bezwecke einen Ausgleich für die dort genannten Beamten, denen wegen des frühen Eintritts in den Ruhestand für eine Reihe von Jahren die Differenz zwischen den Dienstbezügen und dem Ruhegehalt entgehe; außerdem hätten diese Beamten eine kürzere Dienstzeit mit der Folge, dass die sonst mögliche ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht erreicht werden könne; zudem bestehe die Gefahr, dass diesen Beamten Beförderungsmöglichkeiten entgingen. Erfasst seien damit im Grundsatz alle Beamten, für die eine frühere gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand als das 65. Lebensjahr gelte. Zu berücksichtigen sei dabei, dass es sich bei der noch geltenden, übergeleiteten bundesrechtlichen Regelung um eine Bestimmung handele, die der Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber bedürfe. § 48 BeamtVG stelle insoweit zunächst eine abstrakt-generelle Rahmenregelung dar. Die konkrete Ausgestaltung sei dem Landesgesetzgeber überlassen. Dabei sei festzustellen, dass die beschriebenen Nachteile, für die ein Ausgleich nach § 48 BeamtVG gewährt werde, jeden Polizeivollzugsbeamten träfen, und zwar unabhängig davon, ob er nach § 115 Abs. 1 LBG NRW in den Ruhestand trete, oder – wie der Kläger – nach § 115 Abs. 3 LBG NRW in den Ruhestand versetzt werde. Beide Bestimmungen erfassten die Nachteile im Altersabschnitt zwischen der Vollendung des 62. und 65. (bzw. 67.) Lebensjahres. Entsprechend sei dieser Verlust auch in beiden Fällen gemäß § 48 BeamtVG auszugleichen. Für eine gegenteilige Annahme gebe auch die Entstehungsgeschichte des § 115 LBG NRW nichts her. Soweit das beklagte Land darauf abstelle, dass § 48 BeamtVG lediglich einen Ausgleich für diejenigen Beamten bereit halte, die aufgrund einer gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten „müssen“ (§ 115 Abs. 1 LBG NRW), und nicht für diejenigen, deren Eintritt in den Ruhestand „freiwillig“ erfolge, sei dies inkonsequent. Dann dürften nämlich nur noch diejenigen Polizeivollzugsbeamten einen Ausgleich erhalten, die nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätten, die Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 LBG NRW auf Antrag um drei Jahre hinauszuschieben. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat das beklagte Land am 14. Mai 2012 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, sondern gemäß § 115 Abs. 3 LBG NRW auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden. Auf diese vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit beziehe sich § 48 BeamtVG jedoch gerade nicht, sondern nur auf das Erreichen der besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte gemäß § 115 Abs. 1 LBG NRW, die mit Vollendung des 62. Lebensjahres erreicht werde. Der Gesetzgeber habe nämlich in § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren Bezug genommen. Daraus folge, dass die besondere Altersgrenze nur die Altersgrenze sein könne, die statt der Regelaltersgrenze in besonderen Fällen gelte. Für diese Auffassung spreche auch die Formulierung in § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wonach Beamte, die „in den Ruhestand treten“, die Ausgleichszahlung beanspruchen könnten. Der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfasse dagegen nicht die Fälle, in denen der betreffende Beamte – wie hier – lediglich in den Ruhestand versetzt werde, d.h. das aktive Beamtenverhältnis auf Antrag (z.B. nach § 115 Abs. 3 LBG NRW) oder wegen Dienstunfähigkeit beendet werde. Hierfür spreche auch der Sinn und Zweck des § 48 BeamtVG. Durch Leistungen nach dieser Vorschrift solle die Störung des Gleichgewichts zwischen der Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Dienstleistungspflicht des Beamten ausgeglichen werden. Eine solche Störung sei aber nur bei einem unfreiwilligen Ausscheiden aufgrund einer verpflichtenden Altersgrenze gegeben. Im Falle des freiwillig vorzeitig (z.B. nach § 115 Abs. 3 LBG NRW) ausscheidenden Beamten bedürfe es dagegen keines Ausgleichs eines finanziellen Nachteils. Es gebe auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach der früher in den Ruhestand getretene Polizeivollzugsbeamte für diesen Nachteil einen besonderen Ausgleich erhalten müsse. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei sein Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 48 Abs. 1 BeamtVG erfolgt, da er auf seinen Antrag hin nur deshalb habe zur Ruhe gesetzt werden können, weil er die gesetzliche Altersgrenze des § 115 Abs. 3 LBG NRW von 60 Jahren erreicht habe. Dass nach dieser Vorschrift ein Antrag des betreffenden Beamten erforderlich sei, sei unschädlich. Das Tatbestandsmerkmal „wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze“ diene im Übrigen ausschließlich der Abgrenzung zu nicht altersbedingten Gründen für einen Eintritt in den Ruhestand (z.B. Dienstunfähigkeit). Die durch das beklagte Land vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Eintritt und der Versetzung in den Ruhestand finde dagegen keinen Niederschlag im Wortlaut des § 48 BeamtVG. Die Einordnung des Verwaltungsgerichts sei hier weitaus überzeugender. Auch der Sinn und Zweck des § 48 BeamtVG stehe einem Anspruch auf die Ausgleichszahlung nicht entgegen. Die Zahlung diene anerkanntermaßen dazu, die geldlichen Nachteile auszugleichen, welche daraus folgten, dass der Beamte wegen der Besonderheit seines Dienstes einige Jahre früher in den Ruhestand treten müsse als andere Beamte. Auch durch die Altersgrenze des § 115 Abs. 3 LBG NRW solle aber Besonderheiten des Polizeidienstes Rechnung getragen werden. Während die generelle Altersgrenze des § 115 Abs. 1 LBG NRW ohne Ansehen des Einzelfalls wirke, habe der Gesetzgeber dem Dienstherrn durch die Möglichkeit, den Beamten nach § 115 Abs. 3 LBG NRW vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen oder die Altersgrenze nach § 32 LBG NRW hinauszuschieben, Gelegenheit gegeben, Besonderheiten des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. In all diesen Fällen müssten vorzeitig ausscheidende Beamte gleichermaßen die besagten geldlichen Nachteile tragen. Letztlich komme es im Rahmen des § 48 BeamtVG entscheidend nur darauf an, dass die gesetzlich geregelte Altersgrenze und nicht sonstige Umstände kausal für den Eintritt in den Ruhestand geworden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die durch das beklagte Land übermittelten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger einen Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen gemäß § 48 BeamtVG zu gewähren. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Jedoch ist die Klage unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung eines Ausgleichs nach § 48 BeamtVG ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen dahingehenden Anspruch. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden „BeamtVG a.F.“ genannt), die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG als Bundesrecht fortgilt, erhalten Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091,00 €. Eine besondere Altersgrenze in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn abweichend von der gesetzlich festgesetzten Regelaltersgrenze, die von Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird (§ 31 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW), für bestimmte Beamtengruppen gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt worden ist. Dies ist etwa bei Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit der Fall, für die § 115 Abs. 1 LBG NRW anordnet, dass sie mit dem Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten. Dieser besonderen – vorgezogenen – gesetzlichen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte liegt die generalisierende, auf Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass das für die Dienstausübung erforderliche Leistungsvermögen und damit die Dienstfähigkeit dieser Beamten typischerweise bereits vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht mehr gegeben ist. Die besondere Altersgrenze trägt dem Umstand Rechnung, dass Polizeivollzugsbeamte üblicherweise besonders hohen Belastungen ausgesetzt sind, deren nachteilige Auswirkungen auf das Leistungsvermögen sich mit zunehmendem Alter verstärken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2008 – 2 C 26.07 -, BVerwGE 133, 25 (29), und vom 25. Januar 2007 - 2 C 28.05 -, ZBR 2007, 307. Eine solche Altersgrenze ist hingegen nicht in § 115 Abs. 3 LBG NRW geregelt, wonach Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können. Die in dieser Vorschrift genannte Antragsaltersgrenze stellt – anders als die besondere Altersgrenze nach § 115 Abs. 1 LBG NRW – keine gesetzliche Grenze für das aktive Beamtenverhältnis dar, sondern gibt dem Beamten lediglich die Möglichkeit, sich von diesem Zeitpunkt an auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzen zu lassen. Beamte, die – wie der Kläger – nach § 115 Abs. 3 LBG NRW in den Ruhestand versetzt werden, können keinen Ausgleich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. beanspruchen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut der Vorschrift: Bei dem Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. handelt es sich um eine Versorgungsleistung eigener Art, die dazu bestimmt ist, die geldlichen Nachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass der Beamte wegen der Besonderheit seines Dienstes – auch gegen seinen Willen und ohne dienstunfähig zu sein – einige Jahre früher als andere Beamte in den Ruhestand treten muss. Durch das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bei Erreichen einer gesetzlich bestimmten vorgezogenen Altersgrenze ohne Rücksicht auf die individuelle Leistungsfähigkeit lediglich aufgrund der Berufswahl und der damit verbundenen Wertentscheidung des Gesetzgebers, die dieser in Anbetracht der beruflichen Anforderungen und besonderen Belastungen des Beamten getroffen hat, erhält der betroffene Beamte nicht nur für einen längeren Zeitraum geringere Einkünfte durch den vorzeitigen Bezug von Versorgungsbezügen und eventuell eine niedrigere Pension; durch die kürzere Dienstzeit wird ihm ggfls. auch noch die Möglichkeit einer Beförderung genommen. Dieser Störung des Gleichgewichts zwischen der Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Dienstleistungspflicht des Beamten wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Beamten aus dem Dienst aufgrund einer ihn verpflichtenden Altersgrenze trägt § 48 BeamtVG a.F. mit der Gewährung eines einmaligen finanziellen Nachteilausgleichs Rechnung. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 26.07 -, BVerwGE 133, 25 (28 ff.); Hess. VGH, Urteil vom 26. August 1987 - 1 UE 205/86 -, juris; OVG NRW, Bescheid vom 21. Juni 1957 - VI A 438/56 -, ZBR 1957, 11. Die (Polizeivollzugs-) Beamten, die – wie in § 115 Abs. 3 LBG NRW vorgesehen – bereits vor Erreichen der besonderen Altersgrenze auf Antrag, also freiwillig, aus dem Dienst ausscheiden, bedürfen dagegen keines entsprechenden Ausgleichs. Auch diese Beamten haben zwar die genannten finanziellen Nachteile aufgrund eines Ausscheidens aus dem aktiven Dienst vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze zu tragen. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, keinen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung nach § 115 Abs. 3 LGB NRW zu stellen und über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus bis zur Altersgrenze des § 115 Abs. 1 LBG NRW, d.h. bis zum Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, Dienst zu leisten. Die besagten Nachteile treffen die nach § 115 Abs. 3 LGB NRW zur Ruhe gesetzten Beamten mithin nicht aufgrund einer (grundsätzlich) verpflichtenden Altersgrenze, sondern aufgrund einer freiwillig getroffenen Entscheidung. Es entspricht aber – wie ausgeführt – dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nur diejenigen Beamten in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen, die allein durch Erreichen der besonderen gesetzlichen Altersgrenze und somit gleichsam „unfreiwillig“ in den Ruhestand treten, nicht aber Beamte, die voluntativ, auf eigenen Antrag hin zur Ruhe gesetzt werden - ebenso OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 3 A 859/10 –, n.v. (zu § 14a Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F.) -. Für ein solches Verständnis spricht zudem der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F, wonach anspruchsberechtigt nur die Beamten sein sollen, die (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) in den Ruhestand „treten“. Im Beamtenstatusrecht unterscheidet der (Bundes-) Gesetzgeber ausdrücklich zwischen dem „Eintritt“ und der „Versetzung“ in den Ruhestand. Vgl. etwa §§ 25, 26 BRRG in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und § 21 Nr. 4 sowie §§ 25, 26 BeamtStG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Danach „treten“ Beamte mit Erreichen der Altersgrenze (kraft Gesetzes) in den Ruhestand ein, wohingegen das Ausscheiden des in den Ruhestand zu „versetzenden“ Beamten aus dem aktiven Beamtenverhältnis durch eine behördliche Entscheidung in Form eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts bewirkt wird. Vgl. etwa Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2013, § 21 BeamtStG Rdnr. 23 und 24. Diese im Beamtenstatusrecht vorgenommene Differenzierung zwischen „Eintritt“ und „Versetzung“ in den Ruhestand deutet darauf hin, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. mit dem genannten Wortlaut nur den Fall erfasst, dass der betreffende Beamte aufgrund des Erreichens der Altersgrenze, d.h. unmittelbar kraft Gesetzes und nicht aufgrund einer rechtsgestaltenden behördlichen Entscheidung (z.B. einer solchen nach § 115 Abs. 3 LBG NRW), aus dem aktiven Dienst scheidet. Zudem zeigt der Vergleich des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. mit der ähnlich strukturierten versorgungsrechtlichen Regelung des § 14a Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F., dass der Gesetzgeber entsprechende Formulierungen mit Bedacht wählt, wenn er zwischen dem kraft Gesetzes erfolgenden „Eintritt“ in den Ruhestand und der (auf Antrag oder unabhängig hiervon wegen Dienstunfähigkeit erfolgenden) „Versetzung“ in den Ruhestand differenzieren und an diese Formen des Ausscheidens aus dem aktiven Beamtenverhältnis bestimmte Rechtsfolgen knüpfen will. Nach der vorstehend angesprochenen Vorschrift des § 14a Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. erhöht sich der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 BeamtVG a.F. berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG a.F. oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden ist oder b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Der Gesetzgeber hat hier in den beiden Tatbestandsalternativen bewusst zwischen dem Beamten, der „in den Ruhestand versetzt worden ist“ (§ 14a Abs. 1 Nr. 2 a) BeamtVG a.F.), und demjenigen, der (wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze) „in den Ruhestand getreten ist“ (§ 14a Abs. 1 Nr. 2 b) BeamtVG a.F.), unterschieden - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 3 A 859/10 –, n.v. -, was belegt, dass die Begriffe „Versetzung“ und „Eintritt“ in den Ruhestand keineswegs synonym verwendet werden, sondern mit ihnen grundsätzlich unterschiedliche Formen des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst angesprochen werden. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber auf §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 1, 36, 37 BeamtVG a.F. verweist, trifft es zwar zu, dass dort jeweils von „Eintritt“ in den Ruhestand die Rede ist, obwohl jeweils der Sache nach die „Versetzung“ in den Ruhestand (wegen Dienstunfähigkeit) gemeint ist. Dies lässt aber keine Rückschlüsse auf die Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. zu. Denn in §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 1, 36, 37 BeamtVG a.F. ist die Differenzierung zwischen Versetzung und Eintritt in den Ruhestand nicht von entscheidender Bedeutung für das Bestehen oder Nichtbestehen beamtenversorgungsrechtlicher Leistungsansprüche. Diese Vorschriften unterscheiden sich danach grundlegend von anderen Vorschriften, z.B. § 14a Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F., in denen es gerade auf diese Unterscheidung ankommt, weil die Versetzung und der Eintritt in den Ruhestand (in Kombination mit weiteren Tatbestandsmerkmalen) jeweils bestimmte Rechtsfolgen auslösen. Dass abweichend hiervon der Begriff des „Eintritts in den Ruhestand“ im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. lediglich als Oberbegriff für unterschiedliche Formen des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst verwendet wird, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht – wie ausgeführt – gerade auch der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, den Begriff des „Eintritts in den Ruhestand“ in der Weise zu verstehen, dass er nur das Ausscheiden aus dem Dienst kraft Gesetzes aufgrund einer durch den Gesetzgeber bestimmten verpflichtenden Altersgrenze meint. Dieses Verständnis wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber in § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. einen Ausgleich ausdrücklich nur für die Fälle vorgesehen hat, in denen der betreffende Beamte gerade „wegen“ Erreichens der (besonderen) Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Mit dieser Wendung unterstreicht er, dass er eine Leistung nach § 48 BeamtVG a.F. nur dem Beamten zugestehen will, dessen Ausscheiden aus dem Dienst kausal auf dem Erreichen der gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze beruht. Vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Bescheid vom 21. Juni 1957 - VI A 438/56 -, a.a.O.; Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2013, § 48 BeamtVG Rdnr. 1, Anm. 3.; Brockhaus, a.a.O., § 48 BeamtVG Rdnr. 10. Eine Zurruhesetzung nach § 115 Abs. 3 LBG NRW erfolgt dagegen nicht unmittelbar kraft Gesetzes aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze, sondern setzt einen Antrag des Beamten voraus und steht überdies im Ermessen der zuständigen Stelle. Vgl. dazu etwa Brockhaus, a.a.O., § 115 LBG NRW Rdnr. 37 ff. In den Fällen des § 115 Abs. 3 LBG NRW erfolgt die Zurruhesetzung mithin nicht „wegen“ des Erreichens einer Altersgrenze, sondern aus anderen Gründen, nämlich aufgrund eines Antrags des betreffenden Beamten und einer daraufhin ergehenden rechtsgestaltenden Entscheidung der zuständigen Behörde; allein das Erreichen der Antragsaltersgrenze gemäß § 115 Abs. 3 LBG NRW bewirkt – anders als bei Erreichen der in § 115 Abs. 1 LBG NRW genannten Grenze – noch nicht das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht aus der in dem angefochtenen Urteil angesprochenen Entstehungsgeschichte des § 115 LBG NRW bzw. seiner Vorgängervorschrift, § 192 LBG NRW a.F. Durch Art. 1 Nr. 22a des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 814) wurde § 192 LBG NRW neu gefasst. Die Neuregelung brachte eine Veränderung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit und verschiedene Möglichkeiten, einen früheren oder späteren Eintritt in den Ruhestand zu erreichen. Der Zeitpunkt, in dem die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit in den Ruhestand treten, wurde in § 192 Abs. 1 LBG NRW auf das Ende des Monats festgelegt, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden; zuvor war diese Altersgrenze bereits mit dem Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet worden war, erreicht gewesen. In § 192 Abs. 4 LBG NRW wurde zudem durch das Gesetz vom 17. Dezember 2003 festgelegt, dass Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können. Diese in § 192 Abs. 1 und 4 LBG NRW (a.F.) enthaltenen Regelungen wurden durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV NRW S. 224) im Wesentlichen unverändert in § 115 Abs. 1 und 3 LBG NRW übernommen. Vgl. Brockhaus, a.a.O., § 115 LBG NRW Rdnr. 5 ff. Die in § 115 Abs. 3 LBG NRW (§ 192 Abs. 4 LBG NRW a.F.) landesrechtlich vorgesehene Möglichkeit der vorzeitigen Zurruhesetzung auf Antrag ab Vollendung des 60. Lebensjahres vermag aber nichts daran zu ändern, dass die bundesrechtliche Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nach ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck nur die wegen einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand tretenden Beamten des Vollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr und im Flugverkehrskontrolldienst erfasst, nicht aber Beamte, die aufgrund anderer Umstände, z.B. aufgrund eigenen Antrags, in den Ruhestand versetzt werden. Für eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten um die letztgenannte Gruppe von Beamten hätte dem Landesgesetzgeber bei der Neuregelung des § 192 LBG NRW a.F. durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 auch die Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Denn die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Versorgung der Landesbeamten befand sich bis zu der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) gemäß Art. 74a Abs. 1 GG a.F. beim Bund, der hiervon durch das Beamtenversorgungsgesetz a.F. mit der Folge abschließend Gebrauch gemacht hatte, dass dieser Bereich für die Länder gesperrt war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 47.07 -, ZBR 2010, 343. Dem Landesgesetzgeber war es mithin bei Neufassung des § 192 LBG NRW a.F. versagt, den Kreis derjenigen Beamten, die Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, auf Beamte, die nicht unmittelbar kraft Gesetzes in den Ruhestand treten, sondern (auf eigenen Antrag) in den Ruhestand versetzt werden, zu erweitern. Dass der Landesgesetzgeber Entsprechendes gleichwohl (verfassungswidrig) gewollt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Absicht einer derartigen Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten ist auch nicht im Zusammenhang mit der Überführung der in § 192 Abs. 1 und 4 LBG NRW a.F. enthaltenen Regelungen in § 115 Abs. 1 und 3 LGB NRW durch Gesetz vom 21. April 2009 erkennbar, und zwar ungeachtet der Frage, ob nach Inkrafttreten der Föderalismusreform angesichts der Regelung des Art. 125a Abs. 1 GG überhaupt eine Kompetenz des Landesgesetzgebers für eine entsprechende bloße Detailänderung des Versorgungsrechts besteht - vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 – 3 A 2192/10 –, juris -. Die Frage, welche Antragsaltersgrenzen der Landesgesetzgeber in § 115 LBG NRW (§ 192 LBG NRW a.F.) für Polizeivollzugsbeamte vorsieht, ist mithin ohne Bedeutung für die Bestimmung des Kreises der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Auch die durch das Verwaltungsgericht angesprochene Möglichkeit, den Eintritt des Ruhestands eines Polizeivollzugsbeamten über die in § 115 Abs. 1 LBG NRW bestimmte Altersgrenze hinaus um bis zu drei Jahre zu verlängern (§ 32 Abs. 1 und 3 LBG NRW) vermag nichts an der in § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (bundesgesetzlich) vorgenommenen Unterscheidung zwischen dem – anspruchsbegründenden – Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes und der – einen Ausgleichsanspruch ausschließenden – Versetzung in den Ruhestand zu ändern. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit ein Beamter, der die sich aus § 32 LBG NRW ergebenden Möglichkeiten in Anspruch nimmt, noch eine Ausgleichszahlung nach § 48 BeamtVG beanspruchen kann - vgl. zu dieser Frage etwa Bauer, a.a.O., § 48 BeamtVG Rdnr. 1, Anm. 3 -. Jedenfalls kann die Ergänzung der gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte (§ 115 Abs. 1 LBG NRW) um Möglichkeiten, die betreffenden Beamten auf entsprechenden Antrag hin vorzeitig zur Ruhe zu setzen (§ 115 Abs. 3 LBG NRW) oder aber ihren Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben (§ 32 Abs. 1 und 3 LBG NRW) nicht zu einer Veränderung der Reichweite des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. führen. Eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten hätte vielmehr eine entsprechende Änderung des Beamtenversorgungsrechts – bis zum Ablauf des 31. August 2006 durch den Bundesgesetzgeber oder danach durch den Landesgesetzgeber im Rahmen einer Ersetzung des als Bundesrecht fortgeltenden Rechts (Art. 125a Abs. 1 GG) – erfordert. Eine solche Gesetzesänderung liegt jedoch nicht vor. Dieses Verständnis des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. stößt auch nicht auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Der Gesetzgeber war keineswegs verpflichtet, auch den Beamten des Vollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr und im Flugverkehrskontrolldienst, die nicht unmittelbar kraft Gesetzes wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, einen Ausgleichsanspruch nach § 48 BeamtVG a.F. zuzuerkennen. Da es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gibt, wonach Angehörigen der genannten Beamtengruppen überhaupt ein besonderer Ausgleich für entstehende Nachteile gewährt werden müsste - vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 1962 - 1 BvR 510/60 -, BVerfGE 14, 30 (31 ff.); BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 26.07 -, BVerwGE 133, 25 (30), Beschluss vom 23. Juli 1979 - 6 B 56.79 - Buchholz 232.5 § 48 BeamtVG Nr. 1 -, ist auch nicht zu beanstanden, dass nur den unmittelbar kraft Gesetzes aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand tretenden Beamten ein Ausgleich gewährt wird. Dass durch § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. ausschließlich diese Gruppe von Beamten, nicht aber auch die nach Erreichen der Antragsaltersgrenze auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzten Beamten begünstigt werden, obwohl beide Beamtengruppen gegenüber Beamten, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren in den Ruhestand treten, geldliche Nachteile hinzunehmen haben, verstößt ferner nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung, an welche sachverhaltsbezogenen Differenzierungsmerkmale er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Art. 3 Abs. 1 GG ist gewahrt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die gesetzliche Unterscheidung finden lässt. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 -, BVerwGE 133, 25 (30). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dabei besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedlichen Regelungen einstellen können. Dagegen sind dem Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann. Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611, 2464/07 -, BVerfGE 126, 400 (416 ff.). Mit der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. will der Gesetzgeber – wie ausgeführt – einer Störung des Gleichgewichts zwischen der Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Dienstleistungspflicht des Beamten wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Beamten aus dem Dienst aufgrund einer ihn verpflichtenden Altersgrenze Rechnung tragen. Eine gegenüber diesen Beamten erfolgende Schlechterstellung derjenigen Beamten, die nach Erreichen der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, knüpft daran an, dass die Angehörigen dieser Gruppe nicht erst mit Erreichen der verpflichtenden Altersgrenze, sondern bereits vorher auf eigenen Antrag und somit freiwillig aus dem aktiven Beamtenverhältnis ausscheiden. Derjenige Beamte, der die Antragsaltersgrenze erreicht, hat es selbst in der Hand, von der Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst (mit den entsprechenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Konsequenzen) Gebrauch zu machen oder aber den unmittelbar kraft Gesetzes erfolgenden Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der besonderen Altersgrenze (z.B. nach § 115 Abs. 1 LBG NRW) abzuwarten und damit auch in den Genuss der Begünstigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. zu kommen. Der Anspruchsausschluss für die Beamten, die nach Erreichen der Antragsaltersgrenze auf eigenen Antrag hin vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, knüpft also letztlich an das eigene Verhalten der Betroffenen und damit ein sachlich vertretbares Kriterium an. Hinzu kommt, dass die auf eigenen Antrag hin erfolgende Zurruhesetzung nicht nur Nachteile mit sich bringt, sondern auch Vorteile, da der betreffende Beamte früher von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt wird, ihm also eine größere Zahl von Dienstjahren erlassen wird, und er (allerdings mit den Folgen des § 53 BeamtVG) auch früher als andere Beamte in die Lage versetzt wird, neben dem Ruhegehalt privatwirtschaftliches Einkommen zu erzielen. Die Gewichtung und Bewertung dieser Aspekte durch den Gesetzgeber dahingehend, den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht auf die (Polizeivollzugs-) Beamten auszuweiten, die nach Erreichen einer Antragsaltersgrenze freiwillig in den Ruhestand versetzt werden, folgt nachvollziehbaren sachlichen Erwägungen und ist keineswegs willkürlich. Bei alledem verkennt der Senat nicht, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. wie jede generalisierende Vorschrift des Versorgungsrechts gewisse Härten mit sich bringt und dem Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen mag. Jedoch sind die sich aus einer versorgungsrechtlichen Vorschrift ergebende Unebenheiten und Friktionen in Kauf zu nehmen, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009 - 2 BvR 1003/08 -, DÖD 2010, 29. Eben dies ist – wie ausgeführt – in Bezug auf § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. der Fall. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt somit nicht vor. Vgl. dazu auch die Urteile des Hess. VGH vom 26. August 1987 - 1 UE 205/86 -, des VG Lüneburg vom 14. März 2007 - 1 A 98/05 - und des VG Augsburg vom 28. Juni 2001 - Au 2 K 00.1301 -, sämtlich abrufbar über juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger keinen Ausgleich nach § 48 BeamtVG a.F. beanspruchen. Durch Verfügung vom 18. Dezember 2008 hat der Landrat als Kreispolizeibehörde N. den Kläger ausdrücklich auf eigenen Antrag zur Ruhe gesetzt und sich dabei auf § 192 Abs. 4 LBG NRW a.F. (entspricht § 115 Abs. 3 LBG NRW) gestützt. Der in der Verfügung genannte Zurruhesetzungsgrund ist für die Versorgungsbehörde – hier das LBV – verbindlich. Sie muss die Versorgungsbezüge, zu denen gemäß § 2 Nr. 6 BeamtVG a.F. auch der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen gehört, auf der Grundlage des durch die Versetzungsverfügung rechtsverbindlich bestimmten Grundes der (vorzeitigen) Zurruhesetzung festsetzen. Die Versetzungsverfügung entfaltet insoweit Feststellungswirkung. Dies folgt aus § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW. Diese Bestimmung besagt, dass die Versetzung in den Ruhestand – nur – bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden kann. Die nach diesem Zeitpunkt eintretende Bestandskraft erstreckt sich auch auf den Grund der Zurruhesetzung als unselbständigen Teil der Versetzungsverfügung. Diese Bindungswirkung entfaltet die Zurruhesetzungsverfügung auch für die Versorgungsbehörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193. Die Versetzungsverfügung vom 18. Dezember 2008, die nicht vom Kläger angefochten worden und damit in Bestandskraft erwachsen ist, entfaltet danach Bindungswirkung in Bezug auf den darin genannten Zurruhesetzungsgrund nach § 192 Abs. 4 LBG NRW a.F. (§ 115 Abs. 3 LBG NRW). Steht somit für das versorgungsrechtliche Verfahren, in dem über den Ausgleichsanspruch nach § 48 BeamtVG a.F. entschieden wird, fest, dass der Kläger nicht wegen Erreichens einer (besonderen) gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, so kann er, weil damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht erfüllt sind, keinen Ausgleich nach dieser Bestimmung beanspruchen. Doch selbst wenn man die Feststellungswirkung der Zurruhesetzungsverfügung vom 18. Dezember 2008 außer Betracht lässt und allein auf die materielle (statusrechtliche) Rechtslage abstellt, ist nichts dafür erkennbar, dass der Kläger einen Anspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. haben könnte. Denn er ist in jedem Fall vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze aus dem aktiven Dienst ausgeschieden und somit nicht „wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze“ in den Ruhestand getreten. Da der Kläger dem Geburtsjahrgang 1949 angehört, wird die besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte (§ 115 Abs. 1 LBG NRW) in seinem Fall gemäß § 129 Abs. 2 LBG NRW dahingehend modifiziert, dass diese Grenze schon mit Ende des Monats, in dem er 61 Jahre und sechs Monate alt geworden ist, erreicht wurde. Der am 2. Mai 1949 geborene Kläger ist jedoch bereits mit Ablauf des 30. November 2009 und somit in einem Alter von 60 Jahren und sechs Monaten wirksam in den Ruhestand versetzt worden. Es sind auch keine Umstände erkennbar, die zu einer weiteren Absenkung der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze hätten führen können. Namentlich ist weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar, dass sich die besondere Altersgrenze nach § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW wegen Ableistung von 25 Dienstjahren im Wechselschichtdienst um ein (weiteres) Jahr verringern würde; die entsprechenden Zeiten wären vom Kläger nachzuweisen gewesen (§ 115 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW). Somit ist er nach jeder Betrachtungsweise vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze und zudem auf eigenen Antrag aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde zur Ruhe gesetzt worden. Eine solche Zurruhesetzung wird einzig durch § 115 Abs. 3 LBG NRW, der in seinem Fall gemäß § 138 Abs. 1 LBG NRW bereits Geltung beansprucht, getragen, weshalb ein Ausgleich nach § 48 BeamtVG a.F. nicht in Betracht kommt. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem sinngemäßen Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren, wonach auch Beamten seiner Dienststelle, die nach Erreichen der Antragsaltersgrenze auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden seien, einen einmaligen Ausgleich nach § 48 BeamtVG a.F. erhalten hätten. Abgesehen davon, dass jeder substanziierte Vortrag zu angeblichen Zahlungen dieser Art und erst Recht jeder Nachweis hierzu fehlt, ist der genannte Hinweis des Klägers auch deshalb ohne Bedeutung, weil die Leistung eines Ausgleichs nach § 48 BeamtVG a.F. an Beamte, die nicht wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruhen würde. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht kann der Kläger sich aber nicht mit Erfolg berufen. Vgl. zu entsprechenden Fällen z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2010 - 10 A 10149/10 -, DVBl. 2010, 978. Die Klage ist schließlich auch nicht hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Zinsforderung (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) begründet. Dies gilt bereits deshalb, weil entsprechend den obigen Ausführungen eine Hauptforderung nach § 48 BeamtVG a.F. nicht besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels Klageerfolgs kommt eine Erstattung der durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstandenen Kosten nicht in Betracht (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.