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Urteil

4 K 457/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:1116.4K457.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der im März 1953 geborene Kläger stand bis zu seiner auf Antrag gemäß § 118 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – erfolgten Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats September 2013 als Technischer Oberinspektor bei der Justizvollzugsanstalt N. im Dienst des beklagten Landes. Mit Bescheid vom 18. September 2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die dem Kläger ab dem 1. Oktober 2013 zustehenden Versorgungsbezüge fest und legte dabei einen Ruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde. Das auf dieser Basis ermittelte Ruhegehalt wurde aufgrund der Versorgungsabschlagsregelung gemäß § 14 Abs. 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG – um 5,4 % gemindert. 3 Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs führte der Kläger aus, der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 LBeamtVG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und somit gegen das Grundgesetz. Bei einer Regeldienstzeit von 67 Jahren könne ein 65 Jahre alter Beamter bei Erreichen der Antragsaltersgrenze ohne Versorgungsabschlag vorzeitig in den Ruhestand treten, sofern er 45 Jahre im öffentlichen Dienst verbracht habe. Bei Beamten, die aufgrund gesetzlicher Regelung unter einer anderen Altersgrenze fielen, wie in seinem Fall als Justizvollzugsbeamter mit der Altersgrenze 62, erfolge keine vergleichbare Anrechnung der bis dahin erbrachten Dienstzeiten. Die vergleichbare Rechnung wäre aber bei einer besonderen Regelaltersgrenze von 62 Jahren und der Inanspruchnahme einer Antragsaltersgrenze von 60 Jahren, die vergleichbare Erreichung von 42 Dienstjahren. Da er 43,14 anrechenbare Dienstjahre und einen Ruhegehaltssatz von 77,38 % erreicht habe, sei die Abstufung auf 71,75 % und der zusätzliche Versorgungsabschlag von 5,4 % unbillig und entspreche nicht dem Gleichheitsgrundsatz. 4 Durch Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2014 wies das LBV den Widerspruch mit der Begründung zurück, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz könne nicht gesehen werden, da sich ein Vergleich der besonderen Altersgrenze mit der Regelaltersgrenze nicht anbiete. Beamte, für die die besondere Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahres gelte, hätten bereits den Vorteil einer fünf Jahre kürzeren Dienstzeit. Der Versorgungsabschlag sei daher entsprechend der gesetzlichen Regelung vorzunehmen gewesen. 5 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung vertiefend ausgeführt, die Neuregelung des § 14 Abs. 3 LBeamtVG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetzt – GG -. Danach sei der Gesetzgeber verpflichtet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es werde nicht verkannt, dass der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung belasse, an welche sachverhaltsbezogenen Differenzierungsmerkmale er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpfe. Art. 3 Abs. 1 GG sei gewahrt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die gesetzliche Unterscheidung finden lasse. Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen seien insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht bestehe, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dies sei hier der Fall. Denn während ein Beamter mit der Regelaltersgrenze von 67 Jahren auf Antrag 2 Jahre vorher in den Ruhestand treten könne und keinen Versorgungsabschlag hinnehmen müsse, sofern er 45 Dienstjahre abgeleistet habe, werde mangels entsprechender Regelung in Fällen einer besonderen Regelaltersgrenze, wie bei ihm, ein Versorgungsabschlag erhoben, sofern ebenfalls bis zur Regelaltersgrenze 2 Jahre fehlten und eine überlange Dienstzeit, in seinem Fall von mehr als 43 Jahren, zurückgelegt worden sei. In beiden Fällen erfolge eine Zurruhesetzung mithin nicht wegen Erreichens der jeweiligen Altersgrenze, vielmehr auf Antrag des jeweiligen Beamten. Beide Beamte könnten freiwillig aus dem aktiven Beamtenverhältnis zwei Jahre vor Erreichen ihrer jeweiligen Regelaltersgrenze ausscheiden. Jedoch komme nur der Beamte, für den die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gelte und der 45 Dienstjahre zurückgelegt habe, in den Genuss der abschlagsfreien Versorgungsbezüge. Eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung sei nicht ersichtlich. Ein vernünftiger Grund für die gesetzliche Unterscheidung lasse sich nicht finden. 6 Der Kläger beantragt, 7 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2014 zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge ohne Anwendung des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 LBeamtVG festzusetzen. 8 Das beklagte Land beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung werden die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vertieft. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne den vorgenommenen Versorgungsabschlag in Höhe von 5,4 %. Der angefochtenen Bescheid des beklagten Landes vom 18. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). 14 Rechtsgrundlage für die Verringerung des Ruhegehalts durch einen sogenannten Versorgungsabschlag ist im Falle des Klägers § 14 Abs. 3 Nr. 2 LBeamtVG. Danach vermindert sich das Ruhegehalt für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn maßgebende Altersgrenze – im Falle des Klägers gemäß § 118 Abs. 1 LBG das 62. Lebensjahr – vollendet hat, auf Antrag gemäß § 118 Abs. 2 LBG in den Ruhestand versetzt wird, um 3,6 v. H. für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der am 26. März 1953 geborene Kläger mit Ablauf des Monats September 2013 und damit 1,5 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Der sich daraus ergebende Kürzungsbetrag ist mit 5,4 % zutreffend ermittelt worden. Dies ist zwischen den Parteien insoweit auch unstreitig. Soweit der Kläger mit seiner Klagebegründung vom 25. April 2014 die Auffassung vertreten hat, dass im Wege der Analogie bzw. Auslegung § 14 Abs. 3 LBeamtVG dahingehend anzuwenden sei, dass auch bei denjenigen Beamten, die auf Antrag zwei Jahre vor Erreichen ihrer Regelaltersgrenze und nach Zurücklegung von mindestens 42 Dienstjahren in den Ruhestand versetzt worden seien, kein Versorgungsabschlag erhoben werden dürfe, steht der vom Kläger begehrten Auslegung bereits entgegen, dass es sich bei dem Versorgungsrecht um ein Rechtsgebiet handelt, in dem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (vgl. § 3 LBeamtVG) besondere Bedeutung zukommt. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung begrenzen oder erhöhen, sind daher grundsätzlich einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -, ZPR 2010, 258, und vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 -, BVerwGE 131, 29, m. w. N.. 16 Die vom Kläger desweiteren geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Einzelrichter nicht. Insoweit erkennt der Kläger zunächst an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts § 14 Abs. 3 LBeamtVG nicht gegen die Verfassung verstößt. Der Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 LBeamtVG ist mit dem Grundgesetz auch dann vereinbar, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand – wie hier – bereits mehr als 40 Dienstjahre absolviert hat. 17 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03‑, ZBR 2006, 342 ff.. 18 Auch der vom Kläger insoweit allein geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber – zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts – einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung, an welche sachverhaltsbezogenen Differenzierungsmerkmale er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Es bleibt allein dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, in welcher Weise dem allgemeinen Grundsatz der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Der Gleichheitsgrundsatz ist nur dann verletzt, wenn der Normgeber die äußersten Grenzen seines Ermessens überschritten hat und seiner Entscheidung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt. Die Anwendung des Gleichheitssatzes beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen gleich sind. In dem angegebenen Rahmen ist es Sache des Normgebers, nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse dafür maßgebend sind, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Das Gericht hat nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber jeweils die bestmögliche und gerechteste Lösung getroffen hat; es kann insbesondere nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Art. 3 Abs. 1 GG ist daher gewahrt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die gesetzliche Entscheidung finden lässt. 19 Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 -, DVBl. 2005, 1441; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 26.07 –, BVerwGE 133, 25 (30); OVG NRW, Urteil vom 10. April 2013 – 3 A 1234/12 -, juris. 20 Hiervon ausgehend lässt sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellen, weil sachliche Gründe für die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung vorliegen. Nach der amtlichen Begründung zum „Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen“ zu Art. 6 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (Nr. 11), § 14 LBeamtVG NRW) soll in Anlehnung an das Rentenrecht bei langen Dienstzeiten als Ausgleich für die Anhebung der Altersgrenze der Versorgungsabschlag entfallen. Dies vor dem Hintergrund der steigenden Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr, der schrittweise Erhöhung des Versorgungsabschlags auf maximal 14,4 % und der Antragsgrenze ab dem vollendeten 63. Lebensjahr. Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und berücksichtigungsfähigen Zeiten von 45 Jahren unterbleibt danach der Versorgungsabschlag. Dies gilt ebenfalls bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei vollendeten 63. Lebensjahr und berücksichtigungsfähigen Zeiten von 40 Jahren. Letztere Regelung ist vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Altersgrenze für den Anspruch auf abschlagsfreies Ruhegehalt für Beamtinnen und Beamte, die wegen einer nicht auf einen Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, von 63 auf 65 Jahre angehoben wurde. Die Begrenzung der Abschlagsfreiheit auf Beamte, die – mindestens – das 65. Lebensjahr erreicht haben bzw. im Fall der Dienstunfähigkeit – unfreiwillig – vor Erreichen des 65. Lebensjahres ausscheiden auf das 63. Lebensjahr, steht im Einklang mit der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsabschlags, einen Ausgleich zwischen Leistungsdauer und Leistungshöhe herbeizuführen. Diesem Ziel, die längere Dauer der Versorgungsbezüge durch einen Versorgungsabschlag auszugleichen liefe es zuwider, wenn bei denjenigen Beamten, die aufgrund einer besonderen Altersgrenze schon jetzt drei Jahre eher abschlagsfrei in den Ruhestand treten können, diese Zeit auf, wie vom Kläger begehrt, 5 Jahre ausgedehnt würde. Hierfür besteht auch deshalb keine Veranlassung, weil der Gesetzgeber mit § 48 LBeamtVG einen Ausgleichsanspruch bei besonderen Altersgrenzen geschaffen hat. Dass der Kläger diesen finanziellen Nachteilsausgleich nicht in Anspruch nehmen kann, weil er bereits vor Erreichen der besonderen Altersgrenze auf Antrag aus dem Dienst ausgeschieden ist, ist unerheblich, weil es sich dabei um eine freiwillige Entscheidung des Beamten handelt, er es selbst in der Hand hat, den kraft Gesetzes erfolgenden Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der besonderen Altersgrenze abzuwarten und damit auch in den Genuss der Begünstigung nach § 48 Abs. 1 LBeamtVG zu kommen. Da sich somit ein sachlich vertretbarer Grund für die vom Kläger beanstandete unterschiedliche Behandlung der Beamtengruppen in § 14 Abs. 3 LBeamtVG anführen lässt, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. 21 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. v. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.