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Beschluss

19 E 671/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0327.19E671.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Klage mit dem sinngemäßen Antrag festzustellen, dass die Schulordnungsmaßnahme der Katholischen St.-B. -Grundschule vom 7. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Schulamtes für den Kreis L. vom 23. Februar 2012 rechtswidrig gewesen ist, bietet nicht die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn sie ist unbegründet. Der Ausschluss des Klägers von der Klassenfahrt vom 10. bis zum 14. Oktober 2011 ist rechtmäßig gewesen. Die Rüge des Klägers, die Schulordnungsmaßnahme sei für seine Mutter „aus heiterem Himmel gekommen“, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Ein Mangel der nach § 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW gebotenen Anhörung liegt nicht vor. Der Schulleiter der Katholischen St.-B. -Grundschule hat der Mutter des Klägers am 7. Oktober 2011 in einem persönlichen Gespräch Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Schulordnungsmaßnahme Stellung zu nehmen. In diesem Gespräch hatte sie die Gelegenheit, auf die gegenüber ihrem Sohn N. erhobenen Vorwürfe einzugehen. Der Ausschluss von der Klassenfahrt ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Der Schulleiter hat die Schulordnungsmaßnahme auf Pflichtverletzungen des Klägers im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW gestützt, die die Klassenlehrerin in handschriftlichen Aufzeichnungen sowie in einem Vermerk für die Schulleitung („Vorkommnisse betreffend N. S. im Zeitraum vom 19.09.2011 – 07.10.2011“) detailliert festgehalten hat. Aufklärungsbedürftige Zweifel daran, dass diese Ausführungen den Tatsachen entsprechen, bestehen nicht. Die im Widerspruchs- und Klageverfahren erhobenen Einwände des Klägers lassen keine andere Beurteilung zu. Den Vorwurf, er habe am 23. September 2011 seine Mitschülerin I. „in der Pause über den Schulhof geschleudert“ und seinen Mitschüler G. „mit der Faust in den Rücken geschlagen“, hat er nicht substantiiert bestritten. Hierzu hat er lediglich sinngemäß vorgetragen, dass das Schulamt für den Kreis L. im Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2012 ausgeführt habe, dass I. einen „Gipsarm gehabt haben soll“. Dies lasse sich hingegen den dem angegriffenen Ausgangsbescheid beigefügten handschriftlichen Aufzeichnungen der Klassenlehrerin nicht entnehmen. Dieser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Kläger das ihm vorgeworfene Fehlverhalten, Mitschüler „geschleudert“ bzw. „geschlagen“ zu haben, nicht bestreitet, hat die Klassenlehrerin auch in ihrem angeführten Vermerk für die Schulleitung festgehalten, dass „I. (...) zu dem Zeitpunkt einen Gipsarm hatte“. Allein der Umstand, dass sie dies nicht auch in ihren handschriftlichen Aufzeichnungen vermerkt hat, lässt Zweifel an ihren Feststellungen zu den Übergriffen des Klägers nicht aufkommen. Soweit der Kläger die Vorfälle unter anderem vom 27. September 2011 („Ich will Euch alle verprügeln“), 30. September 2011 (Beschimpfung dreier Mitschülerinnen als „Nutten, Schlampen und Tussis“ bzw. als „scheiße doof“), 5. Oktober 2011 (Zerreißen des Klassenheftes, Beschimpfen eines Mitschülers als „Arschloch“, Bespucken zweier Mitschüler, Schlagen einer Mitschülerin mit einem Etui) sowie für weitere von der Klassenlehrerin festgehaltene Äußerungen (unter anderem „ich bringe morgen ein Messer mit und bringe Euch alle um“, „ich nagel Euch alle an die Wand“, „wenn M. auf der Klassenfahrt weint, schubse/werfe ich ihn vom Bett und trete auf seinen Kopf bis er tot ist“) in Abrede stellt, ist sein Bestreiten gänzlich unsubstantiiert. Die Klassenlehrerin hat detailliert und anschaulich das Fehlverhalten des Klägers an den bezeichneten einzelnen Tagen beschrieben. Dafür, dass sie ihn falsch beschuldigt haben könnte, spricht nichts. Die „Vermutung“ des Klägers, bei der strittigen Schulordnungsmaßnahme handele es sich um eine „Retourkutsche“ dafür, dass seine Mutter Strafanzeige gegen seine ehemalige Sonderpädagogin, Frau J. , gestellt habe, ist aus der Luft gegriffen. Abgesehen davon hat Frau J. den Kläger bereits seit dem 7. Juli 2011 nicht mehr unterrichtet. Den Ausschluss von der Klassenfahrt hat der Schulleiter hingegen auf vom Kläger im Zeitraum von Ende September 2011 bis Anfang Oktober 2011 begangene Pflichtverletzungen gestützt. Auch der pauschale Vortrag, die Zeugin O. , die Mutter eines der Freunde des Klägers, habe „solche Verhaltensauffälligkeiten bei N. nie beobachtet“ und „traut ihm das auch nicht zu“, zieht die Feststellungen der Klassenlehrerin zum schulischen Fehlverhalten des Klägers nicht in Zweifel. Der Vortrag lässt zum einen nicht erkennen, dass die Zeugin eigene Wahrnehmungen gerade über die Vorfälle in der Schule gemacht hat. Zum anderen lässt das außerschulische Verhalten des Klägers keine Rückschlüsse auf die von der Klassenlehrerin im Einzelnen dokumentierten Pflichtverletzungen zu. Die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses von der Klassenfahrt ist angesichts der Schwere und der Nachhaltigkeit der Pflichtverletzungen des Klägers verhältnismäßig, weil nicht ersichtlich ist, dass eine mildere Schulordnungsmaßnahme oder ein bloßes (weiteres) erzieherisches Einwirken auf den Kläger ausgereicht hätte, ihn verlässlich zu einem ordnungsgemäßen Verhalten auf der fünftägigen Klassenfahrt zu bewegen. Auch die unter Einbeziehung der Kinderpsychotherapeutin C. , des Jugendamtes und des Schulamtes geführten Gespräche zwischen der Mutter des Klägers und den diesen unterrichtenden Lehrkräften und Sonderpädagogen haben nicht dazu geführt, dass der Kläger von seinem schulischen Fehlverhalten Abstand nimmt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig ist, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schulordnungsmaßnahme hat. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ist unzutreffend. Für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Im Bereich schulischer Maßnahmen bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung ein solches Interesse unter anderem schon dann, wenn diese den Schüler in seiner Ausbildung benachteiligen kann, insbesondere wenn im Einzelfall nachteilige Auswirkungen der Maßnahme auf die weitere schulische Laufbahn des Schülers nicht ausgeschlossen werden können. Der das Feststellungsinteresse begründende Nachteil muss weder unmittelbar bevorstehen noch sich bereits konkret abzeichnen. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 ‑ 6 B 61.06 ‑, juris, Rdn. 3, 5 (Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 11); OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 ‑ 19 A 928/10 ‑, S. 6 f. des Beschlussabdrucks (Überweisung in eine parallele Klasse). Gemessen daran besteht die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen der strittigen Ordnungsmaßnahme auf den weiteren schulischen Werdegang des Klägers. Es lässt sich nicht ausschließen, dass dem Kläger, der seit dem Schuljahr 2012/2013 die Städtische Gemeinschaftshauptschule P. besucht, die Tatsache der Ordnungsverfügung und ihre Gründe in seiner weiteren Schulausbildung, insbesondere bei Entscheidungen zu seiner sonderpädagogischen Förderung, bei Maßnahmen der erzieherischen Einwirkung oder bei einer erneuten Ordnungsmaßnahme entgegengehalten werden oder sonst die Auswahl der Maßnahmen zu seinen Lasten beeinflussen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).