Beschluss
11 E 85/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0322.11E85.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Kostenansatz einer Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 12 Euro zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. 1. Der Auslagentatbestand der Nr. 9003 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses ist erfüllt. Danach wird eine Pauschale von 12 Euro für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung erhoben. Akten im Sinne des Auslagentatbestandes sind mehr als einzelne lose Dokumente oder Anlagen mit oder ohne Kopien, darunter fallen auch Aktenteile und Beiakten. Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, GKG KV 9003, RdNr. 1. In Abgrenzung zu einer - keinen Auslagentatbestand erfüllenden ‑ Übermittlung von Schriftsätzen nebst Anlagen (§ 86 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 VwGO) liegt eine Aktenversendung im Sinne der Nr. 9003 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte die ihm übersandten Dokumente oder Anlagen nach Einsichtnahme an das Gericht zurücksenden muss. Dann handelt es sich im Sinne des § 100 Abs. 1 VwGO um „dem Gericht vorgelegte Akten", die das Gericht nach Abschluss des Verfahrens an die Behörde zurücksendet. Darauf weist auch die Anmerkung (1) zu Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses hin, wonach die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte und Staatsanwaltschaften zusammen als eine Sendung gelten. Im vorliegenden Verfahren haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Verwaltungsgericht „die Verwaltungsvorgänge (Bl. 1 bis 8)" übersandt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat „Akteneinsicht begehrt", daraufhin die Akten übersandt bekommen und sie an das Verwaltungsgericht zurückgereicht. Es handelte sich gerade nicht um Anlagen zu dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 2. Oktober 2009, die dann beim Prozessbevollmächtigten des Klägers verblieben wären. Die in der Beschwerdebegründung genannte Vorschrift § 133 ZPO ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Spezialregelung in § 86 Abs. 4 und 5 VwGO nicht anwendbar. 2. Entgegen der Beschwerdebegründung enthält § 100 VwGO keine vorrangige, abschließende Regelung, die den Ansatz einer Aktenversendungspauschale sperren würde. § 100 VwGO regelt die Gewährung von Akteneinsicht hinsichtlich Verfahren, Umfang und Ort abschließend. § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO betrifft jedoch nur den Fall, dass die Akteneinsicht im Gericht stattfindet und sich die Beteiligten auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen können. § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO erweitert das Akteneinsichtsrecht dahingehend, dass unter bestimmten Voraussetzungen Akten mitgenommen werden können. Dies schließt nicht die Pflicht des Gerichts ein, dem Prozessbevollmächtigten die Akten zuzusenden. Die Aktenversendung ist eine von § 100 VwGO nicht umfasste zusätzliche Leistung, für die § 100 VwGO die Erhebung einer Aktenversendungspauschale jedenfalls nicht ausschließt. Vgl. für die Regelung des Akteneinsichtsrechts in § 147 StPO BVerfG, Beschluss vom 6. März 1996 ‑ 2 BvR 386/96 ‑, NJW 1996, 2222. Diese Kostenerhebung gleicht ‑ wie auch § 28 Abs. 1 und 2 GKG zeigt ‑ die Akteneinsichtsvarianten des § 100 Abs. 1 VwGO und des § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO kostenmäßig einander an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2013 ‑ 2 E 81/13 -, juris, Rdnr. 6. Daraus folgt gleichzeitig, dass der in der Beschwerdebegründung noch angeführte Gesichtspunkt der „Herstellung der direkten Verfahrensgerechtigkeit" hier nicht weiterführt. Wie soeben dargelegt, handelt es sich bei der Versendung von Akten um eine von § 100 VwGO nicht umfasste zusätzliche Leistung, die nicht durch „Verfahrens-, Termins- und Urteilsgebühren" abgegolten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).