Beschluss
2 E 81/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0129.2E81.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Kostenansatz einer Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 12,- Euro zurückgewiesen. Der Tatbestand der Nr. 9003 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses sei erfüllt. Das Gericht habe den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf deren Antrag "Akten" im Sinne des Auslagentatbestands der Nr. 9003 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses übersandt. Eine Beschränkung der Kostenpflicht auf die Versendung der gesamten Gerichtsakte komme weder im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck noch sei sie vom Sinn und Zweck der Norm geboten. Die Bestimmung solle in pauschalierender Form denjenigen Aufwand ausgleichen, den das Gericht betreibe, um auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten die Gerichtsakte zur Einsichtnahme zu übersenden. Warum dieser Aufwand keinen Ausgleich finden solle, wenn das Einsichtsbegehren auf einen Teil der Gerichtsakte beschränkt werde, sei nicht erkennbar. Die Beklagte habe den Bebauungsplan nebst Aufstellungsvorgängen auch unter Bezugnahme auf die gerichtliche Aufforderung zur Vorlage des Verwaltungsvorgangs und damit in Erfüllung der Verpflichtung aus § 99 Abs. 1 VwGO vorgelegt. Diese Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Dass der Auslagentatbestand der Nr. 9003 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf §§ 99 Abs. 1, 86 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten insbesondere zum Verständnis des Begriffs der "Akte" gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass § 100 VwGO keine vorrangige, abschließende Regelung enthält, die den Ansatz einer Aktenversendungspauschale in der vorliegenden Fallgestaltung sperren würde. § 100 VwGO regelt zwar die Gewährung von Akteneinsicht hinsichtlich Verfahren, Umfang und Ort abschließend. Vgl. dazu etwa Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 100 Rn. 11 und Rn. 16 ff., m. w. N. Allerdings betrifft § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur den Fall, dass die Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO im Gericht stattfindet und sich die Beteiligten auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Für den Fall, dass die Akteneinsicht nach § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Aktenüberlassung gewährt wird, enthält § 100 VwGO dagegen keine Kostenregelung, so dass insoweit Raum für eine diesbezügliche Kostenerhebung verbleibt. Diese Kostenerhebung gleicht - wie auch § 28 Abs. 1 und Abs. 2 GKG zeigt - die Akteneinsichtsvarianten des § 100 Abs. 1 VwGO und des § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO kostenmäßig einander an. Aus § 133 ZPO (in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO) lässt sich gleichfalls nichts anderes herleiten. Dass die Parteien den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen sollen, ist im Verwaltungsprozess von §§ 86 Abs. 4 Satz 1, 81 Abs. 2 VwGO abgedeckt. Für die Aktenvorlage durch die Behörde gilt - wie von dem Verwaltungsgericht dargelegt - speziell § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Beschwerde der Sache nach geltend macht, die Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses verstoße gegen höherrangiges Recht, weil sie prohibitiv bzw. in unverhältnismäßiger Weise rechtsschutzverkürzend wirke, ist dem nicht zuzustimmen. Die Aktenversendungspauschale begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wird durch sie weder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch das Recht auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Auch das Sozialstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) werden durch die Regelung nicht verletzt. Das Akteneinsichtsrecht selbst wird in seinem gesetzlich bestimmten Umfang durch die Regelung über die Auslagenpauschale nicht eingeschränkt. Die Erhebung dieses - verhältnismäßig geringen - Kostenansatzes kann zudem dadurch umgangen werden, dass die Akten entweder bei Gericht eingesehen oder dort abgeholt werden. Vgl. im Einzelnen BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. März 1996 - 2 BvR 386/96 -, NJW 1996, 2222 = juris (für die Aktenversendung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren). Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Aus dieser Vorschrift folgt auch, dass Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.