Beschluss
12 A 1255/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0227.12A1255.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt weder die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, der Einsatz von Vermögen, das zum Zweck einer angemessenen Bestattungsvorsorge oder einer angemessenen Grabpflege vorgesehen sei, stelle für den Heimbewohner grundsätzlich eine Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, noch dessen weitere Einschätzung, der von der Heimbewohnerin in dem vorliegenden Fall für die Bestattungsvorsorge vorgesehene Betrag sei mit 6.068,78 € nicht unangemessen hoch. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Verwertung von zum Zweck der angemessenen Bestattungsvorsorge und der angemessenen Grabpflege vorgesehenen Vermögens eines Heimbewohners in Anlehnung an die sozialhilferechtliche Rechtsprechung auch im Pflegewohngeldrecht grundsätzlich eine Härte bedeuten würde, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, NWVBl 2010, 438, juris, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 5 B 8/10 -, juris. Die insoweit maßgebende vermögensrechtlichen Zweckbestimmung (Bestattungsvorsorge oder Grabpflege) kann im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und um zu gewährleisten, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist, in der Regel nur dann anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Pflegewohngeld begehrt wird, - die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, - der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und - die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist. Dass diese Anforderungen erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Der Senat erlangt dieses Auslegungsergebnis im Schwerpunkt nicht aus dem bundesrechtlichen Sozialhilferecht, sondern maßgeblich in Anlehnung an die - und nicht in Abhängigkeit von der - sozialhilferechtlichen Rechtsprechung aus dem landesrechtlichen Pflegewohngeldrecht. Insoweit geht der Beklagte schon im Ansatz fehl in der Annahme, das zu § 90 Abs. 3 SGB XII ergangene Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23. März 2011 - S 17 SO 57/10 -, juris, sei unmittelbar auch für das Pflegewohngeldrecht relevant. Im Übrigen ist dieser Entscheidung, anders als der Beklagte meint, weder zu entnehmen, dass die Verwertung von Vermögen, das zur angemessenen Bestattung vorgesehen sei, generell keine Härte darstelle, noch, dass ein Härtefall ausscheidet, wenn der Hilfeempfänger über nahe Angehörige verfüge, die für die Bestattung aufzukommen hätten. Auch das Sozialgericht Düsseldorf geht vielmehr - wie das Verwaltungsgericht und der Senat - davon aus, dass die Verwertung von Vermögen eines Hilfeempfängers, das einer angemessenen Bestattungsvorsorge dient, grundsätzlich eine Härte begründet. Es kommt lediglich im konkreten Einzelfall anhand einer Gesamtschau der Leistungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu dem Ergebnis, dass der dort für die Bestattungsvorsorge vorgesehene Betrag in Höhe von 5.500,- € den für angemessen erachteten Betrag von 4.035,60 € übersteige. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Ansicht des Sozialgerichts Düsseldorf, der Senat habe in dem oben angeführten Urteil die durchschnittlichen Kosten für eine Bestattung nach den Angaben der Stiftung Warentest in Höhe von 7.000,- € für angemessen erachtet, nicht zutrifft. Wie sich den unten folgenden Darlegungen entnehmen lässt, dienten die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung dem Senat nur als Richtschnur im Rahmen einer ebenfalls die örtlichen Gegebenheiten in den Blick nehmenden Gesamtbetrachtung. Der Beklagte dringt auch nicht mit der Rüge durch, eine Härte sei wegen des höheren pflegewohngeldrechtlichen Schonvermögens, das einen größeren Spielraum für eine deutlich über dem einfachsten Standard liegende Bestattungsvorsorge eröffnet, nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat auch an dieser Stelle zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats darauf hingewiesen, dass es der vom Gesetzgeber gewollten Privilegierung des Heimbewohners letztlich widerspräche, wenn ihm nicht genauso wie einem Sozialhilfeempfänger neben dem Schonvermögen ein Betrag zur Vorsorge für eine angemessene Bestattung und Grabpflege verbliebe. Der Schonbetrag soll dem Hilfebedürftigen grundsätzlich zu Lebzeiten einen wirtschaftlichen Spielraum belassen, der nach dem Willen des Landesgesetzgebers bei Heimbewohnern 10.000,- € betragen soll. Der in dieser Höhe anzunehmende Spielraum würde sich erheblich verringern, wenn der Heimbewohner bei einem Wunsch für eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen - im Gegensatz zum Sozialhilfeempfänger - einen Teil des unter den Schonbetrag fallenden Vermögens einsetzen müsste. Der Beklagte dringt schließlich mit seiner Annahme nicht durch, bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats sei im Fall der Klägerin nur ein Vorsorgebetrag in Höhe von 3.457,- € angemessen. Das Verwaltungsgericht ist nämlich im Gegenteil in Anwendung der vom Senat aufgestellten Grundsätze beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, der Vorsorgebetrag in Höhe von 6.068, 74 € sei noch angemessen. Ob die Bestattungsvorsorge der Höhe nach angemessen ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Senats anhand der vorgesehenen Leistungen und der örtlichen Preise für eine Bestattung. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge ist zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen hat (Grundbetrag). Insofern wird den örtlichen Besonderheiten sowie den unterschiedlichen Friedhofskosten Rechnung getragen. Dabei ist hinsichtlich der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung, etc.) in der Regel die Entscheidung des Heimbewohners zugrunde zu legen. Der sich hieraus ergebende Kostenbetrag, der lediglich den einfachsten Standard repräsentiert und darüber hinaus - wie hier - auf vertraglichen (Rabatt-)Vereinbarungen der Behörde mit den örtlichen Bestattern beruhen kann, ist unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Dabei können die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen. Es ist schon nicht zu erkennen, dass der von dem Beklagten errechnete Betrag den Grundbetrag im oben genannten Sinne überhaupt übersteigt. Der Beklagte hat unter dem 20. Dezember 2010 erklärt, im Rahmen des § 74 SGB XII würden neben dem Pauschalbetrag für Bestattungsleistungen im engeren Sinne (massiver Kiefernsarg komplett mit Innenausstattung, Decke und Kissen sowie Totenhemd, Einbettung, Überführung zur Friedhofkapelle, Grabkreuz mit Beschriftung, Erledigung der Formalitäten, Dekoration und Leitung der Trauerfeier, Grabausschlagungen und Sargbukett) in Höhe von 960,- € noch die ortsüblichen Standesamts- und Friedhofsgebühren sowie die Kosten für Träger übernommen. Soweit weitere ungedeckte Aufwendungen entstünden, würden diese bei Bedarf ebenfalls übernommen. Ohne diese - zunächst nicht näher spezifizierten - weiteren Aufwendungen ergibt sich, wie der Aufstellung in dem Schriftsatz des Beklagten vom 11. Februar 2011 zu entnehmen ist, ein Grundbetrag in Höhe von insgesamt 2.907,- € (= 3.457,- € abzüglich 550,- € für die Grabplatte).Dieser Betrag dürfte jedoch, wie der Beklagte im Ansatz richtig sieht, um die bei einem Rasen-Reihengrab erforderlichen Aufwendungen für eine liegende Grabplatte, Größe 40cm x 40cm, Dicke 5 cm zu erhöhen sein. Dass die hierfür von der Klägerin angesetzten Kosten von 550,- € maßgeblich über den bereits nach § 74 SGB XII zu übernehmenden Aufwendungen liegen, ist den Ausführungen des Beklagten nicht zu entnehmen. Nach alledem ergibt sich bereits ein Grundbetrag in einer Höhe von zwischen 3.000,- € und 3.457,- €. Der von der Heimbewohnerin aufgewandte Vorsorgebetrag ist mit etwa dem Doppelten (oder sogar deutlich weniger als dem Doppelten) dieser Kosten für eine einfachste Bestattung im Sinne des § 74 SGB XII auch noch angemessen. Die Relation zwischen dem Grundbetrag und dem Vorsorgebetrag von 6.068,74 € weicht nicht maßgeblich ab von der vom Senat in dem oben angeführten Urteil auch in Ansehung des Umstandes, dass die (bundes)durchschnittlichen Kosten von der Stiftung Warentest mit 7.000,- € beziffert werden, für angemessen erachteten Relation zwischen einem Grundbetrag in Höhe von dort 3.101,12 € und einem Vorsorgebetrag in Höhe von dort 6.000,- €. Die Sache hat schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage zum generellen Schutz von Vermögen in Form von Bestattungsvorsorgen gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist - wie dargelegt - in der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtsprechung des Senats ebenso geklärt wie die Frage nach den allgemeinen Grundsätzen, anhand derer die Angemessenheit des Vorsorgebetrages im Einzelfall ermittelt wird. Die von dem Beklagten wohl noch gewünschte Klärung des konkreten Umfangs der angemessenen Vorsorge im Einzelfall, insbesondere für seinen Bereich, ist einer grundsätzlichen Klärung von vorneherein nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.