Beschluss
12 A 461/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0219.12A461.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Annahme des Klägers, die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung sei „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar“ bzw. „offenkundig unvertretbar“, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die auf Vollstreckungsschutz gerichtete Klage zu Recht teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung entspricht der Rechtslage, wie sie der Senat bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 12 B 346/10 mit Beschluss vom 3. März 2010 wie folgt dargelegt hat: Der Antrag, der sich nach § 123 Abs. 1 VwGO (einstweilige Anordnung) bestimmen dürfte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2000 – 14 B 2135/99 –, NWVBl. 2000, 466, juris; Sadler, VwVG, 7. Auflage 2010, § 5, Rn. 21, ist, soweit er die Vollstreckung des den Betrag in Höhe von 134,03 € übersteigenden Betrages in Höhe von 2,- € betrifft, unzulässig. Dem Antragsteller fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er durch die begehrte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht besser gestellt werden könnte, als er infolge der Erklärung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2010, in dieser Höhe die Vollstreckung nicht mehr zu betreiben, ohnehin schon steht. Diese im gerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärung der Antragsgegnerin ist eindeutig und unbedingt, und schon von daher keine bloße Ankündigung oder Absichtserklärung. Vor diesem Hintergrund besteht zum einen für die vom Antragsteller mit der Beschwerde geäußerte Befürchtung, die Antragsgegnerin werde diesen Umstand nicht an das Hauptzollamt E. weiterleiten, kein Anhaltspunkt. Zum anderen vermag der Antragsteller auch mit seiner Rüge, die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sei gefährdet, nicht durchzudringen. Die Zwangsvollstreckung erweist sich im Übrigen als rechtmäßig. Es fehlt - wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat - auch nicht am Vorliegen der Vorgabe des § 3 Abs. 2 Buchst. a) VwVG, nämlich an Leistungsbescheiden, mit denen der Antragsteller zur Leistung der nunmehr zu vollstreckenden Nebenforderungen zur Darlehensschuld aus Ausbildungsförderung aufgefordert wurde. Der Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung steht auch nicht der vom Antragsteller allein noch gerügte Umstand entgegen, dass die zu vollstreckenden Bescheide in den Vollstreckungsankündigungen vom 21. September 2009 und vom 10. Dezember 2009 nicht aufgeführt werden, sondern ein anderer, allerdings nicht existenter Bescheid vom 29. April 1999. Die inhaltliche Richtigkeit der Vollstreckungsanordnung ist anders als das tatsächliche Vorliegen des Leistungsbescheides keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsanordnung ist nämlich nur das behördeninterne Ergebnis einer Prüfung des Falles und enthält den Auftrag der Behörde, die den Anspruch geltend macht, an die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung durchzuführen. Sie ist dem Schuldner auch nicht zwingend bekannt zu geben; auch eine bestimmte Form oder ein bestimmter Inhalt sind für sie nicht vorgeschrieben. Vgl. Stadler, VwVG, 7. Auflage 2010, § 3, Rn. 1ff.; Engelhardt/App, VwVG , 8. Auflage 2008, § 3 Rn. 9. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. BFH, Beschluss vom 4. Juli 1986 – 7 B 151/85 –, NJW 1987, 535, juris. Der BFH verlangt hier nämlich gerade nicht, dass der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Leistungsbescheid in der Vollstreckungsanordnung zutreffend benannt ist, sondern, dass ein solcher Leistungsbescheid tatsächlich vorliegen muss, weil die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid ergangen ist und damit die materiellen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Buchst. a) VwVG vorliegen, nicht dadurch entbehrlich wird, dass die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hänge deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, dass ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Dies ist hier jedoch gerade der Fall. Welche Forderungen der Art und Höhe nach vollstreckt werden, lässt sich nämlich der in den Vollstreckungsankündigungen vom 21. September 2009 und vom 10. Dezember 2009 angeführten Aufstellung entnehmen. Diese Ausführungen gelten ohne weiteres entsprechend auch im Klageverfahren. Der Senat hat auch im Lichte der Zulassungsbegründung nicht im Ansatz Anlass hiervon abzuweichen. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil ein Verfahrensfehler im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegen würde. Insbesondere ist ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG - gesetzlicher Richter - nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 14. November 2011 mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 zu Recht zurückgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Einzelrichter die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2011 aus einer unsachlichen Einstellung heraus bewusst oder willkürlich der Rechtslage zuwider abgewiesen hätte, bestehen nicht. Wie oben dargestellt, fehlt es nämlich bereits an einer Fehlentscheidung. Der Einzelrichter hat auch nicht gegen die Verpflichtung des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO verstoßen. Danach hat sich der abgelehnte Richter zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich zu äußern. Die dienstliche Äußerung des Einzelrichters vom 15. November 2011 ist gemessen an ihren Zwecksetzungen, die Meinungsbildung des über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Gerichts zu erleichtern und dem Ablehnenden die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen zu erleichtern, zureichend. Weil dem Kläger die von ihm bemängelte Rechtsansicht des Einzelrichters aus dem Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2011 schon bekannt war, musste dieser sich in seiner dienstlichen Äußerung hierzu nicht mehr verhalten. Mit dem Hinweis, er halte sich nicht für befangen, hat der Einzelrichter dem entscheidenden Gericht und dem Kläger darüber hinaus in der notwendigen Eindeutigkeit zu erkennen gegeben, dass er auch angesichts des klägerischen Vorbringens an seiner Rechtsansicht festhält, diese also nicht für falsch hält. Damit hat er sich - diesen implizit zurückweisend - auch mit dem Vorwurf einer bewussten Falschentscheidung auseinandergesetzt. Der Inhalt der dienstlichen Äußerung war schließlich, weil völlig zureichend, auch nicht geeignet, selbst wiederum begründete Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Einzelrichters zu begründen. Deshalb und mit Blick darauf, dass sich dem Kläger bei einer sachlichen, vernünftigen und unvoreingenommenen Betrachtung der Angelegenheit aufdrängen musste, dass entgegen seiner bisherigen Einschätzung tatsächlich seine eigene Rechtsansicht unzutreffend sein könnte und auch aus diesem Grunde seine Vorhaltungen gegen den Einzelrichter überzogen waren, stellen sich seine weiteren Befangenheitsanträge vom 23. Dezember 2011 und vom 8. Januar 2012 als offensichtlich missbräuchlich dar. Sie mussten daher nicht in der Sache beschieden werden. Auch erneuter dienstlicher Äußerungen des Einzelrichters bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Schließlich hat die Rechtssache auch nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht - wie oben dargestellt - nicht auf Rechtsfehlern, die geeignet wären, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Die Entscheidung ist vielmehr zutreffend. Ein allgemeines Bedürfnis an einer „Korrektur“ einer beanstandungsfreien Entscheidung besteht ersichtlich nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).