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Urteil

6 K 6791/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1110.6K6791.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen und begehrt die Rückzahlung der Vollstreckungskosten. Mit Vollstreckungsersuchen vom 04.06.2019 beauftragte der Beigeladene die Beklagte mit der Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge. Laut Forderungsaufstellung lagen den Rundfunkbeitragsforderungen die Bescheide vom 02.01.2018 und 01.06.2018 zugrunde. Mit Vollstreckungsankündigung vom 07.06.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie mit der Vollstreckung von Rückständen beauftragt worden sei. Dem Kläger wurde darin letztmalig Gelegenheit gegeben, bis zum 26.06.2019 die gesamte Forderung zu bezahlen. Andernfalls würde die Beklagte unverzüglich Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen. Neben Pfändungsmaßnahmen in bewegliches Vermögen bis hin zur gewaltsamen Türöffnung (§ 14 VwVG NRW) kämen auch eine Kontopfändung oder andere Maßnahmen in Betracht. Ferner enthielt das Schreiben den Hinweis, dass bei sofortiger Überweisung weitere Kosten in Form des Wegegelds von bis zu 10 Euro erspart würden. Unter dem 01.07.2019 erließ die Beklagte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 197,39 Euro gegenüber der kontoführenden Bank des Klägers. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 16.07.2019 über die Pfändungs- und Einziehungsverfügung und deren Zustellung am 04.07.2019 gegenüber der Drittschuldnerin informiert. Ausweislich der beigefügten Forderungsaufstellung waren im Gesamtbetrag Vollstreckungskosten in Höhe von 23,89 Euro enthalten. Bereits am 11.07.2019 wurde der gepfändete Betrag durch die Bank des Klägers gezahlt. Der Kläger beantragte unter dem 14.08.2019 bei der Beklagten, ihm die Vollstreckungskosten zu erstatten. Diese seien nur aufgrund eines verwirrenden Hinweises entstanden und daher von der Beklagten zurückzuzahlen. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 21.08.2019 die Höhe der Vollstreckungskosten und wies den Erstattungsanspruch zurück. Hiergegen ließ der Kläger unter dem 19.09.2019 Widerspruch erheben, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass zunächst eine Mobiliarvollstreckung angekündigt worden sei. Eine sofortige Kontopfändung habe daher nicht erfolgen dürfen, vielmehr hätte vorrangig die Mobiliarvollstreckung durchgeführt werden müssen. Der Kläger sei bereit gewesen, bei Erscheinen des Vollstreckungsbeamten den geschuldeten Betrag zu zahlen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2019 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die durchgeführte Pfändungsmaßnahme rechtmäßig gewesen sei. Es sei ausdrücklich auf die Möglichkeit der Kontopfändung hingewiesen worden. Der Kläger hat am 21.11.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, die Zwangsvollstreckung sei rechtswidrig erfolgt. Die Vollstreckungsankündigung sei fehlerhaft, da dort zunächst die Mobiliarvollstreckung als vorrangig angekündigt werde. Aus ihr habe daher nicht vollstreckt werden dürfen. Das Vollstreckungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Zudem fehle es an den Vollstreckungsvoraussetzungen. Die vollstreckten Rundfunkbeiträge seien insbesondere nicht fällig, da die Forderungen durch den Beigeladenen gestundet worden seien. Ein etwaiger Widerruf der Stundung durch den Beitragsservice sei nicht wirksam. Zudem könne aus Festsetzungsbescheiden nicht vollstreckt werden, da das Gesetz das Vorliegen von Leistungsbescheiden verlange. Die Festsetzungsbescheide seien im Übrigen nichtig, da sie die ausstellende Behörde nicht erkennen ließen, in ihnen keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung genannt werde und sie im vollautomatisierten Verfahren erlassen worden seien, wofür es an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.08.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2019 zu verpflichten, an ihn 23,89 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erledigt habe. Im Übrigen seien Fehler des Vollstreckungsverfahrens nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger gegen den Rundfunkbeitrag wende, sei er insoweit auf die entsprechenden Rechtsbehelfe gegen die Festsetzungsbescheide zu verweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. In der Sache trägt er vor, dass die Vollstreckung zulässig gewesen und rechtmäßig erfolgt sei. Mit Einwendungen gegen die Festsetzungsbescheide könne der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Im Übrigen seien die Festsetzungsbescheide zu Recht ergangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vollstreckungskosten. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Grundlage des hier einzig in Betracht kommenden Rechtsinstituts des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, das die Rückgängigmachung einer im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen ohne Rechtsgrund erfolgten Vermögensverschiebung zum Inhalt hat; danach müssen Leistungen, die ohne Rechtsgrund erbracht wurden bzw. bei denen der Rechtsgrund nachträglich entfallen ist, rückgängig gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 – 7 C 48.92 –, juris Rn. 12, und Beschluss vom 22.02.2018 – 9 B 6.17 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 12.09.1996 – 7 A 3131/95 –, juris Rn. 102, und vom 11.12.2019 – 9 A 1133/18 –, juris Rn. 55. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vollstreckungskosten wurden nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Die Belastung des Klägers mit den Kosten der Vollstreckung findet ihren Rechtsgrund in § 20 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2, § 11 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW). Danach fallen die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsschuldner zur Last. Sie sind mit dem Anspruch beizutreiben. Art und Höhe der Vollstreckungskosten richten sich gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW nach den Vorschriften der VO VwVG NRW. Vollstreckungskosten sind im vorliegenden Fall die Pfändungsgebühr (§ 11 VO VwVG NRW) und die Auslagen der Vollstreckungsbehörde (§ 20 Abs. 2 VO VwVG NRW). Der Kläger als Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten der Vollstreckung. Diese wurden mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 01.07.2019 beigetrieben. Die Vollstreckungsmaßnahme stellt sich insgesamt als rechtmäßig dar. Für die Beitreibung der Geldforderung des Beigeladenen sind nach §§ 1, 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVG NRW i .V. m. §§ 2 Abs. 1, § 4 Nr. 29 VO VwVG NRW die Vollstreckungsbehörden der Gemeinden zuständig. Da der Kläger seinen Wohnsitz im Bereich der Beklagten hat, ist diese auch für die Vollstreckung zuständig. Soweit der Kläger Zweifel am Vorliegen eines ordnungsgemäßen Vollstreckungsersuchens des Beigeladenen gegenüber der Beklagten äußert, kann er damit nicht gehört werden. Bei dem Vollstreckungsersuchen handelt es sich um eine Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1960 – VII C 184.57 –, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 11.08.2015 – 4 M 103/15 –, juris Rn. 10, und vom 23.12.2008 – 2 M 235/08 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2011 – 17 B 1301/11–, juris, Rn. 2; VG Saarlouis, Urteil vom 24.05.2017 – 6 K 108/16 –, juris, Rn. 56 f. Unabhängig davon liegt der Vollstreckung ein nicht zu beanstandendes Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen an die Beklagte vom 04.06.2019 zugrunde. Auch eine Rechtsverletzung des Klägers durch die Vollstreckungsankündigung der Beklagten vom 07.06.2019 scheidet aus. Deren inhaltliche Richtigkeit ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Vollstreckung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.02.2013 – 12 A 461/12 –, juris Rn. 8, und vom 21.12.2015 –12 A 1034/15 –, juris Rn. 7. Dessen ungeachtet sind Fehler in der Vollstreckungsankündigung nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers hatte die Beklagte insbesondere keine vorrangige Sachpfändung angekündigt. Der Kläger verkennt insoweit, dass die erwähnte „Vollstreckung in bewegliches Vermögen“ auch die Kontopfändung umfasst. Zu der im Zweiten Unterabschnitt des VwVG NRW normierten Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen zählen die Zwangsvollstreckung in Sachen (§§ 27 – 39 VwVG NRW) und die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 40 – 50 VwVG NRW), wobei die Pfändung einer Geldforderung nach § 40 VwVG NRW durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erfolgt. Es kann dahinstehen, ob die explizite Aufzählung der „Kontopfändung“ neben „Pfändungsmaßnahmen in bewegliches Vermögen“ diese Zugehörigkeit hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn jedenfalls wurde dem Adressaten der Vollstreckungsankündigung kein irgendwie geartetes Rangverhältnis der Pfändungsmaßnahmen aufgezeigt und folglich auch keine Reihenfolge des Vorgehens mitgeteilt. Der Adressat der Vollstreckungsankündigung musste vielmehr nach Ablauf der Zahlungsfrist damit rechnen, dass Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, zu denen ausdrücklich auch die Kontopfändung zählt. Auch der Hinweis, wonach bei sofortiger Überweisung weitere Kosten in Form des Wegegelds von bis zu 10 Euro erspart würden, ist für sich genommen zutreffend. Denn der Vollstreckungsbehörde steht im Zeitpunkt der Vollstreckungsankündigung die Option (des Versuchs) der Sachpfändung grundsätzlich offen, so dass die bei Auswahl dieser Option regelmäßig anfallenden Kosten bereits mitgeteilt werden können, um den Schuldner doch noch zu einer freiwilligen Zahlung zu bewegen. Eine Vorfestlegung der Vollstreckungsbehörde, in jedem Fall zunächst einen Versuch der Sachpfändung zu unternehmen, ist damit nicht verbunden. Dahinstehen kann ferner, ob überhaupt ein schützenswertes Interesse eines Vollstreckungsschuldners daran bestehen kann, eine unmittelbar bevorstehende Sachpfändung bei Aufsuchen durch den Vollziehungsbeamten durch Bezahlung des Vollstreckungsbetrages vor Ort abzuwenden, aber von einer Kontopfändung vollständig verschont zu bleiben. Die kostenverursachende Vollstreckungsmaßnahme, hier die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 01.07.2019, war rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 40 VwVG NRW. Die formelle Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung unterliegt zunächst keinen Bedenken. Im Fall der Pfändung einer Geldforderung hat die Vollstreckungsbehörde nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann, § 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW). Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen (§ 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW). Diesen Vorgaben genügt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 01.07.2019. Der Ausspruch gegenüber der Drittschuldnerin über das Verbot, an den Kläger zu zahlen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) findet sich in der Verfügung ebenso wie der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW erforderliche Hinweis an den Kläger, dass er sich jeder Verfügung über die gepfändete Geldforderung, insbesondere deren Einziehung, zu enthalten hat. Die Pfändungsverfügung ist der Drittschuldnerin zudem am 04.07.2019 förmlich zugestellt worden. Die Pfändungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen liegen vor. Danach sind Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung das Vorliegen eines Leistungsbescheides, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert ist, die Fälligkeit der Leistung sowie der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides bzw. seit Fälligkeit der Leistung. Grundlage der Vollstreckung sind die Festsetzungsbescheide des Beigeladenen vom 02.01.2018 und 01.06.2018. Diese wurden dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch wirksam bekanntgegeben. Vorliegend hat der Beigeladene als Rundfunkbeitragsgläubiger die Festsetzungsbescheide vom 02.01.2018 und 01.06.2018 gegenüber dem Kläger erlassen. Nach § 10 Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben – zu denen auch die Festsetzung rückständiger Beiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV gehört – und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Ausgehend von dieser Regelung in Verbindung mit § 2 WDR-Beitragssatzung bestehen keine Bedenken, dass der Beigeladene sich bei der administrativen Abwicklung seiner Aufgaben des Beitragsservice bedient. Soweit dieser Aufgaben wahrnimmt, ist er rechtlich Bestandteil des Beigeladenen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Festsetzungsbescheide (obwohl nicht als Leistungsbescheid bezeichnet) taugliche Grundlage der Vollstreckung. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung des Verwaltungsaktes, sondern ob mit ihm der Schuldner unter genauer Angabe der Höhe und des Grundes der geschuldeten Leistung unmissverständlich zur Zahlung aufgefordert wird. Dies ist hier der Fall. Die Festsetzungsbescheide des Beigeladenen erschöpfen sich nicht in der bloßen Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen für einen bestimmten Zeitraum, sondern fordern zugleich auch unter Verweis auf die Zahlungsverpflichtung des Beitragsschuldners, die Zulässigkeit einer auf den Festsetzungsbescheid folgenden Zwangsvollstreckung und die Zahlung als Möglichkeit zur Abwendung von Mahnmaßnahmen zur Zahlung auf. Im Übrigen gelten Festsetzungsbescheide bereits nach § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV als taugliche Vollstreckungsgrundlage, da Festsetzungsbescheide nach dieser Vorschrift im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Gegen den Festsetzungsbescheid des Beigeladenen vom 02.01.2018 hatte der Kläger Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2018 zurückgewiesen wurde. Hiergegen ist Klage nicht erhoben worden. Gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.06.2018 hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Ungeachtet dessen wären die Festsetzungsbescheide auch bei Rechtsbehelfseinlegung sofort vollziehbar. Denn bei den Rundfunkbeiträgen nebst der zusammen mit ihnen festgesetzten Säumniszuschläge handelt es sich der Sache nach um öffentliche Abgaben und Kosten, so dass ein gegen den Bescheid eingelegter Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die mit den vorerwähnten Bescheiden festgesetzten Beiträge waren bei Erlass der Pfändungsverfügung in voller Höhe fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW). Die hier zu vollstreckenden Rundfunkbeiträge waren gemäß § 7 Abs. 3 RBStV (bereits) in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraumes fällig. Die Fälligkeit hängt daher nicht von der Festsetzung durch den Bescheid ab, sondern folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Die Fälligkeitstermine liegen damit lange Zeit vor Ergehen des Vollstreckungsersuchens. Hieraus folgt zugleich, dass auch die erforderliche Schonfrist von einer Woche zwischen Bekanntgabe der Bescheide bzw. der Fälligkeit der Leistung und der Vollstreckungsmaßnahme eingehalten ist. Ferner ist der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 07.06.2019 zur Zahlung aufgefordert worden (§§ 6 Abs. 3, 19 VwVG NRW). Bereits mit Schreiben des Beigeladenen vom 20.11.2018 ist er ebenfalls zur Zahlung der mit Bescheiden vom 02.01.2018 und 01.06.2018 festgesetzten Beträge gemahnt worden. Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide sind gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW unerheblich. Danach sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheides außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Folglich kann der Kläger der Vollstreckung keine Gesichtspunkte entgegenhalten, die seine Verpflichtung zur Zahlung der zu Grunde liegenden (Rundfunkbeitrags-)Forderung selbst betreffen. Die der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide leiden auch nicht an Fehlern, die zur Nichtigkeit der Bescheide führen könnten. Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Bescheide bestehen nicht. Auch wenn bei der Bescheiderstellung – wie gezeigt – der Beitragsservice für den Beigeladenen tätig geworden ist, ist dieser – der Beigeladene – dennoch, wie von § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW gefordert, als die den Bescheid erlassende Stelle erkennbar. So ist der Beigeladene im Briefkopf und in der Grußformel der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide genannt. Auch die jeweils beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weist auf den Beigeladenen als bescheiderlassende Stelle hin. Ihr ist zu entnehmen, dass der Widerspruch bei der „umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter ihrer Anschrift oder der des für sie tätigen Beitragsservice“ zu erheben ist. Durch die äußerliche Gestalt der Bescheide ist zudem eindeutig erkennbar, dass es sich um im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit erlassene Verwaltungsakte handelt. Eine Unterschrift unter den Festsetzungsbescheiden ist gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW entbehrlich, da es sich bei den Festsetzungsbescheiden um schriftliche Verwaltungsakte handelt, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind. Eine Begründung ist daher gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW ebenso nicht erforderlich, weshalb sich der Kläger nicht auf die von ihm vermisste genaue Angabe der Rechtsgrundlage berufen kann. Soweit der Kläger schließlich rügt, die Festsetzungsbescheide seien vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen worden, wofür es im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erst seit dem 01.06.2020 eine Rechtsgrundlage gebe, muss dem hier nicht näher nachgegangen werden. Hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 02.01.2018 wäre selbst dann, wenn dieser Festsetzungsbescheid ursprünglich ohne Rechtsgrundlage vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen worden wäre, der darin liegende Rechtsfehler dadurch geheilt worden, dass im Widerspruchsverfahren die hierfür beim Beigeladenen zuständigen Personen diese Entscheidung überprüft und sie im Widerspruchsbescheid vom 28.03.2018 bestätigt haben. Damit ist dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 35 a VwVfG NRW – zu verhindern, dass Verwaltungsakte ohne jede Beteiligung eines Menschen auch in Bereichen erlassen werden und wirksam bleiben, in denen dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist – Genüge getan. Denn jedenfalls mit der Überprüfung im Widerspruchsverfahren ist die im Einzelfall getroffene Entscheidung über die Beitragsfestsetzung nunmehr auf die Entscheidung einer autorisierten Person beim Beigeladenen rückführbar und nicht nur Ergebnis eines automatisierten Prozesses ohne menschliche Beteiligung. Vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 09.09.2020 – 3 K 616/17 –, juris, Rn. 33. Auch der (bestandskräftige) Festsetzungsbescheid vom 02.01.2018 erweist sich insoweit nicht als nichtig. Rechtsfolge eines etwaigen Verstoßes gegen § 35 a VwVfG NRW wäre (lediglich) die Rechtswidrigkeit, nicht indessen die Nichtigkeit des Bescheides. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 35 a Rn. 20 m. w. N. Soweit der Kläger meint, ein solcher Rechtsfehler müsse wegen eines vorsätzlichen Handelns des Beigeladenen zur Nichtigkeit der Bescheide führen, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Unabhängig davon, dass sich aus den vom Kläger vorgelegten Schreiben die von ihm behauptete „vorsätzliche Verletzung des GG“ nicht ergibt, würden die hier in Rede stehenden Festsetzungsbescheide nicht an einem Fehler leiden, der in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn die Bescheide die mit ihnen intendierten Rechtswirkungen hätten. So aber die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schwerwiegenden Fehlers i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW, vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 44 Rn. 8 m. w. N. Die Kosten der rechtmäßigen Vollstreckungsmaßnahme sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Erhebung einer Pfändungsgebühr in Höhe von 21,00 Euro erweist sich als rechtmäßig. Gemäß den §§ 8 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 und 11 VO VwVG NRW wird bei der Pfändung von Sachen, Forderungen oder anderen Vermögensrechten eine Pfändungsgebühr erhoben. Die Gebührenschuld entsteht bei der Forderungspfändung, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Antrages unternommen hat, mithin hier mit der Aufgabe der Pfändungsverfügung vom 01.07.2019 zur Post, vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 2 VO VwVG NRW. Der festgesetzte Betrag ist nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VO VwVG NRW beträgt die Pfändungsgebühr von dem Betrag bis zu 50 Euro einschließlich 20 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. Bei einer Hauptforderung in Höhe von 173,50 Euro fällt demnach für die ersten 50,00 Euro ein Betrag von 20,00 Euro sowie eins vom Hundert auf die übrigen 123,50 Euro [abgerundet 123 Euro] (= 1,- Euro, auf volle Euro abgerundet gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 VO VwVG NRW), insgesamt mithin ein Betrag von 21,00 Euro, als Pfändungsgebühr an. Schließlich begegnen auch die als Auslagen geltend gemachten 2,19 Euro Portokosten für die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung und 0,70 Euro Portokosten für die in der Vollstreckungsankündigung liegende Zahlungsaufforderung keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren mangels Billigkeit nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3, 1. HS VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23,89 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.