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Urteil

12 A 1906/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0219.12A1906.12.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.  

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, Trägerin einer zugelassenen vollstationären Dauerpflegeeinrichtung in O. , begehrt die Bewilligung bewohnerorientierter Aufwendungszuschüsse für Investitionskosten (Pflegewohngeld) für den Heimplatz der Heimbewohnerin Frau V. T. für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2011. Die am 1921 geborene Heimbewohnerin wohnt seit dem 26. Oktober 2010 in der vollstationären Dauerpflegeeinrichtung der Klägerin. Bis zu einem Unfall Anfang August 2010 lebte sie in C. . Nach Krankenhausaufenthalten sowie einer Rehabilitationsmaßnahme mietete sie, um in der Nähe ihrer Familie wohnen zu können, zum 1. September 2010 eine ambulant betreute Wohnung in der - der Dauerpflegeeinrichtung der Klägerin räumlich angeschlossenen - T1. an. Dort zog sie aus dem Krankenhaus O. kommend am 20. September 2010 ein. Die Mittel für die ambulanten Pflegeleistungen bestritt die Heimbewohnerin aus eigenen Mitteln. Da die Versorgung der Heimbewohnerin in der ambulanten Wohnform nicht ausreichend gewährleistet werden konnte, schloss diese mit der Klägerin am 10. Oktober 2010 einen Heimvertrag für die Dauerpflegeeinrichtung. Am 26. Oktober 2010 wechselte die Heimbewohnerin in die vollstationäre Betreuung. Zuletzt mit Schreiben vom 18. November 2010 teilte die Pflegeversicherung mit, sie stelle ab dem 26. Oktober 2010 Leistungen nach der Pflegestufe II bis zu einem Gesamtwert von 1.279,- € kalendermonatlich für die vollstationäre Pflege der Heimbewohnerin zur Verfügung. Am 26. Oktober 2010 stellte die Klägerin bei dem Beklagten Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Heimbewohnerin. Der Beklagte übersandte die Antragsunterlagen mit Schreiben vom 2. März 2011 mit der Begründung an das Sozialamt C. , die Heimbewohnerin habe ihren Wohnsitz vor dem Einzug in die ambulant betreute Wohnform in C. gehabt, so dass die örtliche Zuständigkeit bei der Stadt C. liege. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 reichte die Stadt C. die Antragsunterlagen mit dem Hinweis an den Beklagten zurück, sie sei örtlich nicht zuständig. Ihre örtliche Zuständigkeit folge insbesondere nicht aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, weil die Heimbewohnerin vor der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens weder Sozialhilfeleistungen in Form ambulanter Pflege noch in Form von Eingliederungshilfe erhalten habe. Dies sei Voraussetzung für die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII. Mit Bescheid vom 30. Juni 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld unter Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit ab. Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sei für stationäre Leistungen der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung gehabt habe. Die Heimbewohnerin sei aus C. zunächst in die ambulant betreute Wohnform und dann unmittelbar in das Pflegeheim gezogen. Für Menschen, die in solchen ambulant betreuten Wohnformen Leistungen erhielten, sei gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII der Sozialhilfeträger zuständig, der vor dem Eintritt in die Wohnform des ambulant betreuten Wohnens zuständig gewesen sei oder gewesen wäre. Dies sei die Stadt C. . Die Stadt C. lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Pflegewohngeld ab mit der Begründung, sie sei nicht zuständig, weil die Heimbewohnerin vor der Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in C. gehabt habe. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobene Klage unter dem Aktenzeichen11 K 3030/11 ist noch anhängig. Die Klägerin hat am 21. Juli 2011 unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Klage gegen den Kreis erhoben. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2011 zu verpflichten, ihr für den Pflegeplatz der Frau V. T. Pflegewohngeld von monatlich 738,90 € ab dem 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 und von monatlich 743,16 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat unter Hinweis auf entsprechende sozialgerichtliche Rechtsprechung die Auffassung vertreten, für Gewährung der Pflegewohngeldleistungen sei vorliegend in analoger Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII die Stadt C. als der vor dem Einzug in die betreute Wohnform zuständige Sozialhilfeträger örtlich zuständig. Die Klägerin habe in C. ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Maßgeblich sei auch bei einem Umzug von einer ambulant betreuten Wohnform in eine vollstationäre Einrichtung, welcher Sozialhilfeträger für die erste „Einrichtung“ zuständig gewesen wäre; eine tatsächliche Leistungsgewährung sei hierfür gerade keine Voraussetzung. Nach ihren Berechnungen belaufe sich der Pflegewohngeldanspruch ab dem November 2010 auf monatlich 738,90 € und ab Januar 2011 auf monatlich 743,16 €. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. Juli 2012 stattgegeben. Gemessen an den maßgeblichen Vorschriften des § 12 Abs. 2 PfG NRW i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 PflFEEinrVO sowie des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sei der Beklagte der für die Gewährung von Pflegewohngeld örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe. Die Heimbewohnerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die vollstationäre Einrichtung am 26. Oktober 2010 in O. und damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt. Dass die Heimbewohnerin diesen gewöhnlichen Aufenthalt in einer ambulant betreuten Wohnform begründet habe, sei für die Zuständigkeit unbeachtlich. Eine Fortgeltung der örtlichen Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII wegen des unmittelbaren Umzugs aus einer ambulant betreuten Wohnform in die vollstationäre Einrichtung in analoger Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII komme mangels Regelungslücke für die Behandlung sogenannter gemischter Einrichtungsketten nicht in Betracht. Der Beklagte begründet die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung wie folgt. Die Klägerin habe grundsätzlich einen Anspruch auf die Gewährung von Pflegewohngeld, allerdings nur gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe. Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sei für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Diese besondere Zuständigkeitsregelung diene dem Schutz der Sozialhilfeträger am Ort der stationären Einrichtungen vor überproportionalen Kostenbelastungen. Dem selben Schutzgedanken diene hinsichtlich der Orte ambulant betreuter Wohnformen die Regelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Soweit das Verwaltungsgericht diesen Schutzzweck nicht anerkenne, missverstehe es nicht nur den Gesetzgeber, der ausdrücklich die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sicher stellen wollte, der vor Eintritt in die ambulant betreute Wohnform zuständig war, sondern verschließe es sich auch der zwischenzeitlich ergangenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung. Für einen Heimumzug gewährleiste § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII diesen Schutz auch dann, wenn der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung in einer andere oder von dort in eine weitere Einrichtung übertrete. Bei dem vergleichbaren Fall des Übertritts aus einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung sehe das Gesetz eine vergleichbare Regelung trotz gleicher Interessenlage jedoch nicht vor. Dies habe der Gesetzgeber übersehen. Hätte er es gesehen, sei davon auszugehen, dass er eine entsprechende Regelung auch für diesen Fall geschaffen hätte. Diese echte Gesetzeslücke sei in analoger Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zu schließen. Sofern die einmal begründete Zuständigkeit bei einem Übertritt aus einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung enden würde, würde die Schutzfunktion der §§ 98 Abs. 5 Satz 1 und § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in ihrem direkten Zusammenspiel unterlaufen. Eine Schließung der Gesetzeslücke komme nur dahingehend in Betracht, die besondere Zuständigkeitsregelung für die Leistungsgewährung in stationären Einrichtungen analog auf die Fälle der Leistungsgewährung in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten anzuwenden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf die Bewilligung bewohnerorientierter Aufwendungszuschüsse für die Investitionskosten (Pflegewohngeld) für den Heimplatz der Heimbewohnerin Frau V. T. nach § 12 Abs. 2 PfG NRW (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI - sog. Pflegewohngeld - für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach §§ 25, 25a und 25c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Pflegewohngeld wird auf Antrag des Einrichtungsträgers vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt. Nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 PflFEinrVO wird Pflegewohngeld auf Antrag des Einrichtungsträgers vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt. Für Pflegewohngeld örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Heimbewohner bzw. die Heimbewohnerin seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Der Beklagte ist - und nur diese Frage ist zwischen den Beteiligten noch umstritten - für die Gewährung der Leistungen des Pflegewohngeldes örtlich zuständig. Nach der - hier nicht vom Senat hinterfragten - Rechtsprechung des vormals zuständigen 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-West-falen verweist § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW auf die sozialhilferechtlichen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 16 B 547/04 -, FEVS 55, 517, juris, Für die stationäre Leistung (der Sozialhilfe) ist nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatten. Bei einer unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift ergibt sich - auch nach Einschätzung der Beteiligten - ebenso wie bei einer unmittelbaren Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 PflFEinrVO die örtliche Zuständigkeit des Beklagten. Die Heimbewohnerin hatte vor der Aufnahme in das Heim ihren gewöhnlichen Aufenthalt dessen Zuständigkeitsbereich. Der Umstand, dass die Heimbewohnerin diesen gewöhnlichen Aufenthalt in einer ambulant betreuten Wohnform begründet hat, wirkt sich jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellationen nicht aus. Der Senat kann die von den Beteiligten in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte Frage offen lassen, ob eine analoge Anwendung der Vorschrift oder des Rechtsgedankens des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, wonach der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, auch dann entscheidend ist, wenn bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten ist oder nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall eintritt, in den Fällen möglich oder geboten ist, in denen der oder die Heimbewohner/in unmittelbar vor dem Übertritt in die stationäre Einrichtung in einer ambulant betreuten Wohnform gelebt hat (sog. „gemischte“ Einrichtungskette). Offen bleiben kann auch die Frage, ob die analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zu einer Ausweitung des Begriffs „Einrichtung“ in § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII führt mit der Folge, dass für stationäre Leistungen nach einem Umzug aus einer ambulant betreuten Wohnform der Sozialhilfeträger örtlich zuständig würde, in dessen Bereich der oder die Leistungsberechtigte bis zum Eintritt in die ambulant betreute Wohnform seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder, ob sie zu einer - dann am Rechtsgedanken des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII orientierten - Ausweitung des Begriffs der „Wohnform“ im Sinne des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII führt mit der Folge, dass es bei der vor dem Übertritt in die stationäre Einrichtung schon auf der Grundlage des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII begründeten örtlichen Zuständigkeit verbliebe, bedarf keiner abschließenden Klärung. Die Entscheidung zwischen diesen Möglichkeiten der analogen Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist allerdings nicht obsolet. Sie führt nämlich mit Blick darauf, dass im Rahmen des § 98 Abs. 5 SGB XII auch an eine vor Eintritt in die ambulant betreute Wohnform gegebene Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach für ambulante Leistungen grundsätzlich der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten, und dann nicht an einen früheren gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft werden kann, nicht zu der Zuständigkeit desselben Trägers der Sozialhilfe. Dies zeigt auch die vorliegende Fallkonstellation. Die Heimbewohnerin hatte vor dem Übertritt in die ambulant betreute Wohnform ihren tatsächlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bereits in O. , ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII aber noch in C. . Dies hätte sich hier im Rahmen des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII nur deshalb nicht zulasten des Beklagten ausgewirkt, weil sie sich in O. im Krankenhaus und damit in einer stationären Einrichtungen aufgehalten hat mit der Folge, dass die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII nicht an § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, sondern an die Sonderzuständigkeit des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII angeknüpft hätte. Auf all dies kommt es indes nicht entscheidungserheblich an. Die - wie auch immer umgesetzte - analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII scheidet für die vorliegende „gemischte“ Einrichtungskette schon deshalb aus, weil sich die sozialhilferechtliche örtliche Zuständigkeit während des Aufenthalts der Heimbewohnerin in der ambulant betreuten Wohnform nicht nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, sondern nach § 98 Abs. 1 SGB XII anhand des tatsächlichen Aufenthalts bestimmt hat. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer mit § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vergleichbaren Schutzwürdigkeit des Beklagten und damit an einem Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war. Von dieser Sonderregelung sind daher schon nach dem Wortlaut der Vorschrift (nur) solche ambulanten Fälle erfasst, in denen Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege oder Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten tatsächlich geleistet wird. Vgl. z.B. LSG NRW, Urteil vom 17. Juni 2010 - L 9 SO 15/09 -, juris. Im Gegensatz zu § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bei stationären Leistungen wird die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 Satz1 SGB XII und damit die Schutzwürdigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers nicht allein mit dem Eintritt des oder der Leistungsberechtigten in die ambulant betreute Wohnmöglichkeit begründet, sondern sie wird erst aktualisiert, wenn Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII tatsächlich erbracht werden (müssen). Diese Vorgabe war hier während des Aufenthalts der Heimbewohnerin in der ambulant betreuten Wohnform nicht erfüllt. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, wonach mit der Formulierung „...zuständig gewesen wäre“ eine hypothetische Zuständigkeit ausreicht, der tatsächliche Bezug von Sozialhilfe also nicht erforderlich ist. Diese Regelung betrifft ausschließlich die bei fehlendem Bedarf oder fehlender Bedürftigkeit nur anhand einer hypothetischen Betrachtung mögliche Bestimmung eines örtlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe für den Zeitraum vor dem Eintritt des Hilfeempfängers in die ambulant betreute Wohnform. § 98 Abs. 5 SGB XII fordert nicht, dass schon vor dem Eintritt in die ambulant betreute Wohnform tatsächlich Sozialhilfe bezogen wurde; dass und warum der tatsächliche Bezug der Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII entgegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift auch nach dem Eintritt in die ambulant betreute Wohnform für die Begründung der Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII entbehrlich sein sollte, ist schon im Ansatz nicht erkennbar. Ist eine Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII nach alledem nicht entstanden, ist für eine Fortgeltung dieser Zuständigkeit in der „gemischten“ Einrichtungskette im Sinne der oben angeführten Ausweitung des Begriffs der „Wohnform“ mangels Anknüpfungspunkts von vorneherein kein Raum. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Fälle des Umzugs innerhalb verschiedener ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten. Danach sind die Grundsätze des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, wonach sich die örtliche Zuständigkeit in Fällen einer - beliebig langen - stationären Einrichtungskette allein nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die erste Einrichtung richtet, auf die Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII zu übertragen. Vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris. Die Übertragung erfolgt dabei dergestalt, dass es auch bei Wohnungswechseln im ambulant betreuten Wohnen bei der für die erste Wohnmöglichkeit begründeten Zuständigkeit verbleibt. Dass die Zuständigkeit für die erste Wohnmöglichkeit unabhängig vom tatsächlichen Bezug der Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII in diesem Sinne begründet werden könnte, lässt sich den Ausführungen des Bundessozialgerichts nicht entnehmen. Da der Gesetzgeber in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII - anders als in § 98 Abs. 2 SG XII - eine besondere Schutzwürdigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit erst dann anerkennt, wenn dieser aufgrund seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 SGB XII tatsächlich und konkret mit überproportionalen Aufwendungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten konfrontiert wäre, nämlich wenn diese erbracht werden (müssen), entfällt auch ein Bedürfnis für eine schutzzweckorientierte Ausweitung des Begriffs der Einrichtung in § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Auch hierfür bedürfte es der vorherigen Aktualisierung der Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.