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Urteil

6 K 1578/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2014:0815.6K1578.12.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin das für die Hilfeempfängerin N.           V.     gewährte Pflegewohngeld von mtl. 369,30 € für die Zeit ab dem 21.11.2011 zu erstatten, dabei für November 2011 anteilig 123,10 €.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin das für die Hilfeempfängerin N. V. gewährte Pflegewohngeld von mtl. 369,30 € für die Zeit ab dem 21.11.2011 zu erstatten, dabei für November 2011 anteilig 123,10 €. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die im Jahr 1943 geborene Frau N1. V. wohnte ursprünglich in M. , einer im Kreisgebiet des Beklagten gelegenen Gemeinde. Am 20.4.2005 zog Frau V. nach C2. , wo sie bis zum 12.2.2008 in einem Wohnprojekt „Hausgemeinschaft I. “ des Vereins „B. und K. “ und anschließend bis zum 4.4.2011 in einer anderen Pflegewohngruppe lebte. Frau V. erhielt seit dem 11.7.2007 vom Landschaftsverband X. -M1. (LWL) Leistungen nach dem 6. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) in Form von Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Seit dem 5.4.2011 wohnt Frau V. in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung in C2. . Am 17.3.2011 beantragte Frau V. durch ihre Betreuerin bei der Klägerin Pflegewohngeld. Mit zwei Bescheiden vom 13.7.2011, gerichtet an die Betreuerin von Frau V. und die Pflegeeinrichtung, bewilligte die Klägerin Pflegewohngeld für die Zeit vom 5.4.2011 bis 30.4.2011 in Höhe von 315,64 € und für die Zeit vom 1.5.2011 bis 30.4.2012 in Höhe von monatlich 369,30 €. Mit Schreiben vom 17.11.2011, beim Beklagten eingegangen am 21.11.2011, meldete die Klägerin beim Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach § 105 SGB X wegen der von ihr erbrachten Pflegewohngeldzahlungen an. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass aufgrund einer gebotenen analogen Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII auch im Rahmen des § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII die örtliche Zuständigkeit des Beklagten bestehen geblieben sei, da Frau V. ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Eintritt in eine ambulant betreute Wohnform im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt habe. Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit Schreiben vom 15.2.2012 mit der Begründung ab, dass nicht er, sondern die Klägerin als Trägerin der Sozialhilfe am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort von Frau V. gem. § 12 Abs. 2 PfG NRW i.V.m. § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII für die Gewährung von Pflegewohngeld örtlich zuständig sei. Mit dem Umzug nach C2. und der Aufnahme in eine ambulant betreute Wohngruppe habe Frau V. dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Hieran habe sich durch den innerörtlichen Wechsel von Frau V. in eine stationäre Pflegeeinrichtung nichts geändert. Eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII komme in diesem Fall nicht in Betracht. Die Klägerin hat am 23.4.2012 Klage erhoben. Sie meint, der Beklagte als der vor dem Wechsel von Frau V. in die ambulante Pflegeeinrichtung zuständige Sozialhilfeträger sei analog § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII i.V.m. § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII für die Leistungsgewährung zuständig. Beide Vorschriften dienten dem Schutz der Sozialhilfeträger am Ort der Pflegeeinrichtungen vor überproportionaler Kostenbelastung. Jedoch sei dieser Schutz nur bei einem Wechsel von einer stationären Einrichtung in eine andere stationäre Einrichtung durch § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII gewährleistet. Bei dem vergleichbaren Fall eines Übertritts von einer ambulanten in eine stationäre Einrichtung sehe das Gesetz eine vergleichbare Regelung nicht vor. Diese Regelungslücke sei durch eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII zu schließen. Der Sozialhilfeträger, der vor den Kosten für ambulant betreutes Wohnen geschützt werden solle, müsse erst recht vor den in der Regel höheren Kosten einer sich anschließenden stationären Unterbringung geschützt werden. Falls die Erwägungen des OVG NRW in dem Urteil vom 19.2.2013 – 12 A 1906/12 – dahingehend zu verstehen sein sollten, dass eine Anwendbarkeit des § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII eine tatsächliche Hilfebedürftigkeit während der Zeit der Betreuung in einer ambulanten Wohnform voraussetzten, sei das nicht überzeugend, da die örtliche Zuständigkeit des Trägers damit von dem Zufall abhinge, ob noch während der ambulanten Pflege Hilfebedürftigkeit eintrete oder erst nach dem Wechsel in vollstationäre Pflege. Dies sei mit dem gesetzlich bezweckten Schutz des Einrichtungsortes nicht vereinbar. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab dem 21.11.2011 das für die Hilfeempfängerin gewährte Pflegewohngeld von monatlich 369,30 € (für November 2011 anteilig 123,10 €) zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, Frau V. habe nach ihrem Umzug nach C2. nicht in einer Wohngruppe gelebt, die eine Wohnform des ambulant betreuten Wohnens darstelle. Die zuerst von Frau V. in C2. bewohnte Wohngruppe „I. “ sei ein niedrigschwelliges Angebot gewesen, in dem die pflegerische Versorgung der Bewohner nicht im Vordergrund gestanden habe. Frau V. habe daher in jedem Fall ihren gewöhnlichen Aufenthalt in C2. begründet. Nichts anderes folge auch aus dem Urteil des OVG NRW vom 19.2.2013, das dahingehend zu verstehen sei, dass eine Aktualisierung der örtlichen Zuständigkeit nur dann eintrete, wenn tatsächlich Sozialhilfeleistungen erbracht würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des M2. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als allgemeine Leistungsklage (erwähnt z. B. in § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO) statthaft, da gem. § 108 Abs. 1 SGB X die Erstattung von Sachleistungen in Geld erfolgt und die Beteiligten des Erstattungsstreits beide Sozialleistungsträger, mithin gleichgeordnete Rechtsträger sind, zwischen denen kein Über- oder Unterordnungsverhältnis besteht, das einer Regelung durch förmlichen Verwaltungsakt zugänglich wäre. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13.6.2008 – 6 K 1160/07 –, m.w.N.; jurisPK-SGB X/Grube, 1. Aufl. 2013, § 102 Rn. 44, zum Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers; Roos, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, Kommentar, 8. Aufl. 2014, vor §§ 102 - 114 Rn. 25, § 102 Rn. 27; Roller, in: von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 114 Rn. 6. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des der vollstationären Dauerpflegeeinrichtung für die Hilfeempfängerin N1. V. für die Zeit ab dem 21.11.2011 gewährten Pflegewohngeldes in Höhe von 369,30 € monatlich (für November 2011 anteilig 123,10 €) aus § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Die Klägerin hat die Sozialleistungen hier nicht vorläufig gewährt. Sie ist unzuständig und der Beklagte eigentlich zuständig gewesen. Die Zuständigkeit ermittelt sich für die Gewährung von Pflegewohngeld vorliegend nach § 12 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NRW –). Nach dieser Vorschrift richtet sich der Anspruch vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen auf Gewährung von Pflegewohngeld gegen den „zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe“. Als Kreis ist der Beklagte gem. § 3 Abs. 2 S. 1 SGB XII örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit sachlich zuständig für die Gewährung von Pflegewohngeld. Der Beklagte ist vorliegend auch örtlich zuständig gem. § 98 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1 SGB XII i.V.m. § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII analog. Für die örtliche Zuständigkeit verweist § 12 Abs. 2 S. 1 PfG NRW mit der Bezugnahme auf den „zuständigen“ örtlichen Sozialhilfeträger auf die sozialhilferechtliche Zuständigkeitsregelung des § 98 SGB XII und speziell – da es sich um eine stationäre Leistung handelt – auf dessen Absatz 2. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2004 – 16 B 547/04 –, FEVS 55, 517 = juris, Rn. 3 (zu § 97 BSHG, der Vorgängerregelung von § 98 SGB XII), und Urteil vom 19.2.2013 – 12 A 1906/12 –, juris; VG Minden, Urteil vom 17.12.2010 – 6 K 2167/10 –, NWVBl. 2011, 279 = juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.7.2012 – 21 K 4376/11 –, juris. Nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII ist für die stationäre Leistung der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Wegen der in § 12 Abs. 2 und 3 PfG NRW zum Ausdruck kommenden „Bewohnerorientierung“ der Pflegewohngeldgewährung kommt es dabei auf die Aufenthaltsverhältnisse des jeweiligen Heimbewohners an, nicht etwa auf den Sitz der Pflegeeinrichtung als dem unmittelbaren Leistungsempfänger (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 PfG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2004 – 16 B 547/04 –, a.a.O., und Urteil vom 19.2.2013 – 12 A 1906/12 –, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 17.12.2010 – 6 K 2167/10 –, a.a.O; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.7.2012 – 21 K 4376/11 –, a.a.O. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist legal definiert in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zwar spricht die direkte Anwendung der Vorschrift des § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII ihrem Wortlaut nach für eine örtliche Zuständigkeit der Klägerin selbst. Denn im Zeitpunkt der Aufnahme von Frau V. in die stationäre Pflegeeinrichtung am 5.4.2011 hatte diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in C2. , da sie dort bereits seit dem 20.4.2005 in einer betreuten Wohngruppe lebte. Die Klägerin kann sich jedoch mit Erfolg auf eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII in der vorliegenden Konstellation des Übertritts von einer ambulanten Einrichtung in eine stationäre Einrichtung (sog. „gemischte“ Einrichtungskette) berufen. Diese Vorschrift regelt, dass bei einem erfolgten Übertritt des Hilfeempfängers bei Einsetzen der Sozialhilfe von einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII (stationäre Pflegeeinrichtung) in eine andere stationäre Einrichtung der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend ist. Die Vorschrift greift nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für den Fall des Übertritts von einer stationären Einrichtung in eine andere stationäre Einrichtung (stationäre Einrichtungskette). Sie soll so – im Zusammenwirken mit § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII – dem Schutz der Leistungsträger am Ort derartiger stationärer Pflegeeinrichtungen dienen und diese vor überproportionaler Beanspruchung und Belastung mit Leistungen an „Zuzügler“ schützen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 17.12.2010 – 6 K 2167/10 –, a.a.O., m.w.N. Den gleichen Schutz gewährleistet § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII in Fällen von Sozialleistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel des SGB XII an Hilfeempfänger in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten. Danach wird im Falle betreuten Wohnens nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt zur Zuständigkeitsbestimmung angeknüpft, sondern es ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Auch hierdurch wird der Leistungsträger am Ort derartiger betreuter Wohnmöglichkeiten geschützt, indem eine von § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII abweichende Zuständigkeit des Trägers, der vor Eintritt in die Wohnform des ambulant betreuten Wohnens zuständig war oder gewesen wäre, festgelegt wird. § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII greift auch in Fällen des Übertritts von einer Einrichtung des ambulant betreuten Wohnens in eine andere Einrichtung des ambulant betreuten Wohnens (ambulante Einrichtungskette) ein, wobei dies in der Rechtsprechung – je nach Begründungsansatz – mit dem Wortlaut der Vorschrift, die nicht von einzelnen Einrichtungen, sondern von der „Wohnform“ als solche spricht, oder mit einer analogen Anwendung von § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII auch bei rein ambulanten Einrichtungsketten begründet wird. Vgl. BSG, Urteil vom 25.8.2011 – B 8 SO 7/10 R –, BSGE 109, 56 = juris; VG Minden, Urteil vom 17.12.2010 – 6 K 2167/10 –, a.a.O.; jurisPK-SGB XII/Söhngen, 2. Aufl. 2014, § 98 Rn. 57, m.w.N. Das Gesetz sieht folglich für die Übergänge in rein stationären Einrichtungsketten wie auch in rein ambulanten Einrichtungsketten Regelungen vor. Der Fall des Übertritts von einer ambulanten Wohnform in eine stationäre Pflegeeinrichtung hat dagegen keine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfahren. Ob in diesem Umstand eine planwidrige Regelungslücke zu sehen ist, die durch analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII bei gemischten Einrichtungsketten zu schließen sei, wird in der einschlägigen Rechtsprechung der Sozial- und der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beurteilt und wurde höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Die Auffassung, die eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII bei gemischten Einrichtungsketten befürwortet, stellt gerade auf den in § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII und § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII im Gegensatz zum früheren Sozialhilferecht zum Ausdruck kommenden Schutz des Einrichtungsortes ab. Diesem Schutzzweck laufe es zuwider, wenn der Träger am Ort ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten doch wieder mit den Kosten einer dann stationären Leistung belastet werde, nur weil der Leistungsberechtigte nicht in eine ambulante Einrichtung im Bereich eines anderen Trägers, sondern in eine stationäre Einrichtung übertrete. Eine nach § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII begründete örtliche Zuständigkeit dürfe nicht durch den Aufenthalt des Leistungsberechtigten in einer stationären Einrichtung enden. Nach der gesetzlichen Wertung erscheine der Träger am Ort einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit im Falle des Übertritts eines zugezogenen Leistungsberechtigten in eine stationäre Einrichtung sogar in besonderer Weise schutzwürdig. Wenn er schon nicht mit den im Rahmen des ambulanten betreuten Wohnens anfallenden Sozialhilfekosten belastet werden solle, gelte dies erst recht für die regelmäßig höheren Kosten einer anschließenden stationären Unterbringung. Ferner schließe die analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII auf die gemischte Einrichtungskette die Berücksichtigung sachfremder, unter dem Eindruck der erheblichen Kostenlast entstehender Erwägungen bei der leistungsrechtlichen Entscheidung über die Art der notwendigen Betreuung und somit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten anderer Kostenträger und nicht zuletzt des Leistungsberechtigten aus. Vgl. LSG Hessen, Urteil vom 25.1.2012 – L 4 SO 67/11 –, juris, Rn. 27; VG Minden, Urteil vom 17.12.2010 – 6 K 2167/10 –, a.a.O. Die Gegenauffassung lehnt eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII bei gemischten Einrichtungsketten mit der Begründung ab, dass eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz nicht vorliege. Der Übertrittsfall von einer ambulanten in eine stationäre Einrichtung sei bewusst vom Gesetzgeber nicht geregelt worden. Der Wortlaut des § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII sei insoweit klar und abschließend. Die Gesetzesmaterialien gäben für die Annahme eines besonderen Schutzes des Einrichtungsortes im Anwendungsbereich des § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII nichts her. Im Übrigen würde ein solcher Schutzzweck nicht gefährdet, da der Übertritt von einer ambulanten Einrichtung in eine stationäre Einrichtung kein Regelfall sei. § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII sei als Ausnahmevorschrift zu § 98 Abs. 1 SGB XII eng auszulegen. Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut sei zu vermeiden. Der Gesetzgeber habe § 98 Abs. 5 SGB XII zwischenzeitlich geändert, ohne eine dem § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII entsprechende Regelung dort aufzunehmen, was gegen eine planwidrige Nichtregelung spreche. Schließlich spreche gegen eine Analogie auch das systematische Argument, dass gem. § 109 SGB XII der Aufenthalt in einer ambulanten Wohnform gerade nicht unbeachtlich für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sei. Hieraus folge die gesetzgeberische Wertung, dass der Träger am Ort ambulanter Einrichtungen mit zusätzlichen Kosten belastet werden dürfe. Vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.2.2012 – L 1 SO 135/10 –, juris, Rn. 59; LSG Thüringen, Urteil vom 17.10.2012 – L 8 SO 74/11 –, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.7.2012 – 21 K 4376/11 –, a.a.O. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konnte die Frage nach einer analogen Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII bei gemischten Einrichtungsketten in den zur Entscheidung stehenden Fällen bislang stets offen gelassen werden, da jeweils „Altfälle“ zu entscheiden waren, in denen eine etwaige örtliche Zuständigkeit für Hilfen während des Aufenthalts in ambulanten Einrichtungen gem. § 98 Abs. 5 S. 2 SGB XII noch nach § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG zu bestimmen gewesen sei, der einen entsprechenden Schutz des Einrichtungsortes noch nicht vorgesehen habe. Vgl. BSG, Urteile vom 13.2.2014 – B 8 SO 11/12 R –, juris, Rn. 25 und vom 25.4.2013 – B 8 SO 6/12 R –, juris. Der vorliegende Fall ist jedoch kein „Altfall“, da der erstmalige Leistungsbezug der Hilfeempfängerin ab dem 11.7.2007 deutlich nach Inkrafttreten des SGB XII begann. Auch das OVG NRW konnte die Frage nach einer analogen Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII bei gemischten Einrichtungsketten bislang ausdrücklich offen lassen. In der von beiden Beteiligten zitierten Entscheidung OVG NRW, Urteil vom 19.2.2013 – 12 A 1906/12 –, www.nrwe.de = juris fand während des Aufenthalts des Hilfeempfängers in einer Form des ambulant betreuten Wohnens kein Sozialleistungsbezug statt, weswegen das OVG NRW die Anwendbarkeit des § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII verneinte und der in der Vorschrift verankerte Schutzzweckgedanke – den das OVG NRW ausdrücklich anerkannte – in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall nicht zum Tragen kam. Die örtliche Zuständigkeit „aktualisiere“ sich nach der zitierten Entscheidung nämlich erst dann, wenn während des Aufenthalts in einer ambulant betreuten Wohnform tatsächlich ein Bezug von Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel des SGB XII eintrete. Erst dann sei eine besondere Schutzwürdigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit anzuerkennen, da dieser auch erst dann mit überproportionalen Aufwendungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.2.2013 – 12 A 1906/12 –, a.a.O. Im Lichte dieser Rechtsprechung des OVG NRW ist jedoch im vorliegenden Fall eine „Aktualisierung“ der örtlichen Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII eingetreten, da die Hilfeempfängerin ab dem 11.7.2007 durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII erhielt und damit die besondere Schutzwürdigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit – hier der Klägerin – anzuerkennen ist. Die Kammer hält an ihrer Auffassung, das § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII bei gemischten Einrichtungsketten analog anzuwenden ist, vgl. VG Minden, Urteil vom 17.12.2010 – 6 K 2167/10 –, a.a.O., auch in Ansehung der zwischenzeitlich zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung fest. Die von der gegenteiligen Auffassung gegen eine Analogie angeführten Argumente überzeugen die Kammer nicht. Für eine bewusste Nichtregelung der gemischten Einrichtungskette durch den Gesetzgeber lässt sich weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialen zu § 98 SGB XII etwas entnehmen. Dass der Wortlaut des § 98 SGB XII in Bezug auf einen Übertritt von einer ambulanten in eine stationäre Einrichtung eine klare und abschließende Regelung dahingehend treffe, dass eine dem § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII entsprechende Zuständigkeitsfortschreibung ausbleiben solle, kann die Kammer nicht erkennen. Der Wortlaut verhält sich zu genau dieser Fallkonstellation gerade nicht, weshalb ihm weder für die eine noch für die andere Ansicht etwas abgewonnen werden kann. Auch das Argument, der Gesetzgeber hätte diese Problematik im Rahmen der erfolgten Änderungen des § 98 Abs. 5 SGB XII angehen können, wenn er dies denn gewollt hätte, und der Umstand, dass dies nicht erfolgt sei, spreche für eine bewusste Nichtregelung, verfängt nicht. Aus einer Nichtvornahme von Änderungen kann keineswegs immer und zwingend darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber Änderungen für überflüssig erachtet hat. Wenn hingegen eine bestimmte Problematik bislang übersehen wurde und in der Folge ungeregelt geblieben ist, spricht im Gegenteil viel dafür, dass diese Problematik auch bei nachfolgender Änderungsgesetzgebung übersehen worden ist. Das gilt hier umso mehr, als die letzte Änderung des § 98 Abs. 5 SGB XII bereits von Ende 2006 datiert und die vorliegende Problematik damals noch kaum diskutiert wurde. Gleiches gilt für das systematische Argument aus § 109 SGB XII. Wenn der Gesetzgeber – wie vorliegend – die Möglichkeit einer gemischten Einrichtungskette im Zusammenhang mit Zuständigkeitsregelungen übersehen hat und eine sachgerechte Regelung im Rahmen des § 98 SGB XII unterblieben ist, hat er die gemischte Einrichtungskette auch im Rahmen anderer Vorschriften des SGB XII, etwa bei § 109 SGB XII, möglicherweise versehentlich nicht berücksichtigt. Im Übrigen spricht die Berücksichtigung ambulant betreuter Wohnformen bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des 12. und 13. Kapitels des SGB XII gem. § 109 SGB XII keineswegs entscheidend dafür, dass der Träger am Ort ambulanter Einrichtungen mit zusätzlichen Kosten belastet werden darf. Dies lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers knüpft bei ambulant betreuten Wohnformen gem. § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII im Gegensatz zu § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII bei stationären Leistungen gerade nicht an einen gewöhnlichen Aufenthalt an. Angeknüpft wird vielmehr an die gem. § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII gegebene Zuständigkeit vor Eintritt in diese Wohnform, mithin an den tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten vor Eintritt in das ambulant betreute Wohnen. Hierüber sagt § 109 SGB XII indes nichts aus. Auch ein strenges Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII und den übrigen Absätzen der Vorschrift, das eine zurückhaltende Gesetzesauslegung geböte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Zum einen entspricht der interpretationstheoretische Grundsatz, dass Ausnahmen immer besonders eng auszulegen sind („singularia non sunt extendenda“), nicht der herrschenden Auffassung im methodenwissenschaftlichen Schrifttum. Vgl. zu der Problematik: Würdinger, JuS 2008, 949, mit umfassenden Literaturnachweisen und rechtshistorischer Herleitung. Zum anderen regelt jeder der Absätze 2 bis 5 des § 98 SGB XII eine eigenständige von Abs. 1 der Vorschrift abweichende Sonderzuständigkeit bei bestimmten Leistungsformen. § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII bringt dagegen das für Leistungen nach dem SGB XII geltende Grundprinzip der möglichsten Nähe zum Sozialhilfeträger zum Ausdruck und ist damit zugleich Auffangtatbestand für nicht in den übrigen Absätzen ausdrücklich geregelte Leistungsformen. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis im engeren Sinne besteht nicht. Vgl. Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 98 Rn. 2; a.A. jurisPK-SGB XII/Söhngen, a.a.O., § 98 Rn. 16, der von einem „ziemlich komplizierten Regel-Ausnahme-Verhältnis“ spricht. Die Kammer ist dagegen nach wie vor der Auffassung, dass den Vorschriften des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII und des § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII – mögen die Gesetzesmaterialien dafür ausdrücklich etwas hergeben oder nicht – ein beabsichtigter Schutz des Sozialhilfeträgers am Ort stationärer Einrichtungen und ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten vor überproportionaler Belastung durch Leistungen an „Zuzügler“ innewohnt. Anderenfalls wäre die Formulierung der gesetzlichen Vorschriften in dieser Form schlechterdings nicht nachvollziehbar. Das Gesetz erhält diesen Schutz in rein stationären wie in rein ambulanten Einrichtungsketten aufrecht, indem es – im Falle des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII bei stationären Einrichtungsketten ausdrücklich, im Falle des § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII bei ambulanten Einrichtungsketten je nach Begründungsansatz durch Auslegung anhand des Wortlautes oder durch analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII – die vor Aufnahme in die Einrichtung bzw. vor Eintritt in die ambulant betreute Wohnform gegebene Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers fortschreibt. Die Kammer kann keinen sachlichen Grund erkennen, warum dieser Schutz bei gemischten Einrichtungsketten nicht ebenso greifen soll. Dass der Übertritt von einer ambulanten Wohnform in eine stationäre Einrichtung kein Regelfall sei, wie die Gegenauffassung teilweise meint, kann die Kammer nicht nachvollziehen. In Zeiten der Zunahme ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erscheint es vielmehr als sehr wahrscheinlich, dass sich die Fälle gemischter Einrichtungsketten bei fortschreitender Hilfebedürftigkeit der Bewohner häufen werden. Im Ergebnis mag es dahinstehen, ob diese Fallkonstellationen „Regelfälle“ sind, denn dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass der Schutz der Sozialhilfeträger an den Einrichtungsorten in Fällen, die keine „Regelfälle“ sind, zurückstehen soll. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die Sozialhilfeträger an den Einrichtungsorten „ein wenig“ mit Kosten belastet werden dürften, wofür sich dem Gesetz nichts entnehmen lässt. Der für den Einrichtungsort zuständige Sozialhilfeträger, hier die Klägerin, muss daher durch analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII auch bei der hier gegebenen gemischten Einrichtungskette vor den weiteren Kosten für Sozialleistungen geschützt werden. Vorliegend lag die Zuständigkeit für Sozialhilfeleistungen mit Beginn des tatsächlichen Leistungsbezugs der Hilfeempfängerin gem. § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII bei dem Beklagten als dem vor Eintritt in die Wohnform des ambulant betreuten Wohnens zuletzt (hypothetisch) örtlich zuständigen Sozialhilfeträger. Diese örtliche Zuständigkeit ist aufgrund der analogen Anwendung von § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII auch bei Übertritt der Hilfeempfängerin von einer ambulanten Einrichtung in eine stationäre Einrichtung am 5.4.2011 bei dem Beklagten geblieben. Bei der zuerst von der Hilfeempfängerin innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Klägerin bewohnten Wohngruppe „I. “ handelte es sich um eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit im Sinne des § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wie der Rechtsbegriff der „ambulant betreuten Wohnmöglichkeit“ zu definieren ist. Der Begriff orientiert sich jedoch an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Vgl. Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, a.a.O., § 98 Rn. 36; jurisPK-SGB XII/Söhngen, a.a.O., § 98 Rn. 52; BT-Drucks. 15/1514, S. 67 (zu § 93 des Regierungsentwurfs, der dem heutigen § 98 SGB XII entspricht). In § 55 SGB IX werden die einzelnen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beschrieben. Bei den betreuten Wohnmöglichkeiten geht es um die wohnbezogene Betreuung des Menschen. Dieser soll so weit wie möglich befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohnbereich selbständig vornehmen zu können, sich im Wohnumfeld zu orientieren oder dies zumindest mit sporadischer Unterstützung Dritter erreichen können. Bei der näheren Bestimmung der „betreuten Wohnmöglichkeiten“ ist nach Sinn und Zweck der Leistung weniger auf die Wohnform abzustellen, sondern eher auf Art und Zielsetzung der Betreuungsleistungen. Es kann ausreichen, dass der Hilfeempfänger die Wohnung selbst anmietet, aber fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln. Dabei darf es sich nicht um nur sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln, sondern diese müssen in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet ist. Vgl. BSG, Urteil vom 25.8.2011 – B 8 SO 7/10 R –, a.a.O.; jurisPK-SGB IX/Luthe, 1. Aufl. 2010, § 55 Rn. 43 f.; jurisPK-SGB XII/Söhngen, a.a.O., § 98 Rn. 54. An diesen Grundsätzen gemessen handelte es sich bei der Wohngruppe „I. “, die die Hilfeempfängerin seit dem 20.4.2005 bewohnte, um eine ambulant betreute Wohnform. Der Beklagte hat dies lediglich pauschal und unsubstantiiert in Zweifel gestellt. Die Auffassung der Kammer gründet sich auf die beigezogene Leistungsakte des M2. . Der M2. gewährte der Hilfeempfängerin ausdrücklich eine Kostenübernahme für „ambulant betreutes Wohnen“ im Umfang von zunächst 2 Fachleistungsstunden pro Woche, 5,25 Wochenstunden für andere Verrichtungen und für eine tägliche Nachtbereitschaft. Die Übernahme weiterer Aufwendungen der Hilfe zur Pflege wurde nach Auswertung eines Pflegevorschlages zugesagt. Der Träger der Einrichtung, der Verein „B. und K. Süd-West e.V.“, stellte dem M2. in der Folge fortlaufend Leistungen in Rechnung, die im Einzelnen anhand von Stundenzetteln nachgewiesen wurden. Zu den abgerechneten Leistungen zählten u.a. Ganz- oder Teilwaschungen, Mobilisation, Einkaufen und das Zubereiten warmer Mahlzeiten. Zu den erbrachten „sonstigen Verrichtungen“ zählten u.a. Motivation und Tagesstrukturierung. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Rechnungen oder an der tatsächlichen Leistungserbringung an die Hilfeempfängerin zu zweifeln. Die erbrachten Betreuungsleistungen waren ersichtlich darauf gerichtet, der Hilfeempfängerin Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln. Sie waren auch nicht nur sporadisch, sondern wurden in einer regelmäßigen Form täglich über Monate hinweg erbracht. Die Klägerin hat nach alldem als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen – hier Pflegewohngeld – erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorlagen. Sie kann daher von dem Beklagten Erstattung verlangen, da dieser nicht bereits selbst geleistet hatte. Die Erstattungspflicht beginnt zeitlich gem. § 105 Abs. 3 SGB X mit Zugang des Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 17.11.2011 bei dem Beklagten am 21.11.2011. Die Klägerin kann Erstattung in voller Höhe der durch sie verauslagten Leistungen von 369,30 € monatlich verlangen, wegen § 105 Abs. 3 SGB X für den Monat November 2011 nur anteilig 123,10 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Berufung war gem. §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII bei Übertritt von einer ambulant betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung in Betracht kommt, grundsätzliche Bedeutung hat.