OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 1434/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0219.12A1434.12.00
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit Blick auf die Höhe des Erstattungsbetrages geändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Tenor wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Aufwendungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für N.       W.      in Höhe von 10.131,- Euro zu erstatten.

Die darüber hinaus gehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte 10/19 und der Kläger 9/19. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit Blick auf die Höhe des Erstattungsbetrages geändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Tenor wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Aufwendungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für N. W. in Höhe von 10.131,- Euro zu erstatten. Die darüber hinaus gehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte 10/19 und der Kläger 9/19. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erstattung von in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 entstandenen Kosten für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zugunsten des am 2000 geborenen N. W. (im Folgenden: Hilfeempfänger). Der Hilfeempfänger lebte nach seiner Geburt als Extremfrühgeborenes zunächst bei seiner Mutter B. W. in N1. . Seit dem 8. Dezember 2000 wurde er wegen schwerer Verletzungen – insbesondere einer Hirnblutung – in den Kliniken in H. und F. stationär behandelt. Mit Beschluss des Amtsgerichts N1. vom 12. Dezember 2000 wurde der nicht verheirateten Mutter des Hilfeempfängers das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Personensorge bezüglich der medizinischen Behandlung des Kindes entzogen und auf das Jugendamt der Bei-geladenen als Pfleger übertragen. Der Beschluss erging wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten im schriftlichen Ver-fahren. Nach den ärztlichen Berichten – etwa der Neuropädiatrie der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der Universität U. vom 20. Oktober 2005 – behielt der Hilfeempfänger eine schwerwiegende körperliche und geistige Behinderung zurück. Am 18. Januar 2001 stellte der für das Jugendamt der Beigeladenen tätige Pfleger mit Blick auf seine negativen Entwicklungsaussichten einen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege für den Hilfeempfänger. Mit Bewilligungsbescheid der Beigeladenen vom 31. Januar 2001 wurde dem Pfleger die Hilfe zur Erziehung ab dem 18. Januar 2001 auch gewährt. Der Hilfe-empfänger war schon am 18. Januar 2001 in einer Pflegefamilie im Gebiet des Klägers untergebracht worden. Mit Beschluss vom 24. August 2001 bestellte das Amtsgericht N1. mit Einverständnis der Kindesmutter das Jugendamt der Beigeladenen zum Vormund für den Hilfeempfänger. Die Mutter des Hilfeempfängers zog am 27. November 2001 nach H1. in das Gebiet des Beklagten. Mit Wirksamkeit zum 16. Juli 2002 wurde auf Betreiben der Beigeladenen der in N1. wohnende E. T. als rechtlicher Vater des Hilfeempfängers festgestellt. Mit Beschluss des zuständigen Familiengerichts vom 16. August 2005 wurden die Pflegeltern des Hilfeempfän-gers zu dessen Vormund bestimmt. Nach der Abgabe des Falles durch die Beigeladene leistete der Kläger ab dem 1. Juli 2006 Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege des Hilfeempfängers in der Pflegefamilie. Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 machte der Kläger gegenüber der Beigeladenen und gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Kostenerstattung geltend. Die Kostenerstattungsanträge wurden wiederholt zurückgewiesen. Zuletzt forderte der Kläger den Beklagten im März 2010 und im Juni 2010 zur Erstattung der für die Vollzeitpflege seit dem 1. Juli 2006 aufgewendeten Kosten auf. Der Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 26. Mai 2010 und 12. Juli 2010 zurück. Der Kläger hat am 20. Dezember 2010 Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Jugendhilfemaßnahme in Form der Vollzeitpflege des Hilfeempfängers für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 nach § 89a Abs. 1 S. 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII). Dazu hat er vorgetragen: Der Beklagte sei als derjenige örtliche Jugendhilfeträger erstattungspflichtig, der in diesem Erstattungszeitraum ohne die Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII gemäß § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig wäre. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 86 Abs. 3 und Abs. 2 S. 2 SGB VIII. Dabei sei für den Beginn der Jugendhilfeleistung auf den 18. Januar 2001, den Tag der Aufnahme des Hilfeempfängers in die Pflegefamilie, abzustellen. Vor Beginn der Leistung habe der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch bis zum 8. Dezember 2000 bei seiner Mutter B. W. gehabt. Demnach richtete sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter. Dieser habe im geltend gemachten Erstattungszeitraum im Bereich des Beklagten gelegen. Zwar habe am 18. Januar 2001 die erforderliche Antragstellung bzw. Einwilligungserklärung der Mutter bezüglich der Jugendhilfemaßnahme nicht vorgelegen, so dass diese wegen der fehlenden Antragsbefugnis des Pflegers zunächst tatsächlich rechtswidrig angelaufen sei. Jedoch sei dieser Mangel am 24. August 2001 durch die vollständige Sorgerechtsübertragung auf das Jugendamt der Beigeladenen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) rückwirkend geheilt worden. Im Übrigen komme ein Einverständnis der Mutter des Hilfeempfängers mit der Jugendhilfemaßnahme bereits durch eine von ihrem Rechtsanwalt am 21. Mai 2001 abgegebene Erklärung zum Ausdruck. Der für den Erstattungszeitraum eingeforderte Betrag von 19.113,- Euro berechne sich aus dem monatlichen Vollzeitpflegegeld in Höhe von 1.029,- Euro (18 Monate x 1.029,- Euro), den Weihnachtsbeihilfen 2006 und 2007 von jeweils 31,- Euro, den einmaligen Beihilfen für einen Sitzsack (79,- Euro) und für einen Autokindersitz (100,- Euro) sowie drei Ferienkostenzuschüssen in Höhe von insgesamt 350,- Euro. Aufwandsmindernde Ersatzleistungen wie zum Beispiel Kostenbeiträge der Eltern seien im Erstattungszeitraum nicht vereinnahmt worden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm die vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 entstandenen Aufwendungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für N. W. in Höhe von 19.113,- Euro zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, dass sich die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall nicht nach § 86 Abs. 3 und Abs. 2 S. 2 SGB VIII, sondern nach § 86 Abs. 3 und Abs. 2 S. 4 SGB VIII richte. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger selbst originär zuständig sei und keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten habe. Der Beklagte hat vorgetragen: Die Gewährung der Jugendhilfe vom 18. Januar 2001 sei wenigstens bis zum 23. August 2001 mangels Antragsbefugnis des Pflegers rechtswidrig gewesen. Der Mangel der Antragsbefugnis sei auch nicht rückwirkend beseitigt worden. Eine rückwirkende Erklärung des später ernannten Vormunds sei in dieser Hinsicht nicht auszumachen. Der Vormund habe sich vielmehr nur zu einer Hilfegewährung für die Zukunft verhalten. Zudem würde eine rückwirkende Antragstellung durch den Vormund dem ausdrücklichen Willen der Mutter des Hilfeempfängers widersprechen. Diese habe unter anderem am 28. Dezember 2000 sowie am 11. Januar 2001 den Wunsch geäußert, ihren Sohn zu sich zu holen. Der von ihrem Rechtsanwalt verfasste Schriftsatz vom 21. Mai 2001 beruhe offensichtlich auf einem Missverständnis. Die Hilfe zur Erziehung setze gerade das Einverständnis des Personensorgeberechtigten voraus. Die Hilfegewährung vom 18. Januar 2001 bis zum 23. August 2001 sei auch wegen eines Verstoßes gegen § 36 SGB VIII rechtswidrig. Die personensorgeberechtigte Mutter des Hilfeempfängers sei vor der Entscheidung über die Hilfe weder beraten noch an der Auswahl der Pflegestelle irgendwie beteiligt worden. Folge der unrechtmäßigen Handhabung der Hilfegewährung sei ferner, dass die Hilfe nicht dem Amtsvormund, sondern den Pflegeeltern als nicht Anspruchsberechtigten der Leistung bewilligt worden sei. Damit sei die Leistung auch rechtswidrig erbracht worden. Vorsorglich hat der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag hinsichtlich der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Zahlungsverlangens dahingehend ergänzt, dass dieser auch seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei: Der Kläger hätte alle vorrangigen Ansprüche geltend machen müssen. Dies gelte insbesondere für einen Anspruch des Hilfeempfängers nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) trotz der mit Bescheid vom 14. November 2002 erfolgten Ablehnung durch das Versorgungsamt N2. . Die Kosten der Erziehung wären zudem durch das Sozialamt der Beigeladenen zu erstatten gewesen. Diesbezüglich bestehe eine Regelung in § 54 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Auch schon vor Einführung dieser Bestimmung sei es zu einer Erstattung über das Sozialamt gekommen. Lediglich die Sicherstellung des Lebensunterhalts falle nicht darunter. Schließlich hätte auch eine Vaterschaftsfeststellung bezüglich des Vaters des Hilfeempfängers, Herrn E. T. , umgehend durchgeführt werden müssen. Der Kläger und die Beigeladene hätten insoweit nicht ordnungsgemäß gehandelt. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat vorgetragen: Die Jugendhilfemaßnahme sei in der Zeit vom 18. Januar 2001 bis zum 23. August 2001 rechtmäßig gewährt worden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Form der Hilfe sei die Legitimation zur Erbringung von Erziehungsleistungen zur Abwendung konkreter Gefährdungen des Kindeswohls nicht mehr ausschließlich von den Willenserklärungen der Personensorgeberechtigten abhängig gewesen. Die Mutter des Hilfeempfängers habe für eine Entscheidung faktisch nicht zur Verfügung gestanden. Dem Elternrecht der Mutter habe zudem das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Hilfeempfängers gegenüber gestanden. Jedenfalls aber sei durch die mit Beschluss des Amtsgerichts N1. vom 24. August 2001 erfolg-te vollständige Sorgerechtsübertragung auf das Jugendamt der Beigeladenen ein etwaiger Mangel der Hilfemaßnahme als für die Vergangenheit geheilt anzusehen. Der Vormund habe durch seine Beteiligung an den Hilfeplanungen eine eindeutige Zustimmung zu Art und Form der Hilfe zum Ausdruck gebracht. Einer ausdrücklichen Willensbekundung im Sinne einer rückwirkenden Antragstellung habe es vor diesem Hintergrund nicht bedurft. Auch zeige das Schreiben des Rechtsanwalts der Mutter des Hilfeempfängers vom 21. Mai 2001, dass diese bereits zu diesem Zeitpunkt mit den von Seiten des Jugendamts der Beigeladenen getroffenen Entscheidungen einverstanden gewesen sei. Schließlich entspreche es der gängigen Praxis, den Pflegeeltern in Form eines Festsetzungsbescheides die Höhe der gewährten Pflegegeldleistung bekanntzugeben. Der Bescheid über die Hilfegewährung sei aber auch im vorliegenden Fall dem Pfleger bzw. dem Vormund zugesandt worden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage auf der Grundlage von § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stattgegeben. Dabei hat es angenommen, dass der Beklagte wegen der rechtswirksamen Feststellung der Vaterschaft am 16. Juli 2002 nach Maßgabe des damit einschlägig werdenden § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII derjenige sei, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich für die Hilfeleistung zuständig geworden wäre. Die bisherige Zuständigkeit als diejenige Zuständigkeit, die vor der Vaterschaftsfeststellung zuletzt bestanden habe, sei gem. § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet gewesen. Auf die mangelhafte Beantragung der Hilfe, bis dass das Jugendamt der Beigeladenen am 24. August 2001 zum Vormund für den Hilfeempfänger bestellt worden sei, komme es für den Leistungsbeginn i. S. v. § 86 SGB VIII – Unterbringung in der Pflegefamilie am 18. Januar 2001 – nicht an. Der Kostenerstattungsanspruch stehe dem Kläger nach Maßgabe von § 87f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch in voller Höhe zu, weil selbst ein – ohnehin aber mit Blick auf die Art der gewährten Jugendhilfeleistungen als auf die Sicherung des Lebensunterhalts bezogen nicht anzunehmender – Vorrang nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von gleichen, gleichartigen, einander entsprechenden, kongruenten, einander überschneidenden oder deckungsgleichen Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zwischen Hilfesuchendem und Jugendhilfeträger und damit auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Jugendhilfemaßnahme haben würde. Mit Beschluss vom 7. September 2012 hat der Senat mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes dadurch, dass der Kläger die Erstattung des nicht den Lebensunterhalt des Hilfeempfängers betreffenden Teils der streitbefangenen Kosten nicht zunächst nach § 104 SGB X gegen den zuständigen örtlichen Träger der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe geltend gemacht und notfalls gerichtlich durchzusetzen versucht hat, die Berufung zugelassen. Im Übrigen sieht der Zulassungsbeschluss die erstinstanzliche Entscheidung durch die Einwendungen des Beklagten nicht in Frage gestellt. Seine Berufung begründet der Beklagte zuvorderst damit, dass der Kläger nach Einleitung der Hilfe am 18. Januar 2001 gegenüber der Beigeladenen auf eine zeitnahe Vaterschaftsfeststellung habe bestehen müssen. Diese Nachlässigkeit sei dem Kläger im Rahmen des Interessenwahrungsgrundsatzes zuzurechnen. Die Vaterschaft des Herrn E. T. sei seit Geburt des Hilfeempfängers am 27. Juli 2002 unstreitig und der Beigeladenen immer schon bekannt gewesen. Dass deren zögerliches Verhalten bei der rechtswirksamen Feststellung der Vaterschaft zu Lasten des Beklagten gehen solle, sei nicht angemessen. Denn eben die von der Beigeladenen nicht zeitnah genug veranlasste Vaterschaftsfeststellung habe verhindert, dass nicht zunächst die Beigeladene selbst und später die Stadt B1. anstelle des Beklagten dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtig geworden seien. Die erst am 27. November 2001 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten gezogene Kindesmutter sei im Zeitraum vom 20. April 2001 bis zum 26. November 2001 nämlich bekanntlich in B1. gemeldet gewesen und hätte damit – also auch im Zeitpunkt des Sorgerechtsentzuges am 24. August 2001 – dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Bei der Kostenerstattung einerseits auf den Beginn der Leistung abzustellen und andererseits auf den streitgegenständlichen Leistungszeitraum sei widersprüchlich. Schließlich könne dem Erstattungsbegehren jedenfalls hinsichtlich der Kosten-höhe nach Maßgabe der Ausführungen des Senats im Zulassungsbeschluss ent-gegen gehalten werden, dass der Kläger unter Verstoß gegen den Interessen-wahrungsgrundsatz die Aufwendungen für die Unterbringung des Hilfeempfängers nicht gegen den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe durchgesetzt hätte. Gründe, warum der zuständige Sozialhilfeträger seitens des Klägers nicht in Anspruch genommen worden sei, ließen sich nicht erkennen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zu ändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren hält der Kläger dem Berufungsvortrag des Beklagten entgegen, dass es im Rahmen der fiktiven Zuständigkeit und der hieraus resultierenden Verpflichtung zur Kostenerstattung nicht um Fragen der Interessenwahrung gehe, so dass auch das Problem der Zurechnung in diesem Zusammenhang keine Rolle spiele. Wenn das Verwaltungsgericht Münster auf die Rechtmäßigkeit der Leistung im Erstattungszeitraum abgestellt habe, ließe sich ebenso wenig der vom Kläger behauptete Widerspruch feststellen. Der Interessenwahrungsgrundsatz sei gleichfalls nicht verletzt worden. Es sei für den Kläger nämlich nicht erforderlich gewesen, einen Antrag beim Träger der Sozialhilfe auf Übernahme der in Frage kommenden Kosten zu stellen. Die Bei-geladene habe bereits im Jahre 2003 erfolglos einen solchen Antrag gestellt. Für die Klägerin habe daher keinerlei Veranlassung bestanden, einen sozialhilfe-rechtlichen Eingliederungsanspruch gerichtlich feststellen zu lassen. Das vom Senat im Berufungszulassungsbeschluss erwähnte Gutachten des DIJuf zu Kostenerstattungsansprüchen des nachrangig leistungsverpflichteten Jugend-amtes habe für den Kläger keine rechtsverbindliche Bedeutung gehabt, sondern zunächst einmal lediglich eine von mehreren Rechtsauffassungen dargestellt. Selbst bei Annahme einer vorrangigen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers hin-sichtlich eines Teils des Jugendhilfeaufwandes sei der kongruente und damit erstattungsfähige Anteil nicht zwingend identisch mit den Aufwendungen, die nicht dem Lebensunterhalt dienten, und könnte vermutlich auch nicht in voller Höhe verlangt werden. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Münster zur fehlenden Anspruchskonkurrenz werde hingewiesen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und verweist auf die Stellungnahme ihres Fachamtes im erstinstanzlichen Verfahren. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Kläger und vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. §§ 125, 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die zulässige Berufung hat nur zum Teil – nämlich hinsichtlich von monatlich 499,- Euro, die für nicht dem Lebensunterhalt dienende Aufwendungen erstattet verlangt werden – Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Die als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist – mit Ausnahme eines für den 18 Monate währenden Abrechnungszeitraumes geforderten Betrages von 8.982,- Euro, hinsichtlich dessen das Begehren scheitert – begründet. Mit Blick auf 10.131,- Euro ist der Kläger vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 89a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII zu Recht zur Erstattung verurteilt worden. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 – 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird nach § 89a Abs. 3 SGB VIII der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Der Kläger ist hinsichtlich der im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 von ihm nach § 33 SGB VIII getätigten Aufwendungen der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger, dessen örtliche Zuständigkeit auf § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII gegründet war. Hinsichtlich der Einzelheiten kann insoweit gem. § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden und von den Beteiligten nicht in Ab-rede gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden. Der Beklagte ist seinerseits der insoweit zur Erstattung Verpflichtete, nämlich derjenige, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich für die Leis-tungserbringung zuständig geworden wäre. Der § 86 Abs. 6 SGB VIII hat hier schon ab dem 18. Januar 2003 gegriffen. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Hilfe-empfänger 2 Jahre in der als Dauerpflegestelle angelegten Pflegefamilie. Bei Leistungsbeginn am 18. Januar 2001 – insoweit kommt es nach Maßgabe der in Bezug zu nehmenden Ausführungen des Senats im Zulassungsbeschluss vom 7. September 2012 nicht auf das Fehlen eines ausreichenden Antrags an – lag die örtliche Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 1 SGB VIII noch bei der Beigeladenen, weil die alleinerziehende Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N1. hatte und die Vaterschaft zu diesem Zeitpunkt weder rechtswirksam anerkannt noch festge-stellt war. Diese – unabhängig vom Sorgerecht bestehende – örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 ist aufgrund der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindes-mutter durch Umzug am 24. Juli 2001 auf die Stadt B1. als Jugendhilfeträger gewechselt (sog. "dynamische" oder "wandernde" Zuständigkeit). Dass das Sor-gerecht der Kindesmutter während ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in B1. durch die Bestellung des Jugendamtes der Beigeladenen zum Vormund am 24. August 2001 vollständig ersetzt worden ist, konnte an der an § 86 Abs. 1 SGB VIII anknüpfenden örtlichen Zuständigkeit der Stadt B1. nichts ändern. Vgl. zur Unabhängigkeit der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 SGB VIII von der Personensorge etwa: Sächs. OVG, Urteil vom 4. Oktober 2004 – 5 B 770/03 –, FEVS 56, 107, juris. Dementsprechend ist die örtliche Zuständigkeit aus 86 Abs. 1 SGB VIII mit der erneuten Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter durch Umzug am 26. November 2001 nach H1. in den Bereich des Beklagten ungehindert auf letzteren übergegangen. Erst mit dem Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung am 16. Juli 2002 hat sich das Zuständigkeitsregime geändert, da § 86 Abs. 1 SGB VIII keine Regelung für den Fall einer nachträglichen Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung enthält. Vielmehr greift ab diesem Moment, zu dem erstmals von 2 Elternteilen auszugehen ist und diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen haben, der § 86 Abs. 5 SGB VIII. Die Absätze 2 und 3 des § 86 SGB VIII sind hingegen nicht einschlägig, weil sie einen getrennten Aufenthalt der Eltern schon zu Beginn der Maßnahme voraussetzen. Demgegenüber handelt es sich bei § 86 Abs. 5 SGB VIII um eine umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn. Sie ist grundsätzlich für alle Fallgestaltungen nach Leistungsbeginn heranzuziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 –, BVerwGE 141, 77, juris, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 –, DVBl. 2011, 236, juris. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 27. Februar 2012 – 12 A 2478/11 – die dort von den Beteiligten aufgeworfene, aber nicht entscheidungserhebliche Frage offen lassen konnte, ob in Ansehung der weiten Auslegung, die die Regelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon bis dahin gefunden hatte, mit der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft nach Leistungsbeginn und dem damit erstmaligen Vorhandensein verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile nachträglich verschiedene gewöhnlichen Aufenthalte „begründet“ wurden, oder ob die Vorschrift des § 86 Abs. 5 SGB VIII bei einer gerichtlichen Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft nach Be-ginn der Leistungen nur Anwendung findet, wenn die verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte der Elternteile ungeachtet des Zeitpunkts der Vaterschaftsfeststellung oder -anerkennung erst nach dem Beginn der Leistung tatsächlich begründet wurden, vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86, Rn. 20.; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86 Rn. 9a, wäre § 86 Abs. 5 SGB VIII auch bei letztgenannter – wohl in Ansehung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als überholt anzuse-hender – Auslegung einschlägig. Denn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der beiden Elternteile sind erstmals mit dem Umzug der Kindesmutter von N1. nach B1. am 24. April 2001 begründet worden, also eindeutig erst nach Leistungsbeginn durch Unterbringung des Kindes in Vollzeitpflege schon am 18. Januar 2001. So schon der Zulassungsbeschluss des Senates vom 7. September 2012. Legt man für die fiktive örtliche Zuständigkeit ab dem 16. Juli 2002 also den § 86 Abs. 5 SGB VIII zugrunde, hätte mit Blick auf die Sorgerechtssituation § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII Anwendung gefunden. Denn seit der Bestellung des Jugendamtes der Beigeladenen zum Vormund durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 24. August 2001 stand die Personensorge keinem Elternteil zu. Durch die Vaterschaftsanerkennung als solche ist dem Kindesvater noch kein Sorgerecht zugewachsen. Vgl. zu den Voraussetzungen für eine Übertragung des Sorgerechts auf den nicht mit der Mutter verheirateten Kindesvater: §§ 1626a und 1672 BGB. Ordnet § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII das Bestehenbleiben der bisherigen Zuständigkeit an, betrifft dies hier die Zuständigkeit, die vor dem Eingreifen des Zuständigkeitsregimes nach § 86 Abs. 5 SGB VIII (fiktiv) gegeben war. Wie oben ausgeführt, lag diese Zuständigkeit wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter im Kreisgebiet beim Beklagten. Für die fiktive örtliche Zuständigkeit – und damit die Erstattungspflichtigkeit des Beklagten nach § 89a SGB VIII dem Grunde nach – ist ohne Belang, ob die Beigeladene durch die frühzeitigere Herbeiführung einer rechtswirksamen Vaterschaftsanerkennung den Zeitpunkt des Eintritts des Zuständigkeitsregimes nach § 86 Abs. 5 SGB VIII soweit hätte vorverlegen können, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kindesmutter vor deren Umzug ins Gebiet der Beklagten am 26. November 2001 maßgeblich geworden wäre. Für die Berücksichtigung eines solchen – von der Wirklichkeit abweichenden – fiktiven Geschehensablaufes geben die Erstattungsregelungen – anders als für die Bestimmung der fiktiven Zuständigkeit als einer reinen Rechtsfrage – nichts her. Der aus § 89f SGB VIII folgende Interessenwahrungsgrundsatz zielt nur auf das Verhalten des Erstattungsgläubigers bei der Hilfeleistung. Der Kläger hatte seinerzeit die Hilfeleistung nach § 33 SGB VIII aber noch gar nicht in die eigene Zuständigkeit übernommen. Ebenso wenig ist ihm – wie der Senat bereits im Zulassungsbeschluss, dessen Ausführungen er sich insoweit zu eigen macht, ausgeführt hat – darüber hinaus selbst etwas vorzuwerfen oder kann ihm das Verhalten der Beigeladenen zugerechnet werden. Soweit außerhalb des Interessenwahrungsgrundsatzes Ansprüche gegen den Beigeladenen wegen dessen zögerlichen Verhaltens bestehen sollten, lassen diese die Zuständigkeitsfrage im Rahmen des Erstattungsverhältnisses unberührt. Der dem Grunde nach für den eineinhalbjährigen Leistungszeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 bestehende Kostenerstattungsanspruch aus § 89a SGB VIII steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten jedoch lediglich in Höhe von 10.131,- Euro zu, da von den geltend gemachten und der Höhe und Zusammensetzung nach von keiner Seite bestrittenen 19.113,- Euro ein Betrag von 8.982,- Euro als Minderungsposten in Abzug zu bringen ist. Zwar hat der Kläger die Kosten insoweit i. S. v. § 87f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in rechtmäßiger Erfüllung seiner Aufgaben aufgewandt, als die Hilfeleistung im Erstattungszeitraum mit Einverständnis der inzwischen zum Vormund bestellten Pflegeeltern erfolgt ist. Vgl. im Einzelnen den Zulassungsbeschluss des Senates vom 7. September 2012. Dabei stellt es auch keinen Widerspruch dar, insofern – anders als bei der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit bei Beginn der Leistung – auf den konkreten Leistungszeitraum abzustellen, für den die Kostenerstattung begehrt wird. Die Rechtmäßigkeit der Leistung ist kein starres, sondern ein bewegliches Moment, das sich mit der Zeit ändern kann. Das Verlangen nach den 8.982,- Euro verstößt hingegen gegen den den Erstat-tungsschuldner schützenden Interessenwahrungsgrundsatz. Bei diesem Betrag handelt es sich um das 18fache von 499,- Euro, die – nach den unwidersprochen gebliebenen und durch den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge gestützten Angaben des Beklagten – als Summe aus 230,- Euro betreffend die Kosten der Erziehung und 269,- Euro betreffend einen erhöhten Erziehungszu-schlag neben dem tatsächlichen Sachaufwand, zu dem auch der Beitrag zur Alterssicherung der Pflegeperson gehört, im monatlichen Vollzeitpflegegeld nach § 39 Abs. 4 SGB VIII in seinerzeitigen Höhe von 1.029,- Euro enthalten gewesen sind und eindeutig nicht der reinen Unterhaltssicherung des Hilfeempfängers dienten. Eine Absetzung darüber hinaus gehender Kosten ist vom beklagten Kreis nicht substantiiert geltend gemacht worden. Anders als im Hinblick auf die Aufwendungen für den Lebensunterhalt, der nicht mittels Leistungen der sozial-hilferechtlichen Eingliederungshilfe sichergestellt werden kann, vgl. im Einzelnen den Zulassungsbeschluss des Senates vom 7. September 2012, hätte der Kläger die deshalb allein in den Blick zu nehmenden Erziehungskosten in Höhe von monatlich 499,- Euro in Befolgung des Interessenwahrungsgrundsatzes mittels eines Kostenerstattungsanspruches nach § 104 SGB X gegen-über dem – nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wegen der körperlichen bzw. geistigen Behinderung des Hilfeempfängers vorrangig leistungsverpflichteten – örtlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe geltend machen und notfalls gerichtlich durchsetzen müssen. Jedenfalls die Kosten für die Erziehungs- und Betreu-ungsleistungen der Pflegeeltern in Form monatlicher Anerkennungsbeträge wären nämlich auch im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu berücksichtigen gewesen. Vgl. hierzu und auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 3. September 2012 – 12 A 1514/10 –; Schlesw.Hol. LSG, Urteil vom 9. März 2011 – L 9 SO 21/09 –, juris; so im Ergebnis vor dem Hintergrund von §§ 39ff. BSHG auch schon: BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 5 C 15/05 –, NVwZ 2006,939, NJW 2006, 2714, juris; DiJuF-Rechtsgutachten vom 23. Februar 2005, JAmt 2005, 131. Der Leistungskatalog der Sozialhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe ist in §§ 54 ff. SGB XII geregelt, bei der § 54 Abs. 3 SGB XII erst Wirkung zum 5. August 2009 in das Gesetz eingefügt worden ist. Ungeachtet dessen verweist § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf die §§ 26, 33, 41 und 55 des IX. Buches und zählt daneben in den Nrn. 1 – 5 weitere Leistungen auf. Familienpflege von behinderten Menschen ist darin nicht ausdrücklich genannt. Die hier in Frage stehenden Betreuungsleistungen sind dennoch der Sache nach Eingliederungshilfeleistungen, weil sie vergleichbar sind mit den in § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX vorgesehenen Leistungen i. S. v. Hilfe zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. Hinsichtlich des Umfangs der Betreuung ist die strittige Leistung darüber hinaus vergleichbar mit der Gewährung von Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX). Vor diesem Hintergrund war der Kläger im Verhältnis zum Beklagten gehalten, sich die entsprechenden Kosten zunächst beim zuständigen Träger der Einglie-derungshilfe wiederzuholen. Der aus § 89f SGB VIII folgende, letztlich aber all-gemein und aus Treu und Glauben abzuleitende Grundsatz der Interessenwah-rung besagt nämlich, dass der eine Leistung gewährende Träger mit Blick auf die kostenrechtliche Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu handeln hat, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. Dementsprechend hat ein leistungsgewährender Träger die Obliegenheit, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die (erstattungsfähigen) Kosten möglichst gering zu halten. Diese Obliegenheit des kostenerstattungsberechtigten Trägers kann die Heranziehung von Kostenersatzpflichtigen, die – auch gerichtliche – Geltendmachung anderer Kostenerstattungsansprüche, die Feststellung einer Leistung nach § 97 SGB VIII, die Bearbeitung entscheidungsreifer Anträge oder die Überführung der gewährten Hilfe in eine weniger kostenintensive Hilfeart oder –form umfassen. Bei einer Verletzung dieses Grundsatzes kann sich der Anspruch des erstattungsberechtigten Trägers mindern oder sogar ganz entfallen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2001 – 12 A 3537/99 –, FEVS 53, 513, juris, und vom 3. September 2012 – 12 A 1514/10 –; sowie Beschlüsse vom 17. Oktober 2003 – 12 A 3945/01 –, FEVS 55, 450, juris und vom 28. August 2007 – 12 A 1120/07 –, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – 4 B 758/04 –, SächsVBl 2008, 92, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 14. Dezember 2007 – 3 Q 161/06 –, JAmt 2008, 35, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2009 – L 4 SO 16/08 –, juris; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 89f, Rn. 7, m.w.N; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 89f, Rn. 7. Die – hier zur Minderung führenden – Obliegenheitsverletzung ist dem Kläger als Erstattungsgläubiger zuzurechnen, weil der Kläger – hätte er diese Kosten anderenfalls endgültig selbst zu tragen gehabt – im wohlverstandenen wirtschaftlichen Eigeninteresse und bei Anwendung der Sorgfalt, zu deren Einhaltung in eigenen Angelegenheiten gehalten ist, gegen den Träger der Eingliederungshilfe entsprechend vorgegangen wäre. Diese Annahme ist schon deshalb berechtigt, weil der Kläger den Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nach dessen Weigerung ebenfalls gerichtlich durchzusetzen versucht hat. Dass ein Vorgehen des Klägers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger wenn nicht rechtlich ausgeschlossen dann jedenfalls unzumutbar gewesen ist, hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert darzulegen vermocht. Abgesehen vom DIJuF-Rechtsgutachten vom 23. Februar 2005, a.a.O., war schon vor Beginn des Anspruchszeitraums das Rechtsgutachten des DIJuF vom 25. April 2006 zur vorrangigen Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber körperlich bzw. geistig behinderten Kindern auf Unterbringung in einer Pflegefamilie im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff. SGB XII und zu Kostenerstattungsansprüchen des nachrangig leistungsverpflichteten Jugendamtes veröffentlicht worden. Vgl. JAmt 2006, 239 (Mai-Heft). Auf dieses Rechtsgutachten ist der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 12. Juli 2006 auch ausdrücklich hingewiesen worden. Da die vergeblichen Versuche der Beigeladenen, vom Träger der Sozialhilfe Erstattung zu bekommen, schon aus dem Jahre 2003 datierten sollen und gerade das Erstattungsrecht in der Judikatur einer stetigen Entwicklung unterliegt, durfte der Kläger das Gutachten nicht als eine nur unverbindliche Rechtsauffassung von vielen abtun. Hinzu kommt, dass auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 5 C 15/05 vom 2. März 2006 zum Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Sozialhilfeträger wegen Leistungen für den Lebensunterhalt bei Unterbringung in einer Pflegefamilie, nach dessen Inhalt jedenfalls die Kosten der Erziehung erstattungsfähig sind, schon Mitte dieses Jahres – also noch innerhalb des hier durch § 111 SGB X gesetzten Zeitrahmens – veröffentlicht worden ist. Vgl. NVwZ 2006, 939 (August-Heft). Wenn der Kläger mit seinem Schreiben an den Beklagten sogar schon vom 27. Juli 2006 diese Entscheidung dahingehend missversteht, dass vom örtlichen Träger der Eingliederungshilfe nicht nur keine den Lebensunterhalt betreffenden Leistungen erstattet verlangt werden können, sondern jeglicher Aufwand, der im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII getätigt worden ist, geht das zu Lasten des Klägers. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung nicht am Kostenrisiko beteiligt und kann deshalb keine Kostenerstattung beanspruchen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.