Beschluss
6 E 581/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0207.6E581.12.00
6mal zitiert
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen. Dahinstehen kann, ob der Kläger, wie das Verwaltungsgericht meint, schon nicht in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Jedenfalls bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, 3489, und vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748. Nach diesen Maßstäben bietet die erhobene Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes erstreiten will, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen, ungeachtet der Frage, ob die vom beklagten Land geäußerten Zulässigkeitszweifel berechtigt sind, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist davon auszugehen, dass die mit Bescheid des beklagten Landes vom 11. Juli 2011 erfolgte Ablehnung der Einstellung des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht zu beanstanden und es rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt ist, dass der Kläger polizeidienstuntauglich ist. Maßgeblich konkretisiert wird der Begriff der - die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ausschließenden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVOPol) - Polizeidienstuntauglichkeit durch die Polizeidienstvorschrift "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" - PDV 300 -, die aufgrund besonderer Sachkunde gewonnene, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigende Erfahrungssätze zusammenfasst. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2012 - 1 B 1166/12 -, juris, vom 26. August 2005 - 6 E 889/05 -, juris, und vom 10. November 1998 - 6 B 2200/98 -. Nach Nr. 2.3.3 der PDV 300 ist ein Bewerber als "polizeidienstuntauglich" zu beurteilen, wenn ein oder mehrere Fehler festgestellt werden, die in der Anlage 1 (Beurteilungsmaßstäbe und die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Fehler) unter einer Fehlernummer aufgeführt sind. Die Fehlernummer 5.3.1 lautet: "Farbensinnstörung - Protanomalie mit einem Anomalquotienten unter 0,7 - Deuteranomalie mit einem Anomalquotienten über 2,0 Deuteranopie.Protanopie." Der Anomalquotient wird mit Hilfe eines Anomaloskops ermittelt, dessen Funktionsweise bereits das Verwaltungsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 8. Oktober 2012 beschrieben hat. Das Ergebnis der Untersuchung am Anomaloskop sind die Skalenwerte der Mischlichter, welche die (absolute) Einstellbreite und die zugehörigen Helligkeitswerte des Vergleichslichts begrenzen. Die Einstellbreite beschreibt quantitativ die Empfindlichkeit für Farbunterschiede im Rot-Gelb-Grün-Bereich. Je geringer die Einstellbreite ist, desto besser ist die Farb-Unterschiedsempfindlichkeit. Von zwei farbdifferent wahrgenommenen Einstellungen ausgehend, werden jene Grenzwerte der Mischung ermittelt, bei denen erstmals Gleichstellung mit dem Gelbreiz zu erzielen ist. Diese beiden Werte begrenzen die Einstellbreite. Zur Beschreibung des vollständigen ophthalmologischen Befunds werden die Skalenwerte derjenigen Mischlichter, welche die Einstellbreite begrenzen, in Anomalquotienten umgerechnet. Das Befundresultat besteht dann aus zwei Anomalquotient-Werten mit Angabe der zugehörigen Helligkeiten des Vergleichsfeldes. Bei der Beurteilung von Tauglichkeit und Eignung ist - im Sinn der Definition eines Grenzwerts, welcher nicht überschritten werden darf - derjenige Anomalquotient als einziger zu benennen, der vom Normalwert am weitesten abweicht. Bei Farbtüchtigen liegt der Anomalquotient zwischen 0,7 und 1,4. Vgl. Krastel/Kolling/Schiefer/Bach, Qualitätsanforderungen an die Untersuchung des Farbsinns, Der Ophthalmologe 12.2009, S. 1083 (1090, 1098 f.); Krastel, Anomaloskop. Leitfaden für die Untersuchung in der Praxis, Vers. April 2006, S. 5 f. Nach den polizeiärztlichen Feststellungen liegt beim Kläger eine - die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende - Farbensinnstörung i.S.v. Nr. 5.3.1 der Anlage 1 zur PDV 300 und zwar eine Deuteranomalie mit einem Anomalquotienten über 2,0 vor. Im Rahmen seiner polizeiärztlichen Untersuchung am 31. Mai 2011 ist sein Farbensinn überprüft und eine Deuteranomalie diagnostiziert worden. Der abschließenden Überprüfung mittels Anomaloskops war ein Test anhand von sog. Ishihara-Tafeln vorausgegangen. Der Kläger hat nur 5 von 11 Tafeln richtig gelesen. Eine Farbensinnstörung ist nach Nr. 5.3 Satz 3 der PDV 300 bereits dann anzunehmen, wenn mehr als zwei Tafeln nicht gelesen oder bei mehr als drei Tafeln Lesefehler gemacht werden. Demnach war eine weitere Überprüfung des Farbensinns mittels Anomalos-kops und die Anomalquotient-Berechnung veranlasst. Hiernach lag der für die vorzunehmende Tauglichkeitsbeurteilung relevante - mithin vom Normalwert am weitesten abweichende - Anomalquotient über 2.0. Eine weitere polizeiärztliche Überprüfung des Farbensinns mittels Anomaloskops ist am 7. Juli 2011 erfolgt. Der dort ermittelte vom Normalwert am weitesten abweichende Anomalquotient lag bei 4.3. Der Polizeiarzt Dr. Q. hat diesen Wert in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2011 benannt und ergänzt, es seien verschiedene Messungen durchgeführt worden und bei allen Messungen habe der Anomalquotient "außerhalb der Norm" gelegen. Dem Vorbringen des Klägers sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Feststellungen des Polizeiarztes an Mängeln leiden. Insbesondere sind die vom Kläger vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen nicht geeignet, die vorgenannten Ergebnisse der polizeiärztlichen Untersuchungen in Zweifel zu ziehen. Der Facharzt für Augenheilkunde J. hat dem Kläger unter dem 1. Juni 2011 attestiert: "Der Anomalquotient beträgt: 1,5 (Deuteranomalie)." Der Facharzt Dr. L. hat ihm unter dem 28. November 2011 Folgendes bescheinigt: "Untersuchungsbefund Anomaloskop: AQ 1,17 (Normbereich 0,7 bis 1,4)". Beide Bescheinigungen sind - ungeachtet des Umstands, dass der Facharzt J. im Gegensatz zum Facharzt Dr. L. eine Deuteranomalie diagnostiziert hat - schon deshalb nicht hinreichend aussagekräftig, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass den Ärzten bekannt war, dass eine Tauglichkeitsbeurteilung in Rede steht und der hierfür relevante Anomalquotient zu benennen ist. In beiden Bescheinigungen wird nicht angeführt, dass sie zur Vorlage beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW bzw. zur Vorlage in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt sind, geschweige denn der Untersuchungszweck genannt und der ermittelte Anomalquotient erläutert. Im Übrigen wird auch nicht erwähnt, dass die im Rahmen einer Tauglichkeits-/Eignungsbeurteilung gebotene Überprüfung der Identität des Untersuchten überprüft worden ist. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob der Kläger, wie das beklagte Land weiter annimmt, auch aufgrund eines eingeschränkten Hörvermögens polizeidienstuntauglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).