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Beschluss

6 E 144/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0207.6E144.13.00
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Leitsätze

(Auffang-)Streitwert für eine Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Erholungsurlaub erstrebt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Auffang-)Streitwert für eine Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Erholungsurlaub erstrebt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Das hat das Verwaltungsgericht für das auf die Gewährung - nicht die Abgeltung - von Erholungsurlaub gerichtete Verfahren mit zutreffenden Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2009 - 6 B 1236/09 -, vom 27. Oktober 2006 - 6 A 4983/04 - und vom 12. Mai 2003 - 6 A 1983/02 -; auch OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 E 1239/06 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 1 L 164/11 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 23. September 2010 - 2 B 285/10 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 4 S 111/06 -, jeweils juris. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).