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Beschluss

1 L 164/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1220.1L164.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Beamter kann gemäß § 90 Abs. 4 BBG Urlaub unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge nur dann beanspruchen, wenn es sich bei dem Anlass für den beantragten Sonderurlaub um eine Tätigkeit handelt, die in einem zulässigen wie unmittelbaren Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat steht und die über eine nur kurzzeitige Dienstbefreiung nicht hinausgeht. Sonderurlaub kann aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 33 Abs. 5 GG) insbesondere nicht schon für jede im Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat stehende - selbst förderliche oder wünschenswerte - Tätigkeit beansprucht werden, sondern nur für diejenige, nicht längerfristige Tätigkeit, ohne die eine sachgerechte Wahrnehmung des kommunalpolitischen Mandats des Beamten wesentlich erschwert oder behindert würde.(Rn.6) 2. Mehrtätige Auslandsaufenthalte in kommunalen Partnerstädten zum Zwecke der Pflege der Städtepartnerschaft sind für einen Bundesbeamten, der Mitglied eines niedersächsischen Gemeinderates ist, grundsätzlich nicht sonderurlaubsfähig, weil sie weder kurzfristig sind, noch unmittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied eines niedersächsischen Gemeinderates stehen.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beamter kann gemäß § 90 Abs. 4 BBG Urlaub unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge nur dann beanspruchen, wenn es sich bei dem Anlass für den beantragten Sonderurlaub um eine Tätigkeit handelt, die in einem zulässigen wie unmittelbaren Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat steht und die über eine nur kurzzeitige Dienstbefreiung nicht hinausgeht. Sonderurlaub kann aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 33 Abs. 5 GG) insbesondere nicht schon für jede im Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat stehende - selbst förderliche oder wünschenswerte - Tätigkeit beansprucht werden, sondern nur für diejenige, nicht längerfristige Tätigkeit, ohne die eine sachgerechte Wahrnehmung des kommunalpolitischen Mandats des Beamten wesentlich erschwert oder behindert würde.(Rn.6) 2. Mehrtätige Auslandsaufenthalte in kommunalen Partnerstädten zum Zwecke der Pflege der Städtepartnerschaft sind für einen Bundesbeamten, der Mitglied eines niedersächsischen Gemeinderates ist, grundsätzlich nicht sonderurlaubsfähig, weil sie weder kurzfristig sind, noch unmittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied eines niedersächsischen Gemeinderates stehen.(Rn.6) Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 12. Oktober 2011 hat keinen Erfolg. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Gemäß § 90 Abs. 4 BBG (vormals § 89 Abs. 3 BBG a. F.) ist Beamten für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift ist Urlaub nur insoweit, als eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht des Beamten mit einer zeitlich festgelegten Ratstätigkeit, etwa der Teilnahme an einer Sitzung, zeitlich zusammentrifft, so dass hierdurch der Beamte ohne den Urlaub an der betreffenden Ratstätigkeit unmittelbar gehindert wäre (vgl.: BVerwG Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 C 8.84 -, BVerwGE 72, 289; Beschluss vom 14. April 2011 - 2 B 25.11 -, juris). Soweit danach Dienst des Beamten endgültig ausfällt, wird dies - im begrenzten Umfang - lediglich in Kauf genommen. Dagegen ist es nicht Ziel der Vorschrift, bei Beamten den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Tätigkeit als Mitglied kommunaler Gremien ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen (BVerwG, a. a. O., m. w. N.). Die Sonderurlaubsregelung ist als Ausnahme von dem in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten, hergebrachten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten konzipiert und daher eng auszulegen. Sie lässt sich unter diesem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt nur insofern rechtfertigen, als der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied kommunaler Gremien zumindest in erster Linie in der Freizeit stattfindet, so dass der allenfalls erforderliche Urlaub im Rahmen der zulässigen kurzfristigen Dienstbefreiung bleibt (BVerwG, a. a. O.). Das vom Kläger insofern angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1978 (VI A 2095/76, DÖD 1979, 39), welches die verfassungsrechtlichen Einschränkungen durch Art. 33 Abs. 5 GG unberücksichtigt lässt, ist hiernach in der Sache überholt (Entsprechendes gilt partiell in Bezug auf: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 1983 - 12 A 1038/82 -, ZBR 1983, 362). Ungeachtet dessen lässt die Antrags(begründungs)schrift außer Acht, dass die von ihr bezeichnete Entscheidung auf der Grundlage anderslautender landesrechtlicher, nämlich dienst- wie kommunalrechtlicher Vorschriften beruht. Nach alledem kann ein Beamter Urlaub unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge nur dann beanspruchen, wenn es sich bei dem Anlass für den beantragten Sonderurlaub um eine Tätigkeit handelt, die in einem zulässigen wie unmittelbaren Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat steht (siehe auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. November 2010 - 2 A 10723/10 -, ZBR 2011, 278; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011, a. a. O.) und die über eine nur kurzzeitige Dienstbefreiung nicht hinausgeht. Anders gewendet: Sonderurlaub kann aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht schon für jede im Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat stehende - selbst förderliche oder wünschenswerte - Tätigkeit beansprucht werden, sondern nur für diejenige, nicht längerfristige Tätigkeit, ohne die eine sachgerechte Wahrnehmung des kommunalpolitischen Mandats des Beamten wesentlich erschwert oder behindert würde (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., unter Hinweis auf die Teilnahme an Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse, erforderlichen Besprechungen mit der kommunalen Verwaltungsspitze oder bestimmten Fortbildungsveranstaltungen). Mehrtätige Auslandsaufenthalte in kommunalen Partnerstädten zum Zwecke der Pflege der Städtepartnerschaft sind daher grundsätzlich nicht sonderurlaubsfähig, weil sie weder kurzfristig sind, noch unmittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Mitglied eines niedersächsischen Gemeinderates stehen. Auszugehen ist dabei von Folgendem: Gemäß § 7 Abs. 1 NKomVG sind Organe der niedersächsischen Kommunen die Vertretung, der Hauptausschuss und der Hauptverwaltungsbeamte, wobei gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 NKomVG die Vertretung das Hauptorgan der Kommune ist und diese gemäß § 71 Abs. 1 NKomVG aus der Mitte der Abgeordneten beratende Ausschüsse bilden kann. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und 3 NKomVG wählt die Vertretung aus der Mitte der Abgeordneten einen Vorsitzenden, welcher gemäß § 63 Abs. 1 NKomVG die Verhandlungen leitet, die Sitzungen eröffnet und schließt, für die Aufrechterhaltung der Ordnung sorgt und das Hausrecht ausübt, und beschließt ferner über dessen Stellvertretung. Demgegenüber obliegt die repräsentative Vertretung der Kommune gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 NKomVG ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten, der gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 NKomVG die Kommune überdies auch nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren vertritt. Im Falle der Verhinderung des Hauptverwaltungsbeamten wird dieser gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 NKomVG i. V. m. § 81 Abs. 2 NKomVG nicht durch ein Gemeinderatsmitglied, sondern vielmehr durch einen Beigeordneten vertreten. D. h., dass nach dem hier zugrunde zu legenden niedersächsischen Kommunalverfassungsrecht nicht (in erster Linie) dem Gemeinderat und damit nicht seinem Mitgliedern die Pflege städtepartnerschaftlicher Beziehung obliegt, sondern dem Hauptverwaltungsbeamten. Die Rechtslage nach dem am 1. November 2011 in Kraft getretenen NKomVG entspricht im Wesentlichen unverändert derjenigen nach der bis zum 31. Oktober 2011 und damit seinerzeit geltenden NGO (dort: §§ 31 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1, 51 Abs. 1, 61 Abs. 6 Satz 1, 63 Abs. 1 und 6). Die sachgerechte Wahrnehmung des kommunalpolitischen Mandates des Klägers wird mithin - entgegen seiner Auffassung - infolge einer Nicht-Teilnahme an der mehrtätigen Auslandsreise zur kommunalen Partnerstadt nicht erschwert oder behindert. Darauf, dass es sich bei der Bildung und Pflege internationaler Städtepartnerschaften prinzipiell um eine (kommunal)verfassungsrechtlich zulässige wie staatspolitisch wertvolle Selbstverwaltungsangelegenheit einer Kommune handelt (so: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 58.89 -, BVerwGE 87, 237), kommt es hier - entgegen der Annahme des Klägers - demnach nicht entscheidungserheblich an. Dementsprechend stellt der Kläger die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit er darauf verweist, dass die Beantragung mehrtägigen Erholungsurlaubes für eine „Besuchsreise unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht erwartet werden“ könne. Die Sonderurlaubsregelung ist - wie oben ausgeführt - eng auszulegen, da sie sich verfassungsrechtlich nur rechtfertigen lässt, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied kommunaler Gremien zumindest in erster Linie in der Freizeit stattfindet. Soweit danach Dienst des Beamten endgültig ausfällt, wird dies nur in begrenztem, kurzfristigem Umfang in Kauf genommen. Nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden darf und soll mithin die Dienstleistungspflicht des Beamten als Korrelat zum Alimentationsanspruch. Insofern scheidet vorliegend - entgegen dem Antragsvorbringen - auch eine nur teilweise Urlaubsgewährung dem Grunde nach aus, weil die Teilnahme an der „Besuchsreise zum Festakt anlässlich des … Maifestes“ insgesamt nicht im Sinne von § 90 Abs. 4 BBG erforderlich war. Auf eine (rechtswidrige) frühere Sonderurlaubsgewährung kommt es hiernach nicht entscheidungserheblich an, zumal die Antrags(begründungs)schrift weder darlegt, über welchen Zeitumfang Sonderurlaub vormals gewährt worden war, noch ob der Bewilligung jeweils ein vergleichbarer Sachverhalt (Festakt anlässlich eines Maifestes) zugrunde gelegen hat. Ungeachtet dessen ist die insoweitige klägerische Argumentation aber auch nicht schlüssig, denn nach dem klägerischen Vorbringen handelt es sich bei der „Besuchsreise“ um eine einheitliche Gesamtveranstaltung. Eine solche ist allgemein nicht in einzelne Teilveranstaltungen oder Teilanlässe aufteilbar; Entsprechendes hat der Kläger im Übrigen auch nicht dargelegt, so dass eine Sonderurlaubsgewährung für lediglich bestimmte Zeiten oder Tage vorliegend nicht Betracht kommt. Eine dahingehende Aufteilbarkeit und zeitliche Zuordnung hat der Kläger auch nicht vorgenommen. Ob dem Kläger Sonderurlaub ausnahmsweise hätte gewährt werden können, wenn er als (zuständiges) Gemeinderatsmitglied von der Partnerstadt persönlich zu der „Besuchsreise“ eingeladen worden wäre, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Kläger eine solche Einladung nicht (substantiiert) dargelegt hat und für eine dahingehende Einladung auch anderweitig nichts ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 40, 47 GKG (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 20. Februar 2007 - 1 L 10/07 -; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. November 2010, a. a. O.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).