Beschluss
10 E 1265/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0204.10E1265.12.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
1. Frau Dr. Doris X. ,
2. Herr Helmut T. ,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte,
werden gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. 1. Frau Dr. Doris X. , 2. Herr Helmut T. , Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, werden gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen, da durch eine Sachentscheidung in dem gegen die baurechtliche Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 31. August 2012 gerichteten Klageverfahren nicht unmittelbar und zwangsläufig Rechte der Antragsteller betroffen, das heißt gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einen Dritten beiladen, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Dies ist der Fall, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem der Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für ihn zwar keine Rechtswirkungen (§ 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf seine Rechtsstellung jedenfalls faktisch auswirken würde. Nach diesen Maßgaben sind die rechtlichen Interessen eines Dritten regelmäßig berührt, wenn Gegenstand einer baurechtlichen Streitigkeit die Bebauung und Nutzung eines Grundstücks ist, die sich auf sein eigenes Grundstück auswirken kann. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29. August 1986 – 4 TH 1729/86 –, BRS Nr. 46 Nr. 187. Ist dies – wie hier im Hinblick auf die von der Klägerin grenznah zur Grundstücksgrenze der Antragsteller errichtete bauliche Anlage – der Fall, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiladung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein. Vgl. zutreffend Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 65 Rn. 169; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 65 Rn. 7 ff. Der Senat übt sein Ermessen dahingehend aus, die Antragsteller beizuladen. Auf seinen entsprechenden Antrag hin ist es grundsätzlich angezeigt, einen Dritten in einem Verfahren beizuladen, in dem sein Nachbar gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung streitet, die auf seine Initiative zurückgeht und bei der es zumindest auch um die Beseitigung von Rechtsverstößen zu seinen Lasten geht. Der Senat gibt seine bisherige gegenteilige Spruchpraxis auf, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2000 – 10 E 902/00 –, in solchen Fällen einen die Verletzung von Nachbarrechten rügenden Dritten im Regelfall nicht beizuladen. Prozessökonomische Erwägungen, die für eine Beiladung des Dritten sprechen, überwiegen solche, die gegen sie angeführt werden können. Mit der Beiladung kann unter Umständen ein etwaig nachfolgender Prozess des Dritten auf bauordnungsrechtliches Einschreiten der Behörde gegen den Nachbarn vermieden werden. Der Dritte wird vor allem auch zu einer unstreitigen Beendigung des Verfahrens im Sinne einer endgültigen Befriedung des konkreten Nachbarschaftsverhältnisses entscheidend beitragen können. Die Aussicht auf eine derartige gütliche Einigung besteht grundsätzlich auch dann noch, wenn eine solche im Verwaltungsverfahren gescheitert sein sollte. Sowohl die Ordnungsverfügung als auch die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens haben regelmäßig Einfluss auf die Einigungsbereitschaft der Beteiligten. Vor diesem Hintergrund treten die gegen die Beiladung sprechenden Erwägungen, wie etwa die gegebenenfalls schwierigere Handhabung des Verfahrens durch das Hinzutreten eines weiteren Beteiligten, regelmäßig zurück. Danach sind die Antragsteller antragsgemäß beizuladen, da die von der Klägerin angefochtene Beseitigungsverfügung auf ihren Antrag erlassen wurde und die Beklagte damit einen zu ihren Lasten gehenden Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW ausräumen will. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da die Beschwerde Erfolg hat und die Beschwerdeentscheidung nur eine unselbständige Zwischenentscheidung in dem in erster Instanz anhängigen Rechtsstreit darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 17 E 1105/11 –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 – 1 C 01.970 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2000 – 5 S 1843/00 –, juris. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 65 Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).