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Beschluss

12 A 850/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0128.12A850.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Eingliederungshilfe für den Besuch der Schule und des Internats der J. T. F. in den Niederlanden, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin zunächst die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Nichtvorliegen einer seelischen Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII bemängelt, gehen diese Rügen mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Ausführungen von vorneherein ins Leere. Das Verwaltungsgericht ist, ausgehend von dem zutreffenden Ansatz, dass das Vorliegen einer solchen seelischen Störung allein noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründet, sondern, wegen der Zweigliedrigkeit des Begriffes der seelischen Behinderung, vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 -, juris, vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, juris, und vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -, juris; Meysen, in: Münder/Meysen/Tren-czek, FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 35a, Rn. 16; Vondung, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 35a, Rn. 10, m.w.N., zugleich auch das Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (Teilhabebeeinträchtigung) erfüllt sein muss, seinen Zweifeln am Vorliegen einer seelischen Störung nicht nachgegangen. Es hat vielmehr die Frage, ob die seelische Gesundheit der Klägerin vom Lebensalter typischen Zustand abweicht, ausdrücklich offen gelassen, und das Vorliegen der Vorgaben des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII seiner Entscheidung im Wege der Wahrunterstellung ausdrücklich zu Grunde gelegt. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war - ungeachtet des Umstandes, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2012 anwaltlich vertretene Klägerin einen Beweisantrag auch nicht gestellt hat - vor diesem Hintergrund auch unter Gesichtspunkten der Amtsermittlung nicht erforderlich. Das Zulassungsvorbringen vermag - unterstellt, es betrifft überhaupt nicht nur die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII - auch die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die begehrte Übernahme der Kosten des Schul- und Internatsbesuchs in den Niederlanden ab dem Schuljahren 2011/2012 als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII scheide aus, weil die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt sei und eine solche Beeinträchtigung auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, vgl. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, nicht in Frage zu stellen. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, das Verwaltungsgericht sei aufgrund des Inhalts des im Verfahren 6 K 1675/09 im Rahmen einer Mediation geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 15. Juni 2010 verpflichtet gewesen, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII auszugehen. Eine solche Verpflichtung des Verwaltungsgerichts folgt zunächst nicht aus Ziffer 2 des Vergleichs, wonach der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII für den von Ziffer 1 erfassten Zeitraum - die Schuljahre 2009/ 2010 und 2010/2011 - anerkannt hat. Das Verwaltungsgericht konnte diesem Anerkenntnis nicht zuwider handeln, weil dieses ausschließlich einen Zeitraum betrifft, der hier nicht streitgegenständlich ist. Anders als die Klägerin meint, hat das Verwaltungsgericht sich auch nicht dazu verhalten, ob die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII bei der Klägerin in diesem früheren Zeitraum nicht oder aber zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben. Es hat lediglich festgestellt, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII in dem streitgegenständlichen Zeitraum ab Schuljahr 2011/2012 nicht mehr vorliegen. Diese - inhaltlich mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert angegriffene - Feststellung durfte das Verwaltungsgericht entgegen der Einschätzung der Klägerin unter Einbeziehung auch von Erkenntnissen treffen, die aus der Zeit vor dem Abschluss des Vergleichs stammen. Soweit der Vergleich regelt, die bis spätestens Ende der Osterferien 2011 einzuholende kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme solle die Basis für die weitere Entscheidung zur Förderung im Schuljahr 2011/2012 sein, so betrifft dies erkennbar allein die behördliche Entscheidung, nicht aber deren, im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs noch völlig unabsehbare Überprüfung durch das zudem grundsätzlich dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtete Verwaltungsgericht. Was die (drohende) Teilhabebeeinträchtigung angeht, hat das Verwaltungsgericht schließlich weder die Qualifizierung der Gutachterin noch die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Gutachten vom 2. März 2011 und 20. Mai 2011 bemängelt, sondern es hat seine Überzeugung, eine Teilhabebeeinträchtigung liege nicht vor und drohe auch nicht, gerade auch auf der Grundlage des Inhalts dieser Gutachten gewonnen. Eine - von der Klägerin ebenfalls nicht beantragte - Beweiserhebung war hier nicht angezeigt; einer Beweiserhebung bedarf es auch dann nicht, wenn das Gericht eine für den Kläger ungünstige Überzeugung erlangt. Dass die Gutachterin nicht kompetent gewesen wäre, die in diesem Zusammenhang allein maßgebliche (Tatsachen betreffende) Frage Ziffer 4 b) des Vergleichs „Welche sozialen Kontakte hat die Klägerin an ihrem Schulort und in ihrem sozialen Umfeld zuhause und wie intensiv sind diese“, zu beantworten, hat die Klägerin in der Zulassungsbegründung mit dem pauschalen Hinweis, es bestünden Zweifel, ob der Beklagte die Gutachterin in der erforderlichen Weise über die gesetzlichen Voraussetzungen einer seelischen Behinderung informiert habe, nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Für eine von der Klägerin wohl gewünschte Fortgeltung des Anerkenntnisses des Beklagten in Ziffer 2 des Vergleichs über das Schuljahr 2010/2011 hinaus „bis zum Beweis des Gegenteils“ gibt der Inhalt des Vergleichs schon im Ansatz nichts her. Nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Ziffern 1 und 2, sondern auch aus dem Inhalt von Ziffer 4 des Vergleichs ergibt sich im Gegenteil ganz offenkundig, dass über die weitere Förderung ab dem Schuljahr 2011/2011 neu und ergebnisoffen entschieden werden sollte. Dies ist - wie vom Vergleich vorgesehen auf der Basis der neu eingeholten Gutachten - auch geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).