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Beschluss

6 B 1220/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0125.6B1220.12.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Kriminalkommissars, dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, dem Dienstherrn aufzugeben, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Durchführung einer polizeiärztlichen Untersuchung abzusehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kriminalkommissars, dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, dem Dienstherrn aufzugeben, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Durchführung einer polizeiärztlichen Untersuchung abzusehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe jedenfalls keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Die an ihn mit Schreiben des Antragsgegners vom 26. Juli, 22. August und 4. September 2012 gerichtete Anordnung, sich polizeiärztlich untersuchen zu lassen, sei - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - rechtmäßig. Die Anordnung werde den Anforderungen gerecht, denen sie nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483, in inhaltlicher und formeller Hinsicht genügen müsse. Dagegen ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern. Ein Beamter ist bei bestehenden Zweifeln über seine Dienstunfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle amtsärztlich untersuchen zu lassen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Wegen ihrer erheblichen Folgen unterliegt eine solche Anordnung inhaltlichen und formellen Anforderungen. In inhaltlicher Hinsicht muss sie sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O. Dass diese inhaltlichen Anforderungen vorliegend erfüllt sind, wird mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Polizeiarzt des Polizeipräsidiums S. , Regierungsmedizinaldirektor Dr. med. G. , hat am 15. Dezember 2005 ein polizeiärztliches Gutachten zur Frage der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers erstellt. Er hat ausgeführt: "Bei Herrn E. besteht eine seit 1998 bekannte Schädigung der Wirbelsäule. In diesem Jahr hat auch eine Bandscheibenoperation stattgefunden. Seitdem ist der Krankheitsverlauf fortschreitend bei zunehmenden Verschleiß in allen Wirbelsäulenabschnitten (...). Somit genügt der Beamte nicht mehr den gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes. Bei dem vorliegenden Krankheitsbild ist aufgrund des chronisch progredierten Verlaufes (...) nicht davon auszugehen, dass die uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt wird (...). Diagnostisch ist von einer leichten depressiven Symptomatik unter Belastungssituationen auszugehen. Die erhobenen Untersuchungsbefunde sind nicht so schwerwiegend, als dass eine Verwendung im Außendienst ausgeschlossen werden könnte. In der Zusammenschau der Befunde ist Herr E. in seinem derzeitigen konkret funktionellen Amt als dienstfähig anzusehen (...). Der Beamte ist gesundheitlich geeignet für eine Tätigkeit im Rahmen der allgemeinen inneren Verwaltung." Der Antragsteller ist in der Folgezeit auf der Grundlage des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW bzw. § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW a.F. weiter im Polizeivollzugsdienst verwendet und im Innendienst eingesetzt worden. Dort kam es, insbesondere in den Jahren 2007, 2009, 2011 und 2012, zu längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten. Zuletzt war der Antragsteller vom 16. April bis zum 4. Juli 2012 dienstunfähig erkrankt. Der Antragsgegner hat seine Schreiben vom 26. Juli, 22. August und 4. September 2012 ersichtlich auf die Gesamtheit der vorstehenden Umstände gestützt. Er hat bereits im Schreiben vom 26. Juli 2012 darauf abgestellt, dass trotz der Verwendung des Antragstellers "im geschützten Innendienst" erhöhte krankheitsbedingte Ausfallzeiten - zuletzt vom 16. April 2012 bis zum 4. Juli 2012 - zu verzeichnen seien, und hervorgehoben, dass im genannten polizeiärztlichen Gutachten ein chronisch fortschreitender Krankheitsverlauf festgestellt worden sei. Unter dem 22. August 2012 hat er klargestellt, dass er eine polizeiärztliche Untersuchung für erforderlich halte und zwar unabhängig von der Frage, ob einzelne Fehlzeiten primär auf der im Gutachten angesprochenen fortschreitenden Wirbelsäulenerkrankung oder auf anderen Ursachen beruhen. Dies hat er unter dem 4. September 2012 weiter erläutert. Er hat dort u.a. ausgeführt: "Konkrete Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen aufgrund der Fehlzeitentwicklung mit verschiedenen Krankheitsbildern trotz des Einsatzes im geschützten Innendienstbereich sowie aufgrund der polizeiärztlich attestierten Verschleißerkrankung. Auf welchen Ursachen die einzelnen Krankheitszeiträume tatsächlich beruhen, sollte der polizeiärztlichen Feststellung vorbehalten bleiben." Einer tragfähigen Grundlage entbehrt vor diesem Hintergrund der Einwand des Antragstellers, die Anordnung der polizeiärztlichen Untersuchung genüge nicht den genannten inhaltlichen Anforderungen, weil der Antragsgegner offensichtlich von einem "falschen Sachverhalt" ausgegangen sei, indem er angenommen habe, dass die "progredienten Erkrankungen der Wirbelsäule" ursächlich für die Fehlzeiten gewesen seien. Der Antragsgegner hat vielmehr - wie dargestellt - offengelassen, auf welchen Ursachen die krankheitsbedingten Fehlzeiten beruht haben, und ist davon ausgegangen, dass auch diese Frage (erst) durch eine polizeiärztliche Untersuchung geklärt werden kann und soll. In formeller Hinsicht muss die Anordnung einer ärztlicher Untersuchung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit Schreiben des Antragsgegners vom 26. Juli, 22. August und 4. September 2012 an den Antragsteller gerichtete Anordnung, sich polizeiärztlich untersuchen zu lassen, genüge auch diesen formellen Anforderungen, wird durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsteller wendet im Kern ein, das im Schreiben vom 26. Juli 2012 Verlautbarte, nämlich allein der "angeblich" fortschreitende Verlauf der Wirbelsäulenerkrankung, vermöge die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit nicht zu rechtfertigen. Insoweit lässt er erneut außer Acht, dass die Zweifel des Antragsgegners an seiner Dienstfähigkeit nicht nur an die Wirbelsäulenerkrankung anknüpfen, sondern auf einer Gesamtheit von Umständen beruhen, die er - wie schon erörtert - bereits im Schreiben vom 26. Juli 2012 verlautbart und unter dem 22. August und 4. September 20012 näher erläutert hat. Soweit der Antragsteller im Weiteren anführt, auch der "angebliche Untersuchungsgrund" sei nicht hinreichend bezeichnet, weil der Antragsgegner lediglich ausgeführt habe, dass "aus Fürsorgeaspekten die Verwendungsbreite" polizeiärztlich untersucht werden solle, ist dies unverständlich. Die Anordnung der polizeiärztlichen Untersuchung gründet ersichtlich auf den Zweifeln des Antragsgegners an der Dienstfähigkeit des Antragstellers und der damit aus Sicht des Antragsgegners - auch unter Fürsorgeaspekten - bestehenden Notwendigkeit der Klärung der Frage, ob und welche Verwendungsmöglichkeiten in Anbetracht des Gesundheitszustandes des Antragstellers bestehen. Dementsprechend hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. August 2012 den nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2010 - 45.63.24.01 - für die "Begutachtung" nach § 33 LBG NRW zuständigen Polizeiarzt beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten NRW gebeten, den Antragsteller "aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf seine allgemeine Dienstfähigkeit gem. § 26 BeamtStG, § 33 LBG NRW und seine konkrete dienstliche Verwendungsbreite zu untersuchen und hierüber ein Gutachten zu erstellen". Nicht nachvollziehbar ist schließlich der Einwand des Antragstellers, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ersetze die im September 2012 durchgeführte Reihenuntersuchung die nunmehr vom Antragsgegner angeordnete polizeiärztliche Untersuchung, weil die Reihenuntersuchung erforderlich sei, um überhaupt festzustellen, ob er noch in dem bisherigen Umfang verwandt werden könne. Der Antragsteller überschätzt offensichtlich die Aussagekraft des Ergebnisses der Reihenuntersuchung bzw. misst ihm eine Aussagekraft zu, die es bei Weitem nicht hat. Denn im Rahmen dieser Untersuchung ist lediglich die Kraftfahr-, die Bildschirm-, die Sport-, die Lehrgangs- sowie die Sonderkurtauglichkeit des Antragstellers untersucht und festgestellt worden, dass nur die Bildschirmtauglichkeit und - mit Einschränkungen - die Kraftfahrtauglichkeit gegeben sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).