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Beschluss

15 A 2360/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0118.15A2360.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.612,58 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.612,58 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO -, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ‑ § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - und ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann - § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf deren Darlegungen die Prüfung des Senats grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Die Klägerin hatte in dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt. In einem darauffolgenden Schriftsatz beantragte sie die „Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung“, was bei verständiger Würdigung zu ihren Gunsten als Widerruf des Verzichts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszulegen ist. Die anschließende erstinstanzliche Entscheidung erging gleichwohl ohne mündliche Verhandlung. Im Zulassungsverfahren macht die Klägerin nun geltend, es liege ein Verfahrensmangel unter dem Gesichtspunkt vor, dass ihr die Möglichkeit genommen sei, in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge auf Vernehmung namentlich benannter Zeugen zu stellen; diese hätten bekunden können, dass die Flurstücke 1317, 1318 und 1319 als einheitliches Betriebsgrundstück der Firma E1. in das Abrechnungsgebiet hätten einbezogen werden müssen. Der Sache nach rügt sie somit eine Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs. Damit dringt sie jedoch nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verzicht auf die mündliche Verhandlung widerruflich ist, solange die Verzichtserklärung der übrigen Verfahrensbeteiligten noch nicht bei Gericht eingegangen ist. Für die Widerruflichkeit siehe Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 101 Rn. 27, und Brüning, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 101, Rn. 10, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1955 - I C 86.53 -, DÖV 1956, 411. Gegen die Widerruflichkeit unter Hinweis darauf, dass der Verzicht nicht gegenüber den anderen Beteiligten, sondern gegenüber dem Gericht ausgesprochen werde und Prozesshandlungen gegenüber dem Gericht grundsätzlich mit dem Zugang unwiderruflich seien, zumal die Gegenansicht der Rechtssicherheit und –klarheit abträglich sei, da für die Beteiligten nicht ersichtlich sei, ob und wann die anderen Beteiligten eine Verzichtserklärung abgegeben hätten, siehe Scheidler, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 101 Rn. 14, Kugele, VwGO, 2013, § 101 Rn. 8, Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 101 Rn. 10, Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 101 Rn. 6, Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 101 Rn. 8, Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 101 Rn. 6 f., Geiger, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 101 Rn. 7, und Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 101 Rn. 3. Jedenfalls ist der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich. Erfasst der gerügte Gehörsverstoß nicht den gesamten Streitstoff, sondern bezieht sich wie hier lediglich auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, auf die es für die Berufungsentscheidung nicht ankommt, so ist die Berufung trotz eines Verfahrensfehlers nicht zuzulassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, NVwZ 1994, 1095 (1096), und vom 20. Februar 1981 - 7 C 78.80 -, BVerwGE 62, 6 (10 f.); OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 ‑ 3 A 4016/02 -, DVBl. 2004, 840 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 224; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 133 Rn. 41. Vorliegend sind die o. g. Flurstücke in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden, wie sich den Verwaltungsvorgängen der Beklagten unschwer entnehmen lässt (Beiakte Heft 1, Bl. 6 und Beiakte Heft 2, Bl. 86). Sofern die Klägerin mit ihrem Einwand der Sache nach zum Ausdruck bringen möchte, dass für diese drei Flurstücke ein Gewerbezuschlag anzusetzen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Denn die in Rede stehenden Grundstücke befinden sich in einem Bereich, den der hier maßgebliche Bebauungsplan hinsichtlich der Art der Nutzung als Mischgebiet ausweist. Für Mischgebiete im Sinne des § 6 BauNVO ist die gewerbliche Nutzung zwar nicht die Regel, weshalb ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht gefordert – und in der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen auch nicht enthalten – ist. Die gewerbliche Nutzung stellt aber auch keineswegs eine als untypisch zu vernachlässigende Ausnahme dar. Sie steht vielmehr der Wohnnutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört, gleichberechtigt gegenüber. Deshalb gebietet die durch § 131 Abs. 3 BauGB geforderte vorteilsgerechte Beitragsbemessung eine sich in der Verteilungsregelung niederschlagende Mehrbelastung derjenigen Grundstücke in einem Mischgebiet, die tatsächlich (überwiegend) gewerblich genutzt werden und deshalb im Vergleich zu den wohnlich genutzten Grundstücken durch die betreffende Erschließungsanlage einen höheren Erschließungsvorteil haben. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Juni 1995 - 6 B 11603/95 -, NVwZ 1996, 203; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012 § 18 Rn. 51. Für eine tatsächliche (überwiegende) gewerbliche Nutzung der faktisch offensichtlich als Grünfläche genutzten Flurstücke 1317, 1318 und 1319 (durch die Firma E1. ) im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht gibt es jedoch weder greifbare Anhaltspunkte noch enthält das Zulassungsvorbringen insoweit substantiierte Hinweise. Aus den dargelegten Gründen kommt daher insoweit auch eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in Betracht. Zudem sind eine irgendwie geartete Bevorzugung des Busunternehmers E1. sowie ein Verstoß gegen die Art. 3 und 14 GG, anders als die Klägerin meint, nicht ansatzweise erkennbar. Darüber hinaus rechtfertigen auch die weiter gerügten Aspekte keine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 - 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N. Derartige Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Unerheblich ist, dass die Klägerin vor Bescheiderlass nicht angehört worden ist. Es kann offen bleiben, ob eine Anhörung ohnehin schon nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG NRW i. V. m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO entbehrlich war, weil Beitragsbescheide als gleichartige Verwaltungsakte in großer Zahl erlassen werden. Jedenfalls wurde sie – die Anhörung – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt mit der Folge, dass dadurch eine etwaige Verletzung der Anhörungspflicht geheilt wäre (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW i. V. m. § 126 Abs. 2 AO). Im Übrigen würde gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW i. V. m. § 127 AO selbst eine unterbliebene und nicht nachgeholte erforderliche Anhörung nicht zur Aufhebung des Beitragsbescheids führen, da bei gebundenen Verwaltungsakten, wie es auch Beitragsbescheide sind, Verfahrensfehler unbeachtlich sind, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 ‑ 15 A 5099/04 -, juris Rn. 15 ff. Auf der Grundlage dieser Überlegungen führt auch der in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachte Verfahrensmangel nicht zur Berufungszulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Straßen „P. -N. -Straße“ und „J. c. X. “ jeweils selbstständige Erschließungsanlagen sind und die Voraussetzungen für eine gemeinsame Abrechnung als Erschließungseinheit nicht vorliegen. Die beiden Straßen sind jeweils Verkehrsanlagen mit Verbindungsfunktion und in keiner Weise funktionell voneinander abhängig, m. a. W., die Anlieger der einen Straße sind nicht auf die Benutzung der anderen Straße angewiesen, um erschlossen zu sein. Dieser rechtliche Befund wird nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass die Straßen gemeinsam geplant und zusammen gebaut, in ähnlicher Weise ausgebaut worden sind und durchaus von den Anwohnern der jeweils anderen Straße benutzt werden. Andernfalls wäre eine sachgerechte Abgrenzung von erstmals hergestellten Verkehrsanlagen untereinander unter erschließungsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten innerhalb eines Stadtgebiets kaum noch praktikabel durchführbar. So weisen z.B. mehrere Verkehrsanlagen, die in einem Stadtteil miteinander verbunden sind und etwa zeitgleich geplant und gebaut worden sind, häufig einen ähnlichen Ausbauzustand auf und werden von den Anliegern der jeweils anderen Straßen – u. U. auch zum Parken – mitbenutzt, ohne dass deshalb eine gemeinsame Abrechnung der verschiedenen Straßen vorzunehmen wäre. Soweit die Klägerin rügt, dass die Widmung der P. -N. -Straße erst wenige Tage nach Erlass des Beitragsbescheids erfolgt sei, wird auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (Urteilsabdruck S. 7 f.), wonach der ursprünglich fehlerhafte Bescheid vom Zeitpunkt der Widmung an geheilt ist. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑ und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -. Hieran fehlt es vorliegend. Soweit die Klägerin die Einbeziehung des Flurstücks 1324 in das Abrechnungsgebiet fordert, ist das Verwaltungsgericht ihr zu Recht nicht gefolgt mit der Begründung, aufgrund der Festsetzung im Bebauungsplan als „private Grünfläche“ mit besonderen Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft sei das Grundstück nicht bebaubar und stehe somit der Einbeziehung entgegen (Urteilsabdruck S. 11). Der dagegen im Zulassungsverfahren ohne weitere Begründung erhobene Einwand, das Grundstück sei „prinzipiell nutzbar und hätte somit in das Abrechnungsgebiet mit hineingerechnet werden müssen“, lässt jegliche substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen und entspricht somit in keiner Weise den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Letzteres gilt in gleicher Weise für die pauschal erhobene Behauptung, die Kosten für die Vermessung der Grundstücke seien zu hoch. Eine substantiierte Begründung hierfür liefert die Klägerin nicht. Ebenso wenig legt sie nachvollziehbar dar, warum die vorgenommenen Grundstückseinmessungen fehlerhaft seien und inwieweit sich dies auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids auswirke. Daher kann auch der ebenfalls geltend gemachte Verfahrensfehler, das Verwaltungsgericht habe erst die Rechtskraft der Entscheidung über die endgültige Grundstücksgröße abwarten müssen, mangels ausreichender Darlegung nicht durchgreifen. Die Klägerin rügt die Höhe des Abrechnungsaufwandes auch insoweit, als ein zweites Stromkabel verlegt worden sei, welches ihrer Auffassung nach ausschließlich der Ausstattung des Betriebes der Firma D. M. S. mbH diene. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Angaben der Beklagten bestätigt, dass tatsächlich ein zweites Stromkabel verlegt worden sei (Urteilsabdruck S. 10). Dieses diene aber nicht ausschließlich der Nutzung des Unternehmens, sondern sei wegen der Auswahl neuer Standorte für die Beleuchtungskörper notwendig gewesen. Trotz der neuen Kabelverlegung seien jedoch die Kosten für Straßenbeleuchtung nur einmal auf die Anlieger umgelegt worden und somit nicht zu beanstanden. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Vielmehr hält die Klägerin nach wie vor ohne weitere Begründung an ihrer Behauptung fest, das Kabel sei einzig und allein für die genannte Firma verlegt worden. Das indes genügt im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und Verfahrensmangel wegen nicht durchgeführter Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) nicht den Darlegungsanforderungen im Sinne des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Keines näheren Eingehens bedarf es schließlich auf die von der Klägerin erhobene Rüge, wonach der Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlage durch die neunjährige Bauzeit gestiegen sei. Abgesehen davon, dass eine solche Dauer keinesfalls unüblich und in rechtlicher Hinsicht regelmäßig nicht zu beanstanden ist, fehlt es auch insoweit an einer Auseinandersetzung mit den hierzu ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 10). Dass die Voraussetzungen einer Verwirkung hier nicht gegeben sind, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 9 des Urteilsabdrucks ausgeführt, ohne dass die Klägerin dem mit ihrem Zulassungsvorbringen irgendetwas entgegen zu setzen weiß. Gleiches gilt im Hinblick auf die erhobene Einrede der Verjährung. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung aufwirft. Diesen Anforderungen wird die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ab wann Kommunen verpflichtet sind, eine Anhörung bei der Erhebung von Erschließungskosten durchzuführen“, nicht gerecht, da es hierauf nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich ankommt. Die ebenfalls von der Klägerin für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, „ob die erforderliche Widmung der ‘P. -N. -Straße‘ in rechtswirksamer Weise vorliegt“, bezieht sich ersichtlich nur auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls und lässt einen allgemeinen Klärungsbedarf nicht ansatzweise erkennen. Abgesehen davon hat das erkennende Gericht bereits das Vorliegen einer wirksamen Widmung rechtskräftig bestätigt. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2012 ‑ 11 A 1422/11 -, NWVBl. 2012, 485 f. Der Umstand, dass die Klägerin dagegen Verfassungsbeschwerde erhoben hat, welche derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, ist nicht geeignet, die Berufung zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.