Urteil
24 K 3817/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0814.24K3817.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist eine in England und Wales registrierte Private Limited Company mit Niederlassungen in den Niederlanden (W. ) und in Belgien (F. ). In Deutschland existiert lediglich eine Zustelladresse. Die Klägerin trat bzw. tritt seit 2008 sowohl bei der mit kommunalem Steuerrecht befassten 23. bzw. 24. Kammer als auch bei anderen Kammern des Verwaltungsgerichts Köln in Verfahren für verschiedene Klägerinnen und Kläger auf: u.a. 24 K 8432/08, 23 L 464/09, 24 K 5282/09, 24 K 415/10, 24 K 3003/10, 24 K 3243/10, 24 K 334/13, 24 K 591/13 und 24 K 3052/13. Sie trat zunächst in einem Verwaltungsverfahren der Beklagten betreffend Gewerbesteuerschulden einer im Jahr 2005 nach englischem Recht gegründeten Private Limited Company (nachfolgend: Limited) als Bevollmächtigte auf. Nach der Auflösung der Limited bestellte sie sich im Jahr 2010 auch für den ehemaligen Director dieser Limited (nachfolgend: Auftraggeber) in dem Verwaltungsverfahren wegen der Haftung für die Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft. Nachdem das Finanzamt Bergheim der Beklagten mitgeteilt hatte, dass die Klägerin nicht befugt sei, als Steuerberatungsgesellschaft in Deutschland aufzutreten, wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Mai 2010 als Bevollmächtigte gemäß § 80 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) zurück. Die Klägerin sei nicht als Gesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) anerkannt und habe in einer Vielzahl von Fällen Hilfe in Steuersachen geleistet, so dass das Merkmal „vorübergehend und gelegentlich“ des § 3a Absatz 1 StBerG nicht erfüllt sei. Die Beklagte wies darauf hin, dass alle Verfahrenshandlungen, welche die Klägerin trotz dieser Zurückweisung künftig für ihren Auftraggeber vornehme, ohne steuerliche Wirkung blieben. Am selben Tag erließ die Beklagte einen Haftungsbescheid an den Auftraggeber der Klägerin wegen noch offener Gewerbesteuerschulden der aufgelösten Limited. Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 unterrichtete die Beklagte den Auftraggeber der Klägerin über die Zurückweisung seines Bevollmächtigten. Die Klägerin erhob am 19. Mai 2010 für ihren Auftraggeber Klagen bei dem erkennenden Gericht, die sich gegen ihre Zurückweisung als Bevollmächtigte (24 K 3243/10) und gegen den Haftungsbescheid vom 4. Mai 2010 (24 K 3003/10) richten. Der Zurückweisungsbescheid wurde der Klägerin – nach ihren Angaben – am 21. Mai 2010 zugestellt. Die Klägerin hat am 21. Juni 2010 Klage erhoben. Sie hat ausgeführt, dass eine „Zurückweisungsarie“ gegenüber Dienstleistungserbringern aus dem außerdeutschen EU-Raum im Rahmen eines Komplotts der Finanzbehörden im Gange sei, in dessen Rahmen auch die streitgegenständliche Zurückweisung erfolgt sei. Sie verweist darauf, dass sie ihrem Gesellschaftszweck entsprechend steuerberatend tätig sei und – dies sei unbestritten – hierzu sowohl in den Niederlanden als auch in Großbritannien und Belgien befugt sei. Vorliegend finde europäisches Recht Anwendung, welches Vorrang vor dem jeweiligen nationalen Recht des Mitgliedstaates habe. Des Weiteren verweise sie auf das einschlägige EU-Sekundärrecht, insbesondere die Richtlinien 2000/31/EG, 2005/36/EG und 2006/123/EG. Im Übrigen sei die Einhaltung des EU-Vertragswerkes einschließlich der EU-Richtlinien von der EU-Kommission zu überwachen. Sie nehme insoweit inhaltlich Bezug auf vier – ihrem Schriftsatz vom 13. August 2013 beigefügte – Stellungnahmen von Mitarbeitern der EU-Kommission an Einzelpersonen. Aus diesen Stellungnahmen sei der gesetzgeberische Wille der EU ableitbar, dass eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung erst dann vorliege, wenn der Dienstleister physisch die Grenze überschreite. Nur in diesem Fall stelle sich die Frage, ob das EU-Dienstleistungsrecht anzuwenden sei oder das EU-Niederlassungsrecht und damit auch das Recht des Mitgliedstaates, in den sich der Dienstleister begebe. Ohne das Element des physischen Grenzübertritts greife die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Das bedeute im konkreten Fall, dass die Klägerin gegenüber jedem in der Europäischen Union Ansässigen von ihrer Niederlassung in W. aus jede Dienstleistung anbieten und erbringen könne, zu der sie dort die Befugnis habe; das deutsche Steuerberatungsgesetz komme nicht zur Anwendung. Erst wenn eine konkrete Dienstleistung das Element des physischen Grenzübertritts beinhalte, sei zu entscheiden, ob dieser physische Grenzübertritt eine Bedeutung erlange mit der Folge, dass das EU-Niederlassungsrecht greife. Die Kriterien, anhand derer das zu beurteilen sei, seien Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität des physischen Grenzübertritts des Dienstleisters zur Dienstleistungserbringung. Im Hinblick auf das deutsche Steuerberatungsgesetzes sei darauf zu verweisen, dass § 3a StBerG zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt worden sei. Der Regelungsinhalt des § 3a StBerG werde daher von der europäischen Dienstleistungsfreiheit bestimmt, so dass die Dienstleistungsfreiheit uneingeschränkt gegeben sei, solange der Dienstleister sich nicht physisch in einen anderen Mitgliedstaat begebe. Sofern dieser sich physisch nur gelegentlich und vorübergehend in den anderen Mitgliedstaat begebe, gelte die Dienstleistungsfreiheit unverändert. Nationales Recht – konkret hier deutsches Recht – könne erst greifen, wenn diese – nirgendwo definierten – Grenzen des Gelegentlichen und Vorübergehenden überschritten seien. Lege man § 3a StBerG anders aus, stünde dies im Widerstreit zum vorrangigen Gemeinschaftsrecht und die nationalen Bestimmungen wären damit unwirksam. Nach § 80 Abs. 5 AO seien Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisteten, ohne dazu befugt zu sein. Diese Befugnis richte sich vorrangig nach dem bestehenden Gemeinschaftsrecht. Wenn jemand nach Art. 56 AEUV – in Ausgestaltung durch das zitierte Sekundärrecht – befugt sei, Hilfe zu leisten, gelte dies auch für die Anwendung des § 80 Abs. 5 AO. Die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen seien dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zwar treffe nach dem Wortlaut des Art. 267 Satz 3 AEUV die unbedingte Vorlagepflicht lediglich das national auf dem ordentlichen Rechtsweg zuletzt entscheidende Gericht. Das Bundesverfassungsgericht habe die Vorlagepflicht für deutsche Gerichte aber mit der Entscheidung vom 4. Oktober 2011 (1 BvL 3/08) verschärft, so dass das Gericht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet sei. Dies nicht zu tun, sei Rechtsbeugung, strafbar und ein Verfahrensmangel. Des Weiteren verweist die Klägerin auf einzelne Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs, die sie als entscheidungserheblich erachtet. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 13. August 2013 verwiesen. Die Zurückweisung gemäß § 80 AO sei so eindeutig rechtswidrig, dass man sogar von Nichtigkeit gemäß § 125 AO und damit von einer Unwirksamkeit gemäß § 124 Abs. 3 AO des streitgegenständlichen Zurückweisungsbescheids ausgehen könne. Sie stütze ihr Recht zur Berufsausübung auf Art. 56 AEUV, auch in Ausgestaltung der Richtlinie 2006/123/EG. Diese Richtlinie sei ausdrücklich auf ihren Geschäftsbereich anwendbar, was in Erwägungsgrund (33) festgehalten sei. Die Dienstleistungsfreiheit der Klägerin ergebe sich aus Art. 16 der Richtlinie. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 StBerG [a.F.] und der Nachfolgeregelung des § 3a StBerG erfüllt. Deren Voraussetzungen seien zweifelsfrei gegeben; auslegungsbedürftig sei allenfalls der Hinweis auf Art. 50 EGV. Dieser normiere im letzten Satz die Befugnis, die Dienstleistung „vorübergehend“ auch in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Da im konkreten Fall eine Berufsausübung in einem anderen Mitgliedstaat – konkret in Deutschland – nicht stattgefunden habe, könne das Maß des Vorübergehenden nicht überschritten sein. Vielmehr habe die Dienstleistungsbefugnis nach Gemeinschaftsrecht in dem Umfang bestanden, in dem sie am Ort der beruflichen Niederlassung bestanden habe bzw. bestehe. Soweit § 3a StBerG noch die Meldung an die zuständige Behörde voraussetze, sei die Klägerin dieser Anforderung bei Inkrafttreten rein vorsorglich nachgekommen. Sofern der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen das Erfordernis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung statuiert habe, sei dies gemeinschaftsrechtswidrig, da Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG keine Berufshaftpflichtversicherung für eine Meldung voraussetze. In der Klageschrift vom 21. Juni 2010 hat die Klägerin folgende Verfahrensanträge gestellt. Sie hat die Beiziehung der Steuerakten der Beklagten, der Verfahrensakten der Beklagten, der Sonderakten der Beklagten zur Zurückweisung der Klägerin und ihrer Direktoren, der Akten des Finanzamts für Steuerfahndung und Steuerstraftaten Köln zu den Aktenzeichen 5283/2009/04078-1-144-14, 5283/2008/02799-1-582-19, 5283/2009/01847-1-517-35, 5283/2009/01847-1-135-20 beantragt. Ferner hat sie die Einholung eines forensischen Sachverständigengutachtens beantragt dazu, „dass im Rahmen der Zurückweisungsvorgänge keine gesetzlich vorgesehene Sachbearbeitung vorgenommen wird, sondern das Verfahren hier – gleichermaßen wie parallele andere – missbräuchlich eingesetzt wird, um die zurückgewiesenen Bevollmächtigten sowie deren Direktor verächtlich zu machen, zu beleidigen und zu verleumden, und dazu sogar Straftaten begangen wurden und noch werden; die Beklagte sich rein einer Weisung des Finanzamts Bergheim beugt, aus der Verbindung des Kämmerers, Herrn U. , mit seinen ehemaligen Kollegen aus der Finanzverwaltung, insbesondere Herrn L. .“ Des Weiteren hat sie beantragt, Beweis zu erheben durch Vernehmung von zwei namentlich benannten Referentinnen der Europäischen Kommission sowie des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu bezeichnenden zuständigen Referenten, für die Tatsachen, dass „die Klägerin nach Auffassung und gesetzgeberischen Willen sowohl der EU-Kommission als auch der BRD zu dem Personenkreis gehöre, der grundsätzlich Anrecht auf die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV hat und auch zum engeren in § 3 a StBerG-D geregelten Personenkreis zuzurechnen ist, die Klägerin insoweit jedenfalls Dienstleistungen für in der BRD ansässige Wirtschaftsteilnehmer erbringen kann und die Dienstleistungsfreiheit nicht beschränkt werden darf, wenn diese Dienstleistungen ohne körperlichen Grenzübertritt des Dienstleisters erfolgen, nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2006/123/EG jede nationale Norm, die diese Dienstleistungsfreiheit beschränkt, nicht mehr anwendbar ist, im konkreten Fall die Klägerin die mit der Richtlinie 2005/36/EG und § 3 a StBerG bezeichneten Grenzen in keinem Fall überschritten hat; die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, wie durch den Verwaltungsakt hier geschehen, dem gesetzgeberischen Willen der Bundesregierung und der EU-Kommission zuwiderlaufe, der Beklagte also pflichtwidrig handele und die Vorgaben der ihm vorgesetzten Ministerien missachtet und denen zuwider handelt.“ Die Klägerin hat im Übrigen mit Schriftsatz vom 13. August 2013 ihre Anträge neu gefasst und hat wörtlich beantragt, „1. unter Feststellung dessen Nichtigkeit den angefochtenen Bescheid aufzuheben, hilfsweise, den Bescheid als rechtswidrig aufzuheben. 2. im Unterliegensfall die Revision zuzulassen. 3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 4. zum Verfahren: a) das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Steht Art. 56 AEUV, insbesondere in Ausgestaltung der Richtlinien 2000/31/EG, 2005/36/EG und 2006/123/EG, einer nationalen Regelung entgegen, wie der des deutschen Steuerberatungsgesetzes, die es einem in den Niederlanden ansässigen Dienstleister auf dem Gebiet der Steuerberatung untersagt, diese Dienstleistung von seinem Sitz in NL aus, ohne dabei die Grenze physisch zu überschreiten, auch an in der BRD ansässige Wirtschaftsteilnehmer anzubieten und zu erbringen und die es damit einem in der BRD ansässigen Wirtschaftsteilnehmer verbietet – zumindest erheblich erschwert – die Dienstleistungen eines solchen in Niederlanden ansässigen Dienstleisters in dem Umfang, in dem dieser in den Niederlanden zur Erbringung der Dienstleistung befugt ist, in Anspruch zu nehmen? Steht Art. 56 AEUV, insbesondere in Ausgestaltung der Richtlinie 2000/31/EG, 2005/36/EG und 2006/123/EG, einer nationalen Regelung entgegen, wie der des deutschen Steuerberatungsgesetzes, die es einem in den Niederlanden ansässigen Dienstleister auf dem Gebiet der Steuerberatung auferlegt, diese Dienstleistung von seinem Sitz in NL aus, ohne dabei die Grenze physisch zu überschreiten, nur an in der BRD ansässige Wirtschaftsteilnehmer anzubieten und zu erbringen, wenn er eine Versicherung abschließt, die abzuschließen das Recht des Niederlassungsstaates NL nicht vorsieht? Steht Art. 56 AEUV, insbesondere in Ausgestaltung der Richtlinien 2000/31/EG, 2005/36/EG und 2006/123/EG, einer nationalen Regelung entgegen, wie der des deutschen Steuerberatungsgesetz, die grundsätzlich die grenzüberschreitende Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers auf Ausnahmen beschränkt (§ 3 a StBerG – „vorübergehend und gelegentlich“)? (...) b) die Akten des Beklagten beizuziehen, c) die sonstigen Akten beizuziehen, wie in der Folge und im weiteren Verfahren benannt bzw. schon in der Klageschrift vom 21.06.2010 benannt sind. d) nach Zuziehung von Akten – ggf. jeweils – Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere zu dem Zweck, dass die Kläger ihren Vortrag darauf stützen können. e) im Fall des Bestreitens dessen, Beweis zu erheben durch – dann ladefähig zu benennende – Zeugen – dazu, dass die Klägerin zum Zweck der konkreten Dienstleistung nicht einmal physisch die Grenze von NL zur BRD überschritten hat. f) Beweis zu erheben, wie in der Folge und im weiteren Verfahren beantragt wird.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 AO vorliegen würden. Danach seien Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie rechtsmäßig Hilfe in Steuersachen leisteten, ohne dazu befugt zu sein. Nach einem Schreiben des Finanzamts Bergheim sei die Bestellung des Herrn I. -Q. U1. , der jetzt als Director der Klägerin fungiere, als Steuerberater mit Wirkung zum 26. August 2002 widerrufen worden. Das Finanzamt Bergheim habe ihm inzwischen die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 7 Absatz 1 StBerG untersagt. Herr U1. bediene sich nunmehr der Klägerin, die aber ihrerseits nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 StBerG befugt sei und im Übrigen nicht nur vorübergehend und gelegentlich in Steuersachen Hilfe leiste, § 3a StBerG. Der Kammer sei bereits aus anderen Verfahren bekannt, dass die Klägerin ohne Zulassung als Steuerberater im Inland mehr als nur gelegentlich in steuerrechtlichen Verfahren auftrete. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Gerichtsakten des Verfahrens 24 K 3003/13 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten im Verfahren 24 K 3003/13 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Klägerin ist mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13. August 2013, in den Nachtbriefkasten eingelegt am 13. August 2013, mitgeteilt, dass sie zulässig an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, um dieser nicht durch ihre Anwesenheit den Anschein der Rechtmäßigkeit zu geben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 4. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine von der Klägerin angeführte Nichtigkeit ihrer Zurückweisung als Bevollmächtigte durch die Beklagte scheidet aus, da der Bescheid vom 4. Mai 2010 an keinem schwerwiegenden Mangel im Sinne von § 125 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Dass die Klägerin einen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften geltend macht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Geltungsvorrang des Gemeinschaftsrechts erfordert allein, dass diejenigen Bestimmungen nationalen Rechts, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen und nicht dazu, dass jeder Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht als Nichtigkeitsgrund zu behandeln wäre, vgl. zur parallelen Vorschrift des § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 11. Mai 2000, - 11 B 26/00 – und vom 18. April 1997 - 3 C 3/95 -, beide juris. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Vorliegend findet § 80 Abs. 5 AO gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO Anwendung, da die Beklagte die Klägerin als Bevollmächtigte in einem Verfahren zurückgewiesen hat, das die Haftung wegen Gewerbesteuerschulden betraf. Die Zurückweisung war formell rechtmäßig. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Klägerin vor der Zurückweisung nicht gemäß § 91 AO angehört hat. Die unterbliebene Anhörung ist jedenfalls gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 127 AO unbeachtlich, da bei gebundenen Verwaltungsakten Verfahrensfehler unbeachtlich sind, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Dies ist nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bei gebundenen Verwaltungsakten, wie es auch die Zurückweisung als Bevollmächtigte gemäß § 80 Abs. 5 AO ist, anzunehmen, vgl. grundlegend: Bundesfinanzhof (BFH), Urteile vom 22. September 1983 IV R 109/83 und vom 25. Januar 1989, - X R 158/87 -, so auch ausdrücklich zur unterbliebenen Anhörung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Januar 2013, - 15 A 2360/12 -, alle juris. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Hilfeleistung in Steuersachen ist jede durch Anwendung von Steuerrechtskenntnissen unterstützende Tätigkeit zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder Wahrnehmung steuerlicher Rechte Dritter. Dabei sind unter Steuersachen Angelegenheiten zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Verwirklichung von Steuertatbeständen oder Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitentatbeständen zu tun haben, vgl. Tipke/Kruse, AO, Loseblattsammlung (Stand: Juli 2013), § 80 Rn. 56 f. Der Begriff „Hilfeleistung in Steuersachen“ ist der Oberbegriff für alle in Betracht kommenden Tätigkeiten. Er ist im Hinblick auf Sinn und Zweck des Steuerberatungsgesetzes weit auszulegen und erfasst auch Hilfeleistungen bei weniger bedeutsamen steuerlichen Anträgen, und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige fähig gewesen wäre, die Angelegenheit in gleicher Weise selbst zu besorgen, vgl. BFH, Beschluss vom 19. Mai 2005, - VII B 8/05 – und Urteile vom 3. Mai 1983, - VII R 32/81 - und vom 28. Juli 1981, - VII R 14/79 -, alle juris. Wesentlich ist, dass die Tätigkeit durch Anwendung von Steuerrechtskenntnissen ausgeübt wird. Hilfstätigkeiten, die keine Steuerrechtskenntnisse, sondern praktische oder kaufmännische Kenntnisse voraussetzen, genügen allerdings nicht; gleiches gilt für steuerlich irrelevante Hilfen wie reine Schreibhilfen, vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 80 R. 62. Gemessen hieran hat die Klägerin Hilfe in Steuersachen geleistet. Sie hat für ihren Auftraggeber Stellung zu der Anhörung zum Erlass eines Haftungsbescheides auf der Grundlage von § 191 AO genommen, mit dem dieser als ehemaliger Director einer aufgelösten Limited für deren Gewerbesteuerschulden in Anspruch genommen werden sollte. Die Beratung wegen der Inanspruchnahme im Rahmen eines Haftungsbescheids erfordert vertiefte rechtliche Kenntnisse des Steuerrechts und nicht nur allgemeine praktische oder kaufmännische Kenntnisse. Dass die Hilfeleistung der Klägerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geschäftsmäßig erfolgte, ist nicht zweifelhaft und wird von ihr auch nicht bestritten. Die Klägerin hat auch ohne Befugnis Hilfe in Steuersachen geleistet. Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen richtet sich nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG), insbesondere § 3 StBerG und § 3a StBerG. Sie kann – entgegen der von ihr dargestellten Ansicht – weder aus Art. 56 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 13. Dezember 2007, in Kraft getreten am 01. Dezember 2009 – AEUV - (vormals Artikel 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EGV) noch aus den von ihr aufgeführten europäischen Sekundärrechtsakten unmittelbar eine Befugnis zur Steuerberatung in Deutschland ableiten. Dies ist den von der Klägerin zitierten Normen nicht zu entnehmen. Wie die Klägerin allerdings zu Recht ausführt, hat das europäische Recht vor dem nationalen Recht Vorrang, so dass die Vorschriften des deutschen Steuerberatungsgesetzes an den von der Klägerin zitierten europäischen Normen zu messen und unter Berücksichtigung dieser auszulegen sind. Die Klägerin ist nicht gemäß § 3 Nr. 3 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Diese Vorschrift setzt die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 32 Abs. 3, § 49 StBerG voraus. Die Klägerin – eine im Ausland ansässige Gesellschaft – ist nicht als Steuerberatungsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt; sie hat dies jedenfalls nicht vorgetragen und beruft sich dementsprechend auch allein auf § 3a StBerG, der die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen von im Ausland niedergelassenen Gesellschaften regelt. § 3a StBerG wurde mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08. April 2008 (8. StBerÄndG, BGBl. I 2008, 666) eingeführt und ist seit dem 12. April 2008 in Kraft. Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG sind Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beruflich niedergelassen haben und dort nach dem Recht des Niederlassungsstaates befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt. Unter „Personen“ im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG sind sowohl natürliche Personen als auch Vereinigungen bzw. Gesellschaften zu verstehen, vgl. BFH, Beschluss vom 11. November 2011 – I B 107/08 -, Rn. 12, juris, so dass grundsätzlich auch die Klägerin als Limited nach englischem Recht unter die Vorschrift des § 3a StBerG fällt. Die Klägerin leistet jedoch nicht nur vorübergehend und gelegentlich Hilfe in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Auslegung des § 3a StBerG ist – wie oben bereits dargelegt – das europäische Recht und insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG, ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22 ff.) heranzuziehen, denn § 3a StBerG dient der Umsetzung der Regelung des Titel II (Dienstleistungsfreiheit), Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie, vgl. Gesetzesbegründung zum 8. Steuerberatungsänderungsgesetz, Artikel 1, Nr. 2 und 3, abgedruckt in DVStB 2008, Seite 131 f., und soll die Geltung der europäischen Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten. § 3a StBerG steht auch mit dieser Richtlinie in Einklang. Nach Absatz 2 Satz 1 der genannten Vorschrift gelten die Bestimmungen des Titels II der Richtlinie nur für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes in den Aufnahmemitgliedstaat begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird nach Art. 5 Satz 2 Richtlinie 2005/36/EG im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung beurteilt. Diese Kriterien hat der deutsche Gesetzgeber wörtlich in § 3a Abs. 1 Satz 5 StBerG übernommen. Die Anwendbarkeit bzw. Auslegung von § 3a StBerG steht auch im Einklang mit Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Richtlinie 2006/123/EG, ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36 ff.), wonach die Mitgliedstaaten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen, achten und die freie Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit innerhalb ihres Hoheitsgebietes gewährleisten (Art. 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Richtlinie 2006/123/EG). Grundsätzlich ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG auch für Dienstleistungen der Steuerberatung eröffnet, wie sich aus Erwägungsgrund (33) der Richtlinie ergibt. Allerdings findet Art. 16 Richtlinie 2006/123/EG gemäß Art. 17 Ziffer 6 Richtlinie 2006/123/EG keine Anwendung auf die Angelegenheiten, die – wie hier – unter Titel II der Richtlinie 2005/36 EG fallen. Dies hat der Richtliniengeber zudem im Erwägungsgrund (31) der Richtlinie 2006/123/EG ausdrücklich klargestellt. Dort heißt es: „Diese Richtlinie steht im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und lässt diese unberührt. (...). Bezüglich der vorübergehenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen stellt eine Ausnahme von den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über die Dienstleistungsfreiheit sicher, dass der Titel II „Dienstleistungsfreiheit“ der Richtlinie 2005/36/EG nicht berührt wird. Somit werden keine gemäß der Richtlinie 2005/36/EG im Mitgliedsstaat der Dienstleistungserbringung anwendbaren Maßnahmen von den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über die Dienstleistungsfreiheit berührt.“ Artikel 3 Abs. 1 d) RL 2006/123/EG stellt dementsprechend auch klar, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG bei Widerspruch Vorrang vor den Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG haben. § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG steht auch nicht im Widerspruch zu Artikel 56 AEUV welcher die Freiheit der Dienstleistung in den europäischen Mitgliedstaaten gewährleistet, denn gemäß Art. 57 Satz 3 AEUV ist die Dienstleistungsfreiheit ebenfalls auf eine vorüber-gehende Tätigkeit beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist der vorübergehende Charakter der Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 AEUV ebenfalls unter Berücksichtigung ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit, ihrer regelmäßigen Wiederkehr und ihrer Kontinuität zu beurteilen, vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1995, Rs. C-55/94 (Gebhard), Rn. 27 und vom 11. Dezember 2003, Rs. C-215/01 (Schnitzer)-, Rn. 28, beide juris; vgl. auch Erwägungsgrund (77) der RL 2006/123/EG. Das europäische Recht enthält jedoch keine Vorschrift, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer und Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als Dienstleistung im Sinne des Vertrags angesehen werden kann. Maßgeblich ist nach der europäischen Rechtsprechung, dass ein Wirtschaftsteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlaubt, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich unter anderem an die Angehörigen dieses Mitgliedstaates wendet. Die Auslegung, wann die Grenze der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung nach § 3a StBerG überschritten ist, ist der Würdigung des nationalen Richters im Einzelfall unter Berücksichtigung der zum europäischen Recht ergangenen Rechtsprechung überlassen, vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, Rs. C-215/01 (Schnitzer), Rn. 31 ff., so auch die von der Klägerin beigebrachte Stellungnahme der Generaldirektion Binnenmarkt der Europäischen Kommission vom 3. Oktober 2011 unter Punkt 8.1.1. Die Annahme einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeit setzt nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht als unerlässliches Erfordernis voraus, dass im Inland Praxis- oder Kanzleiräume vorhanden sind. Zwar deutet das Vorhandensein solcher Räumlichkeiten als gewichtiges Indiz auf eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit im Inland im Sinne von Art. 57 Satz 3 AEUV hin, begründet aber für sich allein genommen eine solche Annahme nicht zwingend. Das Fehlen von derartigen Räumlichkeiten kann dementsprechend zwar als Indiz für eine nur vorübergehende Tätigkeit im Inland sprechen, kann aber durch gewichtige gegenläufige Umstände widerlegt sein, vgl.: Finanzgericht (FG) Köln, Urteile vom 02. Februar 2012 – 11 K 4478/08 bis 11 K 4481/08 –juris. Hiervon ausgehend ist jemand, der über einen längeren Zeitraum im Inland nicht nur einzelne, sondern mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten berät und vor verschiedenen Finanzämtern und Finanzgerichten in einer Vielzahl von Verfahren vertritt, nicht nur vorübergehend im Inland tätig, sondern erbringt seine Dienstleistung in stabiler und kontinuierlicher Weise und überschreitet damit den durch die Dienstleistungsfreiheit in Ausgestaltung der Richtlinie 2005/36/EG gezogenen Rahmen, vgl. BFH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – X B 38/09 -, Rn. 15; FG Niedersachsen, Urteil vom 26. November 2009 – 6 K 273/08 -, Rn. 34; FG Köln, Urteil vom 02. Februar 2012 - 11 K 4480/08-, Rn. 32, alle juris. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet tätig. Sie hat allein vor dem Verwaltungsgericht Köln in insgesamt 14 Verfahren für verschiedene Klägerinnen und Kläger Klage erhoben. Wie sich aus dem dieser Zurückweisung zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren bei der Beklagten ergibt, tritt sie darüber hinaus vor Finanzämtern und Finanzgerichten als Bevollmächtigte auf. In dem Verwaltungsvorgang, der mit dem Verfahren 24 K 3003/13 eingereicht wurde, befindet sich z.B. ein Schreiben aus dem Jahr 2007, in welchem die Klägerin darauf hinweist, dass sie für ihren Auftraggeber auch gegenüber dem Finanzamt aufgetreten sei und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides gestellt sowie Klage gegen diesen Bescheid vor dem Finanzgericht Köln erhoben habe. Die Klägerin hat sich zudem für ihren Auftraggeber im Jahr 2013 in einem anderen Verfahren der erkennenden Kammer (24 K 591/13) bestellt, was bedeutet, dass es sich jedenfalls im konkreten Fall um ein über sechs Jahre dauerndes Mandat handelt. Zudem hat der im vorliegenden Verfahren auftretende Vertreter der Bevollmächtigten in verschiedenen vor der Kammer geführten Verfahren auf Gerichtsentscheidungen hingewiesen, die nach seinen eigenen Angaben ihn bzw. die Bevollmächtigte und deren Tätigkeiten betreffen, aus denen sich ergibt, dass die Gesellschaft seit Jahren auch in Verfahren vor verschiedenen Finanzgerichten auftritt. So hat sie zum Beispiel auf den Beschluss des BFH vom 02. November 2006 - I B 13/06 - und den Beschluss vom 14. Dezember 2006 – IV B 18/06- hingewiesen. Aus diesen Beschlüssen ergibt sich wiederum, dass die Klägerin noch in anderen Verfahren vor den Finanzgerichten aufgetreten ist. Im Übrigen ist der Kammer bekannt, dass die Klägerin auch noch in diesem Jahr mehrfach als Prozessbevollmächtigte vor dem Finanzgericht Köln aufgetreten ist. Nichts anderes kann aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs abgeleitet werden. Bei diesen Urteilen handelt es sich um Entscheidungen, in denen bezogen auf den jeweiligen Einzelfall das Merkmal der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung zu prüfen war. Diese Einzelfallwürdigung lässt sich naturgemäß nicht auf diesen Fall übertragen und ist daher für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2008 – I R 30/07 – betrifft die Frage, wann eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO vorliegt. Rückschlüsse für die Auslegung der Begriffe „vorübergehend und gelegentlich“ im Sinne der europäischen Dienstleistungsfreiheit können dem Urteil nicht entnommen werden. Nicht entscheidungserheblich ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das Erfordernis der nur vorübergehenden Dienstleistungserbringung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsfreiheit und Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit dann keine Anwendung findet, wenn es sich bei den erbrachten Dienstleistungen um reine Korrespondenzdienstleistungen handelt, die keine physische Grenzüberschreitung des Dienstleistungserbringers erfordern und bei denen allein die Dienstleistung selbst die Grenze überschreitet. Vorliegend ist angesichts der von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeit gerade kein Fall einer solchen Korrespondenzdienstleistung anzunehmen. Die – auf Dauer angelegte – steuerliche Beratung ist als gegenüber den inländischen Mandanten zu erbringende Gesamtleistung auf die Regelung von deren steuerlichen Belangen im Inland gerichtet und erfordert immer wieder ein Auftreten – zum Beispiel zur Wahrnehmung von Behörden- und Gerichtsterminen – im Inland. Die mit der Betreuung von Dauermandaten zwangsläufig verbundene Häufigkeit und regelmäßige Wiederkehr des Tätigwerdens im Inland kennzeichnet die Tätigkeit als nicht vorübergehend im Sinne des Art. 57 AEUV. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das konkrete Auftreten, das Anlass für die Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO war, mit einem physischen Grenzübertritt verbunden war, ist daher nicht entscheidend. Aus diesem Grund war dem Antrag der Klägerin, zu der Tatsache, ob die Klägerin zum Zweck der konkreten Dienstleistung die Grenze nicht physisch überschritten hat, Zeugen zu hören, auch nicht nachzukommen. Entscheidend ist vielmehr, dass die steuerberatende Tätigkeit der Klägerin – jedenfalls bei einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Tätigkeit – dazu führen muss, dass sie vertreten durch einen ihrer „Directoren“ auch körperlich in Deutschland anwesend sein muss, um für ihre Mandanten tätig zu werden. Daher ist auch ein „physisches Element des Grenzübertritts“ gegeben, vgl. FG Köln, Urteile vom 02. Februar 2012 – 11 K 4478/08 – 11 K 4481/08 –, juris. Der Hinweis der Klägerin auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft 2000, L 178, S. 1 ff.) greift nicht durch. Die vorgenannte Richtlinie hat als Zielsetzung gemäß Art. 1 den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen und dazu bestimmte für die Dienste der Informationsgesellschaft geltende innerstaatliche Regelungen anzugleichen. Dabei ist unter Dienstleistung der Informationsgesellschaft gem. Art. 2 a Richtlinie 2000/31/EG in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 RL 98/48/EG jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung zu verstehen. Wie oben bereits dargelegt, erfordert die Tätigkeit der Klägerin jedoch immer wieder auch ein Auftreten vor Behörden und Gerichten, so dass ihre Tätigkeit nicht unter die Richtlinie fallen kann. Da die Klägerin bereits aus den dargestellten Gründen nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, kann offen bleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 3a StBerG erfüllt sind. Dies gilt auch für die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob die nach § 3a Abs. 2 StBerG geforderte Meldung bei der zuständigen Stelle im Inland und das nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geforderte Vorhalten einer Berufshaftpflichtversicherung für ausländische Dienstleistungserbringer den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts entsprechen. Ebenso kann offen bleiben, ob der Tätigkeit der Klägerin in Deutschland darüber hinaus entgegensteht, dass – wie dem erkennenden Gericht bekannt ist – die Zulassung eines für die Bevollmächtigte auftretenden Vertreters der Gesellschaft als Steuerberater rechtskräftig widerrufen wurde, so BFH, Beschluss vom 14. Juli 2009 – II B 162/08 -, juris, Rn. 6. Der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheids vom 4. Mai 2010 steht auch nicht entgegen, dass in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung wohl überwiegend vertreten wird, dass die Zurückweisung gemäß § 80 Abs. 5 AO nur für das konkrete Verfahren und den jeweiligen Verfahrensabschnitt erfolgen kann, vgl. Dumke, in: Schwarz (Hrsg.), Kommentar zur AO, § 80 Rdn. 64; Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spittaler (Hrsg.), Kommentar zur AO und FGO, § 80 Rdn. 441, Tipke/Kruse, § 80, Rn. 97, Niedersächsisches FG, Urteil vom 26. November 2009, - 6 K 530/08 -, juris; zu § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2010, 14 K 57.10, zu § 13 Abs. 5 SGB X a.F.: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. September 1984, - 12 CS 84 A.1958 -, beide juris. Im Rahmen der Auslegung des Zurückweisungsbescheides vom 4. Mai 2010 ergibt sich, dass die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte vorliegend nur für das Verwaltungsverfahren bezüglich des Haftungsbescheids für Gewerbesteuerschulden an den Auftraggeber der Klägerin erfolgt ist. Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, was die Finanzbehörde erklären wollte oder wie ein außen stehender Dritter den Verwaltungsakt auffassen konnte. Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf, vgl. BFH, Urteil vom 21. Juli 2011, - II R 6/10 -, vom 15. April 2010 - V R 11/09 - und 11. Juli 2006 - VIII R 10/05 -, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auslegung von Verwaltungsakten, alle juris. Die Betreff-Zeile des streitgegenständlichen Zurückweisungsbescheides lautet: „Anhörung zum Haftungsbescheid Zurückweisung als Bevollmächtigter“. Damit wird die Zurückweisung in den Zusammenhang mit dem konkreten Verfahrensabschnitt über den Haftungsbescheid an den Auftraggeber der Klägerin gebracht. Diese Auslegung ist für die Klägerin auch weniger nachteilig als eine Zurückweisung in allen Verfahren bzw. Verfahrensabschnitten. Das Gericht brauchte den von der Klägerin gestellten Verfahrensanträgen nicht nachzugehen. Die Verwaltungsvorgänge, welche den Zurückweisungsbescheid betreffen, sind von der Beklagten – wie in ihrem Schriftsatz vom 18. Juli 2010 ausgeführt – im Verfahren 24 K 3003/10 übersandt worden. Die Klägerin ist hierüber durch Übersendung des Schreibens der Beklagten informiert worden. Im Verfahren 24 K 3003/10, in dem sich die Klägerin als Prozessbevollmächtigte bestellt hatte, ist die Steuerakte des Klägers mit Schriftsatz der Beklagten vom 8. Juni 2010 übersandt worden und die Klägerin hat hiervon durch Übersendung dieses Schriftsatzes an sie auch Kenntnis erlangt. Die Klägerin hat ihren Antrag auf Akteneinsicht weder im vorliegenden Verfahren noch im Verfahren 24 K 3003/13 präzisiert und auch bei Gericht keine Akteneinsicht genommen wie es ihr - nach Vorlage einer angeforderten Vollmacht im Verfahren 24 K 3003/10 – unbenommen gewesen wäre. Soweit die Klägerin die Zuziehung weiterer Akten – insbesondere der Akten des Finanzamtes für Steuerfahndung und Steuerstraftaten Köln zu den Aktenzeichen: 5283/2009/04078-1-144-14, 5283/2008/02799-1-582-19, 5283/2009/01847-1-517-35, 5283/2009/01847-1-135-20 – beantragt hat, war diesem Antrag nicht nachzukommen, da weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich war, wieso diese Akten für das vorliegende Verfahren erheblich sein sollten. Die Kammer konnte ferner aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, ohne den weiteren Verfahrens- und Beweisanträgen der Klägerin nachzukommen. Es bedurfte nicht der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH über die Auslegung der für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften des AEUV. Denn die Kammer hat § 3a StBerG unter Berücksichtigung des anwendbaren europäischen Rechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH ausgelegt. In diesem Zusammenhang ist auch der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2011 (1 BvL/08) unbeachtlich, da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur den konkreten Fall betrifft, dass ein Fachgericht Zweifel an der Vereinbarkeit einer auf europäischem Recht beruhenden Rechtsvorschrift mit deutschem Verfassungsrecht hat. Dies ist hier nicht der Fall. Den Anträgen der Klägerin auf Vernehmung der von ihr benannten Referentinnen der Europäischen Kommission als Zeuginnen bzw. des noch zu benennenden Referenten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie als Zeugen war nicht nachzugehen, weil die gestellten Beweisfragen – entgegen der Ansicht der Klägerin – ausschließlich Rechtsfragen betreffen, deren Beurteilung den Gerichten obliegt. Die Fragen, zu denen die Klägerin die Einholung eines forensischen Sachverständigengutachtens beantragt hat, stehen in keinem Zusammenhang mit den hier maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung. Es bestand kein Anlass, gemäß § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil offensichtlich keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist. Die Entscheidung beruht – wie dargestellt – auf der Rechtsprechung des EuGH und des BFH; die Rechtsfragen sind deshalb als geklärt anzusehen. Die Sprungrevision war gemäß § 134 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat aus den aufgeführten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).