Beschluss
13 B 1306/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0116.13B1306.12.00
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Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2012 werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Antragstellerin und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2012 werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin und dem Beigeladenen dargelegten Gründe befindet, haben keinen Erfolg. Hinsichtlich der ausdrücklich gestellten Anträge, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2012 die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7197/12 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2012 anzuordnen bzw. die Vollziehung aufzuheben besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Dies folgt dies daraus, dass sich der Bescheid, mit dem die Öffnung der Wohnung der Antragstellerin und des Beigeladenen verfügt worden ist, durch die am 24. Oktober 2012 tatsächlich erfolgte Öffnung erledigt hat. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin und der Beigeladene zusätzlich bean-tragen, festzustellen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2012 bzw. dass das Betreten der Wohnung durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin bzw. Dritte rechtswidrig gewesen ist. Für einen solchen (konkludenten) Antrag könnte sprechen, dass die Antragstellerin und der Beigeladene auf ein "fortgeltendes Feststellungsinteresse" hinweisen unter Bezugnahme auf ein von ihnen aus § 16 Abs. 2 IfSG hergeleitetes "allgemeines Verwertungsverbot" sowie darauf, dass gegenüber der Antragstellerin auf Grund der bei der Wohnungsbesichtigung gemachten Feststellungen wohl Maßnahmen nach dem PsychKG erfolgt sind. Fortsetzungsfeststellungsanträge sind im Rahmen eines einstweiligen Rechts-schutzverfahrens unstatthaft. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar. Denn das einstweilige Rechtsschutzverfahren zielt nur auf eine vorläufige Regelung und dient nicht der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2012 – 18 B 806/12 –, www.nrwe.de, und vom 25. April 1996 – 15 B 2786/95 –, NWVBl. 1996, 334. Hierdurch sind die Antragstellerin bzw. der Beigeladene auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2012 kann im Rahmen des Klageverfahrens 22 K 7197/12 bei Vor-liegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses erfolgen. Gegen eine etwaig nach dem PsychKG erfolgte Entziehung der Freiheit der Antragstellerin kann bei den Amtsgerichten um Rechtsschutz nachgesucht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwert-festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.