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Beschluss

12 A 2444/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0115.12A2444.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.352,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.352,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt namentlich nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts, mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 2011 sei eine verfahrensrechtlich zulässige Änderung des Beitragsbescheids vom 22. Juli 2010 erfolgt, nicht zu erschüttern. Die Kläger gehen in ihrer sinngemäßen Auffassung fehl, der Bescheid vom 22. August 2011 enthalte mangels irgendeiner Erwähnung keine Änderung des Bescheides vom 22. Juli 2010 und sei wegen dessen nach § 39 SGB X i. V. m. § 26 Abs. 1 KiBiz fortbestehender Bindungswirkung seinerseits rechtswidrig. Vielmehr ist auch ohne Erwähnung eines Vorgängerbescheides von dessen konkludenter Abänderung in Form einer jedenfalls teilweisen Aufhebung und Neubestimmung auszugehen, wenn der neue Bescheid für den gleichen Lebenssachverhalt eine neue Regelung trifft, die erkennbar an die Stelle eines bisherigen Rechtszustandes treten soll. Dies ist hier der Fall. Sowohl der Elternbeitragsbescheid vom 22. Juli 2010 als auch der vom 22. August 2011 betreffen die Betreuung des Kindes K. in der Kindertagesstätte C. im Zeitraum August 2010 bis Juli 2012. Auch die Bezeichnung "Änderungsbescheid" und die Unterscheidung nach "Bisher" und "Neu" im Verwaltungsakt vom 22. August 2011 lassen im Zusammenhang mit der dortigen Verwendung des Begriffes "Nachzahlungsbetrag" darauf schließen, dass die bisherige Regelung ersetzt werden soll. Die Änderung des ursprünglichen Elternbeitragsbescheides vom 22. Juli 2010 scheitert entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht an § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X i. V. m. § 26 Abs. 1 KiBiz. § 45 SGB X, der wegen der Anknüpfung der Erhebung von Elternbeiträgen nach § 23 des am 1. August 2008 in Kraft getretenen Kinderbildungsgesetzes – KiBiz – an die Ermächtigungsnorm des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 12 A 266/10 –, m. w. N., hier auch schon vor Inkrafttreten des § 26 Abs. 1 KiBiz zum 1. August 2011 wegen § 1 Abs. 1 SGB X einschlägig war, vgl. zur Anwendbarkeit des SGB X ebenfalls schon im Geltungszeitraum des GTK: OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2008 – 12 A 1983/08 –, findet nämlich nur auf begünstigende Verwaltungsakte Anwendung. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senates aber zu Recht entschieden, dass auch ein Bescheid, der den Elternbeitrag auf 0,- Euro festsetzt, kein begünstigender Verwaltungsakt des Inhalts ist, dass über den festgesetzten Elternbeitrag von 0,- Euro hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 12 A 2003/12 –, m.w. N. Dass von der Beitragspflichtigkeit nur dem Grunde nach, wie sie einem solchen Bescheid zu entnehmen ist, keine spürbare Belastung ausgeht, stellt keine rechtsrelevante Begünstigung dar. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die sinngemäße Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine Nacherhebung auch ohne eine Vorschrift wie den § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F., der ausdrücklich eine Neufestsetzung des Elternbeitrags bei veränderten Verhältnissen vorsah, ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig sei, nicht zu beanstanden. Aus alledem folgt, dass die Rechtssache auch nicht die von Klägerseite angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereitet. Die Problematik ist in der Rechtsprechung des Senates geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).