Urteil
9 K 3738/12
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2013:0916.9K3738.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Ta t b e s t a n d : Die Kläger sind die Eltern des am 4. Dezember 2005 geborenen Kindes F. Q. . Am 7. Januar 2008 meldeten die Kläger ihre Tochter bei der Beklagten für die Zeit ab 1. August 2008 für den Evangelischen Kindergarten, X. , I. , in der Betreuungsform „2 – 6 Jahre/35 Wochenstunden“ an. Mit Bescheiden vom 23. Juni 2008 und 27. Juni 2008 setzte die Beklagte für die Betreuung „0 – 2 Jahre/35 Wochenstunden“ den Elternbeitrag für die Zeit vom 1. August 2008 bis 30. November 2008 auf monatlich 230,00 EUR (Jahreseinkommen bis 54.999,99 EUR) fest. Nach Vorlage von Einkommensnachweisen der Kläger verringerte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2010 den Elternbeitrag für die Betreuung „0 – 2 Jahre/35 Wochenstunden“ für die Zeit vom 1. August 2008 bis 30. November 2008 auf monatlich 187,00 EUR (Jahreseinkommen bis 47.999,99 EUR). Mit weiterem Bescheid vom 23. Februar 2010 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für die Betreuung „ab 3 Jahren/35 Wochenstunden“ für den Monat Dezember 2008 auf 110,00 EUR (Jahreseinkommen bis 47.999,99 EUR) fest. Mit weiteren Bescheiden vom 23. Februar 2010 setzte die Beklagte die Elternbeiträge für die Betreuung „ab 3 Jahren/35 Wochenstunden“ für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 und für die Zeit ab 1. August 2009 auf monatlich 175,00 EUR (Jahreseinkommen bis 65.999,99 EUR) fest. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2010 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für die Zeit ab 1. November 2010 ebenfalls auf monatlich 175,00 EUR fest. Mit Bescheid vom 29. Juli 2011 befreite die Beklagte die Kläger von der Zahlung von Elternbeiträgen für das Kindergartenjahr 2011/2012 und verwies zur Begründung darauf, dass F. am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werde. Mit Bescheid vom 21. November 2012 ging die Beklagte nunmehr für den Monat Dezember 2008 von einer Betreuung „0 – 2 Jahre/35 Wochenstunden“ aus, erhöhte den Elternbeitrag von 110,00 EUR auf 187,00 EUR und forderte einen Betrag von 77,00 EUR nach. Mit weiterem Bescheid vom 21. November 2012 erhöhte die Beklagte für eine Betreuung „0 – 2 Jahre/35 Wochenstunden“ den Elternbeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 von monatlich 175,00 EUR auf 298,00 EUR und forderte für diesen Zeitraum einen Betrag in Höhe von 861,00 EUR (123,00 EUR x 7 Monate) nach. Daraufhin haben die Kläger am 21. Dezember 2012 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend machen: Der Beklagten sei ein in ihrer Risikosphäre liegender Rechtsfehler unterlaufen, der sich verwaltungsintern in einer fehlerhaften Auslegung der Satzung und Berechnung der Elternbeiträge gezeigt habe. Ein zuvor geschaffener Vertrauenstatbestand könne aber nicht mit der Begründung zerstört werden, dass nunmehr eine satzungskonforme Auslegung der betreffenden Rechtsquellen stattfinde. Sie, die Kläger, hätten auf die erste Berechnung des monatlichen Elternbeitrags in Höhe von 110,00 EUR bzw. 175,00 EUR durch die Einordnung ihres Kindes in die Altersgruppe der über 3-Jährigen vertrauen dürfen. Die Einordnung der Altersgruppe könne auch nicht als vorläufiger Bescheid gewertet werden, der nun nachträglich geändert werde. Die Beklagte habe die Bescheide lediglich hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Kläger vorläufig erteilt. Der Zweck einer erneuten Festsetzung der Elternbeiträge sei nicht die Möglichkeit einer Korrektur von rechtsfehlerhaften Satzungsanwendungen, sondern die Möglichkeit, die veränderten Einkommensverhältnisse gerecht in die Höhe der Elternbeiträge einfließen zu lassen. Dies folge auch aus § 5 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung der Beklagten. Letztlich falle auch eine Interessenabwägung zu ihren, der Kläger, Gunsten aus. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der Beitragsgerechtigkeit könne angesichts der verwaltungsrechtlichen Praxis der Beklagten nicht als schutzwürdiger gewertet werden. Vielmehr seien sie, die Kläger, schutzwürdig, da sie im Vertrauen auf eine kompetente und rechtstreue Praxis der Beklagten finanzielle und familiäre Dispositionen getroffen hätten, als sie die Betreuung und Erziehung ihres Kindes der Beklagten anvertraut hätten. Die Kläger beantragen, 1. den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben, soweit für den Monat Dezember 2008 ein Elternbeitrag in Höhe von 187,00 EUR festgesetzt wurde, 2. den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben, soweit für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 monatliche Elternbeiträge in Höhe von 298,00 EUR festgesetzt wurden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Höhe der Beiträge sei in § 4 ihrer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder vom 12. März 2008 (im Folgenden: EBS) geregelt. § 4 Abs. 1 Satz 2 EBS verweise auf die Anlage zur Satzung, die aus zwei Beitragstabellen – zum Einen für Kinder ab drei Jahren und zum Anderen für Kinder unter drei Jahren – bestehe. Gemäß § 4 Abs. 4 gelte für die altersbezogen zu Grunde zu legende Beitragsstaffel die Abgrenzung des § 19 Abs. 5 KiBiZ entsprechend. Danach sei bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, das die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht hätten. Für das gesamte Kindergartenjahr gelte daher nur eine Beitragsstaffel. Für alle Kinder, die am 1. November das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, sei die Beitragsstaffel für unter 3-jährige Kinder bis zum 31. Juli des Folgejahres anzuwenden; für Kinder, die in der Zeit vom 1. August bis zum 1. November das 3. Lebens-jahr vollendeten, gelte die Beitragsstaffel für Kinder ab 3 Jahren. Das Kind F. sei am 4. Dezember 2005 geboren und habe damit das 3. Lebensjahr nach dem 1. November 2008 vollendet. Nach den vorgenannten Regelungen sei demnach bis zum 31. Juli 2009 die Beitragsstaffel für unter dreijährige Kinder anzuwenden. Für die gebuchten 35 Betreuungsstunden wöchentlich sei für Dezember 2008 ein Elternbeitrag in Höhe von 187,00 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 ein monatlicher Beitrag in Höhe von 298,00 EUR festzusetzen. Erst für das Kindergartenjahr ab dem 1. August 2009 sei die Beitragsstaffel für Kinder ab drei Jahren anzuwenden. Für den Beitragszeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 sei daher der Beitrag rückwirkend zu korrigieren. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könnten sich die Kläger nicht berufen. Ein solches Vertrauen trete hinter dem öffentlichen Interesse an einer Beitragsgerechtigkeit zurück. Die Bescheide über die Heranziehung zu den Elternbeiträgen seien zudem belastende Verwaltungsakte. Die Kläger hätten nicht darauf vertrauen können, dass über den einmal festgesetzten Elternbeitrag hinaus künftig keine weiteren Beiträge mehr verlangt werden. Sollten sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig erweisen, werde sie, die Beklagte, die bereits geleisteten Raten erstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaften und auch im Übrigen zulässigen Hauptanträge zu 1. und 2. sind nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 21. November 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Elternbeitrags für den Monat Dezember 2008 in Höhe von 187,00 EUR und die Nachforderung in Höhe von 77,00 EUR (Hauptantrag zu 1.) sowie für die Festsetzung der monatlichen Elternbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 in Höhe von 298,00 EUR und die Nachforderung in Höhe von 861,00 EUR (Hauptantrag zu 2.) ist § 90 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) i. V. m. § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007 S. 462), im Folgenden: KiBiz a. F., i. V. m. den §§ 1 bis 3, 4 Abs. 1, 5 und 8 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder in der – für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen ‑ Fassung vom 12. März 2008 (Elternbeitragssatzung; im Folgenden: EBS). Gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz a. F. i. V. m. §§ 1 bis 3, 4 Abs. 1, 5 und 8 EBS wird für die Inanspruchnahme von Angeboten einer Kindertageseinrichtung für die Monate, in denen für ein in einer Tageseinrichtung angemeldetes Kind ein rechtsverbindlicher Betreuungsvertrag besteht, ein sozial gestaffelter, öffentlich-rechtlicher Elternbeitrag von den Eltern des Kindes entsprechend ihrer nach dem Jahreseinkommen zu bemessenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzt. Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrags ergibt sich aus der Anlage zur Satzung, § 4 Abs. 1 Satz 2 EBS, die aus zwei Elternbeitragstabellen – eine für Kinder ab 3 Jahren (Ü3), eine für Kinder unter 3 Jahren (U3) – besteht. Die Beitragstabellen differenzieren zwischen 14 Einkommensstufen und weisen entsprechende einkommensabhängige Elternbeiträge für die gebuchte Betreuungszeit pro Woche von 25, 35, 45 oder über 45 Stunden aus. Bei einem Jahreseinkommen bis 47.999,00 EUR wird bei einer Betreuungszeit von 35 Wochenstunden für Kinder unter 3 Jahren ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 187,00 EUR und bei einem Jahreseinkommen bis 65.999,00 EUR ein monatlicher Beitrag in Höhe von 298,00 EUR erhoben. Nach § 4 Abs. 5 EBS, der die Stichtagsregelung des § 19 Abs. 4 KiBiz a. F. für entsprechend anwendbar erklärt, ist Geburtstagsstichtag für die Abgrenzung zur U3-Betreuung der 1. November. Nach Maßgabe dieser Satzung hat die Beklagte beanstandungsfrei für die am 4. Dezember 2005 geborene Tochter F. der Kläger für den Dezember 2008 einen Elternbeitrag in Höhe von 187,00 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 Elternbeiträge in Höhe von monatlich 298,00 EUR für eine U3-Betreuung festgesetzt. Die Beklagte hat das Einkommen der Kläger für 2008 der 7. Einkommensgruppe (bis 47.999,00 EUR) und für 2009 der 10. Einkommensgruppe (bis 65.999,00 EUR) zugeordnet. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zuordnung unzutreffend sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit diesem Einkommen ist bei einer U3-Betreuung (35 h) ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 187,00 EUR bzw. 298,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte ist für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 nach Maßgabe der Satzung auch beanstandungsfrei noch von einer U3-Betreuung für die Tochter F. der Kläger ausgegangen, weil die Satzung den 1. November als Geburtstagsstichtag vorsieht und F. am 1. November 2008 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die EBS erweist sich auch als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung ist die landesrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 1 KiBiz a. F.. Danach können für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden. Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, die Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden (§ 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Die EBS wahrt diese Vorgaben. Die Beitragsstaffeln der EBS sehen eine soziale Staffelung der Elternbeiträge anhand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen vor. Beitragspflichtige, die Arbeitslosgeld II, Leistungen nach § 8 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, werden für die nachgewiesene Dauer des Bezugs dieser Leistung – ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe - der ersten Einkommensgruppe gemäß der Beitragsstaffel zugeordnet und sind damit beitragsbefreit (vgl. § 5 EBS nebst Elternbeitragstabellen). Mit steigendem Einkommen der Beitragspflichtigen wird die Beitragshöhe stufenweise angehoben. Die Beitragstabellen berücksichtigen ferner die Betreuungszeit, da die Beiträge entsprechend den vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten von bis zu 25, 35, 45 und mehr als 45 Stunden zu entrichten sind. Auch erweist sich die unterschiedliche Beitragserhebung für die U3-Betreuung und die Ü3-Betreuung als rechtmäßig. Der Umstand, dass die gesetzlichen Vorgaben keine Unterscheidung zwischen U3 und Ü3 vornehmen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der in der Satzung vorgesehenen Differenzierung. Es ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber durch die Beschränkung des Wortlauts des § 23 Abs. 4 KiBiz a. F. auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Betreuungszeit andere Unterscheidungsmerkmale, die im Zusammenhang mit der „Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen“ stehen, ausschließen wollte. Auch die bundesrechtliche Vorgabe des § 90 Abs. 1 SGB nennt „das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit“ nur exemplarisch („insbesondere“) als Staffelungskriterien. Ferner war auch bereits im Rahmen der vor Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts durch den Landesgesetzgeber selbst ‑ ebenfalls in Umsetzung von § 90 Abs. 1 SGB VIII – geregelten Beitragserhebung gemäß der Anlage zum Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vom 29. Oktober 1991 in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (a. F.) eine unterschiedliche Beitragserhebung für „Kinder unter drei Jahren“ gegenüber Kindern in Kindergärten, die das dritte Lebensjahr vollendet hatten (vgl. § 1 Nr. 1 GTK a. F.), vorgesehen. Da für jüngere Kinder, insbesondere für Kleinkinder, auch bei gleicher Aufenthaltszeit in einer Kindertageseinrichtung in der Regel für das Betreuungspersonal ein (auch zeitlich) höherer Betreuungsaufwand anfällt als bei älteren Kindern, betrifft das Alter des jeweiligen Kindes stets auch das Maß der Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung und stellt ein zulässiges Differenzierungskriterium bei der in Umsetzung des § 23 Abs. 5 KiBiz vorzusehenden Beitragsstaffelung dar. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 29. August 2012 ‑ 9 K 1864/11 ‑, juris. Ferner ist die in der EBS vorgesehen Stichtagsregelung (1. November) rechtmäßig. Gemäß § 4 Abs. 5 EBS gilt für die altersbezogen zu Grunde zu legende Beitragsstaffel die Abgrenzung des § 19 Abs. 4 KiBiz a. F. entsprechend. Nach § 19 Abs. 4 KiBiz a. F. ist bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung der Pauschalen für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem Gesetzgeber – bzw. hier: dem Satzungsgeber – durch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn dies unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. April 2013 – 8 B 81/12 ‑, juris. Die mit der Einführung der Stichtagsregelung verbundene Härte wird jedenfalls durch den Zweck des § 19 Abs. 4 KiBiz a. F., an den § 4 Abs. 5 EBS anknüpft, gerechtfertigt. Die – mit § 19 Abs. 4 KiBiz a. F. wortgleiche – Vorschrift des § 19 Abs. 5 KiBiz n. F. enthält eine Stichtagsregelung zur Ermittlung des Alters der in den Einrichtungen betreuten Kinder. Dieses Alter hat zwar keine direkten Auswirkungen auf die Höhe der Pauschalen, bestimmt aber die Zusammensetzung der verschiedenen Gruppenformen. Vor allem die Zusammensetzung der Gruppenformen I (2 Jahre bis Einschulung) und II (unter drei Jahre) ist stark vom Alter der Kinder abhängig, Veränderungen im Alter würden die Zusammensetzung der Gruppe ggf. in Frage stellen. Da die Gruppen- und Personalstruktur einer Einrichtung aber während des Kindergartenjahres nicht bei jedem „Kinder-Geburtstag“ verändert werden kann, hat der Gesetzgeber eine Stichtagsregelung eingeführt, durch die das förderrelevante Alter der Kinder im gesamten Kindergartenjahr unverändert bleibt. Vgl. Göppert/Leßmann, Kommentar zum Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2012, zu § 19, Rn. 5.1. Nach der Regelung des § 19 Abs. 5 KiBiZ n. F. ist für das gesamte Kindergartenjahr das Alter maßgeblich, welches die Kinder am 1. November haben. Zu diesem Zeitpunkt zweijährige Kinder gelten für die Gruppenzusammensetzung das ganze Kindergartenjahr über als Zweijährige (usw.). Vgl. Göppert/Leßmann, a. a. O. Mit Blick darauf, dass die Wahrung der Kontinuität der Gruppen- und Personalstruktur während des Kindergartenjahres eine sachliche Rechtfertigung der Stichtagsregelung darstellt, begegnet auch die – an § 19 Abs. 4 KiBiz a. F. anknüpfende – Stichtagsregelung des § 4 Abs. 5 EBS keinen rechtlichen Bedenken. Dementsprechend ist es für die Kläger hinnehmbar, dass sie aufgrund der Stichtagsregelung auch für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 einen erhöhten monatlichen Elternbeitrag für eine U3-Betreuung in Höhe von 187,00 EUR bzw. 298,00 EUR zu entrichten haben. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip vor. Elternbeiträge sind als auf § 90 SGB VIII beruhende sozialrechtliche Abgaben eigener Art nur begrenzt dem Äquivalenzprinzip unterworfen. Bei dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip handelt es sich um eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Es ist verletzt, wenn ein Entgelt in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. September 2012 – 12 A 1426/12 ‑, juris. So liegt der Fall hier nicht. Zwar müssen die Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 einen (erhöhten) monatlichen Elternbeitrag für die U3-Betreuung zahlen, obwohl ihre Tochter bereits am 4. Dezember 2008 das dritte Lebensjahr vollendet hatte und für eine Ü3-Betreuung bei einem Jahreseinkommen bis 47.999,00 EUR monatlich nur 110,00 EUR (statt: 187,00 EUR für U3) bzw. bei einem Jahreseinkommen bis 65.999,00 EUR nur 175,00 EUR (statt: 298,00 EUR für U3) zu entrichten gewesen wären. Diese durch einen sachlichen Grund gerechtfertigte Berechnung stellt aber schon deshalb keinen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip dar, weil die Tochter der Kläger für den gezahlten Beitrag eine entsprechende U3-Betreuung erhalten hat. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Tochter der Kläger im maßgeblichen Zeitraum jedenfalls der Gruppenform I (Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung) zugeordnet war. Mit der Inanspruchnahme dieser Betreuungsform ist die entsprechende Gebührenstufe für eine U3-Betreuung ausgelöst worden. Mit Blick darauf kann dahinstehen, ob – wie die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat – ihre Tochter möglicherweise nicht in einer reinen U3-Gruppe betreut worden sein sollte. Auch haben die Kläger Einwendungen gegen die Ausgestaltung der Beitragsstufen und gegen die Höhe des erzielten Deckungsgrades der Betriebskosten durch die Elternbeiträge nicht erhoben. Die Kläger durften auch nicht darauf vertrauen, dass über die mit Bescheiden vom 23. Februar 2010 ‑ unter fehlerhafter Anwendung der Stichtagsregelung ‑ festgesetzten monatlichen Elternbeiträge für eine Ü3-Betreuung in Höhe von 110,00 EUR bzw. 175,00 EUR hinaus für den Beitragszeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Die rechtswidrigen Bescheide vom 23. Februar 2010 stellen, auch wenn die Kläger die Festsetzung der geringeren Elternbeiträge für eine Ü3-Betreuung im Vergleich zur Neufestsetzung der höheren Elternbeiträge für eine U3-Betreuung subjektiv als begünstigend „empfinden“ mögen, keine begünstigenden Verwaltungsakte dar, deren Aufhebung nur unter den Einschränkungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) - in Verbindung mit § 26 Abs. 1 KiBiz hätte erfolgen dürfen. Eine vorteilhafte Wirkung muss immer von einer Regelung im Sinne von § 31 SGB X ausgehen; es reicht nicht aus, wenn die Begünstigung als bloßer rechtlicher Reflex einer Regelung in Erscheinung tritt. Selbst ein Bescheid, der den Elternbeitrag auf 0,00 EUR festsetzt, ist kein begünstigender Verwaltungsakt des Inhalts, dass über den festgesetzten Elternbeitrag von 0,00 EUR hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 – 12 A 2444/12 ‑ und 29. Oktober 2012 – 12 A 2003/12 -, jeweils juris. Es richtet sich maßgeblich nach der jeweiligen materiellen Rechtsmaterie – hier also nach dem Kindergartenbeitragsrecht -, ob ein Abgabenbescheid, dessen Inhalt dem Tenor nach belastender Art ist, zugleich auch eine den Adressaten begünstigende und insoweit auf Vertrauensschutz begründende Regelung beinhaltet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2012 – 12 A 2003/12 –, a. a. O, und vom 15. Juli 2003 – 16 B 896/03 ‑, juris. Insoweit hat sich jedoch auch unter Geltung des KiBiZ i. V. m. der maßgeblichen Elternbeitragssatzung nichts Neues ergeben. Die Bestimmungen des KiBiZ und des hier einschlägigen kommunalen Satzungsrechts lassen an keiner Stelle erkennen, dass trotz der hier in Rede stehenden Massenverwaltung der Regelungsgehalt von Elterbeitragsbescheiden gegenüber dem GTK inhaltlich erweitert werden sollte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 12 A 2003/12 –,a. a. O. Schon das Kindergartenbeitragsrecht unter Geltung des GTK bewertete die materielle Richtigkeit der Beitragserhebung höher als ein etwaiges Vertrauen auf einen entgegenstehenden Beitragsbescheid (vgl. spezielle Ermächtigung in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a. F.). Bereits diese Regelung war Ausdruck der gesetzgeberischen Zielsetzung, eine möglichst weitgehende Beitragsgerechtigkeit zu verwirklichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 16 B 896/03 –, a. a. O., unter Hinweis auf LT-Drs. 11/5973, S. 17. Mit Blick darauf enthalten die Bescheide vom 23. Februar 2010 schon deshalb keine begünstigenden Regelungen, weil mit ihnen für Dezember 2008 ein Elternbeitrag in Höhe von 110,00 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 monatliche Elternbeiträge in Höhe von 175,00 EUR festgesetzt wurden und sie daher in ihrem Regelungsgehalt belastender Art sind. Sie sind auch nicht deshalb begünstigend, weil die Beklagte die monatlichen Elternbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 unter – nunmehr zutreffender ‑ Anwendung der Stich-tagsregelung nachträglich erhöht hat. Die Bescheide vom 23. Februar 2010 enthielten keine Begünstigung des Inhalts, dass über die bereits festgesetzten monatlichen Elternbeiträge in Höhe von 110,00 EUR bzw. 175,00 EUR hinaus keine weiteren Beträge mehr verlangt werden können. Auch § 7 Abs. 2 Satz 1 EBS, wonach – worauf auch in den Bescheiden vom 23. Februar 2010 hingewiesen wurde - die Beitragspflichtigen während des gesamten Betreuungszeitraums verpflichtet sind, für die Beitragshöhe maßgebliche Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, zeigt, dass die materielle Richtigkeit der Beitragserhebung weiterhin grundsätzlich höher bewertet wird als ein etwaiges Vertrauen auf einen entgegenstehenden Beitragsbescheid. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 12 A 2003/12 ‑,a. a. O. Mit Blick darauf, dass die Bescheide vom 23. Februar 2010 in ihrem Regelungsgehalt (Festsetzung von Abgaben) keine begünstigenden Verwaltungsakte im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X sind und die Vorschrift daher keine Anwendung findet, scheitert die Änderung der genannten Bescheide auch nicht an einer (etwaigen) Nichteinhaltung der Jahresfrist im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Auch soweit das Vorbringen der Kläger dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie sinngemäß den Einwand der Verjährung gegen die rückwirkende Neufestsetzung der Elternbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 in Höhe von monatlich 187,00 EUR bzw. 298,00 EUR erheben, griffe dieser Einwand nicht durch. Der Nacherhebung steht nicht die Festsetzungsverjährung nach §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) entgegen, wonach unter anderem die §§ 169, 170 der Abgabenordnung (AO) entsprechende Anwendung finden. Die entsprechende Anwendung der genannten Regelungen ist gerechtfertigt, weil es sich bei den Elternbeiträgen als sozialrechtliche Abgaben eigener Art um sonstige Abgaben handelt, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in ihrer Funktion als Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2008 – 12 A 1983/08 – m. w. N., juris. Danach beträgt die einheitliche Festsetzungsfrist vier Jahre, die nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Elternbeitrag als ein in monatlichen Teilbeiträgen zu leistender Jahresbeitrag entstanden ist (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG, 169, 170 AO), beginnt. Diese Frist ist hier eingehalten, da in Bezug auf die in Rede stehenden Elternbeiträge für Dezember 2008 erst mit Ablauf des Dezember 2012 und für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 mit Ablauf des Dezember 2013 Festsetzungsverjährung eingetreten wäre und die Beklagte die angefochtenen Nacherhebungsbescheide (rechtzeitig) am 21. November 2012 erlassen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.