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Urteil

5 K 4517/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0704.5K4517.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerseite trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerseite trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Beklagte ist ein zum 1. Januar 2007 gegründeter Wasser- und Bodenverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben unter anderem der Hochwasserschutz, der Betrieb von Schöpfwerken und die Gewässerunterhaltung gehören. Die Klägerseite war jedenfalls in den Jahren 2010 bis 2012 Eigentümer mehrerer unter einer Einheitswertnummer des Finanzamtes geführten Grundstücke im Gebiet des beklagten Wasser- und Bodenverbandes und Mitglied des Verbandes. Mit Beschlüssen vom 2. Januar 2013 hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) erkannt, dass die für das Veranlagungsjahr 2007 geltenden Satzungs- und Veranlagungsregeln, nach denen die Beiträge für die Aufgaben Hochwasserschutz, Betrieb von Schöpfwerken und Gewässerunterhaltung erhoben wurden, teilweise rechtswidrig seien (vgl. z.B. den Beschluss des OVG NRW in dem Verfahren 15 A 482/11). Das Gericht hatte beanstandet, dass der Beklagte in den Unterabschnitten Hochwasserschutz und Schöpfwerk nicht für alle beitragsrelevanten Grundstücke und Anlagen hinreichende Ersatzwerte gebildet hatte und er für die Unterabschnitte Gewässer und Schöpfwerk entgegen den Regelungen in seiner Verbandssatzung keine getrennten Hebesätze für die jeweiligen Einzugsgebiete der von ihm unterhaltenen Gewässer festgesetzt hatte. Nach Angaben des Beklagten im Klageverfahren dauert die Ermittlung der Verteilungsmasse, auf die die Beiträge zu verteilen sind, mit Blick auf die Erfassung der betroffenen Anlagen und deren Ersatzbewertung, aber auch mit Blick auf die erforderliche Bewertung neu hinzugekommener Mitglieder im Stadtgebiet Isselburg gegenwärtig immer noch an. Da die Ermittlung der erforderlichen Werte absehbarerweise einige Zeit in Anspruch nehmen würde, schuf der Beklagte daher die Möglichkeit, Vorausleistungsbescheide zu erlassen. Die Vorausleistungen sollten nach Beschluss des Deichstuhles in Höhe von je 90 % der für die Jahre 2010, 2011 und 2012 (ursprünglich) festgelegten Hebesätze für die Unterabschnitte Hochwasserschutz und Schöpfwerk sowie in Höhe von 100 % des für diese Jahre (ursprünglich) festgelegten Hebesatzes für den Unterabschnitt Gewässer festgesetzt werden (Beschlüsse vom 16. Juni 2011 und 30. Mai 2012). Mit drei (bestandskräftigen) Vorausleistungsbescheiden aus dem Jahre 2012 veranlagte der Beklagte die Klägerseite wegen der betroffenen Grundstücke für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zu Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge für die Aufgaben Hochwasserschutz, Schöpfwerk(-unterhaltung) und Gewässer(-unterhaltung) in Höhe eines Betrages von insgesamt 168,48 Euro. Eine endgültige Festsetzung der in Rede stehenden Beiträge für die Jahre 2010 - 2012 ist bislang nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 forderte die Klägerseite den Beklagten auf, die für die Jahre 2010 - 2012 entrichteten Vorausleistungen zurückzuzahlen. Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass er nach Durchführung der Erbentagswahlen unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen werde. Am 16. März 2017 hat die Klägerseite Klage erhoben, mit der sie ihr Rückzahlungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerseite auch mit Blick auf die Klageerwiderung Folgendes ausgeführt: Auf Wasserverbandsbeiträge seien gemäß § 34 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) die Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anwendbar. Zu den Verjährungsvorschriften zählten auch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gemäß § 169 ff. AO. Da die Beitragsforderungen inzwischen festsetzungsverjährt seien, stehe ihr ein Rückzahlungsanspruch zu. Rechtsgrundlage für die Berechtigung des Beklagten, die mit den Vorausleitungsbescheiden geforderten Vorauszahlungen endgültig behalten zu dürfen, sei ein notwendig zu erlassender Bescheid über die endgültige Festsetzung der Beiträge. Ein solcher Bescheid könne nicht mehr erlassen werden, da die vierjährige Festsetzungsfrist nach der Abgabenordnung abgelaufen sei. Der Beklagte wäre längst in der Lage gewesen, die von seinen Mitgliedern in den Jahren 2010 - 2012 zu zahlenden Beiträge endgültig zu ermitteln. Die ungeklärte Situation um die Erfassung der (Neu-)Mitglieder im Bereich Isselburg sei nicht der Grund für den Erlass der Vorausleistungsbescheide gewesen. Der Beklagte habe mittlerweile die Anlagen in seinem Verbandsgebiet, um deren Berücksichtigung es in den früher geführten Klageverfahren gegen den Wasserverbandsbeitrag gegangen sei, vollständig erfasst und setze daher bereits seit dem Haushaltsjahr 2013 die Beiträge wieder endgültig fest. Selbst wenn der Beklagte nicht in der Lage gewesen sein sollte, endgültige Bescheide zu erlassen, hätte er vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist neuerliche Vorausleistungsbescheide erlassen müssen. Die Klägerseite beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die von ihr an den Beklagten für die Haushaltsjahre 2010 - 2012 gezahlten Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge in Höhe von insgesamt 168,48 Euro zurückzuzahlen und diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2017 zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht sinngemäß geltend, dass die Regelungen der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung auf den Wasserverbandsbeitrag nicht anwendbar seien. Abgesehen davon wäre eine Festsetzungsverjährung auch nicht eingetreten, weil derzeit noch nicht feststehe, wie groß die Gesamtverteilungsmasse sei. Deswegen gebe es noch keine neuen Beitragssätze, die einer endgültigen Festsetzung zugrunde gelegt werden könnten. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge de Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklären haben. Die erhobene Leistungsklage auf Rückzahlung der Vorausleistungen, die die Klägerseite auf die (künftigen) Beitragsansprüche der Beklagten für die Aufgaben Hochwasserschutz, Schöpfwerk(-unterhaltung) und Gewässer(-unterhaltung) für die Jahre 2010 - 2012 gezahlt hat, hat keinen Erfolg. Der Beklagte darf die Zahlungen weiterhin behalten, weil die (bestandskräftigen) Vorausleistungsbescheide, auf die hin die Klägerseite die Vorausleistungen erbracht hat, nach wie vor den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten Vorausleistungen bilden. Ein Vorausleistungsbescheid konkretisiert nämlich nicht nur eine abstrakt-gesetzlich bestehende Abgabenschuld im Einzelfall und bildet nicht nur die Grundlage für deren gegebenenfalls zwangsweise Durchsetzung, sondern wirkt zugleich als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der empfangenen Leistung. Entgegen der Auffassung der Klägerseite haben die Vorausleistungsbescheide ihre Wirkung als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung nicht verloren. Sie sind nämlich Rechtsgrund für das Behaltendürfen, solange sie wirksam bestehen. Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein Westfalen (VwVfG). Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam (und entfaltet er seine Rechtsfolgen), solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist auf das Verfahren der Beitragserhebung durch den Beklagten, einen Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG), anzuwenden. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 VwVfG (NRW), denn bei der Beitragserhebung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift, die von einer Behörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. Im vorstehenden Sinne ist hier Behörde der (beitragserhebende) Deichgräf und juristische Person des öffentlichen Rechts der beklagte Deichverband [Körperschaft des öffentlichen Rechts – § 1 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG)]. Der Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen steht auch nicht die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (NRW) entgegen, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gilt für Verwaltungsverfahren, in denen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) anzuwenden sind. Das ist hier nicht der Fall. Das Wasserverbandsgesetz sieht in seinen beitragsrechtlichen Vorschriften keine allgemeine Anwendbarkeit der Abgabenordnung vor; in § 31 Abs. 4 WVG ist dementsprechend auch nur für die Verjährung von Verbandsbeiträgen eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung vorgesehen. Nach den Regelungen über den Anwendungsbereich, die in der Abgabenordnung selbst getroffen sind, gilt die Abgabenordnung gemäß § 1 Abs. 1 AO nur für Steuern, zu denen ein Wasserverbandsbeitrag als Gegenleistung der Mitglieder für die erbrachten besonderen Verbandsleistungen nicht zählt (vgl. zum Steuerbegriff: § 3 Abs. 1 AO). Soweit in § 50 Abs. 3 der „Verbandssatzung des Deichverband C. -Landesgrenze“ (VS) in Übereinstimmung mit § 31 Abs. 4 WVG bestimmt ist, dass für die Verjährung von Beiträgen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, ändert dies an der Anwendbarkeit der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf das Beitragserhebungsverfahren im Übrigen nichts. Vgl. zur Anwendbarkeit des (Landes-)Verwaltungsverfahrensgesetzes auf das Beitragserhebungsverfahren im Wasserverbandsrecht: Cosack in Reinhard/Hasche, Kommentar zum Wasserverbandsgesetz, 2011, zu § 31 Rn. 3. Die Vorausleistungsbescheide sind hier nach § 43 Abs. 2 VwVfG (NRW) weiterhin wirksam, weil der Beklagte sie nicht aufgehoben hat und sie sich auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt haben. Sie hätten sich zwar (als Rechtsgrund für das Behaltendürfen) erledigt, wenn der Beklagte inzwischen endgültige Beitragsbescheide erlassen hätte. Vgl. zu dieser Situaton: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 30. Juni 2009 – 15 B 524/09 –, veröffentlicht unter anderem in juris. Das ist hier aber nicht der Fall, denn die Beklagte hat (noch) keine endgültigen Beitragsbescheide erlassen. Die Beitragsbescheide haben sich auch nicht durch (bloßen) Zeitablauf erledigt, weil sich dem Regelungsgehalt der Vorausleistungsbescheide eine bestimmte zeitliche Beschränkung ihrer Geltungsdauer nicht ergibt. Offen bleiben kann hier, ob eine Erledigung eines Vorausleistungsbescheides auf sonstige Weise, die mangels klar geregelter Voraussetzungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzunehmen ist, vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., 2014, zu § 43, Rn, 209 mit weiteren Nachweisen, auch in den Fällen in Betracht kommen kann, in denen die (künftige) Beitragsschuld, (offenkundig) nicht (mehr) entstehen wird. Für einen solchen Erledigungsgrund könnte sprechen, dass der Zweck der Vorausleistung, die Vorfinanzierung der durch den endgültigen Beitrag zu finanzierenden Leistung zu „sichern“, offenkundig entfällt, wenn der endgültige Beitrag (offenkundig) nicht (mehr) entstehen kann/wird, d.h. mit anderen Worten der betroffene Beitragspflichtige, dem die beitragspflichtige Leistung zugute kommen soll, für die „vorfinanzierte“ Leistung (offenkundig) keinen endgültigen Beitrag zu leisten haben wird. Gegen die Annahme eines solchen Erledigungsgrundes dürften aber – insbesondere mit Blick auf die der Rechtssicherheit dienende Funktion der Bestandskraft eines wirksamen Bescheides – in ausschlaggebender Weise die rechtlichen Unsicherheiten sprechen, die mit der Feststellung des Eintritts dieser Erledigungsvoraussetzungen regelmäßig verbunden sein dürften. Im Interesse der Rechtssicherheit dürfte es daher eher naheliegen, den betroffenen Beitragspflichtigen in den Fällen, in denen (berechtigte) Zweifel daran aufkommen mögen, ob der endgültige Beitrag noch entstehen wird, auf die Möglichkeiten des Wiederaufgreifens des (Vorausleistungs-)Verfahrens nach §§ 48 – 51 VwVfG (NRW) zu verweisen. Da die Behörde über einen solchen Wiederaufgreifensantrag zumindest nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hätte, wäre den Rechtsschutzinteressen des Betroffenen in ausreichender Weise Rechnung getragen. Die Frage, ob sich ein Verwaltungsakt auch in derartigen Fällen „auf sonstige Weise“ erledigen kann, kann hier aber letztlich offen bleiben, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die (künftige endgültige) Beitragsschuld (offenkundig) nicht mehr entstehen wird. a. Insbesondere scheitert der Möglichkeit der Entstehung der endgültigen Beitragspflicht entgegen der Auffassung der Klägerseite keineswegs am Ablauf einer Festsetzungsfrist. Da die Abgabenordnung nicht allgemein anwendbar ist, richtet sich das Verfahren zur Erhebung der Verbandsbeiträge grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit den Regelungen des Wasserverbandsgesetzes und der Verbandssatzung. Danach gibt es für die Verbandsbeiträge keine Festsetzungsfrist. Dafür spricht schon, dass es – anders als in der Abgabenordnung mit den Regelungen in §§ 155 ff. AO – weder im Verwaltungsverfahrensgesetz noch im Wasserverbandsgesetz noch in der Verbandssatzung besondere Bestimmungen über das Festsetzungsverfahren gibt. In § 31 Abs. 1 WVG ist lediglich bestimmt, dass der Verband die Verbandsbeiträge durch Beitragsbescheid erhebt. Dementsprechend ist eine Festsetzungsfrist weder im Verwaltungsverfahrensgesetz (NRW) noch im Wasserverbandsgesetz noch in der Verbandssatzung vorgesehen. Soweit in § 50 Abs. 3 VS in Umsetzung des § 31 Abs. 4 WVG bestimmt ist, dass die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung entsprechend anzuwenden sind, bezieht sich dieser Verweis der Sache nach auf die Regelungen der Abgabenordnung über die (Zahlungs-)Verjährung in §§ 228 - 232 AO, in deren gesetzlichen Regelungen allein von einer Verjährung der Ansprüche die Rede ist. Dass sich die Bestimmungen in § 50 Abs. 3 VS nur auf die Zahlungsverjährung (und keineswegs auf eine Festsetzungsfrist) beziehen, ergibt sich im Übrigen auch aus der Erwägung, dass die (notwendige) gesetzliche Grundlage für diese Regelung in § 31 Abs. 4 WVG liegt, in dem ebenfalls nur der Fall der Verjährung (im Sinne der Zahlungsverjährung) angesprochen ist. Vgl. Cosack in Reinhard/Hasche, Kommentar zum Wasserverbandsgesetz, 2011, zu § 31 Rn. 11. Dagegen, dass in § 31 Abs. 4 WVG und damit auch in § 50 Abs. 3 VS nicht nur die entsprechende Anwendung der Regelungen über die (Zahlungs-)Verjährung gemäß §§ 228 ff. AO festgelegt ist, sondern dort auch eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169 ff. AO vorgesehen sein sollte, spricht auch, dass in diesem Falle nicht geregelt wäre, welche der in § 169 Abs. 2 AO genannten unterschiedlichen Fristen denn als Festsetzungsfrist für die Wasserverbandsbeiträge entsprechend gelten soll. Dass es im Falle einer entsprechenden Anwendung der Festsetzungsfristen nach der Abgabenordnung einer solchen Regelung über die anzuwendende Frist auch bedarf, zeigt der Umstand, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber für den Bereich der Kommunalabgaben, in dem die Regelungen über die Festsetzungsverjährung entsprechend gelten sollen, die Festlegung einer bestimmten Festsetzungsfrist als notwendig angesehen und eine Bestimmung der Frist in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) ausdrücklich vorgenommen hat. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beklagte in § 50 Abs. 3 VS auch die Regelungen über die in §§ 169 ff. AO angesprochenen Festsetzungsfristen (wirksam) in Bezug genommen hätte, scheiterte eine endgültige Entstehung der Beitragsschuld hier nicht am Ablauf einer Festsetzungsfrist. Nach § 169 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AO ist eine Steuerfestsetzung, das hieße hier eine Beitragsfestsetzung zwar nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist allerdings erst mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer, d.h. hier der Wasserverbandsbeitrag entstanden ist. Die Beiträge für die Aufgaben, für die der Beklagte die streitgegenständlichen Vorausleistungen erhoben hat, sind aber noch nicht entstanden. Voraussetzung für die Entstehung des Beitrags ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG (Erfordernis der Regelung der Grundsätze für die Beitragsbemessung in der Satzung) in Verbindung mit § 42 ff. VS (Regelungen über die Beitragspflicht und deren Bemessung) u.a., dass vom Erbentag Veranlagungsregeln (wirksam) beschlossen worden sind (§ 42 Abs. 2, § 43 Abs. 5 VS). Nach Maßgabe der Veranlagungsregeln des Beklagten erfordert die Beitragsentstehung unter anderem die (rechtswirksame) Festlegung von Beitrags(-hebe-)sätzen. Denn durch die Multiplikation der Beitrags(-hebe-)sätze mit den den Beitragspflichtigen jeweils im Sinne der Veranlagungsregeln (unter Vorteilsgesichtspunkten) zuzurechnenden „Maßstabseinheiten“ werden die Beitragslasten auf die Beitragspflichtigen verteilt. An der mithin erforderlichen Festsetzung wirksamer Beitrags(-hebe-)sätze in den Veranlagungsregeln für die Jahre 2010 - 2012 fehlt es aber. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschlüssen vom 2. Januar 2013 erkannt hat (vgl. z.B. das Urteil in dem Verfahren 15 A 482/11), waren die für das Veranlagungsjahr 2007 geltenden Satzungsregeln zu den Veranlagungsmaßstäben, nach denen die Beiträge für die Aufgaben Hochwasserschutz, Betrieb von Schöpfwerken und Gewässerunterhaltung erhoben wurden, rechtswidrig und die erfolgte Beitragserhebung auf deren Grundlage daher fehlerhaft. Das Gericht hatte beanstandet, dass der Beklagte in den Unterabschnitten Hochwasserschutz und Schöpfwerk nicht für alle beitragsrelevanten Grundstücke und Anlagen hinreichende Ersatzwerte gebildet hatte; dies hat zur Folge, dass die „Beitrags-Verteilungsmassen“, die durch diese Werte repräsentiert wird, zu gering und damit die Beitrags(-hebe-)sätze zu hoch veranschlagt sein dürften. Zudem hatte es beanstandet, dass der Beklagte für die Unterabschnitte Gewässer und Schöpfwerk entgegen den Regelungen in seiner Verbandssatzung keine getrennten Hebesätze für die jeweiligen Einzugsgebiete der von ihm unterhaltenen Gewässer festgesetzt hatte. Diese rechtlichen Beanstandungen sind unstreitig auch auf die Veranlagungsregeln für die Jahre 2010 - 2012 mit der Folge zu übertragen, das die Beiträge (mangels wirksamer endgültiger Beitrags(-hebe-)satzregelungen) auch für diese Jahre (noch) nicht entstanden sind. Sind die endgültigen Beiträge aber noch nicht entstanden, hätte auch bei der hier unterstellten Anwendbarkeit der §§ 169 ff. AO gemäß § 170 Abs. 1 AO eine Festsetzungsfrist noch nicht zu laufen begonnen, so dass nach allem der (künftigen endgültigen) Veranlagung zu den Beiträgen für diese Jahre nicht der Ablauf einer Festsetzungsfrist entgegengehalten werden kann. Vor diesem Hintergrund braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht ohnehin an der Regelung des § 171 Abs. 14 AO scheiterte. b. Der Möglichkeit einer Entstehung des endgültigen Beitrages steht auch keine Zahlungsverjährung im Sinne des §§ 50 Abs. 3 VS in Verbindung mit §§ 228 ff. AO entgegen. Nach § 229 AO beginnt die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Da der endgültige Beitrag (noch) nicht entstanden ist, ist er auch noch nicht fällig geworden und kann damit nicht zahlungsverjährt sein. c. Auch aus dem Verhalten des Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vorausleistungsbescheide in sonstiger Weise erledigt haben könnten, weil die (künftige endgültige) Beitragsschuld offenkundig nicht mehr entstehen wird. Ein solcher Fall wäre möglicherweise näher Betracht zu ziehen, wenn sich aus dem Verhalten des Abgabeberechtigten ergäbe, dass er die Absicht, die endgültigen Beiträge zum Entstehen zu bringen, (endgültig) aufgegeben hätte. Denn der Beklagte steht in der Pflicht, endgültige Beitragsbescheide zu erlassen, um die Vorausleistungssituation zu beenden, die rechtlich nur als vorübergehendes Veranlagungsstadium zu Vorfinanzierungszwecken hinnehmbar ist. Instrument der dauerhaften Veranlagung ist auch nach der Struktur der Verbandssatzung allein die endgültige Beitragserhebung. Gäbe der Beitragsberechtigte die Absicht der endgültigen Beitragserhebung auf, hätte er dementsprechend die vereinnahmten Vorausleistungen – auf welchem rechtlichen Wege auch immer – wieder auszukehren. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Absicht, die endgültigen Beiträge zum Entstehen zu bringen, (endgültig) aufgegeben hätte, bestehen allerdings nicht. Ausweislich seiner Ausführungen in der Klageerwiderung ist der Beklagte nach wie vor zwecks Erfüllung der gerichtlichen Anforderungen an eine wirksame Beitragserhebung damit befasst, die Verteilungsmasse, auf die die beitragswirksame Kostenmasse zu verteilen ist, mit Blick auf die Erfassung der betroffenen Anlagen und deren Ersatzbewertung, aber auch mit Blick auf die erforderliche Bewertung neu hinzugekommener Mitglieder im Stadtgebiet Isselburg zu ermitteln. Da der Beklagte also nach wie vor damit befasst ist, die Voraussetzungen für eine wirksame Regelung der Beitragssätze zu schaffen, indem er die erforderlichen tatsächlichen Ermittlungen über die Verteilungsmasse anstellt, wird hinreichend deutlich, dass der Beklagte weiterhin eine endgültige Beitragserhebung beabsichtigt. Dahinstehen kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob diese Ermittlungen für die Festlegung der endgültigen Beiträge (Hebesätze) in allen drei betroffenen Leistungsbereichen (noch) von Bedeutung sind. Da der Beklagte die durch Beiträge zu finanzierenden Leistungen in den in Rede stehenden Jahren unstreitig erbracht hat und damit ein entsprechender, durch die Beitragspflichtigen zu deckender Finanzierungsbedarf besteht, zeigen seine anhaltenden Ermittlungen jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Beklagte von der Absicht einer endgültigen Festsetzung von Beiträgen keinen Abstand genommen hat. d. Schließlich ergeben sich auch aus dem bloßen Zeitablauf seit der Veranlagung zu den Vorausleistungen ab dem Jahre 2010 bis heute keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vorausleistungsbescheide in sonstiger Weise erledigt haben könnten, weil die (künftige endgültige) Beitragsschuld offenkundig nicht mehr entstehen wird. Da der Beklagte die durch die Beiträge zu finanzierenden Leistungen bereits erbracht hat, sind keinerlei Zweifel an einem bestehenden Finanzierungsbedarf veranlasst. Daher konnten die vorausleistenden Verbandsmitglieder, die gemäß § 28 Abs. 1 WVG dem Verband Beiträge zu leisten haben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, zwischenzeitlich auch keine berechtigte, das heißt schutzwürdige Erwartung dahingehend entwickeln, dass eine endgültige Beitragsschuld nicht mehr entstehen wird. Dafür ist die seit der Erbringung der Verbandsleistung verflossene Zeit nicht lang genug. Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts selbst in einem Fall, in dem der Beitragsberechtigte die Absicht, die endgültigen Wasserverbandsbeiträge zum Entstehen zu bringen, (endgültig) aufgegeben hätte, die Annahme fernliegt, dass ein Vorausleistungsbescheid seine Wirksamkeit verlöre, weil er aufgrund der Aufgabe der Veranlagungsabsicht im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG (NRW) auf andere Weise seine Erledigung gefunden hätte. Der richtige Weg zur Auflösung des Vorausleistungsverhältnisses wäre in einem solchen Fall, dass der Beitragsberechtigte den Vorausleistungsbescheid zunächst aufzuheben hätte und erst danach ein Anspruch auf die Rückzahlung der Vorausleistung bestünde. Zu einer solchen Aufhebung hätte im Streitfall der (gegebenenfalls vermeintlich) Rückzahlungsberechtigte dem Beitragsberechtigten durch einen entsprechenden Aufhebungsantrag im Sinne der §§ 48 - 51 VwVfG (NRW) zunächst zu veranlassen, bevor er eine Rückzahlung seiner Vorausleistungsbeträge verlangen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 168,48 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.