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Beschluss

13 A 813/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1219.13A813.12.00
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Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Februar 2012 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 74.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Februar 2012 zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 74.500 Euro festgesetzt. Gründe: Soweit die Klägerin den Vollzug der geforderten Bettenreduzierungen gemeldet und die Beteiligten daraufhin den Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich danach nur noch auf die abgelehnte Ausweisung einer Thoraxchirurgie bezieht, hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das von der Klägerin getragene St. K. -Hospital H. -I. komme für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit thoraxchirurgischen Leistungen nicht in Betracht. Die Thoraxchirurgie gehöre nach dem Krankenhausplan NRW zur überregionalen Versorgung. Der Anteil, den die Klägerin abzudecken vermöge, sei zu gering, um eine überregionales Versorgungsangebot wirtschaftlich zu bestreiten. Eine Auswahlentscheidung habe nicht erfolgen müssen, da die Klägerin den Bedarf nicht in gleichem Umfang decken könne wie die bisherigen Standorte. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Die Klägerin meint, das beklagte Land habe zu Unrecht auf der ersten Entscheidungsstufe unter Hinweis auf eine Bedarfsdeckung durch vorhandene Thoraxchirurgien und Herzzentren den Antrag abgelehnt, ohne zu entscheiden, durch welches der Krankenhäuser der bestehende Bedarf gedeckt werden solle; die erstmalige Ausübung des Ermessens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckt. Dem ist nicht zu folgen. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass bei gedecktem Gesamtbedarf vorhandenen Plankrankenhäusern grundsätzlich kein Vorrang gegenüber hinzutretenden Konkurrenten zukommt. Vielmehr sind bei der durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Auswahlentscheidung die Vor- und/oder Nachteile der Versorgungsangebote der planaufgenommenen Krankenhäuser und der Konkurrenten zu berücksichtigen und in die Ermessensentscheidung einzustellen. Einer solchen Auswahlentscheidung bedarf es aber nur, wenn auf der ersten Stufe festgestellt worden ist, dass der hinzutretende Konkurrent neben oder an Stelle eines Plankrankenhauses geeignet ist, den Bedarf zu decken. Die maßgebenden Kriterien hierfür sind die Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit eines Krankenhauses. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde weder ein Planungs- noch ein Beurteilungsspielraum zu. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig sowie wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). St. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2011 – 13 A 6/11 -, juris, und vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 -, MedR 2011, 674, sowie Urteile vom 5. Oktober 2010 – 13 A 2070/09 -, NWVBl 2011, 106, und vom 9. Dezember 2008 – 13 A 1569/07 -, juris, jeweils m. w. N. zur Rspr. des BVerwG und BVerfG. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht darauf abgestellt, dass der rechnerische Bettenbedarf bereits durch andere Häuser gedeckt ist. Vielmehr hat es angenommen, dass es einer Auswahlentscheidung nicht bedurft habe, weil beim St. K. -Hospital die Bedarfsgerechtigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit fehle. Eine Angebotsstruktur von 15 thoraxchirurgischen Betten laufe dem planerischen Ziel zuwider, in der – hier im Krankenhausplan vorgesehenen – überregionalen Versorgung aus qualitativen und wirtschaftlichen Gründen entsprechende Abteilungen an wenigen Standorten zu konzentrieren. Die Klägerin könne den Bedarf nicht in gleichem Umfang abdecken wie die bisherigen Standorte. 15 Betten seien zu wenig, um ein überregionales Versorgungsangebot wirtschaftlich zu bestreiten. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht nachvollziehbar geltend gemacht, dass das St. K. -Hospital nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, dem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden und auch den Anforderungen genügt, die an die Wirtschaftlichkeit gestellt werden. Sie hat weder dargelegt, dass es in der Lage ist, mit nur 15 Betten wirtschaftlich den überregionalen Bedarf wenigstens teilweise zu decken, noch plausibel gemacht, dass es den vorhandenen überörtlichen Bedarf etwa in gleichem Umfang decken könnte wie die Krankenhäuser mit thoraxchirurgischen Abteilungen in I1. oder F. . Vielmehr hat sie lediglich allgemein ausgeführt, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das St. K. -Hospital bereits vom Grundsatz her nicht für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit thoraxchirurgischen Leistungen in Betracht komme; es sei betriebswirtschaftlich sinnvoll, erst nach gesicherter Planaufnahme mit dem kostenintensiven Aufbau zu beginnen. Kommt danach eine Auswahlentscheidung nicht in Betracht, gehen die sich hierauf konzentrierenden Ausführungen der Klägerin in der Antragsbegründung ins Leere. Der im Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 angeführte weitere Gesichtspunkt, es habe sich um eine bloße Umwidmung gehandelt, weshalb es gar keiner Auswahlentscheidung bedurft habe, ist unbeachtlich, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht worden ist. Die Divergenzrüge greift ebenfalls nicht durch. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab. Die Klägerin beruft sich lediglich auf einen rechtlichen Hinweis, den der Senat im Rahmen einer Anhörung nach § 130a VwGO im Verfahren 13 A 878/11 erteilt hat. Zu einer Entscheidung ist es in diesem Verfahren nicht gekommen; die Beteiligten haben es nach Klaglosstellung durch das beklagte Land in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Bettenreduzierung entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, weil sie insoweit den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 19. November 2009 vollzogen und dadurch die Erledigung herbeigeführt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). (