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Beschluss

13 A 1569/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 S.2 KHG ist erforderlich, wenn über die Zuordnung von Planbetten zur Deckung des Bedarfs konkurrierende Krankenhäuser zu berücksichtigen sind. • Ein Verwaltungsakt, der eine Ermessensentscheidung trifft, bedarf einer hinreichenden formellen Begründung nach § 39 VwVfG NRW; fehlt diese, kann sie nach § 45 VwVfG NRW nur bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden. • Das Nachschieben materiell tragender Entscheidungsgründe nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann das Fehlen der ursprünglichen Begründung nicht heilen, insbesondere wenn dadurch das Ermessen erstmals vollumfänglich ausgeübt würde.
Entscheidungsgründe
Mangelhafte Begründung bei Auswahlentscheidung über HNO‑Planbetten führt zur Aufhebung • Eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 S.2 KHG ist erforderlich, wenn über die Zuordnung von Planbetten zur Deckung des Bedarfs konkurrierende Krankenhäuser zu berücksichtigen sind. • Ein Verwaltungsakt, der eine Ermessensentscheidung trifft, bedarf einer hinreichenden formellen Begründung nach § 39 VwVfG NRW; fehlt diese, kann sie nach § 45 VwVfG NRW nur bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden. • Das Nachschieben materiell tragender Entscheidungsgründe nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann das Fehlen der ursprünglichen Begründung nicht heilen, insbesondere wenn dadurch das Ermessen erstmals vollumfänglich ausgeübt würde. Nach gescheiterten Gründungsverhandlungen und dem Wegfall eines Krankenhauses erstellte das Ministerium einen Strukturvorschlag zur Neuverteilung von Planbetten in der Region. Die Klägerin hatte zunächst unter Bedingungen einerseits der Aufgabe ihrer HNO‑Belegabteilung zugestimmt, widerrief diese Zustimmung später aber. Die Beklagte setzte daraufhin durch Bescheide Planbetten für mehrere Krankenhäuser fest und ordnete die HNO‑Versorgung dem beigeladenen Klinikum zu (10 HNO‑Betten). Die Klägerin machte geltend, sie sei in eine Auswahl- und Verteilsituation eingebunden gewesen und erhob Anfechtungsklage gegen die Feststellung der HNO‑Betten beim Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt; die Beklagte und der Beigeladene legten Berufung ein. Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete die unzureichende Begründung der Bescheide und verwies zurück, woraufhin der Senat erneut entschied. • Zulässigkeit und Klagebefugnis: Die Klägerin ist klagebefugt, weil sie als potentiell betroffenes Krankenhaus in Konkurrenz um die zur Versorgung notwendigen HNO‑Belegbetten stand (§ 8 Abs.2 S.2 KHG). • Ermessenspflicht und Begründungspflicht: Die Beklagte musste im Rahmen der Planfeststellung eine Auswahlentscheidung treffen und ihr Ermessen nach den sachlich vertretbaren Kriterien ausüben; die maßgeblichen Erwägungen sind gemäß § 39 VwVfG NRW darzulegen. • Fehlende Begründung: Den Verwaltungsakten fehlt eine tragfähige Darstellung der sachlichen Erwägungen, die die Konzentration der HNO‑Betten beim beigeladenen Klinikum rechtfertigen; der Strukturvorschlag des Ministeriums enthält keine ausreichenden Gründe. • Unheilbarkeit der nachträglichen Begründung: Eine ergänzende Begründung mit heilender Wirkung nach § 45 VwVfG NRW war nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich; spätere Berufungs‑ bzw. Verwaltungsvorbringen können den ursprünglichen Begründungsmangel nicht heilen, insbesondere nicht, wenn dadurch das Ermessen erstmals umfänglich ausgeübt würde. • Keine Versagung der Klage trotz Verfahrensfehlern: Die Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten ist nicht offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung gewesen (§ 46 VwVfG NRW), sodass die Bescheide materiell zu überprüfen waren. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender formeller und materieller Begründung ist die Auswahlentscheidung der Beklagten bezüglich der Zuweisung der 10 HNO‑Planbetten nicht tragfähig und daher aufzuheben. Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen wurden zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Feststellung der 10 HNO‑Planbetten beim beigeladenen Klinikum aufgehoben. Entscheidend war, dass die Behörde ihre Auswahlentscheidung nicht hinreichend formell und materiell begründet hat (§ 39 VwVfG NRW) und eine nachträgliche Heilung der Begründung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich ist (§ 45 VwVfG NRW). Die Klägerin bleibt damit im Recht, weil sie in der konkurrierenden Verteilung von HNO‑Betten betroffen war und einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung hatte (§ 8 Abs.2 S.2 KHG). Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten; die Entscheidung ist hinsichtlich der Vollstreckbarkeit vorläufig vollstreckbar.