Beschluss
5 A 2507/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1115.5A2507.11.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Darlegungen des Klägers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81b 2. Alt. StPO bejaht, ohne dass die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Antragsvorbringen erschüttert wird. Erfolglos wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr an. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederholungsgefahr zunächst aus dem Charakter der vom Kläger begangenen Straftat als Sexualstraftat abgeleitet. Darüber hinaus hat es angenommen, dass die Einzelumstände dieser Straftat unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Klägers für eine Wiederholungsgefahr sprechen. Diese Annahme ist ausführlich begründet (Urteilsabdruck Seite 11, 2. Abs., bis Seite 12, Ende des 1. Abs.), ohne dass das Zulassungsvorbringen sie substantiiert in Frage stellt. Hierbei hat das Gericht zutreffend auch in den Blick genommen, dass der Kläger in erheblichem Umfang Dateien mit kinderpornografischem Inhalt auf verschiedenen CDs abgespeichert hat. Nach dem Akteninhalt handelt es sich bei dem heruntergeladenen Material um über 1.200 Bilddateien und 92 entsprechende Videos. Auf die des Weiteren angeführte Möglichkeit, gegen den Kläger könnte zukünftig wegen des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 f. StGB zu ermitteln sein, kommt es danach in diesem Zusammenhang nicht mehr an. Der Einwand geht fehl, die erkennungsdienstliche Behandlung sei nicht erforderlich, weil die gewonnenen Unterlagen ungeeignet seien, die ihm vorgeworfenen oder vergleichbare Straftaten aufzuklären. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind geeignet, potenzielle zukünftige Straftaten – etwa nach § 184 b StGB – aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können. Das ist schon deshalb der Fall, weil etwa die tatsächliche Nutzung eines (auch vom Kläger verwendeten) Computers durch Fingerabdrücke belegt werden kann, die von der Tastatur genommen worden sind. Nichts anderes gilt, wenn einschlägige Dateien mittels USB-Stick, DVD oder CD-Rom ausgetauscht werden. Schließlich sind in diesem Zusammenhang auch Printmedien in den Blick zu nehmen. Es versteht sich demgemäß von selbst, dass auch Lichtbilder und eine Ganzaufnahme mögliche strafrechtliche Ermittlungen fördern können. Dass im Zusammenhang mit der Anlasstat keine Fingerabdrücke genommen oder sonstwie erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt worden sind, stellt vor diesem Hintergrund weder Eignung noch Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen in Frage. Es liegt nahe, dass in etwaigen vergleichbaren Fällen doch daktyloskopische Untersuchungen erfolgen können. Darüber hinaus stellt der Kläger selbst nicht die Möglichkeit in Abrede, dass ein Täter, der kinderpornografische Schriften erworben, besessen und verbreitet hat, im späteren Verlauf einschlägige Übergriffsdelikte – z. B. in Form sexuellen Missbrauchs von Kindern – begeht. Seinem Vorbringen, der Beklagte habe hierzu keine Untersuchung vorgelegt, liegt die unzutreffende Annahme zu Grunde, der in Rede stehende Zusammenhang müsse wissenschaftlich genau nachgewiesen sein. Bereits der Gesetzgeber hat bei Einführung der Strafbarkeit auch des Besitzes kinderpornografischer Darstellungen vor Augen gehabt, dass der Betrachter derartigen Materials zum Kindesmissbrauch angeregt werden kann. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes – Kinderpornographie (... StrÄndG)“, BT-Drs. 12/3001, S. 1, 6; VGH Bad-Württ., Urteil vom 29. Mai 2008 – 1 S 1503/07 –, juris, Rn. 25 f.; VG Kassel, Urteil vom 30. November 2009 – 4 K 1084/08.KS –, juris, Rn. 26. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.