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Beschluss

6 A 770/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1018.6A770.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Das betrifft zunächst die umfangreichen eingerückten Textteile in Kursivdruck auf den Seiten 2 bis 7 sowie 8 und 9 der Zulassungsbegründung, die eine wörtliche Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens beinhalten und demgemäß jede Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen lassen. Aber auch mit den weiteren zur Begründung des Zulassungsantrags angestellten Erwägungen werden keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt. Das Vorbringen des Klägers zur Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW verfängt schon deswegen nicht, weil es im vorliegenden Verfahren keines Widerspruchsverfahrens bedurfte und auch tatsächlich keines durchgeführt worden ist. Dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Regelung auf die gerichtlichen Verfahrenskosten gegeben sein könnten, hat der Kläger allein mit dem Hinweis auf Unbilligkeit nicht hinreichend dargelegt. Das Klagebegehren ist entgegen der Auffassung des Klägers nach den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung geltenden Regelungen über Höchstaltersgrenzen für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 – LVO NRW – (GV. NRW S. 381) zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 –, juris, Rdnrn. 11 bis 13, ausgeführt: „Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind (stRspr; vgl. Urteile vom 31. März 2004 – BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f. und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 – BVerwGE 121, 140 <143 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4). Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseiti-gungslast) einräumt (stRspr, vgl. Urteile vom 17. Dezember 1954 - BVerwG 5 C 97.54 – BVerwGE 1, 291 <295 f.> = Buchholz 332 § 72 MRVO 165 Nr. 2 S. 3 f., vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 65.84 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 99 S. 2, vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 20.97 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 2 S. 2 und vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 143 f. bzw. S. 4). Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Regelungen über die Höchst-altersgrenze für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverord-nung in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung am 18. Juli 2009 nicht bestandskräftig beschieden waren. (...)“ Der am 2. August 1961 geborene Kläger hatte die maßgebliche Höchstaltersgrenze von 40 Jahren (§§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2009 überschritten. Die Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze in der Fassung vom 30. Juni 2009 sind mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar und verstoßen auch nicht gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung. Vgl. dazu eingehend BVerwG, Urteil vom 23. Febru-ar 2012, a.a.O., Rdnrn. 14 bis 40 und 42 bis 46. Das vom Kläger zitierte Urteil des EuGH vom 12. Januar 2010 – C-229/08 – stellt die Vereinbarkeit der Regelungen über die Höchstaltersgrenze mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nicht in Frage. Denn die darin enthaltenen Ausführungen geben für die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Rechtfertigung der Höchstaltersgrenze für die Einstellung von Lehrern nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG nichts her. Der EuGH hat in der Entscheidung keine Ausführungen zur Rechtfertigung einer Höchstaltersgrenze (für den Feuerwehrdienst) im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gemacht. Eine Rechtfertigung auf der Grundlage dieser Vorschrift war nämlich nicht zu prüfen, da die Ungleichbehandlung wegen Alters in dem dort zu entscheidenden Fall bereits in Anbetracht von Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt war. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – Rs. C-229/08 –, juris, Rdnr. 45. Dass der EuGH mit seinem allein auf eine Rechtfertigung nach Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gestützten Begründungsansatz Bedenken hinsichtlich einer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG zum Ausdruck bringen wollte, ist eine reine Mutmaßung des Klägers und weder geeignet, die Rechtfertigung der Höchstaltersgrenze für die Einstellung von Lehrern nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG in Zweifel zu ziehen, noch das im Rahmen des Art. 267 Abs. 2 AEUV bestehende Vorlageermessen des Verwaltungsgerichts auf eine Vorlagepflicht zu reduzieren. Aus dem Umstand, dass der EuGH der Bundesregierung offenbar zunächst einen auf die Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG bezogenen Fragenkatalog vorgelegt hat, folgt schon angesichts der ausschließlich auf diesen Rechtfertigungsgrund bezogenen Vorlagefragen des vorlegenden nationalen Gerichts nichts Abweichendes. Vielmehr war es im Hinblick auf den dem EuGH vorgelegten speziellen Fall, in dem das Lebensalter ein Eignungsmerkmal darstellte, vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, juris, Rdnr. 7, und vom 16. März 2011 – 2 B 43.11 –, juris, Rdnr. 7, naheliegend, die Überprüfung der Rechtfertigung allein im Hinblick auf das Vorhandensein wesentlicher und entscheidender beruflicher Anforderungen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG vorzunehmen. Soweit der Kläger meint, eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Vorlage der „Frage der Vereinbarkeit der neu geregelten Höchstaltersgrenze mit europarechtlichen Vorgaben“ an den EuGH aus Art. 267 Abs. 3 AEUV herleiten zu können, macht er bereits nicht nachvollziehbar erkennbar, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne dieser Regelung unanfechtbar sein soll. Auch für die behauptete Vorlageverpflichtung des Senats wird – ungeachtet des Umstandes, dass mit diesem Vorbringen schwerlich Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet werden können – nichts Durchgreifendes vorgetragen. Vielmehr lässt sich die Frage auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH beantworten. Vgl. ebenso BVerwG, Beschluss vom 26. März 2012 – 2 B 11.12 –, juris. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW seien nicht gegeben, werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der berufliche Werdegang des Klägers hat sich nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Eine unbillige Verzögerung des beruflichen Werdegangs folgt insbesondere nicht daraus, dass der Kläger bereits unter dem 14. Mai 2009, also zu einem Zeitpunkt, zu dem kein Einstellungshöchstalter galt, einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt hatte und das beklagte Land mit dessen Bearbeitung über zwei Monate bis zum Inkrafttreten der neuen Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 gewartet hat. Zu einer entsprechenden Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Februar 2012, a.a.O., Rdnr. 49, ausgeführt: „Auch die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW liegen nicht vor. Die Anwendung der neuen Höchstaltersgrenze begründet keine unbillige Härte. Die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, dass der Verordnungsgeber nach dem Urteil des Senats vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) keine neue Höchstaltersgrenze einführen oder die nach diesem Urteil gestellten Übernahmeanträge generell von deren Geltung ausnehmen würde. Für eine derartige Ausnahme hat kein Anlass bestanden, weil der Senat eine Höchstaltersgrenze grundsätzlich für zulässig erklärt hatte. Der Beklagte hat die Bescheidung des Übernahmeantrags auch nicht unangemessen lange hinausgezögert. Er durfte schon deshalb bis zum Inkrafttreten der neuen laufbahnrechtlichen Regelungen zuwarten, weil die Landesregierung als Verordnungsgeber diese Regelungen bei Eingang des Antrags der Klägerin im Juli 2009 bereits beschlossen hatte.“ Umstände, die im Fall des Klägers eine von diesen Überlegungen abweichende Beurteilung erforderten, sind nicht ersichtlich. Dass das Zuwarten mit der Bearbeitung des Antrags bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nicht unangemessen ist, wird im Übrigen auch mit Blick auf den zeitlichen Rahmen des § 75 VwGO gestützt. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 16. März 2011, a.a.O. Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang von Interesse, weiter ausgeführt, die Zulassung einer Ausnahme i.S.v. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW komme auch nicht etwa mit Blick darauf in Betracht, dass der Kläger zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres 1995/1996 einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten habe, obwohl es möglicherweise keinen tragfähigen Grund für diese Befristung gegeben habe. Letzteres hat das Verwaltungsgericht u.a. damit begründet, dass es zum 1. Februar 1996 keine Planstelle gegeben habe, die der Kläger hätte besetzen können. Für Gymnasien hätten in den Jahren 1995 und 1996 zum jeweiligen Halbjahresbeginn keine Einstellungsmöglichkeiten bestanden. Schon aus diesem Grund liege keine auf eine - unterstellte - fehlerhafte Befristung des Arbeitsvertrages zurückzuführende Verzögerung seines beruflichen Werdegangs i.S.v. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW vor. Diese selbständig tragende Erwägung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Einwand des Klägers, es komme nicht darauf an, dass es zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts feststehe, dass es zum 1. Februar 1996 keine besetzbare Planstelle gegeben habe, bleibt ohne jedwede Erläuterung und ist damit nicht nachvollziehbar. Der Kläger scheint insoweit unberücksichtigt zu lassen, dass er zu diesem Zeitpunkt nur dann hätte unbefristet eingestellt bzw. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden können, wenn seinerzeit eine Planstelle zur Verfügung gestanden hätte und die sonstigen Voraussetzungen für eine unbefristete Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgelegen hätten. Zudem lässt er außer Acht, dass die befristete Einstellung nicht erfolgt ist, um seine unbefristete Einstellung bzw. seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu verhindern, sondern um überhaupt seine weitere Beschäftigung am O. -F. -Gymnasium in W. zu ermöglichen und auf diese Weise dort einen Unterrichtsausfall zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass es zum 1. Februar 1996 keine Planstelle gegeben habe, die der Kläger hätte besetzen können. Nach den überzeugenden Bekundungen des Zeugen F1. habe es für Gymnasien sowohl im Jahr 1995 als auch im Jahr 1996 aufgrund eines Stellenüberhangs zum jeweiligen Halbjahresbeginn keine Einstellungsmöglichkeiten gegeben. Der Hinweis des Klägers, der Zeuge habe „lediglich den Runderlass für Februar 1995" vorgelegt, ist nicht geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Verfehlt ist auch seine Annahme, der Aussage des Zeugen I. sei zu entnehmen, dass „es zum damaligen Zeitpunkt“ - mithin zum 1. Februar 1996 - „eine dauerhaft zu besetzende Stelle" gegeben habe. Der Zeuge I. hat lediglich bekundet, dass der Zeuge F1. ihm gegenüber zu erkennen gegeben habe, dass eine Stelle zur Verfügung stehe, falls der Kläger beim Arbeitsgericht eine Entfristungsklage erhebe und Erfolg habe. In diesem Fall, so der Zeuge F1. , hätte "im Vorgriff auf zukünftig zu besetzende Stellen" eine Stelle verschafft werden müssen. Da nach den vorstehenden Erwägungen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW nicht vorliegen, geht die gegen die (fehlende) Ermessensausübung gerichtete Rüge des Klägers bereits aus diesem Grunde ins Leere. Ebenso lässt sich im Hinblick auf die Anwendung des § 51 VwVfG NRW kein Ermessensfehler oder Ermessensnichtgebrauch feststellen. Es fehlt ebenfalls bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu Gunsten des Klägers geändert hat. Hierfür ist eine Änderung des materiellen Rechts erforderlich, die dem bestandskräftigen Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage entzieht. Dies ist regelmäßig nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung der Fall, die eine Regelung für einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum treffen. Die Regelungen über die Höchstaltersgrenze in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 lassen die Ablehnung der Verbeamtung der Klägers in den Jahren 1997, 2001 und 2002 unberührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012, a.a.O., Rdnr. 53. Ermessensfehler oder ein Ermessensnichtgebrauch sind auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 5 und § 48 Abs. 1 VwVfG NRW erkennbar. Das beklagte Land hat sein Ermessen mit dem ermessenslenkenden ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2009 (Aktenzeichen 211 – 1.12.03.03 – 973) dahingehend ausgeübt, dass ein Wiederaufgreifen nur zugunsten von Bewerbern möglich ist, die bei Antragstellung die neue Höchstaltersgrenze (gegebenenfalls zuzüglich Hinausschiebenstatbetände) noch nicht überschritten haben. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage „Ist die in der LVO NRW vom 30.09.2009 festgesetz-te Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe von 40 Jahren und die Ausnahmeregelungen (§§ 52, 84 LVO) von der Verordnungsermächtigung gedeckt, entsprechen die Regelungen dem Gebot der Normklarheit und sind sie mit den europarechtlichen Vorgaben zum Verbot der Diskriminierung wegen Alters vereinbar?“ lässt das Vorbringen des Klägers jegliche Darlegung zu ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung vermissen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).