Beschluss
1 A 2076/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1011.1A2076.12.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.381,98 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.381,98 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO sind bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht vor. 1. Eine Zulassung der Berufung kann nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen in Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb einer bestimmten – hier eingehaltenen – Frist die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. Hiervon ausgehend weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel im o.g. Sinne. Der Kläger macht (sinngemäß) vor allem geltend, das angefochtene Urteil wende die EU-Richtlinie 2003/88/EG falsch an und ignoriere die tragenden Gründe des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 –. Denn in der gegebenen atypischen Fallkonstellation einer vom Dienstherrn veranlassten Unmöglichkeit, den Urlaub in natura zu realisieren, müsse ein europarechtlicher Anspruch auf Abgeltung solchen Urlaubs bestehen bzw. sei zumindest ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten. Dass die genannte Unmöglichkeit hier vom Dienstherrn zu verantworten sei, ergebe sich aus der – nicht vor der Zurruhesetzung korrigierten – pflichtwidrig falschen Information seiner Vorgesetzten, er könne bei (sodann erfolgter) entsprechender Antragstellung eine finanzielle Abgeltung des von ihm mit Blick auf die Personalknappheit nicht beantragten Resturlaubs erhalten. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die o.a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn es setzt sich nicht mit den tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass und aus welchen Gründen die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub hier zu verneinen sei. Im angefochtenen Urteil ist anknüpfend an das auch in der Zulassungsbegründung hervorgehobene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 – ausgeführt: Von einer Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs könne in Fällen, in denen sie – anders als z.B. bei fortdauernder Dienstunfähigkeit – nicht offensichtlich sei, nur ausgegangen werden, wenn der Beamte gemäß § 2 EUrlV einen Urlaubsantrag gestellt habe und dieser vom Dienstherrn abgelehnt worden sei. Die Mitwirkung des Beamten sei unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Erholungsurlaub. Mit Blick auf die Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 1 EUrlV sei die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub – die Fälle krankheitsbedingter Fehlzeiten ausgenommen – grundsätzlich schon von Rechts wegen ausgeschlossen. Der Kläger habe hinsichtlich des Resturlaubs keinen Urlaubsantrag gestellt und auch nicht vorgetragen, dass ein solcher Antrag aus dienstlichen Gründen abgelehnt worden wäre. Er habe vielmehr nach seinen Angaben seiner Vorgesetzten angeboten, seine Mehrstunden und seinen Erholungsurlaub nicht abzuwickeln, wenn er die Zeiten ausbezahlt bekomme. Nachdem er die (zwischenzeitliche, falsche) Auskunft bekommen habe, eine Auszahlung werde bei entsprechender Antragstellung funktionieren, habe er davon abgesehen, seinen Resturlaub in Anspruch zu nehmen. Er habe es also letztlich freiwillig unterlassen, seinen Urlaubsanspruch geltend zu machen; eine solche Fallgestaltung werde von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG aber nicht erfasst. Ferner macht der Kläger geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da die Beklagte durch die pflichtwidrige, nicht rechtzeitig korrigierte Falschinformation einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Diesem stehe auch nicht der nicht vermögensrechtliche Charakter des Urlaubs entgegen. Denn es sei anerkannt, dass bezahlter Urlaub, welchen der Berechtigte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr habe nehmen können, als vermögensrechtlicher Schaden abzugelten sei. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es vermengt erkennbar unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, indem es – ohne nähere inhaltliche Durchdringung – einerseits von (u.U. gegebenen) europarechtlichen Abgeltungsansprüchen und andererseits von Schadensersatzansprüchen (nach nationalem Recht) spricht. Für letztere – hier insoweit allenfalls hinreichend thematisiert – ist indes anerkannt, dass der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung zusätzlichen, nämlich etwa anstelle von Erholungsurlaub geleisteten Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher nach dem anzuwendenden nationalen allgemeinen Schadensersatzrecht keinen durch Geld zu ersetzenden materiellen Schaden darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 – 2 C 61.03 –, BVerwGE 122, 65 = ZBR 2005, 166 = juris, Rn. 36, und vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –, juris, Rn. 18 f. 2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weist die Rechtssache ferner nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Denn das Ergebnis des angestrebten Berufungsverfahrens ist hiernach nicht als "offen" zu bewerten. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Klägers auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Januar 2012 – 6 C 11.2895 –, juris. Zum einen stand dort – anders als hier – ein krankheitsbedingt nicht mehr genommener Erholungsurlaub in Rede. Zum anderen ist die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als schwierig angesehen Rechtsfrage, "ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG in den Ruhestand versetzten Beamten einen Anspruch auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht angetretenem Erholungsurlaub verleiht", bereits geklärt. Vgl. insoweit das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 – C-337/10 –, ABl. EU 2012, Nr. C 174, 4 – 5 = NVwZ 2012, 688 = juris; dem folgend die Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. zuerst das Urteil vom 22. August 2012 – 1 A 2122/10 –, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs.1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).