Beschluss
19 E 986/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0910.19E986.11.00
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Leitsätze
Der Streitwert für Streitigkeiten um die Grabgestaltung (etwa durch Grabmale, Ein-fassungen, Steinplatten, Skulpturen oder Fotos) ist nach § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. II. 15.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Regel mit dem halben Auffangwert zu bemessen (teilweise Änderung der Senatspraxis).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert für Streitigkeiten um die Grabgestaltung (etwa durch Grabmale, Ein-fassungen, Steinplatten, Skulpturen oder Fotos) ist nach § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. II. 15.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Regel mit dem halben Auffangwert zu bemessen (teilweise Änderung der Senatspraxis). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Mit ihr begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG die Erhöhung des Streitwerts für das beendete erstinstanzliche Klageverfahren von 5.000,00 Euro auf einen in das Ermessen des Gerichts gestellten höheren Wert, mindestens aber 10.000,00 Euro. Mit diesem Begehren bleibt der Prozessbevollmächtigte erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 5.000,00 Euro jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst das ideelle Interesse der Klägerin und der Beigeladenen an einem Auseinanderrücken der Grababdeckungen ihrer beiden benachbarten Gräber nach § 52 Abs. 1 GKG jeweils mit dem halben Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also mit 2.500,00 Euro, bestimmt. Es ist mit dieser Bewertung der Empfehlung in Nr. II. 15.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327) gefolgt, welche für Streitigkeiten um die "Grabmalgestaltung" den halben Auffangwert vorsieht. Diese Empfehlung war schon in der vorherigen Fassung des Streitwertkatalogs von 1996 enthalten (NVwZ 1996, 563 (565)) und geht offenbar zurück auf die frühere Streitwertpraxis des BVerwG, das unter Geltung des Auffangwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG 1986 von 6.000 DM für derartige Streitigkeiten einen Streitwertrahmen von 2.000 bis 5.000 DM zugrundegelegt hatte. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1990 7 CB 31.89 , NJW 1990, 2079, juris, Rdn. 11. Die anderen Obergerichte und teilweise auch der Senat sind dieser Wertfestsetzung ausdrücklich oder jedenfalls der Sache nach ebenfalls gefolgt und erstrecken sie zudem über die Grabmalgestaltung hinaus auch auf andere Gegenstände der Grabgestaltung (etwa durch Einfassungen, Steinplatten, Skulpturen oder Fotos). Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 4 ZB 06.1773 , juris, Rdn. 14 (hebräische Grabmalinschrift); NdsOVG, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 8 ME 125/10 , juris, Rdn. 19 (Grabplatten), und vom 26. April 2005 8 LA 296/04 , juris, Rdn. 9 (Grabeinfassung); OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2001 19 A 3966/99 (Grabmalfoto). Die Halbierung des Auffangwertes findet insbesondere gegenüber einem Streit um das Grabnutzungsrecht im Sinne der Nr. II. 15.1 des Streitwertkatalogs ihre Rechtfertigung darin, dass bei dem Streit um die Grabgestaltung lediglich das ideelle Interesse des Nutzungsberechtigten an einer bestimmten optischen Ausgestaltung der Grabstätte im Mittelpunkt steht. Im Interesse der Einheitlichkeit und der Vorhersehbarkeit der Streitwertbestimmung gibt der Senat seine frühere, teilweise abweichende Praxis auf, solche Klagen mit dem vollen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2006 19 A 4825/04 (Entfernung Steinplatten), 16. November 2005 19 A 4345/02 (Hahnenskulptur für Vorsitzenden des Geflügelzüchtervereins), 16. Januar 2004 19 A 137/04 (Grabeinfassung), 28. Januar 2003 19 A 4302/01 , juris, Rdn. 31 ff. (Grabmal mit Spiegelwirkung) und Streitwertbeschluss zum Urteil vom 26. Mai 2000 19 A 2015/99 , juris, (Grabeinfassung). Gegen die Halbierung spricht auch nicht durchgreifend, dass das BVerwG vorinstanzliche Festsetzungen des vollen Auffangwertes gelegentlich bestätigt hat, ohne die darin liegende Abweichung vom Streitwertkatalog zu thematisieren. BVerwG, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 13. Mai 2004 3 C 26.03 (zu 19 A 4302/01) und Beschluss vom 29. September 2000 3 B 156.00 (zu 19 A 2015/99), insoweit jeweils bei juris nicht veröffentlicht. Für den vorliegenden Fall rechtfertigen auch die Argumente des Prozessbevollmächtigten keine Bewertung mit dem vollen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Insbesondere ist der Rechtsstreit streitwertrechtlich nicht als ein solcher um die beiden Grabnutzungsrechte anzusehen, für die Nr. II. 15.1 des Streitwertkatalogs den vollen Auffangwert vorschlägt. Denn der Streit ging, wie der Prozessbevollmächtigte auch in der Beschwerdebegründung selbst einräumt, "ausschließlich um die Gestaltung" der beiden Grabstätten. Die Lage ihres Rastermaßes mit dem darunter liegenden Grabraum war, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, nicht streitbefangen. Ohne Erfolg bleibt auch das Argument des Prozessbevollmächtigten, § 52 Abs. 2 GKG sehe eine Halbierung des Auffangwertes nicht vor. Dieser zutreffende Hinweis geht hier ins Leere, denn das Verwaltungsgericht hat seine Festsetzung ausdrücklich und zutreffend auf § 52 Abs. 1 GKG gestützt. Auch der Umstand schließlich, dass das Klageziel der Klägerin eine inzidente Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen in der Friedhofssatzung der Beklagten geboten haben mag, rechtfertigt nicht die angestrebte Bewertung mit dem vollen Auffangwert. Dieser Umstand ist für Streitigkeiten dieser Art geradezu typisch und in der zitierten Streitwertpraxis bereits berücksichtigt. Diese betrifft im Übrigen ausschließlich die Bewertung von Verfahren, deren Streitgegenstand die Gestaltung lediglich einer einzelnen ein- oder mehrstelligen Grabstätte ist. Unberührt bleibt die streitwertrechtliche Bewertung von in süddeutschen Bundesländern statthaften Normenkontrollanträgen, deren Streitgegenstand eine Gestaltungsvorschrift in der Friedhofssatzung ist und deren Aufhebung sich auf alle Grabstätten in deren Geltungsbereich unmittelbar auswirkt. Vgl. dazu einerseits Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juli 2009 4 N 09.1300 , juris, Rdn. 23 (15.000 Euro); andererseits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. März 2007 1 S 2118/05 , juris, Rdn. 39 (Auffangwert). Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).