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Beschluss

19 B 899/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0821.19B899.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Senat lehnt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein zukünftiges Beschwerdeverfahren ab, weil die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für dieses Verfahren nicht besteht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 3. mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 vorläufig die Wiederholung der Klasse 6 der Erprobungsstufe an der Städtischen Realschule P. zu ermöglichen, zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anspruch auf (vorläufige) Wiederholung der Klasse 6 der Erprobungsstufe ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I. Danach können nicht versetzte Schüler der Realschule die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen, wenn dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe nicht überschritten wird (§ 10 Abs. 2 APO-S I) und die Versetzungskonferenz feststellt, dass auf Grund der Ge-samtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann. Diese Feststellung hat die Versetzungskonferenz im Fall des Antragstellers zu 3. sinngemäß abgelehnt, indem sie den Antrag seiner Eltern auf Wiederholung der Klasse 6 am 27. Juni 2012 abgelehnt hat. Darauf deutet jedenfalls die Mitteilung des Schulleiters hin, die „Zeugniskonferenz“ sehe keinerlei Perspektiven zum erfolgreichen Bestehen der Erprobungsstufe, er setze „auf Grund seiner Gesamtentwicklung seine Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe 7 der Hauptschule fort“ (Antragserwiderung vom 11. Juli 2012). Rechtsfolge dieser Entscheidung der Versetzungskonferenz ist, dass der Antragsteller zu 3. in die Klasse 7 der Hauptschule übergeht (§ 12 Abs. 3 Satz 3 APO-S I) oder bei einem Wechsel in die Gesamtschule dort die Schullaufbahn in der Klasse 7 fortsetzt (§ 12 Abs. 4 APO-S I). Bei der Entscheidung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I über die Frage, ob ein Schüler, der die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt hat, nach Wiederholung der Klasse 6 auf Grund der Gesamtentwicklung die Versetzung erreichen kann, hat die Versetzungskonferenz (§ 50 Abs. 2 SchulG NRW) einen pädagogischen Beurteilungsspielraum, in den die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise und nur in Evidenzfällen eingreifen dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2008 ‑ 19 B 1581/08 ‑, S. 10 des Beschlussabdrucks (zu § 21 Abs. 3 Satz 1 APO-S I). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die es als evident erscheinen lassen, dass die Versetzungskonferenz eine für den Antragsteller zu 3. günstige Prognoseentscheidung hätte treffen müssen. Bereits nach Ablauf des ersten Schulhalbjahres in der Klasse 5 haben die 2. Konrektorin E. und die Klassenlehrerin L. den Antragstellern zu 1. und 2. mitgeteilt, dass nach dem Beratungsergebnis der Erprobungsstufenkonferenz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 APO-S I) der erfolgreiche Abschluss der Erprobungsstufe wegen der Bewertungen der Leistungen unter anderem in den Fächern Englisch, Musik, Erdkunde und Biologie mit der Note „mangelhaft“ und in den Fächern Deutsch und Mathematik mit der Note „ausreichend“ gefährdet sei und dass die Konferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der zu erwartenden Entwicklung des Antragstellers zu 3. „dringend“ den Übergang zur Hauptschule empfehle (Schreiben vom 25. November 2010). Vom Antragsteller zu 3. war daher spätestens ab Beginn des 2. Halbjahres der Klasse 5 im Hinblick auf seine im Schulverhältnis begründete Rechtspflicht, an der Erreichung der Bildungsziele der Schule mitzuwirken (§ 42 Abs. 3 SchulG NRW), zu erwarten, dass er die ihm zumutbaren Bemühungen aufwendet, um die Leistungsanforderungen zu erfüllen und die Versetzung zu schaffen oder die leistungsmäßige Grundlage für eine ihm günstige Prognose der Versetzungskonferenz hinsichtlich der Wiederholung der Klasse 6 zu legen. Die Noten, die er in den anschließenden drei Schulhalbjahren erhalten hat, haben hingegen weiterhin ‑ nahezu unverändert ‑ erhebliche Leistungsdefizite aufgezeigt. Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 sind seine Leistungen in den Fächern Kunst, Musik und Politik mit der Note „ausreichend“ bewertet worden, in den anderen Fächern mit „mangelhaft“ (Deutsch, Englisch, Geschichte, Biologie, Physik, Sport sowie Französisch) und „ungenügend“ (Mathematik). Vor diesem Hintergrund begegnet die Prognose der Versetzungskonferenz, der Antragsteller zu 3. werde auch nach einer Wiederholung der Klasse 6 seine Versetzung nicht erreichen, keinen Bedenken. Sie beruht auf den umfassenden und langwierigen Lern- und Leistungsausfällen des Antragstellers zu 3. und darauf, dass der Antragsteller zu 3. seine aktive Mitarbeit in der Erprobungsstufe weitgehend verweigert und seine Lehrerin Q. sein in der Schule gezeigtes Arbeits- und Sozialverhalten als „katastrophal“ beschrieben hat (Schreiben vom 24. Mai 2011). Diese Umstände sind nicht nur vorübergehender Natur. Es ist nicht ersichtlich, dass sie auf außerschulischen Ursachen, etwa innerfamiliären Schwierigkeiten, maßgeblich beruhen, die sich alsbald ändern könnten. Demgemäß sind hinreichende Grün-de, die zu der Annahme führen könnten, der Antragsteller könne die vorhandenen Defizite bei Wiederholung der Klasse 6 beheben, nicht aufgezeigt. Sie ergeben sich nicht aus dem pauschalen Vortrag der Antragsteller, es habe in der Familie „eine Zeit lang“ finanzielle Probleme gegeben, die den Antragsteller zu 3. belastet hätten. Es ist schon nicht ersichtlich, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller geändert haben. Die Antragsteller haben damit auch keinen greifbaren Anhaltspunkt aufgezeigt, der die Prognose der Versetzungskonferenz erschüttert. Gleiches gilt für den Vortrag der Antragsteller, die Familie habe dem Antragsteller zu 3. „keine Lernatmosphäre“ bieten können, weil sie „innerhalb einiger Monate“ zwei Mal umgezogen sei und „Nachwuchs bekommen habe“. Dies erklärt im Übrigen auch nicht ohne Weiteres, warum der Antragsteller zu 3. in der Schule seine Mitarbeit weitgehend verweigert hat. Die bloße Hoffnung der Antragsteller, der Antragsteller zu 3. werde nach der Wiederholung der zuletzt besuchten Klasse „seine Realschul-Laufbahn erfolgreich absolvieren“, weil bei ihm eine „große Motivation“ bestünde und sie ihn unterstützen wollten, reicht für sich allein nicht aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).