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Beschluss

15 A 1679/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0820.15A1679.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.698,26 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.698,26 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 235, Flurstück 76, mit der postalischen Bezeichnung "A. S. 4, E. ". Mit Bescheiden vom 10. August 2010 zog die Beklagte den Kläger für den Ausbau der Anlage "A. S. von Einmündung Haus Nr. 2 bis am U. " für die Teilanlagen Fahrbahn und Parkstreifen sowie für die Teilanlage Gehweg zu Beiträgen in Höhe von insgesamt 4.698,26 Euro heran. Die hiergegen erhobene Klage begründete der Kläger u. a. damit, dass das benachbarte Krankenhausgrundstück bei der Abrechnung unberücksichtigt geblieben sei, obwohl es an den ausgebauten Bereich der Straße angrenze und von dort aus durch die vorhandenen Tore betreten bzw. befahren werden könne. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil ab. In den Entscheidungsgründen führte es u. a. aus, dass das Krankenhausgrundstück von der Abrechnung habe ausgenommen werden dürfen. Dieses Grundstück sei nicht durch die abgerechnete Anlage, sondern durch die auf dem Krankenhausgrundstück parallel zu der Straße "J. S. " verlaufende Privatstraße erschlossen. Diese sei als selbständige Privatstraße anzusehen. Sie weise eine Breite zwischen 7 Metern und 12 Metern auf und habe eine Länge von ca. 330 Metern. Zwar erschließe die Anlage lediglich ein Grundstück. Dieses werde jedoch durch eine Vielzahl von Fahrzeugen angefahren. Der zulässige, gegen das klageabweisende Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zur inhaltlichen Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Krankenhausgrundstück werde durch die auf ihm verlaufende Privatstraße erschlossen, sei fehlerhaft. Es werde übersehen, dass ein erschlossenes Grundstück und die erschließende Erschließungsanlage verschiedene Grundstücke sein müssten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die auf dem Krankenhausgrundstück verlaufende Privatstraße stelle sich als Teil des Krankenhausgrundstücks dar. Die Privatstraße sei Teil der auf dem Grundstück ins Werk gesetzten Bebauung mit einer Klinik. Dabei diene die Privatstraße der "inneren Erschließung" des Klinikbetriebes. Sie sei aber nicht eine von dem Klinikgelände zu trennende Erschließungsanlage. Entscheidend sei allein, dass das Gesamtgrundstück als Klinikgelände genutzt werde und an die hier abgerechnete Erschließungsanlage nicht nur angrenze, sondern es rechtlich und tatsächlich möglich sei, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet dazwischen liegender Umstände zu betreten. Damit werden ernstliche Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet. Dieses geht zu Recht davon aus, dass das Krankenhausgrundstück von der Abrechnung ausgenommen werden durfte. Denn es ist nicht durch die abgerechnete Anlage, sondern durch die auf dem Krankenhausgrundstück verlaufende Privatstraße erschlossen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Im Kern macht der Kläger geltend, dass eine Privatstraße nur dann als selbständige Erschließungsanlage angesehen werden kann, wenn sie nicht auf dem bzw. den von ihr erschlossenen Grundstücken verläuft. Einen solchen Rechtssatz gibt es nicht. Die Beitragspflicht erstreckt sich – abgesehen von bestimmten Sonderfällen – nur auf eine Straße, und zwar auf die im Straßennetz dem Grundstück nächst gelegene selbständige Straße. Dies kann auch – wie im Erschließungsbeitragsrecht – eine Privatstraße sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 – 15 A 1104/09 -. Ob eine solche selbständige Erschließungsanlage ist, richtet sich grundsätzlich nach den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Danach ist eine Privatstraße Erschließungsanlage, wenn sie – erstens – zum Anbau bestimmt sowie zur verkehrsmäßigen Erschließung der an ihr angrenzenden Flächen geeignet und - zweitens – als erschließungsrechtlich selbständig zu qualifizieren ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 – 11 B 48/00 -, DÖV 2011, 37 f. Um die erste Voraussetzung zu erfüllen, muss es grundsätzlich und tatsächlich möglich sein, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die betreffenden Flächen heranzufahren und sie von da ab unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens zu betreten. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage, Bonn 2010, Rn. 171 und 173. Ob die hiernach tatsächliche Anfahrmöglichkeit besteht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Sie ist nur zu verneinen, wenn die Benutzung der für die Inanspruchnahme als Weg tatsächlich, d. h. unabhängig von den jeweiligen rechtlichen Verhältnissen, in Betracht kommenden Flächen als befahrbare Zuwegung vernünftigerweise auszuschließen ist. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 – 11 B 48/00 -, DÖV 2011, 37 f. Dafür ist hinsichtlich der vorliegend für die Privatstraße in Anspruch genommenen Flächen nichts ersichtlich. Dies wird vom Kläger auch nicht behauptet. Für die Beantwortung der weiteren Frage, ob im Einzelfall eine Privatstraße nur als unselbständige Zufahrt zu qualifizieren ist oder schon selbständigen Erschließungscharakter hat, ist maßgebend der Gesamteindruck, der sich dem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage darbietet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 – 15 A 1104/09 -. Entscheidend ist also eine natürliche Betrachtungsweise, die sich allein an dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild der Anlage zu orientieren hat. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 – 11 B 48/00 -, DÖV 2011, 37 f. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen, dass es sich – was auch die namentlich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos deutlich unterstreichen - bei der Privatstraße auf dem Grundstück des Krankenhauses um eine selbständige Anlage handelt, die nicht lediglich einer "inneren Erschließung" des Krankenhausgrundstücks dient. Dabei hat die erstinstanzliche Entscheidung insbesondere auch zu Recht den Umstand außer Acht gelassen, dass die das Krankenhausgrundstück erschließende Privatstraße auf dem Krankenhausgrundstück selbst verläuft. Eine (grundbuchmäßige) Selbständigkeit wird von keinem der Tatbestandsmerkmale einer selbständigen Erschließungsanlage gefordert. Weder das baurechtliche Erschlossensein der Anliegergrundstücke noch der allein an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpfende selbständige Erschließungscharakter hängen davon ab, ob die Erschließungsanlage ein selbständiges Grundstück (im bürgerlich-rechtlichen Sinn) ist. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 – 11 B 48/00 -, DÖV 2011, 37 f. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen sind auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennbar. Vielmehr lassen sich die vom Kläger aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinn beantworten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.