Urteil
13 K 5013/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:1201.13K5013.14.00
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Tenor
Die beiden Beitragsbescheide der Beklagten vom 8. Oktober 2014 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die beiden Beitragsbescheide der Beklagten vom 8. Oktober 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu zwei Ausbaubeiträgen für den Ausbau der C. Straße zwischen Walzwerkstraße und C1.-----straße . Der Kläger war bis zu einem Eigentumswechsel im Juli 2016 Eigentümer der Grundstücksparzellen Gemarkung Wattenscheid, Flur 14, Furstücke 000 und 00 (C. Straße ohne Nr./N. ) mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 25.897,00 m², des Flurstücks 000 (C. Straße ohne Nr./D.------platz 1-3) mit einer Grundstücksgröße von 14.700,00 m² sowie der - hier nicht streitgegenständlichen - Flurstücke 000 und 000 mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 22.198,00 m². Die auf den Flurstücken 000 und 000 stehende großflächige Halle dient einem Großmarkt. Das Flurstück 000 ist mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut, während auf dem Flurstück 000 überdachte und auf dem Flurstück 000 zum Teil überdachte und zum Teil nicht überdachte Parkplätze - jeweils mit Zufahrten – angelegt worden sind. Zudem befindet sich auf dem Flurstück 000 eine Autowaschanlage. Dieses Flurstück grenzt mit seiner nördlichen Grundstücksseite unmittelbar an die Straße N. an und hat von dort eine Zufahrt. Fahrzeuge können hierüber und das sich südlich anschließende Flurstück 4000 von der Straße N. bis zur C. Straße fahren. Den Flurstücken000, 000und 000 sind die in fremdem Eigentum stehenden, unmittelbar an die C. Straße angrenzenden Flurstücke 000 und 000 vorgelagert. Über das an die C. Straße angrenzende und von dort aus in nördlicher Richtung verlaufende Flurstück000, das ebenfalls im Eigentum des Klägers stand, besteht eine asphaltierte Zuwegung zu den hinterliegenden klägerischen Flurstücken. Für sämtliche im damaligen Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke ist durch den Bebauungsplan Nr. 000„N. “ der Stadt Bochum als Nutzungsart „Gewerbegebiet“ festgesetzt. Die vollständig als Fahrbahn ausgebaute Flurstück 000 ist ca. 7 m breit und ca. 195 m lang. Im Einmündungsbereich zu der südlich gelegenen C. Straße ist auf der Fahrbahn eine Fahrspur für den geradeaus- und rechtsabbiegenden, eine weitere für den linksabbiegenden und eine dritte für den auf das Gelände einbiegenden Fahrzeugverkehr mit auf der Fahrbahn markierten Fahrtrichtungsanzeigern vorhanden. Der auf die C. Straße abfließende Fahrzeugverkehr wird über eine auf dem Flurstück vorhandene Lichtzeichenanlage gesteuert. Weiterhin befindet sich über der Lichtzeichenanlage das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ (Zeichen 205 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO -). Im Einmündungsbereich befindet sich ein verschließbares Rolltor sowie ein einseitiges Flügeltor Auf dem Flurstück 000 befinden sich auf der westlichen Seite untereinander angebracht die Verkehrszeichen „Absolutes Halteverbot (Zeichen 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO), „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h“ (Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) und „Unebene Fahrbahn“ (Zeichen 112 der Anlage 1 zu § § 40 Abs. 6 StVO). Die beiden vorhandenen Richtungsfahrbahnen sind im südlichen Abschnitt durch zwei durchgezogene weiße Linien und ab Höhe der auf dem Flurstück 000 vorhandenen überdachten Parkplätze durch unterbrochene Linien voneinander getrennt. Gegenüber dem Einmündungsbereich der Fahrbahn zur C. Straße hin mündet die Heidestraße in die C. Straße. Der Kreuzungsverkehr der C. Straße, der I.----straße und des abfließenden Besucherverkehrs von den Gewerbeflächen wird über vorhandene Lichtzeichenanlagen geregelt. Die Beklagte ließ in den Jahren 2012 und 2013 die Oberflächenentwässerungseinrichtung in der C. Straße durch Verlegung eines neuen Mischwasserkanals im Bereich zwischen der X.-------straße und der C1.-----straße ausbauen. Die Abnahme der Baumaßnahme erfolgte am 16. August 2013. Nach erfolgter Anhörung setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit zwei Bescheiden vom 8. Oktober 2014 für das Grundstück Gemarkung Wattenscheid, Flur00, Flurstück 000 einen Ausbaubeitrag i.H.v. 16.414,69 € und für das Grundstück Gemarkung X1. 00Flur 14, Flurstück 000 und 000 (C. Straße o. Nr./N. ) einen Ausbaubeitrag i.H.v. 21.688,32 € fest. Der Kläger hat hiergegen rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, bei dem Flurstück 000 handele es sich um eine selbstständige Erschließungsanlage. Die Flurstücke 000 und 000 sowie 000 seien daher von dieser Erschließungsanlage und nicht von der C. Straße erschlossen. Es handele sich bei dem Flurstück 000 nicht um eine unselbständige, die Erschließung dieser Grundstücke durch die Erschließungsanlage C. Straße vermittelnde Erschließungsanlage. Er verweist hierzu auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 20. August 2012 - 15 A 1679/12 -. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es irrelevant, dass das Flurstück 000 jedenfalls überwiegend der inneren Erschließung diene. Anders als bei dem vom OVG NRW entschiedenen Fall handele es sich hier um eine auf einem eigenen Flurstück vorhandene Privatstraße, die nicht nur der inneren Erschließung diene, sondern zumindest theoretisch auch die Möglichkeit eröffne, über den sich im hinteren Bereich fortsetzenden Fahrweg die dortige öffentliche Straße N. von der C. Straße aus zu erreichen. Unerheblich sei auch, dass sich an der Grenze zur C. Straße ein verschließbares Rolltor befinde. Eine Einsatzmöglichkeit bestehe nur dann nicht, wenn die Benutzung der für die Inanspruchnahme als Weg tatsächlich in Betracht kommenden Flächen als befahrbare Zuwegung vernünftigerweise auszuschließen wäre. Dies sei hier eindeutig nicht der Fall und werde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Unerheblich sei auch, dass sich dort kein Straßennamensschild befinde. Im Gegenteil indiziere die offenbar allgemein übliche und auch von der Beklagten gehandhabte Bezeichnung dieses Flurstücks als „N. “, dass es nicht anders zu beurteilen sei als eine öffentliche, also gewidmete Straße und daher auch als selbstständige Erschließungsanlage betrachtet werden müsse. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1. den Beitragsbescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2014 für das Grundstück Gemarkung X1. , Flur 14, Flurstück 444 (C. Straße/D.------platz 1, 3) und 2. den Beitragsbescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2014 für das Grundstück Gemarkung X1. , Flur 14, Flurstücke 419,418 (C. Straße/N. ) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Zuwegung auf dem Flurstück 000 nicht um eine selbständige Erschließungsanlage handele. Das Flurstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 000und werde von diesem nicht als Verkehrsfläche, sondern als Gewerbefläche ausgewiesen. Auch im städtischen Stadtplan sei die Fläche nicht als Straßenfläche eingezeichnet. Für die Beantwortung der Frage, ob eine selbstständige Erschließungsanlage vorliege oder ob lediglich von einem unselbständigen Bestandteil einer Anbaustraße ausgegangen werden müsse, sei - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen. Das Flurstück 000 diene als Zufahrt zu dem auf dem Grundstück C. Straße 119 befindlichen Großmarkt und den dazugehörigen Kundenparkplätzen. Sie diene lediglich der inneren Erschließung. Die Zufahrt vermittle beim Befahren von der C. Straße aus nicht den Eindruck einer selbständigen Straße, sondern den einer Zuwegung zum Großmarkt und den dazugehörigen Parkplatzflächen. Die Zufahrt sei auch nicht durch ein Straßennamensschild als Straße gekennzeichnet. Zudem befinde sich an der Grenze zur C. Straße ein verschließbares Rolltor. Die Zufahrt könne deshalb nicht mit einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße gleichgestellt werden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall der VwGO zulässige Klage ist begründet. Die beiden angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten vom 8. Oktober 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für den Erlass der Beitragsbescheide kommt allein § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bochum vom 25. September 2006 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS -) in Betracht. Der Ausbau der C. Straße vermittelt den beiden Grundstücken des Klägers keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW, weil diese nicht über diese Straße erschlossen sind. Gemäß § 1 SBS in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW werden Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhoben. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. 194. Ob ein Grundstück von der Anlage erschlossen wird, richtet sich grundsätzlich nach den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Danach wird ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit erforderlich ist. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris, Rdnr. 15. Nach § 1 SBS erstreckt sich die Beitragspflicht auf die "erschlossenen" Grundstücke. Allerdings erstreckt sich – abgesehen von Sonderfällen – die Beitragspflicht nur auf eine Straße und zwar auf die im Straßennetz dem Grundstück nächst gelegene, selbstständige Straße. Dies kann auch – wie im Erschließungsbeitragsrecht – eine Privatstraße sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2009, S. 285 f. - und 20. August 2012 - 15 A 1679/12 -, juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 229. Ob eine solche selbstständige Erschließungsanlage ist, richtet sich grundsätzlich nach den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Danach ist eine Privatstraße Erschließungsanlage, wenn sie – erstens – zum Anbau bestimmt sowie zur verkehrsmäßigen Erschließung der an ihr angrenzenden Flächen geeignet und – zweitens – als erschließungsrechtlich selbstständig zu qualifizieren ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. August 2000 - 11 B 48/00 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 2011,S. 37 f. Um die erste Voraussetzung zu erfüllen, muss es grundsätzlich und tatsächlich möglich sein, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die betreffenden Flächen heranzufahren und sie von da ab unbeschadet eines dazwischenliegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens zu betreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 - 11 B 48/00 -, a.a.O., Rdnr. 11. Ob die hiernach tatsächliche Anfahrmöglichkeit besteht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Sie ist zu verneinen, wenn die Benutzung der für die Inanspruchnahme als Weg tatsächlich, d.h. unabhängig von den jeweiligen rechtlichen Verhältnissen, in Betracht kommenden Flächen als befahrbare Zuwegung vernünftigerweise auszuschließen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 – 11 B 48/00 -, a.a.O. Dafür ist hinsichtlich des vorliegend für die Zuwegung in Anspruch genommenen Flurstücks 426 nichts ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Für die Beantwortung der weiteren Frage, ob im Einzelfall eine Privatstraße nur als unselbständige Zufahrt zu qualifizieren ist oder sie schon selbstständigen Erschließungscharakter hat, ist maßgebend der Gesamteindruck, der sich dem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage darbietet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2009 – 1104/09 – und vom 20. August 2012 - 15 A 1679/12 -, jeweils a.a.O., Entscheidend ist also eine natürliche Betrachtungsweise, die sich allein an dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild der Anlage zu orientieren hat, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 - 11 B 48/00 -, a.a.O. vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl. 2007, 150 f. (zur Selbständigkeit eines über 500 m langen Wirtschaftsweges, der an beiden Enden in eine öffentliche Straße mündet) und Beschlüsse vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, NWVBl. 2009, S. 270 und vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09 -, a.a.O. Das Bundesverwaltungsgericht hat für das Erschließungsbeitragsrecht eine Grenze von 100 m als Anhaltspunkt für die Selbständigkeit einer Anlage angenommen. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, Deutsche Verwaltungsblätter (DVBl) 1995, S. 1137. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze, sondern um eine Regel, die unter Würdigung des Einzelfalles wegen anderer Umstände überwunden werden kann. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, DVBl 2002, S. 486. Diese Grundsätze gelten auch für das landesrechtliche Straßenbaubeitragsrecht. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09 -, KStZ 2009, S. 217 f. Für die Frage der Selbständigkeit einer für das Befahren mit Kraftfahrzeugen vorgesehenen Sackgasse kommt es ferner entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht neben ihrer Gesamtlänge darauf an, ob diese insgesamt gradlinig verläuft oder ob sie mehr oder weniger rechtwinklig abbiegt oder sich verzweigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 30/93 –, DVBl 1995, S. 1137 ff.; vgl. auch Hamacher, Lenz, Queitsch, Schneider, Stein und Thomas, Kommunalabgaben-gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, Kommentar, Stand: November 2014, § 8 Rdnr. 6; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 12 Rdnr. 14, 15. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist die ca. 195 m lange Fahrbahn auf dem Flurstück 426 in Zusammenschau mit der am nördlichen Flurstücksende rechtwinklig in östliche Richtung abknickenden und ca. 123 m langen Zuwegung auf dem Flurstück 000 sowie den Zufahrten zu den auf den Flurstücken 000 und 000 vorhandenen überdachten Parkplätzen bei natürlicher Betrachtungsweise als eine selbständige Erschließungsanlage zu qualifizieren. Dabei kann dahinstehen, ob die auf dem Flurstück 419 (auch) der Durchfahrt zum Flurstück 000 dienenden Flächen als Teil einer die C. Straße und die Straße N. verbindenden Privatstraße anzusehen sind, auch wenn sie nicht erkennbar von den auf dem Flurstück vorhandenen Parkflächen abgegrenzt sind. Das Gericht hat jedenfalls aufgrund des im Rahmen des Ortstermins vermittelten Eindrucks die Überzeugung, dass das Flurstück 426 unter Einbeziehung der auf dem Flurstück 000 vorhandenen Zuwegung eine selbständige Erschließungsanlage ist. Hierfür spricht die Länge des als Fahrbahn benutzten Flurstücks 000 von ca. 195 m, dessen Breite von ca. 7 m und die Länge der am nördlichen Ende des Flurstücks nach Osten abknickenden, auf dem Flurstück 000 gelegenen Zuwegung; diese knickt nach ca. 123 m erneut in Richtung Süden rechtwinklig ab und führt im weiteren Verlauf zu den dort befindlichen Laderampen der Großmarkthalle. Die vom Flurstück 000 abzweigenden Zufahrten zu den überdachten Parkplätzen im Bereich der Flurstücke 000 und 000 bestärken den Eindruck der Selbständigkeit der Zuwegung. Gleiches gilt für den Einmündungsbereich zur C. Straße. Dieser hat das Erscheinungsbild einer selbstständigen Erschließungsanlage. So regelt eine Lichtzeichenanlage den Zu- und Abfluss der Fahrzeuge vom und zu dem Gewerbegelände sowie den kreuzenden Fußgängerverkehr auf der C. Straße. Zudem sind für die das Gewerbegebiet verlassenden Fahrzeuge zwei Fahrspuren und für die anfahrenden Fahrzeuge eine weitere Fahrspur markiert. Zwar erschließt die Privatstraße lediglich vier große Gewerbegrundstücke. Diese Gewerbegrundstücke werden jedoch von einer Vielzahl von Fahrzeugen angefahren, wie die Größe der Parkflächen und Anzahl der Parkplätze verdeutlicht. Der Annahme der Selbständigkeit der Zuwegung als private Erschließungsstraße steht auch nicht entgegen, dass im Bereich der C. Straße kein Straßennamenschild angebracht ist und diese keine eigene Straßenbezeichnung hat, da dies für eine beitragsrechtliche Differenzierung unergiebig ist. Mithin bildet die die beiden Grundstücke des Klägers erschließende Privatstraße mit der C. Straße keine Einheit i.S.d. Straßenbaubeitragsrechts, sondern stellt eine eigene, die klägerischen Grundstücke erschließende private Erschließungsanlage dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.