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Urteil

2 D 27/11.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0706.2D27.11NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der jetzigen ebenso wie der vorherigen Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der jetzigen ebenso wie der vorherigen Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9 "Wohnhäuser im Bereich K.---straße /Am N. " der Antragsgegnerin (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, dessen Inhalt und räumlicher Geltungsbereich sich mit dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan deckt, setzt auf ca. 0,5076 ha in einem länglichen, sich von Norden nach Süden zwischen der C.---straße /K.---straße im Westen und der Straße Am N. im Osten erstreckenden Gebiet - der bisher unbebauten Viehweide "T. Wiese" - innenstadtnah insgesamt sieben überbaubare Grundstücksflächen fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2002 stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan Nr. 12 "P. -Stadt" aus den Jahren 1968/1973 weist das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet aus. Nach der textlichen Festsetzung B des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dürfen in dem nördlichsten Baufeld nur jeweils zwei Mehrfamilienwohnhäuser mit je sechs Wohneinheiten und einer Sammelgarage, alternativ zwei Einfamilienhäuser sowie - in den restlichen südlicheren Baufeldern - sechs Einfamilienwohnhäuser errichtet werden. Eine der überbaubaren Grundstücksflächen für die Errichtung eines Einfamilienhauses liegt dem Wohnhaus Am N. 5 westlich unmittelbar gegenüber. Das Gelände des Plangebiets ist stark hängig und fällt nach Osten - also auch zum Grundstück Am N. 5 - steil ab. Die Böschung unmittelbar an der Grenze des Grundstücks Am N. 5 zum Plangebiet ist 4 m bis 5 m hoch. Die in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind jeweils rundum von nicht überbaubaren Grundstücksflächen umgeben, die nach der textlichen Festsetzung D als Hausgärten dienen sollen. Gemäß der textlichen Festsetzung G sind sonstige Nebenanlagen unzulässig. Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. integriert in das Wohnhaus zulässig. Die Erschließung des Plangebiets soll von Südwesten über die K.---straße und von Nordosten über die Straße Am N. erfolgen. Die Zufahrten in das Plangebiet weist der vorhabenbezogene Bebauungsplan als "Mischverkehrsfläche, verkehrsberuhigter Bereich" aus. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan legt fest, dass die in offener Bauweise (textliche Festsetzung D) zu errichtenden Wohnhäuser maximal zweigeschossig (textliche Festsetzung C) sein dürfen. Außerdem regelt der vorhabenbezogene Bebauungsplan die maximal zulässige Firsthöhe und die "Oberkante Fußboden des Erdgeschosses ü NN". In der textlichen Festsetzung F trifft er Regelungen zu "Grünflächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft", in der textlichen Festsetzung G enthält er ein Leitungsrecht zugunsten der Kreisstadt P. und in der textlichen Festsetzung H diverse Gestaltungsvorschriften gemäß § 86 BauO NRW. Die Gestaltungsvorschriften beziehen sich auf die Dächer - vorgeschrieben sind Pultdächer mit einer Neigung von 30°bis 45°, die Außenwände, die Fassadengliederung, die Böschungsgestaltung sowie die Zulässigkeit von Antennenanlagen. Am 9. April 2010 unterzeichneten die vormals durch Beschluss vom 9. Juni 2011 zum Verfahren Beigeladenen - die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft T1. - als Vorhabenträger und der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Der Durchführungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: Gemäß § A 1 des Vertrags ist sein Gegenstand die Verwirklichung der im Einzelnen festgesetzten Bauvorhaben und sonstigen baulichen Maßnahmen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, den Hinweisen und der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dazu gehören auch die damit verbundenen Planungen und Maßnahmen zur Erschließung des Vertragsgebiets. § V 1 des Durchführungsvertrags beschreibt die zu errichtenden baulichen Anlagen: Danach werden gemäß dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwei freistehende Mehrfamilienhäuser mit einer Sammelgarage oder an ihrer Stelle zwei freistehende Einfamilienhäuser und außerdem sechs freistehende Einfamilienhäuser, die öffentliche Erschließungsanlage K.---straße und die privaten Erschließungsanlagen Planstraße A und B, die öffentliche Grünfläche mit Eingrünungsmaßnahmen, die öffentliche Abwasseranlage und die privaten Rohrrigolen errichtet. In § V 2 Abs. 1 des Durchführungsvertrags verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Durchführung der Vorhaben im Vertragsgebiet nach den Regelungen des Vertrags. § V 2 Abs. 2 ff. des Durchführungsvertrags regelt die Einzelheiten der Durchführungsverpflichtung und ihrer fristgerechten Umsetzung, § V 3 weitere Anforderungen, Nutzungsbedingungen und Vorbereitungsmaßnahmen. § V 2 Abs. 2 und Abs. 3 zufolge verpflichtet sich der Vorhabenträger, spätestens 40 Monate - betreffend die Häuser Nr. 1 und Nr. 2 (zwei freistehende Mehrfamilienhäuser mit zwei Rohrrigolen und einer Sammelgarage oder an ihrer Stelle zwei freistehende Einfamilienhäuser mit zwei Rohrrigolen) - bzw. 50 Monate - betreffend die Häuser Nr. 3 bis Nr. 8 (sechs freistehende Einfamilienhäuser) - nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen Bauantrag oder Bauanträge gemäß § 67 BauO NRW zu stellen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich weiterhin, spätestens fünf Monate "nach Eintritt des § 67 Abs. 2 BauO NRW" mit den Vorhaben zu beginnen und sie innerhalb von 15 Monaten fertigzustellen. In § S 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags übernimmt der Vorhabenträger die Vertrags-, die Durchführungs-, die Erschließungs- sowie die Planungskosten. Am 10. März 2011 vereinbarten die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft T1. und die nunmehr durch Beschluss vom 6. Juni 2012 an deren Stelle zum Verfahren beigeladene Firma I. N1. Schlüsselfertig-Bau GmbH einen Wechsel des Vorhabenträgers. Die Durchführung des Vorhabens wurde auf die Beigeladene übertragen. Sie tritt in die Rechte und Pflichten des Durchführungsvertrags vom 9. April 2010 ein und stellt die Bruchteilsgemeinschaft T1. von allen Ansprüchen frei. Gestrichen werden soll nur § E 4 Abs. 1 bis Abs. 3 des Durchführungsvertrags (Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung), weil die Beigeladene die Ingenieur- und Bauleistungen für das Vorhaben als Bauunternehmen selbst durchführen wolle. In ihrer Sitzung am 6. Juli 2011 stimmte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin dem Vorhabenträgerwechsel sowie der geänderten Fassung des § E 4 Abs. 1 bis Abs. 3 des Durchführungsvertrags zu. Am 12. Juli 2011 unterschrieben der Bürgermeister der Antragsgegnerin und ein Vertreter der nunmehr Beigeladenen den geänderten Durchführungsvertrag. Bis auf § E 4 Abs. 1 bis Abs. 3 - und § S 4 Abs. 2 zum Punkt der Sicherheitsleistung - sind die Vertragsbestimmungen identisch. Gemäß § E 4 Abs. 2 des geänderten Durchführungsvertrags führt die Beigeladene die Bauleistungen selbst durch. In der Planbegründung vom 8. April 2010 heißt es, in den letzten Jahrzehnten sei eine städtebaulich angemessene und funktionsgerechte Verdichtung der das Plangebiet umgrenzenden Bebauung erfolgt. In dem in der Innenstadt einmalig inselartig exponierten und bis jetzt unbebauten Plangebiet solle diese Entwicklung städtebaulich sinnvoll fortgeführt werden, um die Nachfrage nach innerstädtischen Baugrundstücken zu befriedigen. Im gültigen Bebauungsplan Nr. 12 "P. -Stadt" seien das Plangebiet und die angrenzende Bebauung als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Das Plangebiet werde umrahmt und geprägt von einer ein- bis mehrgeschossigen offenen Wohnbebauung. Es überwiege die typische WA-Wohnnutzung mit einigen zulässigen sonstigen Nutzungen. Im Plangebiet werde wegen seiner spezifischen Insellage nur eine qualitativ hochwertige Wohnnutzung zugelassen, die für eine geordnete städtebauliche Entwicklung sorge und dem Standort angepasst sei. Bei der Planentwicklung sei klar gewesen, dass insbesondere eine Überprüfung der Verschattung der Wohnhäuser Am N. erfolgen müsse. Der Hanglage trage die Planung unter Beachtung der Belange der bestehenden Bebauung nach ausreichender Besonnung, Belichtung und Belüftung unter Beachtung des Kleinklimas hinreichend Rechnung. Dies geschehe u. a. durch die Festsetzung der offenen Bauweise und der Baugrenzen, so dass die grundstücksbezogenen Abstandflächen in der Regel mindestens 0,8 H (§ 6 Abs. 5 BauO NRW) anstelle von 0,4 H (§ 6 Abs. 6 BauO NRW) betrügen. Für die Nachbarschaft günstig sei auch die Anordnung von Pultdächern. Die partiellen bis größeren Einschränkungen bei der Nachmittags- und/oder Abendbesonnung auf den Terrassen und Balkonen der Wohnungen in den Eigentums- und Mietwohnungsanlagen Am N. 3 bis 7 seien hinzunehmen. Durch die geplante Wohnbebauung sei es unvermeidbar, dass die bestehende Wohnbebauung an bestimmten und relativ genau bestimmbaren Jahres- und Tagesabschnitten über das derzeitige Maß hinaus zusätzlich verschattet werde. Deswegen würden die genannten Grundstücke aber nicht unzumutbar betroffen. Dies gelte auch deswegen, weil die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW (überobligatorisch) eingehalten würden. Die zu erwartende Verschattung der Balkone und Terrassen der östlich angrenzenden Wohnbebauung Am N. sei aus dem in der Planbegründung dargestellten Verschattungsplan und den dazu gehörenden Schnitten A bis I zu erkennen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nur die jahreszeitlichen Momentaufnahmen des 21. März/21. September, des 21. Juni und des 21. Dezember dargestellt seien. Aufgrund des Sonnenverlaufs und der Jahreszeiten könnten sich die Schattenverläufe punktuell positiv oder negativ (insbesondere während der Winterzeit) verändern. Auf Seite 21 f. geht die Planbegründung auf die Verschattung der bestehenden Wohnbebauung Am N. ein. Die graphische Schattenwurfdarstellung des Büros für Stadtplanung K1. X. GmbH vom 25. August 2009 ist der Planbegründung auf S. 23 ff. beigefügt. Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: In seiner Sitzung am 28. August 2008 beschloss der Ausschuss Umwelt, Planen, Bauen der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung stellte die Antragsgegnerin die Planung am 16. Oktober 2008 in einer Bürgerversammlung im Rathaus vor. In seiner Sitzung am 30. April 2009 stimmte der Ausschuss Umwelt, Planen, Bauen dem Planentwurf zu und beschloss dessen öffentliche Auslegung. In der Zeit vom 18. Mai 2009 bis zum 19. Juni 2009 lag der Entwurf öffentlich aus. Am 17. Juni 2009 nahm die Antragstellerin Stellung. Sie trug im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe ihre Interessen nicht ausreichend berücksichtigt. Die sich wegen der Hanglage abzeichnende Verschattungsproblematik werde nicht bewältigt. Aufgrund der Topographie sei ein Extremfall mit erheblicher Verschattung gegeben. Dies gelte gerade für die Wohnungen im Erdgeschoss der Wohnungseigentumsanlage Am N. 5. In seiner Sitzung am 10. September 2009 beschloss der Ausschuss Umwelt, Planen, Bauen eine Änderung des Planentwurfs u. a. dahingehend, die Grünflächen entlang der privaten Verkehrsflächen als private Grünflächen festzusetzen. In der Zeit vom 28. September 2009 bis zum 13. Oktober 2009 wurde der geänderte Planentwurf öffentlich ausgelegt. Am 13. Oktober 2009 bezog die Antragstellerin nochmals Stellung. Sie bekräftigte, das im Zuge der Planaufstellung von der Antragsgegnerin erstellte Verschattungsdiagramm spiegele die Realität nicht wider. Die Verschattungslinien seien nicht ordnungsgemäß dargestellt. Es bleibe dabei, dass die Planumsetzung zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks Am N. 5 führen werde. Die Antragsgegnerin könne den Interessen der Antragstellerin dadurch Rechnung tragen, dass sie das dem Haus Am N. 5 unmittelbar westlich gegenüberliegende Baufenster aus der Planung herausnehme und dort stattdessen eine Grünfläche festsetze. Zur Verbesserung der Situation könne in diesem Bereich auch auf eine zweigeschossige Bebauung zugunsten einer eingeschossigen verzichtet werden. In ihrer Sitzung vom 28. April 2010 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die während der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs eingegangenen Stellungnahmen. Dem Durchführungsvertrag stimmte die Stadtverordnetenversammlung zu. Daraufhin beschloss sie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung. Die Antragsgegnerin machte den Satzungsbeschluss in örtlichen Tageszeitungen vom 14. Mai 2010 öffentlich bekannt. Am 7. April 2011 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, der vorhabenbezogene Bebauungsplan verletze sie in ihrem Eigentumsrecht. Er lasse Gebäude zu, nach deren Errichtung eine erhebliche Verschattung der Wohnungseigentumsanlage Am N. 5 eintreten werde. Die Anlage verfüge über insgesamt sechs Wohnungseigentumsanteile, die sich auf das Erdgeschoss, die erste und die zweite Etage verteilten. Die Terrassen und Balkone der Wohnungseigentumsanlage seien nach Westen, d. h. zum steil ansteigenden Plangebiet ausgerichtet. Würden die Gebäude im Plangebiet errichtet, werde der Einfall von Sonnenlicht in die Wohnungseigentumsanlage erheblich vermindert. Die Verringerung betrage unter Berücksichtigung der jeweiligen Jahreszeit mehrere Stunden täglich. Insoweit werde auf das Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing. H. -K2. N2. vom 23. März 2011 verwiesen. Dieser komme zu dem Ergebnis, das insbesondere von Frühling bis Herbst durch die geplante Neubebauung eine zusätzliche Verschattung der Bebauung Am N. 5 in einer Größenordnung von über 50 %, im Winter immer noch von 18 % zu erwarten sei. Daher sei die Annahme der Antragsgegnerin unrichtig, während der Zeit von Februar/März bis September/Oktober trete keine bzw. in den Abendstunden lediglich eine jahreszeitlich punktuelle Verschattung auf und in der Winterzeit sei mit keiner weiteren Verschattung zu rechnen. Die Antragstellerin beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9 "Wohnhäuser im Bereich K.---straße /Am N. " für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Das von der Antragstellerin vorgelegte Sachverständigengutachten belege nicht, dass die Antragsgegnerin die infolge der Bebauung des Plangebiets zu erwartende Verschattung in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt habe. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Abwägung mit der Betroffenheit der Antragstellerin in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt. Daran vermöge die nunmehr vorgelegte Sachverständigenstellungnahme nichts zu ändern. Entscheidend sei, dass dem Rat bewusst gewesen sei, dass das Grundstück der Antragstellerin durch die hinzutretende Bebauung in Abhängigkeit von Sonnenstand und Jahreszeit einer Verschattung ausgesetzt werde. Auf die in Minuten ausgedrückte Zeitdauer der Verschattung komme es nicht an. Im Übrigen komme das von der Antragstellerin unterbreitete Gutachten zu nicht nachvollziehbaren Aussagen. Die Behauptung im Rahmen der Zusammenfassung, die zu erwartende Beschattung mache am 21. Juni bis zu 50,1 % der Bestrahlungszeit aus, sei schon rechnerisch nicht nachzuvollziehen. Abgesehen davon wäre ein etwaiger Fehler bei der Ermittlung der Betroffenheit der Belange der Antragstellerin unbeachtlich. Er wäre auf das Verfahrensergebnis ohne Einfluss. Der Beschlussvorlage Nr. 56/2010 zum Satzungsbeschluss sei eindeutig zu entnehmen, dass der Rat sich der Verschattung bewusst gewesen sei, er diese aber nicht zuletzt der Geländesituation und der diese Situation nur unvollkommen berücksichtigenden Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin zugeschrieben habe. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Mit der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung habe sich die Antragsgegnerin ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Zurückstellung der Belange der Antragstellerin entscheiden können. Die Antragsgegnerin habe durch die konkrete Ausgestaltung des Plans hinreichend Rücksicht auf die Nachbarschaft Am N. genommen. Vor allem hielten die überbaubaren Grundstücksflächen einen ausreichenden Abstand zur Nachbarbebauung ein. Eine erdrückende Wirkung könne nicht eintreten. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die vormals Beigeladenen haben ebenfalls keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 4. Juli 2012 in Augenschein genommen. In diesem Termin haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Darüber hinaus hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass zwischenzeitlich teilweise ein Wechsel im Wohnungseigentum stattgefunden habe. Das Rubrum ist entsprechend angepasst worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragstellerin ist als Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Sie ist eine Vereinigung, der ein Recht zustehen kann, soweit sie das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet und dabei am Rechtsverkehr teilnimmt. Dies ergibt sich aus §§ 10 Abs. 6, 21 Abs. 1 WEG. Gemäß § 10 Abs. 6 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. § 1 Abs. 2 WEG) gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Die Gemeinschaft muss die Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. § 21 Abs. 1 WEG sieht vor, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht, soweit nicht durch Gesetz oder Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist. Unter die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums fällt die Geltendmachung einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, auf welche sich die Wohnungseigentümergemeinschaft aus ihrem gemeinschaftlichen Eigentum heraus gegenüber der öffentlichen Hand bzw. Dritten beruft. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 29. Juli 2011 - 15 N 08.2086 -, juris Rn. 15; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, juris Rn. 20 (jeweils für das Normenkontrollverfahren); allgemein: OVG NRW, Urteil vom 26. August 2009 - 11 D 31/08.AK -, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 -, BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061 = juris Rn. 12 ff. Gemessen daran ist die Antragstellerin beteiligtenfähig, deren Mitglieder im Antrag - unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen teilweisen Eigentümerwechsels - genauso bezeichnet sind wie das gemeinschaftliche Grundstück, auf das sie sich mit dem Normenkontrollantrag bezieht. Sie führt ein gemeinschaftsbezogenes subjektiv-öffentliches Recht der Wohnungseigentümer - § 1 Abs. 7 BauGB und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - gegen die Antragsgegnerin ins Feld, indem sie gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einwendet, dieser lasse eine Bebauung zu, die ihr Grundstück Am N. 5 unzumutbar verschatten werde. 2. Die Antragstellerin ist im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, Urteile vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36 = juris Rn. 6. Gemessen an diesem Maßstab ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie macht hinreichend substantiiert die Möglichkeit geltend, dass sie durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB oder in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt sein könnte. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, vom 23. November 2009 - 4 BN 49.09 -, BRS 74 Nr. 48 = juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 12, Beschlüsse vom 13. Dezember 1996 - 4 NB 26.96 -, BRS 58 Nr. 46 = juris Rn. 11, vom 9. Juli 1992 - 4 NB 39.91 -, BRS 54 Nr. 40 = juris Rn. 10, und vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. 39 = juris Rn. 16; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 184 ff. Davon ausgehend ist die Antragstellerin antragsbefugt, weil die potentielle planbedingte Beeinträchtigung ihres Grundstücks Am N. 5 aufgrund einer zusätzlichen Verschattung durch einen Bebauung des Plangebiets einen eigenen abwägungsrelevanten Belang der Antragstellerin darstellt. Die von der Antragstellerin angesprochene Verschattungsproblematik betrifft im vorliegenden Einzelfall möglicherweise die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB oder allgemein das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 4 BN 44.10 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 2 D 96/10.NE -, juris Rn. 37. Dass die planbedingte voraussichtliche Verschattungszusatzbelastung offensichtlich nur geringfügig ist, lässt sich weder auf der Basis des Antragsvorbringens noch sonst sagen. Die Antragstellerin hat ihr Vorbringen durch Vorlage des Gutachtens des Herrn Dipl.-Ing. N2. vom 23. März 2011 substantiiert. Er hat untersucht, wie sich die geplanten Baumaßnahmen auf die Lichtverhältnisse am Haus Am N. 5 auswirken könnten. Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen (siehe S. 14 des Gutachtens), dass sich die mögliche Sonnenein-strahlungszeit planbedingt Am N. 5 am 21. Juni um 50,1 % und am 21. Dezember um 18 % verringern werde. Diese von der Antragstellerin vorgetragene Verschattungszunahme wäre mehr als geringfügig und war somit abwägungsrelevant. Dafür spricht im Übrigen losgelöst von technisch-sachverständigen Berechnungen der Verschattung neben der Geländebeschaffenheit, die wegen ihrer erheblichen Hängigkeit eine mehr als geringfügige zusätzliche Verschattung des antragstellerischen Grundstücks durch eine Bebauung des 4 m bis 5 m höher liegenden Plangebiets mit zweigeschossigen Häusern als nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, der Standpunkt der Antragsgegnerin selbst, welche die Verschattung im Zuge der Planaufstellung eingehend hat untersuchen lassen. 3. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie hat während der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan geltend gemacht. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat die Antragstellerin gewahrt. Sie hat den Normenkontrollantrag am 7. April 2011 und somit innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans am 14. Mai 2010 gestellt. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 9 "Wohnhäuser im Bereich K.---straße /Am N. " der Antragsgegnerin ist wirksam. Dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan an beachtlichen formellen Mängeln leidet, macht die Antragstellerin nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Durchgreifende materielle Mängel im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 28. April 2010 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) liegen ebenfalls nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die speziellen Anforderungen des § 12 BauGB an den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beachtet (dazu 1.). Auch im Übrigen leidet der vorhabenbezogene Bebauungsplan an keinem beachtlichen materiellen Rechtsfehler (dazu 2.). 1. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans müssen ein oder mehrere Vorhaben sein. Das Vorhaben ist mit allen seinen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aber aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte - ein "aliud" - zulässt, ist fehlerhaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45 = BRS 66 Nr. 21 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, S. 20 f. des amtlichen Umdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 53, vom 3. Dezember 2003 - 7a D 42/01.NE -, BRS 66 Nr. 23 = juris Rn. 44 ff. und 76, und vom 16. Oktober 1997 - 11a D 116/96.NE -, BRS 59 Nr. 255 = juris Rn. 21 ff. Diese Bestimmtheits- und Kongruenzanforderungen hat die Antragsgegnerin beim Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gewahrt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan deckt sich räumlich und inhaltlich mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan. Die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans legen hinreichend konkret fest, welches Vorhaben der Vorhabenträger durchführen soll: Das Vorhaben besteht insbesondere nach den textlichen Festsetzungen B, C, D und G in Verbindung mit den zeichnerischen Festsetzungen aus der Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit je sechs Wohneinheiten und einer Sammelgarage oder alternativ dazu von zwei Einfamilienhäusern im nördlichsten Baufeld sowie - in den restlichen südlicheren Baufeldern - von sechs Einfamilienwohnhäusern. Sonstige Nebenanlagen sind unzulässig. Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. integriert in das Wohnhaus zulässig. Planerisch festgelegt sind zudem das Maß der baulichen Nutzung - maximal zweigeschossig -, die überbaubaren Grundstücksflächen, die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die als Hausgärten dienen sollen, die offene Bauweise, die maximal zulässige Firsthöhe sowie die Erschließung des Plangebiets. Abgerundet wird das durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan/Vorhaben- und Erschließungsplan zugelassene Vorhaben durch die Gestaltungsvorschriften der textlichen Festsetzung H. Diese bestimmt detailliert u. a. die Dachform (Pultdach) und die Anordnung des Dachs, die Dachneigung, die zulässige Hauptfirstrichtung, die Drempelhöhe, die zugelassenen Dachfarben, die Zulässigkeit von Dachaufbauten, die Gestaltung der Außenwände in Material und Farbe, die Fassadengliederung, die Böschungsgestaltung sowie die Zulässigkeit von Antennenanlagen. Dieser planerisch hinreichend konkretisierte Vorhabengegenstand ist mit der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers kongruent, die sich aus dem Durchführungsvertrag ergibt. Dieser lag auch mit der Vertragsunterzeichnung am 9. April 2010 rechtzeitig vor Satzungsbeschluss vor. Vgl. zu diesem Erfordernis z. B. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 68, und vom 11. September 2008 - 7 D 74/07.NE -, juris Rn. 57. § A 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags erstreckt die Durchführungsverpflichtung auf die Verwirklichung der im Einzelnen festgesetzten Bauvorhaben und sonstigen baulichen Maßnahmen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Näher ausgeführt wird die Durchführungsverpflichtung in § V 2 des Durchführungsvertrags. Dieser geht auf die einzelnen Vorhabenteile - neben den Wohnhäusern Nr. 1 bis Nr. 8 die Erschließungsanlagen, die Begrünung und die festgesetzte Bepflanzung - ein und regelt die jeweilige Durchführungsfrist. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird der Durchführungsvertrag auch insofern gerecht, als der Vorhabenträger sich in § S 1 verpflichtet, die Erschließungs- und Planungskosten zu übernehmen. Die Kongruenz zwischen vorhabenbezogenem Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag wird nach dem gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB zulässigen Wechsel des Vorhabenträgers, dem die Antragsgegnerin - wie § 12 Abs. 5 Satz 2 BauGB es verlangt - am 6. Juli 2011 zugestimmt hat, fortgesetzt. Der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen am 12. Juli 2011 geschlossene Durchführungsvertrag entspricht in seinem Kerngehalt im Hinblick auf den Gegenstand der Durchführungsverpflichtung, der einzuhaltenden Fristen und der Kostenübernahme durch den (neuen) Vorhabenträger dem Durchführungsvertrag vom 9. April 2010. Die Beigeladene ist auch zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage. Sie kann die Durchführungsverpflichtung ohne absehbare privatrechtliche Hindernisse umsetzen. Die nach aktuellem Stand zum Plangebiet zählenden Grundstücke Gemarkung P. -Stadt, Flur 40, Flurstücke 192 (teilweise), 201, 204, 212 (teilweise), 246, 247, stehen entweder im Eigentum der Antragsgegnerin (Flurstücke 192, 201, 204 und 212) oder im Eigentum der Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft T1. (Flurstücke 246 und 247). Bezogen auf die letztgenannten Flurstücke ist im Grundbuch zugunsten der Beigeladenen eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen. Da die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft T1. den Vorhabenträgerwechsel mit der Beigeladenen im März 2011 vereinbart und offenbar das Hauptgrundstück des Plangebiets - das Flurstück 246 - an die Beigeladene veräußert haben, und auch die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zur Realisierung des Vorhabens vertraglich erteilt hat, ist die Beigeladene aufgrund des Konsenses aller an der Planverwirklichung beteiligten Eigentümer zur Durchführung des Vorhabens zivilrechtlich in der Lage. Gegen ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sind keine Bedenken erhoben worden. Diese ist auch nicht anderweitig zweifelhaft. 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet auch im Übrigen an keinem beachtlichen materiellen Rechtsfehler. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlt insbesondere nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu a). Die textlichen Festsetzungen B, C und D, die das zugelassene Vorhaben der Errichtung von insgesamt acht Wohnhäusern festlegen, verstoßen nicht gegen das Gebot gerechter Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu b). Auch die Gestaltungsvorschriften der textlichen Festsetzung H sind rechtmäßig (dazu c). a) Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 55. Das ist hier nicht der Fall. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin will ausweislich der Planbegründung eine bislang unbebaute, innenstadtnahe Wiesenfläche einer Wohnbebauung zugänglich machen und solchermaßen die ringsum vorhandene Wohnbebauung nachverdichten. Mit dieser Maßnahme der Innenentwicklung verfolgt die Antragsgegnerin die städtebaulich legitimen Belange der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) sowie der Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). b) Die textlichen Festsetzungen B, C und D, die das zugelassene Vorhaben der Errichtung von insgesamt acht Wohnhäusern festlegen, verstoßen nicht gegen das Gebot gerechter Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt. Namentlich hat sie den nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belang der zu erwartenden Verschattungswirkung der geplanten Wohnbebauung gegenüber der hangabwärts gelegenen Wohnbebauung Am N. /G.--------straße gesehen, ausreichend ermittelt und nicht fehlgewichtet. Wie sich aus der Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 56/2010 für den Satzungsbeschluss vom 28. April 2010 und aus der Planbegründung (siehe dort S. 18 ff.) ergibt, hat sich die Antragsgegnerin mit der planbedingten Verschattungs-problematik - und besonders auch mit den Einwendungen der Antragstellerin - auseinandergesetzt. Dabei hat die Antragsgegnerin sich zum einen auf Erkenntnisse aus der Inaugenscheinnahme der durch die starke Hanglage geprägten Örtlichkeit und zum anderen auf den Verschattungsplan des Büros für Stadtplanung Jürgen X. GmbH vom 25. Februar 2009 gestützt. Anhand dessen sei - so die Antragsgegnerin - erkennbar, dass die Besonnung und Belichtung der Wohnhäuser Am N. 3 bis 7 wegen der ungewöhnlich hohen Böschungssituation und des teilweise grenzständigen hohen Bewuchses sehr eingeschränkt sei. Die derzeitige Besonnung der Terrassen und der Balkone der Häuser Am N. 3 bis 7 betrage um den 21. März/21. September (März/April und August/September) maximal 6 Stunden 30 Minuten nur zwischen 11 Uhr und 18 Uhr, um den 21. Juni (Mai bis August) höchstens 8 Stunden 15 Minuten zwischen 11 Uhr und 21 Uhr und um den 21. Dezember (November bis Januar) bis maximal 3 Stunden 45 Minuten nur zwischen 11 und 15 Uhr. Für die Wohnhäuser Am N. 3 bis 7 könne verursacht durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan partiell eine zusätzliche Verschattung auftreten. Diese sei aber städtebaulich und im Rahmen des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme vertretbar. Auf die Möglichkeiten der Abstandreduzierung im Sinne von § 6 Abs. 6 BauO NRW werde verzichtet, um die geplante Wohnbebauung im Verhältnis zur Nachbarschaft möglichst rücksichtsvoll zu gestalten. Durch die festgesetzten Baugrenzen beliefen sich die grundstücksbezogenen Abstandflächen für die Nachbarschaft günstiger in der Regel auf mindestens 0,8 H bis über 1,0 H anstelle der nach § 6 Abs. 6 BauO NRW an sich möglichen 0,4 H. Die Antragsgegnerin hat die planbedingt zu erwartende Verschattungswirkung nicht nur abgewogen, sondern zuvor auch gemessen an § 2 Abs. 3 BauGB ausreichend ermittelt. Sie hat nicht nur die konkreten örtlichen Gegebenheiten in die Abwägung eingestellt, sondern die zusätzliche Verschattung durch das oben genannte Planungsbüro rechnerisch-prognostisch begutachten lassen. Die Schattenwurfprognose vom 25. September 2009 betrachtet den Ist-Zustand und stellt diesem unter Berücksichtigung der Topographie, der vorhandenen Bebauung und der jahreszeitlich wechselnden Sonnenbahn die voraussichtlich zu verschiedenen Jahreszeiten eintretende Verschattungsbelastung gegenüber, wenn das Plangebiet plangemäß bebaut würde. Die Schattenwurfprognose geht die in den einzelnen Baufeldern projektierten Häuser Nr. 1 bis Nr. 8 entlang und stellt deren Schattenwurf in einem Lageplan bzw. in den Schnittzeichnungen A bis I jeweils bezogen auf die Häuser Am N. 3, 5, 7 und 8 sowie die Häuser G.--------straße 40, 42 und 44 dar. Die Prognose differenziert zwischen den Daten 21. März/21. September, 21. Juni, 21. Dezember und zeigt den Schattenwurf an diesen Stichtagen jeweils zu bestimmten Uhrzeiten an. Dieser Ansatz, der eine taugliche Abwägungsgrundlage herstellt, ist nicht zu beanstanden. Etwas Gegenteiliges zeigt auch die Antragstellerin nicht auf. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Auch die verfahrensrechtliche Ermittlungsebene ist insoweit nicht verbindlich geregelt. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung. Aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte aber regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften - hier des § 6 BauO NRW - eingehalten sind. Die landesrechtlichen Abstandflächenbestimmungen zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Aber auch dessen ungeachtet fordert das Gebot der Rücksichtnahme gerade in innerstädtischen Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2011 - 2 B 1146/11 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks, vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks, vom 1. Juli 2011 - 2 B 667/11 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks, vom 31. August 2010 - 2 B 1086/10 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks, vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 , NVwZ-RR 2009, 459 = juris Rn. 28 ff., vom 23. Dezember 2004 - 7 B 1769/04 -, juris Rn. 9, vom 15. Mai 2002 7 B 558/02 -, juris Rn. 21, und vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, juris Rn. 12. Diese Grundgedanken haben in die Abwägung der Zumutbarkeit planbedingter Verschattungen - und in die Reichweite diesbezüglicher Ermittlungen - einzugehen. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 4 BN 44.10 -, juris Rn. 4, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 = BRS 69 Nr. 20 = juris Rn. 58, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2011 - 2 D 96/10.NE -, juris Rn. 37, vom 15. April 2011 - 7 D 68/10.NE -, juris Rn. 72 (zu einer Verschattungssimulation und der DIN 5034 - Tageslicht -), und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 12/08.AK -, DVBl. 2010, 719 = juris Rn. 408 ff. (wertende Gesamtbetrachtung zur Einschätzung der Verschattungswirkung), Beschluss vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, BRS 74 Nr. 29 = juris Rn. 21 ff. Mangels verbindlicher regulativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB insoweit geforderte Ermittlungstiefe wie in vergleichbaren Zusammenhängen nach den Maßstäben praktischer Vernunft. Die Gemeinde hat zur Abschätzung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattungsbelastung diejenigen Ermittlungen anzustellen, die von ihr nach den Maßstäben praktischer Vernunft in der konkreten Planungssituation angemessenen Weise verlangt werden können. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und - soweit vorhanden - den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 109, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 74 (jeweils zur Umweltprüfung und zur Ermittlung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten). Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die planbedingten Verschattungs-effekte ausreichend ermittelt. Wie angesprochen, hat sie eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Verschattung - mithin der Vorbelastung - etwa der Bebauung Am N. vorgenommen und darüber hinaus mit der Schattenwurfprognose vom 25. Februar 2009 Erhebungen dazu angestellt, wie sich die Verschattung durch die Bebauung des Plangebiets entwickeln könnte. Dagegen ist hinsichtlich der ordnungsgemäßen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens methodisch-inhaltlich nichts zu erinnern. Die Antragstellerin gründet ihren Angriff gegen die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin vor allem auf das Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing. N2. vom 23. März 2011. Dieses stimmt in seinem methodischen Ansatz und in seinem Ermittlungsumfang jedoch - abgesehen davon, dass Herr Dipl.-Ing. N2. keine Ortsbegehung durchgeführt hat (siehe S. 4 seines Gutachtens) und die Verschattung durch die Häuser an der C.---straße wegen deren Firstrichtung und Dachform anders einschätzt - in wesentlicher Hinsicht mit der von der Antragsgegnerin verwendeten Schattenwurfprognose vom 25. Februar 2009 überein. Auch das Gutachten vom 23. März 2011 bestimmt zuerst die Verschattungsvorbelastung, um die Verschattungszusatzbelastung (gezielt für das Haus Am N. 5) herausstellen zu können. Dabei arbeitet das Gutachten vom 23. März 2011 mit den Höhenangaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, stellt den jährlichen Sonnenverlauf in Rechnung und bezieht seine Kalkulation auf die Stichtage 21. März/21. September, 21. Juni und 21. Dezember. Diese Nähe der Prognostik des Gutachtens vom 23. März 2011 zu der Eingangsannahme der Antragsgegnerin zeigt sich folgerichtig in der von beiden zugrunde gelegten Vorbelastung bzw. maximalen Besonnungszeit der Häuser Am N. 3 bis 7. Die insoweit ausgeworfenen Werte liegen für die Sommer- und für die Winterzeit dicht beieinander: Während die Antragsgegnerin - wie erwähnt – für das Anwesen der Antragstellerin in der Beschlussvorlage Nr. 56/2010 von Besonnungszeiten von 8 Stunden 15 Minuten (21. Juni) und von bis zu 3 Stunden 45 Minuten (21. Dezember) spricht, geht das Gutachten vom 23. März 2011 von möglichen Besonnungsperioden von 8 Stunden 38 Minuten (21. Juni) und von 3 Stunden 23 Minuten (21. Dezember) aus. Diese weitgehende Übereinstimmung spricht maßgeblich dafür, dass die Ausgangsannahme der Antragsgegnerin plausibel ist. Weisen die gutachterlichen Stellungnahmen zur planbedingten Verschattung vom 25. Februar 2009 und vom 23. März 2011 in ihrer Vorgehensweise solchermaßen keine erheblichen Unterschiede auf, begegnet die durch Ortskenntnis flankierte Ermittlung des Verschattungseffekts durch die Antragsgegnerin als solche als Basis der Abwägung auch aus der Perspektive des Antragsvorbringens keinen durchgreifenden Bedenken. Lediglich die daraus geschlussfolgerte Wertung - Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der planbedingten Verschattung - divergiert, was - sollte der Antragstellerin zuzustimmen sein - abwägungsrechtlich auf eine Fehlgewichtung des nachbarschaftlichen Belangs im Ergebnis führen würde, von einer planbedingten, unzumutbaren Verschattung verschont zu bleiben. Dies ist allerdings nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat den Belang der planbedingten Verschattung namentlich der Häuser Am N. /G.--------straße nicht fehlgewichtet. Vielmehr hat sie das öffentliche städtebauliche Interesse an der Errichtung von Wohnhäusern im Plangebiet zu den Interessen der Nachbarschaft an einer ausreichenden Besonnung/Belichtung ihrer Grundstücke in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Die zu erwartende vermehrte Verschattung der Häuser Am N. /G.--------straße ist - der Annahme der Antragsgegnerin entsprechend - bei wertender Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar. Die Antragsgegnerin ist abwägungsgerecht davon ausgegangen, dass sie den Interessen der Nachbarschaft namentlich mit dem Einrichten der Baufelder in nach § 6 BauO NRW überobligatorisch ausreichendem Abstand hinreichend Rechnung getragen hat. Die Bebauung Am N. und an der G.--------straße ist aufgrund der Topographie bereits gegenwärtig mit einer nicht unerheblichen Verschattung konfrontiert. Diese wird durch die Bebauung des Plangebiets zwar verstärkt, überschreitet die Schwelle der Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls allerdings nicht. Zudem musste die Nachbarschaft nicht nur allgemein in der gegebenen innerstädtischen Lage, sondern auch nach dem bisherigen Planungsrecht damit rechnen, dass "T. Wiese" zu irgendeinem Zeitpunkt einer Wohnbebauung zugeführt werden würde. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2002 stellt den Bereich als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan Nr. 12 "P. -Stadt" von 1968/1973 weist das Plangebiet ebenso wie die angrenzende Bebauung als allgemeines Wohngebiet aus. Dass die planbedingte Verschattungsbelastung unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle bleibt, folgt neben den genannten Umständen aus den rechnerischen Ergebnissen der von der Antragsgegnerin herangezogenen - wie dargelegt in ihrer Grundanlage methodisch nicht zu beanstandenden - Schattenwurfprognose vom 25. Februar 2009. Die Schnittzeichnungen der Prognose vom 25. Februar 2009 zeigen eine erhebliche, durch die vorhandenen, westlich des Plangebiets liegenden Häuser an der C.---straße hervorgerufene Verschattungsvorbelastung der niedriger liegenden (östlichen) Nachbarschaft des Plangebiets im Winter bei niedrigem Sonnenstand. Nach dem Schnitt D nimmt das westlich oberhalb liegende Haus C.---straße 43 dem Haus Am N. 7 am 21. Dezember um 15 Uhr vollständig die Sonne. Eine Teilverschattung tritt dort am 21. Dezember schon um 13 Uhr ein. Schnitt E weist einen ähnlichen Effekt des Hauses C.---straße 45 auf das Haus Am N. 5 aus. Dieses wird am 21. Dezember ab 13 Uhr von dem erstgenannten verschattet. Schnitt F stellt denselben Effekt durch das Haus C.---straße 47 in Bezug auf das Haus Am N. 3 dar. Das erstgenannte verschattet das letztgenannte am 21. Dezember ab 13 Uhr ganz überwiegend, ab 15 Uhr ganz. Dasselbe ist von der Verschattungswirkung des Hauses K.---straße 1a betreffend das Haus G.--------straße 44 zu sagen (siehe Schnitt I). Nachdem ausweislich der Prognose vom 25. Februar 2009 eine planbedingte, insgesamt unzumutbare Verschattungszusatzbelastung in den Wintermonaten um den 21. Dezember herum schon in Anbetracht der Vorbelastung nicht entstehen kann, ist auch die für das übrige Jahr in der Prognose dargestellte Zusatz-verschattung hinnehmbar. Das Haus Nr. 1 im Plangebiet verschattet das Haus Am N. 8 allenfalls am 21. März/21. September marginal ab 15 Uhr (siehe Schnitt A). Haus Nr. 2 beeinträchtigt das Haus Am N. 8 um 15 Uhr gar nicht (Schnitt B). Marginal ist auch die mutmaßliche Verschattung des Hauses Am N. 7 durch das Haus Nr. 3. Diese tritt am 21. März/21. September ab 15 Uhr ein und nur im Winter bereits ab 13 Uhr (Schnitt D). Eine ähnliche Betroffenheit hat das Haus Am N. 5 durch das Haus Nr. 4 zu gewärtigen (Schnitt E). Stärker betroffen ist dagegen das allerdings unmittelbar mit einer steileren Böschung konfrontierte Haus Am N. 3. Die Verschattungszusatzbelastung durch das Haus Nr. 5 überschreitet indessen auch hier das Maß des Zumutbaren nicht. Während das Haus Nr. 5 in den Sommermonaten um den 21. Juni wenn überhaupt lediglich geringfügig zur Verschattung beiträgt, führt es am 21. März/21. September zu einer teilweisen Verschattung ab 13 Uhr, die ab 15 Uhr das gesamte Haus erfasst (siehe Schnitt F). Kaum belastet ist das Haus G.--------straße 40, welches durch das Haus Nr. 6 allein im Winter um den 21. Dezember ab 13 Uhr mit Schatten beaufschlagt wird (Schnitt G). Ähnlich gering ist die Betroffenheit der Häuser G.--------straße 42 und 44 durch die Häuser Nr. 7 und Nr. 8 (Schnitte H und I). Diese bleiben in den Sommermonaten von einer Extraverschattung nach Lage der Dinge frei. Diese Prognose fügt sich zu dem Gesamtbild zusammen, dass eine zusätzliche Verschattung an den Grundstücken Am N. /G.--------straße planbedingt zwar hervorgerufen wird, die sich jedoch alles in allem gerade in den für eine ausreichende Besonnung besonders wichtigen Sommermonaten in noch überschaubaren Grenzen halten wird. Dies hat der Eindruck von der Örtlichkeit bestätigt, den der Berichterstatter des Senats im Ortstermin am 4. Juli 2012 gewonnen und den er den übrigen Senatsmitgliedern vermittelt hat. Am 4. Juli 2012 um 16.07 Uhr wurde die Terrasse der Erdgeschosswohnung des Hauses Am N. 5 voll von der Sonne beschienen. Zu diesem Zeitpunkt stand die Sonne so hoch, dass eine Bebauung des Plangebiets das Grundstück Am N. 5 auch in dessen am tiefsten liegenden Bereich direkt an der Böschung nicht ver-schatten würde. Wegen des hohen Sonnenstands würde diese Situation nach Lage der Dinge zumindest in den Monaten Juni und Juli wahrscheinlich auch noch bis in die frühen Abendstunden fortbestehen. Die östlich unterhalb des Plangebiets ansässige Nachbarschaft wird danach in den Sommermonaten weiterhin in angemessenem Umfang von der Sonne beschienen. In Kombination mit den oben aufgeführten Parametern der vorzunehmenden städtebaulichen Gesamtbewertung lässt dies die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auch im Ergebnis als gerecht erscheinen. Dies gilt überdies auch dann, wenn man die Resultate des Sachverständigengutachtens des Herrn Dipl.-Ing. N2. vom 23. März 2011 als Baustein in die wertende Zumutbarkeitsprüfung einstellt. Das Gutachten, das vornehmlich kritisiert, dass die Schattenwurfprognose vom 25. Februar 2009 die Firstrichtungen der Häuser an der C.---straße nicht richtig wiedergebe und deshalb zu einer zu hohen Verschattungsvorbelastung gelange, errechnet (siehe dort S. 14) für das Haus Am N. 5 tolerable Zusatzbelastungen von 3,1 % am 21. März (mögliche Besonnungszeit vorher 232 Minuten, nachher 225 Minuten), von (aus den Angaben des Gutachtens vom 23. März 2011 selbst rechnerisch) sich ergebenden knapp 34 % am 21. Juni (mögliche Besonnungszeit vorher 518 Minuten, nachher 345 Minuten) und von 18 % am 21. Dezember (mögliche Besonnungs-zeit vorher 203 Minuten, nachher 172 Minuten). Diese Zusatzbelastung ist nicht so hoch, dass sie im Zusammenwirken mit den übrigen städtebaulichen Parametern der vorzunehmenden Gesamtbewertung die Annahme einer Unzumutbarkeit der planbedingten Verschattung tragen würde oder eine weitergehende Überprüfung der Zusatzverschattungsintensität geboten hätte. c) Die Gestaltungsvorschriften der textlichen Festsetzung H sind rechtmäßig. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW können die Gemeinden über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen. Die örtlichen Bauvorschriften können auch die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der unbebauten Flächen sowie die Begrünung baulicher Anlagen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 BauO NRW) betreffen. Örtliche Bauvorschriften können nach § 86 Abs. 4 Hs. 1 BauO NRW - wie vorliegend - als Festsetzungen in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB aufgenommen werden. In diesem Fall sind §§ 1, 214 ff. BauGB anzuwenden (§ 86 Abs. 4 Hs. 2 BauO NRW). § 86 BauO NRW hat in baugestalterischer Absicht neben der Abwehr von Verunstaltungen eine positive Gestaltungspflege im Blick. Dabei fällt unter die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr.1 BauO NRW die Fassadengestaltung, die Auswahl des Materials der Außenhaut, die Farbgebung, die Dacheindeckung sowie die Dachaufbauten. Eingeschlossen ist die Regelung der Dachform, der Dachneigung und der Firstrichtung. § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW ermächtigt allerdings nicht dazu, die Errichtung bestimmter Anlagen wie Antennen oder Solaranlagen auf Dächern generell zu untersagen. § 86 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 BauO NRW zielt u. a. auf eine bestimmte Begrünung und Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 4 NB 15.97 -, BRS 59 Nr. 19 = juris Rn. 3 (zum Verhältnis der landesrechtlichen Gestaltungsermächtigung zum Bundesrecht); OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2000 - 7a D 179/98.NE -, BRS 63 Nr. 18 = juris Rn. 17, und vom 9. Februar 2000 - 7 A 2386/98 -, BRS 63 Nr. 166 = juris Rn. 29; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, Band II, Loseblatt, Stand September 2011, § 86 Rn. 7, 35, 37, 44, 81 ff.; Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 86 Rn. 30, 32 und 49 ff. Über die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage hinaus müssen in einen Bebauungsplan aufgenommene Gestaltungsvorschriften allgemeine planerische Rechtmäßigkeitserfordernisse erfüllen. Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt und gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsgerecht sein, weil sie in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, eventuell - etwa wenn es um die Errichtung von Antennen geht - auch in andere Grundrechte wie dasjenige der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG eingreifen. Dabei ist einer positiven Gestaltungspflege eine gewisse planerische Gestaltungsfreiheit immanent, die aber wiederum den Schranken des § 1 Abs. 7 BauGB unterliegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 - 7 A 1002/01 -, BRS 66 Nr. 147 = juris Rn. 20 und 31 ff., Beschlüsse vom 24. Juli 2000 - 7a D 179/98.NE -, BRS 63 Nr. 18 = juris Rn. 19 ff., und vom 9. Februar 2000 - 7 A 2386/98 -, BRS 63 Nr. 166 = juris Rn. 31 ff.; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NRW, Band II, Loseblatt, Stand September 2011, § 86 Rn. 26 ff. Gemessen an diesen Maßstäben sind die Gestaltungsvorschriften der textlichen Festsetzung H rechtmäßig. Sie sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 Hs. 1 BauO NRW gedeckt (dazu aa). Ferner sind sie inhaltlich hinreichend bestimmt und im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsgerecht (dazu bb). aa) Die Gestaltungsvorschriften der textlichen Festsetzung H werden von § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 Hs. 1 BauO NRW getragen. Die Festlegung der Dachform, der Dachneigung, der Hauptfirstrichtung, der Drempelhöhe, der Dacheindeckung und ihrer Farbe, des Dachüberstands, der Fassadengestaltung einschließlich der Farbe, der Fassadengliederung sowie die Begrenzung auf eine Antennenanlage pro Baugrundstück dient sämtlich der äußeren Gestaltung der geplanten Wohnhäuser im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW. Dies gilt auch für die Vorschrift zur Böschungsgestaltung, wobei sich das Gebot, zu den Straßen- und Gehwegflächen orientierte Böschungen flächig mit Gehölzen und/oder Bodendeckern zu bepflanzen, auf § 86 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 BauO NRW stützen kann. bb) Die textliche Festsetzung H ist inhaltlich hinreichend bestimmt (dazu [1]). Sie genügt auch dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu [2]). (1) Wie andere Rechtsnormen auch müssen Gestaltungsvorschriften die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Die gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn eine Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Der Plangeber kann sich auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt. Vgl. speziell für Gestaltungsvorschriften: OVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 - 7 A 1002/01 -, BRS 66 Nr. 147 = juris Rn. 20, Beschlüsse vom 24. Juli 2000 - 7a D 179/98.NE -, BRS 63 Nr. 18 = juris Rn. 24, und vom 9. Februar 2000 - 7 A 2386/98 -, BRS 63 Nr. 166 = juris Rn 22. Diesen Anforderungen werden die Gestaltungsvorschriften der textlichen Festsetzung H gerecht. Dies gilt auch für die unter dem Aspekt der Bestimmtheit allein problematischen Teilregelungen, die Dachaufbauten müssten auf die Fassadengliederung "Bezug nehmen", abweichende Farben auf untergeordneten Fassadenflächen seien an die zugelassenen Farbtöne weiß/hellgrau/sandsteinfarben "anzupassen" und die Fassadengliederung der einzelnen Geschosse sei "aufeinander abzustimmen". Diesen im Ansatz begrifflich unscharfen Teilregelungen lässt sich durch Auslegung unter Hinzuziehung der Planbegründung ein hinreichend bestimmter Inhalt entnehmen. Ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 41 f.), die den Willen des Plangebers dokumentiert, orientieren sich die Vorschriften über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen an der als ortsüblich anzusehenden Bebauung in der Stadt P. . Sie sollen dafür Sorge tragen, Verunstaltungen sowie das Orts- und Straßenbild störende Bauformen, Materialien und Farben auszuschließen. Ziel sei nicht die Vorgabe von Ausführungsdetails. Mit Hilfe der textlichen Festsetzung H solle ein grober Rahmen vorgegeben werde, innerhalb dessen genügend Spielraum verbleibe, um individuelle Gestaltungsabsichten zu realisieren und eine dem Standort angemessene Architektur zu ermöglichen. Anknüpfend an diese Zielsetzung ist für den Planbetroffenen und -anwender hinreichend klar, wie er die vorerwähnten Teilregelungen zu verstehen hat. Dachaufbauten, die Fassadengliederung und von der Regelvorgabe abweichende Farben auf untergeordneten Fassadenflächen sollen die von der Antragsgegnerin angestrebte weitgehende äußere Homogenität der Häuser im Plangebiet nicht stören oder aufheben. Diese sollen ein Bild der Geschlossenheit und der Symmetrie vermitteln. Dass Dachaufbauten auf die Fassadengliederung "Bezug nehmen sollen", bedeutet daher, dass sie sich organisch in die Gesamterscheinung des Hauses einfügen müssen und weder zur Fassadengliederung asymmetrisch angeordnet werden noch überproportional groß ausfallen dürfen. Im selben Sinn ist die Pflicht zu interpretieren, die Fassadengliederung der einzelnen Geschosse "aufeinander abzustimmen". Das äußere Erscheinungsbild der Fassade soll homogen und symmetrisch sein. Diese Anforderung kann nur erfüllt sein, wenn die gesamte Fassade über alle Geschosse hinweg von dem Betrachter als Einheit wahrgenommen werden kann. Abweichende Farben auf untergeordneten Fassadenflächen sind schließlich dann "angepasst", wenn sie den allgemein zugelassenen Farben im Farbspektrum benachbart sind und keinen starken, hervorstechenden Kontrast zu diesen bilden. (2) Die textliche Festsetzung H genügt dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insbesondere stellen die Gestaltungsvorschriften keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar, weil sie zu dem objektiven Gewicht der von der Antragsgegnerin verfolgten gestalterischen Belange außer Verhältnis stünden. Die Gestaltungsvorschriften sind mit dem Grundstückeigentümer/Vorhabenträger abgestimmt. Die Beigeladene und die vorherigen Vorhabenträger haben sich in § A 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags vom 9. April 2010/12. Juli 2011 auch zur Umsetzung der Gestaltungsvorschriften verpflichtet. Schon deswegen treffen die Gestaltungsvorschriften den Grundstückseigentümer nicht unverhältnismäßig. Im Übrigen halten sich die Gestaltungsvorschriften im Rahmen des Üblichen und stellen keine wirtschaftlich unangemessenen Ansprüche. Da - neben oder anstatt des Kabelanschlusses - eine Antennenanlage pro Baugrundstück gestattet ist, wird die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG nicht tangiert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.