Beschluss
6 B 638/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0625.6B638.12.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Verwaltungsamtfrau in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Verwaltungsamtfrau in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten Anordnung, der Antragsgegnerin zu untersagen, die am 16. Januar 2012 ausgeschriebene Stelle einer "Kompetenzcenter-Leiterin im Kompetenzcenter (KC) Produktionsmanagement Kernsysteme 2" des Geschäftsbereichs "Anwendungsbetrieb Kernsysteme" am Standort N. bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin mit einem Mitbewerber zu besetzen (Antrag zu 1.), abgelehnt. Ebenso hat es den Antrag abgelehnt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die vorläufige Übertragung der streitgegenständlichen Stelle auf den Beigeladenen, die zum 1. März 2012 erfolgt ist, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Eilverfahrens rückgängig zu machen (Antrag zu 2.). Das Verwaltungsgericht hat - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Belang - ausgeführt, dass hinsichtlich des Antrags zu 1. kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei. Die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Er sei nicht bereits aufgrund der in der Stellenausschreibung aufgeführten fachlichen Anforderungen (Kenntnisse und Fähigkeiten, vornehmlich im IT-Bereich) aus dem Bewerberfeld auszuschließen, weil es sich dabei nicht um konstitutive bzw. zwingende Anforderungsmerkmale handele. Daher könne an dieser Stelle auch dahinstehen, ob und in welchem Maße er diese Kenntnisse und Fähigkeiten aufweise. Die konkrete Auswahlentscheidung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Ausschöpfung der im Gesamturteil gleichlautenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen sei die Antragsgegnerin beurteilungsfehlerfrei von einem Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen. Sie habe entsprechend den Vorgaben der Stellenausschreibung den Beurteilungsmerkmalen "Fachkenntnisse" und "Dienstleistungsorientierung", in denen der Beigeladene jeweils besser beurteilt worden sei, besondere Bedeutung zugemessen. Mit der Beschwerde werden keine Einwendungen erhoben, die diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen. Insbesondere ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass den von der Antragsgegnerin auf Seite 2 der Stellenausschreibung vom 16. Januar 2012 aufgestellten Anforderungen ("Die Ausübung dieser verantwortungsvollen und vielseitigen Tätigkeit erfordert im einzelnen: [...].") in einer Weise zwingender Charakter zukommen sollte, dass deren (teilweise) Nichterfüllung gegebenenfalls zum Ausschluss des jeweiligen Bewerbers vom weiteren Auswahlverfahren hätte führen müssen. Den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das die Einordnung des hier streitigen Anforderungsprofils als "nicht konstitutiv" ausführlich begründet hat, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Einem zwingenden Charakter dürfte im Übrigen – wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt – schon der Umstand entgegen stehen, dass die Stellenausschreibung ausdrücklich die Möglichkeit der (nachträglichen) Aneignung eventuell noch fehlender Kenntnisse und Fertigkeiten vorsieht. Nichts anderes folgt aus dem von der Beschwerde zitierten Beschluss des OVG Koblenz vom 15. Oktober 2002 (10 B 11229/02). Denn auch danach kommt ein Bewerber nur dann für die Auswahl für das angestrebte Beförderungsamt oder den angestrebten Dienstposten von vornherein nicht in Betracht und ist aus dem weiteren Auswahlverfahren auszuscheiden, wenn er gerade solche Qualifikationserfordernisse nicht erfüllt, die dem sog. konstitutiven Anforderungsprofil zuzurechnen sind. Unabhängig davon lässt sich der Beschwerde schon nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beigeladene möglicherweise einzelne Anforderungsmerkmale (noch) nicht erfüllt. Das Vorbringen der Antragstellerin beschränkt sich insoweit auf die nicht näher substantiierte Behauptung, der Beigeladene verfüge "über entsprechende fundierte Kenntnisse nicht". Vor diesem Hintergrund führt auch die Bezugnahme der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2001 (2 A 3.00) nicht weiter, wonach der Dienstherr im Auswahlverfahren an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist. Das Beschwerdevorbringen lässt nichts Substantiiertes erkennen, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welcher Anforderungsmerkmale die Antragsgegnerin im Auswahlverfahren von den von ihr aufgestellten Qualifikationserfordernissen abgewichen sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und S. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der durch Beschlüsse des Senats vom 19. März 2012 – u. a. 6 E 1406/11– für die Zukunft geänderten Streitwertpraxis; danach ist in Eilverfahren der vorliegenden Art ein Viertel des 13-fachen Betrags des Endgrundgehalts des angestrebten Amts der Streitwertbemessung zu Grunde zu legen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).