Beschluss
1 A 2704/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0606.1A2704.10.00
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Leitsätze
Zu Sonderzuwendungen (nach altem Recht) und Sonderzahlungen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.848,27 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Sonderzuwendungen (nach altem Recht) und Sonderzahlungen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.848,27 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige, auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen genügt weitgehend schon nicht den durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgestellten Darlegungsanforderungen. Im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe auf Grundlage der maßgeblichen Darlegungen nicht vor. 1.Es bestehen auf Grundlage des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erstgenannten Zulassungsgrundes. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- oder Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwendigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. Hierzu muss die Begründung des Zulassungsantrags eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes sowie ein Mindestmaß an Geordnetheit des Vortrags erkennen lassen. Dem wird dann nicht genügt, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen in unübersichtlicher, ungegliederter, unklarer oder in kaum auflösbarer Weise mit Einlassungen vermengt sind, die für das Zulassungsverfahren unerhebliche Fragen betreffen. Es ist nicht Aufgabe des über die Zulassung entscheidenden Gerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise – bei wohlwollender Auslegung – zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995– 9 B 362.95 –, NWVBl. 1996, 104 (105) = juris, Rn. 3, m. w. N. (zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde). Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Auf rund 55 Seiten befasst es sich mit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei erschöpft es sich im Wesentlichen in der Wiederholung von erstinstanzlichem Vortrag und von solchem Vortrag, welcher bereits im Parallelverfahren desselben Klägers, in dem ein Anspruch auf Sonderzuwendung für das Jahr 2004 Streitgegenstand war, vom Senat, Urteil vom 26. März 2010 – 1 A 3049/06 –, Schütz BeamtR ES/C I 3 Nr 23 = juris = NRWE, vom Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30. August 2010 – 2 B 45.10 –, USK 2010-212 = juris, und vom 3. Februar 2011– 2 B 77.10 –, juris, (Verwerfung der Anhörungsrüge), und vom Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 562/11 –, n.v., ebenso wie im angefochtenen Urteil gewürdigt worden und der letztlich erfolglos geblieben ist. Das Vorbringen ist deshalb für die Entscheidung der Zulassungsfrage tatsächlich und rechtlich ohne erkennbare oder nachvollziehbare Bedeutung. Darin ggf. sinngemäß mi enthaltene Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung treten nicht als klar erkennbare Gedanken hervor und genügen damit nach dem oben geschilderten Maßstab nicht den Darlegungsanforderungen. Neue Tatsachen oder neue rechtliche Erwägungen sind in ihnen nicht erkennbar enthalten. Zwar äußert der Kläger eingangs seines Schriftsatzes die Rechtsbehauptung, die von ihm angenommenen verfassungsrechtlichen Verstöße seien weder durch die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Parallelsache noch durch die weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 –, ZBR 2010, 169 = juris, geklärt. Eine nachvollziehbare Begründung dieser Behauptung ist aber nicht erkennbar. Auch der Sache nach liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vor. Denn diese ist aufgrund der dem Kläger bekannten Ausführungen in den zitierten Entscheidungen zur Parallelsache im Ergebnis richtig. Nach den dortigen Ausführungen, denen der Senat auch angesichts des nunmehrigen Zulassungsvorbringens uneingeschränkt zustimmt bzw. die er aufrecht erhält, besteht der geltend gemachte Anspruch auf Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642) nicht. Denn dieses Gesetz ist durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und ‑versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (BBVAnpG 2003/2004) mit Wirkung vom 16. September 2003 aufgehoben worden (vgl. Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG 2003/2004). Mit Inkrafttreten des in Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (BGBl. I S. 3076) enthaltenen Bundessonderzahlungsgesetzes (BSZG) zum 1. Januar 2004 (vgl. Art. 29 Abs. 1 Haushaltsbegleitgesetz 2004) hat auch die vorübergehende, nach Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 vorgesehene weitere Anwendung des Gesetzes über die Gewährungeiner jährlichen Sonderzuwendung geendet. Für den hier im Streit stehenden, das Jahr 2006 betreffenden Anspruch kann es damit keine Wirkung mehr entfalten. Sowohl das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 als auch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 sind nach der zitierten Rechtsprechung in der Parallelsache auch verfassungsgemäß. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, BVerfGE 125, 104 = juris. Diese betraf ausweislich ihres Tenors ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des in Art. 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vorgesehenen § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 des Personenbeförderungsgesetzes, nicht aber den hier in Rede stehenden Art. 2 dieses Gesetzes. Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Unvereinbarkeit der genannten Norm mit dem Grundgesetz gründete sich außerdem auf Fehler im und bei Abschluss des Vermittlungsverfahren(s). Eines solchen Verfahrens bedurfte es in Bezug auf die hier in Rede stehenden Normen der Art. 2, 29 Abs. 1 Haushaltsbegleitgesetz 2004 indes nicht. 2.Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, weil der Kläger die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht hinreichend im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht, so muss regelmäßig eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage bezeichnet werden, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Den mit dem Zulassungsvorbringen auf Seite 62, 63 der Zulassungsbegründung (sinngemäß) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit der Kläger auf S. 62 der Zulassungsbegründung die Frage aufwirft, ob es im Belieben des jeweiligen Dienstherrn stehe, eine Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung in beliebiger Höhe vorzunehmen, lässt dies nicht erkennen, wie die Beantwortung der Frage angesichts der klaren, unter 1. geschilderten Rechtslage für den in Streit stehenden Anspruch von Bedeutung sein soll. Soweit der Kläger auf S. 63 der Zulassungsbegründung die Frage aufwirft, ob und welche Grenzen es für seinen Dienstherrn bei der Regelung der Sonderzahlung gegeben habe, ist diese Frage bereits durch die unter 1. zitierte Rechtsprechung dahingehend geklärt, dass die vom Kläger gerügten gesetzlichen Regelungen verfassungsgemäß und somit eventuell bestehende Grenzen jedenfalls nicht überschritten sind. Soweit der Kläger ferner auf S. 67 der Zulassungsbegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit „offene[n] verfassungsrechtliche[n] Fragestellungen“ begründet und sich andeutungsweise auf die Normen der Art. 74a GG und 73 Nr. 8 GG bezieht, fehlt es schon an der Ausformulierung einer konkreten Rechtsfrage. Die im letzten Absatz der Zulassungsbegründung als offen bezeichnete Frage, „ob und in welchem Umfang durch die erhebliche (Zusammen)Streichung der jährlichen Sonderzuwendung/-zahlung bei dem Kläger eine Verletzung der besoldungsrechtlichen Alimentation durch seinen Dienstherrn eingetreten ist.“, hat der Kläger schon erkennbar nicht dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugeordnet. („Darüber wird ggf. im Berufungsverfahren auch noch zu sprechen sein“; Zuordnung zum Gesichtspunkt „Abschließende Bemerkungen bzw. Feststellungen“). Im Übrigen hat diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Bedeutung gehabt. 4.Es liegt auch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Namentlich hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, dass es von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG abgesehen hat. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine unterbliebene Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt nur dann in Betracht, wenn die Unterlassung willkürlich gewesen ist. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2010 – 2 B 45.10 –, USK 2010-212 = juris, Rn. 18. Hierfür bestehen angesichts der sachlichen Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht das Fehlen einer Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm begründet hat, aber keine Anhaltspunkte. Hierdurch ist dem Kläger auch kein rechtliches Gehör verweigert worden. Denn dieses Recht richtet sich immer gegen das entscheidende Gericht. Es verlangt von diesem, dass es den Beteiligten zu allen maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen die Gelegenheit einräumt, Stellung zu beziehen, und dass es die so vorgebrachten, maßgeblichen Standpunkte der Beteiligten im Rahmen seiner Entscheidungsfindung zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Einen Anspruch auf Vorlage der Sache an ein anderes Gericht oder etwa auf Übernahme des Rechtsstandpunkts des Klägers im Hinblick auf die Verfassungsgemäßheit einschlägiger Normen besteht nicht. Soweit der Kläger sinngemäß durch seine Ausführungen auf S. 66 der Zulassungsbegründung auch geltend macht, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht „wesentliche Sach- und Rechtsfragen“ nicht behandelt habe, die er erörtert habe, gibt er selbst zu erkennen, dass dies darauf beruht, dass es auf diese Fragen nach der durch das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 26. März 2010 – 1 A 3049/06 –, Schütz BeamtR ES/C I 3 Nr. 23 = juris = NRWE, gefundenen Lösung nicht ankam. Im Hinblick auf den in diesem Zusammenhang behaupteten Verstoß gegen § 108 VwGO fehlen jegliche Darlegungen, die einen Verfahrensfehler nachvollziehbar machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.