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Beschluss

18 B 1483/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0605.18B1483.11.00
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Leitsätze

§ 16 Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz AufenthG enthält keine zeitliche Obergrenze für den Aufenthalt eines Ausländers zum Zwecke der Studienvorbereitung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerde¬verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 ,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 16 Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz AufenthG enthält keine zeitliche Obergrenze für den Aufenthalt eines Ausländers zum Zwecke der Studienvorbereitung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerde¬verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 ,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Anders als der Antragsgegner meint, bestimmt § 16 Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz AufenthG keine zeitliche Obergrenze für den Aufenthalt eines Ausländers zum Zwecke der Studienvorbereitung. Er regelt vielmehr - ähnlich wie § 26 Abs. 1 AufenthG für Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 - lediglich die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, welche einem Ausländer zum Zwecke der Studienvorbereitung und des Studiums erteilt bzw. verlängert werden kann. Die Formulierung des § 16 Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz AufenthG gibt für ein abweichendes Verständnis nichts her. Vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29. September 2008 - 18 B 1258/08 -. Nach dieser Regelung beträgt die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis - bedingt durch Art. 12 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004, ABl. EU L 375, S. 12, (Studentenrichtlinie EU) - im Fall der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken mindestens ein Jahr. Sie soll für die Erteilung und die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende Maßnahmen und für das Studium einen Höchstzeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung einer zum Studium oder zu studienvorbereitenden Maßnahmen erteilten Aufenthaltserlaubnis richten sich hingegen - ohne Differenzierung zwischen Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen - allein nach § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG. Gegen die Annahme, § 16 Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz AufenthG enthalte eine gesetzlich vorgesehene Obergrenze für den Aufenthalt zur Studienvorbereitung, spricht auch die von § 16 Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz AufenthG abweichende Formulierung in § 16 Abs. 1a) Satz 2 AufenthG, nach der der Aufenthalt (nicht aber: die Geltungsdauer ... der Aufenthaltserlaubnis) als Studienbewerber höchstens neun Monate betragen darf. Auch die Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG rechtfertigt nicht die Annahme, § 16 Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz AufenthG enthalte eine Bestimmung über die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer für studienvorbereitende Maßnahmen. So lautete § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in der bis 27. August 2007 geltenden Fassung "Die Geltungsdauer bei der Erst erteilung ( Hervorhebung durch den Senat) der Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann." Die Vorschrift enthielt damit – ebenso wie § 16 Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz AufenthG - eine Bestimmung zur maximalen Geltungsdauer der dem Ausländer zur Studienvorbereitung zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis. Der Gesetzgeber ging, wie die Formulierung " Erst erteilung" zeigt, davon aus, dass die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich – ohne gesetzliche zeitliche Vorgabe – auch über einen Aufenthaltszeitraum von zwei Jahren hinaus - möglich war. Eine abweichende Beurteilung von § 16 Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz AufenthG ist nicht mit Blick auf die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 16 Abs. 1 AufenthG (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 23. April 2007, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 165) geboten. Die Rückstufung auf eine eingeschränkte Ermessensregelung ("soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten") ermöglicht es den Ausländerbehörden in besonderen Fallgruppen auch im Falle des Studiums eine kürzere Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis vorzusehen. Damit soll den Behörden eine flexible Handhabung ermöglicht werden. Gleichzeitig soll die Neuregelung der neuen sicherheitspolitischen Lage Rechnung tragen. Die in Umsetzung der Studentenrichtlinie der EU ausdrücklich geforderte Mindestgeltungsdauer von einem Jahr für eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium bleibt gewährleistet. Der Gesetzesbegründung ist damit nichts für die Annahme zu entnehmen, der Gesetzgeber wolle die "maximale Geltungsdauer" von zwei Jahren im Sinne einer materiell-rechtlichen Verlängerungsvoraussetzung als Obergrenze für den Gesamtaufenthaltszeitraum für studienvorbereitende Maßnahmen verstanden wissen. A.A. Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 19 CS 07.1363 -, juris, Rn. 21; so wohl auch Nieders. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 8 ME 292/10 -, juris, Rn. 6. Für eine solche Regelung besteht mit Blick auf die nach § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG zu treffende Prognoseentscheidung und das der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen im Übrigen auch kein Bedürfnis, denn insoweit ist davon auszugehen, dass eine überlange Studienvorbereitung in der Regel die Annahme rechtfertigt, der Ausländer werde die studienvorbereitenden Maßnahmen nicht in angemessener Zeit abschließen können. In diesem Zusammenhang sind die Ausländerbehörden grundsätzlich nicht gehindert, anzunehmen, dass studienvorbereitende Maßnahmen regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden können. In diesem Sinne können auch die Regelungen in Nr. 16.0.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, S. 877) verstanden werden. Vgl. ebenso den vom Antragsgegner zitierten Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19. März 2003 - 13 S 2578/02 -, juris, unter Hinweis auf Nr. 28.5.0.3 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG -VwV -; vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 7. Juni 1991 – 18 B 1443/91 -, juris, zu § 28 AuslG. Die Beschwerde bleibt weiter erfolglos, soweit sie die nach § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz getroffene Prognose des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller werde den Aufenthaltszweck in angemessener Zeit noch erreichen können, in Frage stellt. Der Umstand, dass der Antragsteller die sprachliche Aufnahmeprüfung am Studienkolleg N. erst im zweiten Anlauf bestanden hat, lässt für sich gesehen nicht darauf schließen, dass er die im Juni/Juli 2012 anstehende Feststellungsprüfung, die ihm den Zugang zur Universität ermöglicht, nicht bestehen wird. Die Dauer der Studienvorbereitung lässt nach gegenwärtiger Erkenntnislage auch nicht den Schluss zu, der Antragsteller habe sein Ziel, sich auf die Aufnahme eines Studiums vorzubereiten, nicht konsequent verfolgt. So hat er, nachdem ihm die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs erstmals im August 2009 erteilt wurde, laufend weitere Sprachkurse besucht. Nachvollziehbar erscheint der Vortrag im Übrigen, soweit der Antragsteller ausführt, er habe sich nach dem Abschluss des Intensivsprachkurses für Studenten am 5. Oktober 2010 weiter privat auf die am 4. Dezember 2010 erfolgte Aufnahmeprüfung am Studienkolleg in N. vorbereitet. Nachdem er diese nicht bestanden hatte, dürfte ihm ausweislich seines unwidersprochen gebliebenen Vortrags und der vorgelegten Aufnahmebedingungen des Studienkollegs eine Wiederholung der Aufnahmeprüfung nicht vor dem nächsten Semester (Mai 2011) möglich gewesen sein. Nicht widerlegten Angaben des Antragstellers zur Folge, dürfte er die Zeit zur weiteren Studienvorbereitung genutzt haben. So hat er sich Februar 2011 erneut zu einem Zertifikatstraining angemeldet und schließlich im Mai 2011 die Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg bestanden. Dass die Leistungen während des andauernden einjährigen Besuchs des Kollegs unzureichend sind, macht selbst der Antragsgegner nicht geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.