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Beschluss

1 B 368/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0605.1B368.12.00
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Leitsätze

Der unmittelbare Dienstvorgesetzte scheidet nicht als Beurteiler einer Richterin aus, nur weil er zum Zeitpunkt der Beurteilung erst viereinhalb Monate im Amt ist; in diesem Fall hat er aber möglichst umfassend Erkundigungen einzuholen und Material auszuwerten, das Aufschluss über die Qualifikationsmerkmale auch in dem Teil des Beurteilungszeitraums gibt, in dem er die Leistungen der Richterin nicht aus eigener Anschauung kennt.

Lehnt die zu beurteilende Person frühere Vorgesetzte wegen Voreingenommenheit ab, kann es vertretbar sein, für Teilzeiträume keinen Beurteilungsbeitrag einzuholen, wenn keine weiteren Personen vorhanden sind, die aus eigener Anschauung die Qualifikation beurteilen können.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.595,17 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der unmittelbare Dienstvorgesetzte scheidet nicht als Beurteiler einer Richterin aus, nur weil er zum Zeitpunkt der Beurteilung erst viereinhalb Monate im Amt ist; in diesem Fall hat er aber möglichst umfassend Erkundigungen einzuholen und Material auszuwerten, das Aufschluss über die Qualifikationsmerkmale auch in dem Teil des Beurteilungszeitraums gibt, in dem er die Leistungen der Richterin nicht aus eigener Anschauung kennt. Lehnt die zu beurteilende Person frühere Vorgesetzte wegen Voreingenommenheit ab, kann es vertretbar sein, für Teilzeiträume keinen Beurteilungsbeitrag einzuholen, wenn keine weiteren Personen vorhanden sind, die aus eigener Anschauung die Qualifikation beurteilen können. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.595,17 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Sache beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten sinngemäßen Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW vom 15. Januar 2011 ausgeschriebene Stelle einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Finanzgerichts bei dem Finanzgericht L. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, zu entsprechen. 1. Die Antragstellerin wendet – hier und im Folgenden der von ihr gewählten Gliederung in der Beschwerdebegründungsschrift vom 4. April 2002 folgend – gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zunächst ein, dass das Abstellen auf die für den Beigeladenen bessere Eignungsprognose in den aktuellen Anlassbeurteilungen deswegen rechtsfehlerhaft sei, weil diese Beurteilungen ihrerseits rechtsfehlerhaft zustande gekommen seien. Denn der Beurteiler, der derzeitige Präsident des Finanzgerichts L. , sei zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilungen erst viereinhalb Monate im Amt gewesen und habe daher aus eigener Anschauung nur einen verhältnismäßig kurzen Beurteilungszeitraum bewerten können. Ihm sei insoweit vorzuwerfen, dass er die hierdurch entstandenen Lücken nicht durch hinreichende Erkundigungen, v. a. durch die Einholung von Beurteilungsbeiträgen Dritter, geschlossen habe. Die Beiziehung von Akten könne dies nicht ersetzen, weil sich aus ihnen allenfalls Aussagen für die Eignung als Vorsitzender Richter, nicht aber als Vizepräsident herleiten ließen. Im Hinblick auf diesen Einwand genügt das Antragsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss der Antragsteller die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das heißt, der Rechtsmittelführer muss im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens den Streitstoff prüfen, sichten und rechtlich durchdringen und aufzeigen, wo und weshalb die angefochtene Entscheidung aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 73, 76. Grundsätzlich ist ein Antragsteller, der die Rechtswidrigkeit von Anlassbeurteilungen rügt, nicht gehalten anzugeben, auf welche Weise die Beurteilung rechtmäßig hätte erstellt werden können; dies festzulegen ist Sache des Dienstherrn. Anders ist es jedoch hier: In der konkreten Situation der Antragstellerin wäre insoweit zu erwarten gewesen, dass sie nicht nur moniert, dass keine Beurteilungsbeiträge anderer ausgewertet worden seien; vielmehr wäre eine Benennung einer konkreten Person angezeigt gewesen, die nach ihrer Auffassung überhaupt eine Bewertung ihrer Leistungsmerkmale aus eigener Anschauung hätte vornehmen können. Denn die einzigen Personen, die aus einer Vorgesetztenstellung heraus und aus eigener Anschauung in der Lage gewesen wären, den Zeitraum vor der Ernennung des jetzigen Präsidenten des Finanzgerichts am 6. Dezember 2010 zu bewerten, waren der frühere Präsident des Finanzgerichts, welcher im Jahre 2009 in den Ruhestand getreten ist, sowie die seinerzeitige Vizepräsidentin, die zum 1. Januar 2011 in den Ruhestand getreten ist. Bezüglich dieser potentiellen Verfasser eines Beurteilungsbeitrags hat die Antragstellerin aber noch mit Schreiben vom 7. Januar 2009 gegenüber der damaligen Justizministerin betont, dass diese (der frühere Präsident und die frühere Vizepräsidentin) wegen gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen sowie des von ihr, der Vizepräsidentin unterstützten, "einem Chefarzt-System vergleichbaren Führungsinstrumentariums, das [der frühere Präsident …] etabliert hat, [...] wegen tatsächlicher Befangenheit nicht zur Beurteilungsvorbereitung heranziehbar" seien. Die sich danach aufdrängende Frage, wer statt ihrer einen auf eigene Erfahrungen zurückgehenden Beurteilungsbeitrag zu der Beurteilung vom 28. April 2011 hätte leisten sollen, beantwortet die Beschwerdebegründung nicht. Dessen ungeachtet ist auch der Sache nach das vom jetzigen Präsidenten des Finanzgerichts zur Erstellung der Beurteilung herangezogene "Material" nicht zu beanstanden. Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen (§§ 4 Abs. 1 LRiG NRW, 93 Abs. 1 LBG NRW) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. Urteil des Senats vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30, = NRWE, m. w. N. Dieser Beurteilungsspielraum des Dienstherrn umfasst nicht nur die eigentliche Beurteilung, sondern gilt bereits in der Phase der Materialsammlung, in der die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung festgestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 34.79 –, BVerwGE 62, 135 = juris, Rn. 17. Die dienstliche Beurteilung muss dabei nicht zwingend auf persönlichen Eindrücken des Beurteilers beruhen. Dieser kann sich die erforderlichen Kenntnisse auch auf andere Weise verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 34.79 –, BVerwGE 62, 135 = juris, Rn. 19; Urteil des Senats vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47, = NRWE, jeweils m. w. N. Allerdings fehlt einer Beurteilung dann die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Kann sich der Beurteiler nicht aus eigener Anschauung ein hinreichendes Bild von den Leistungen eines Bewerbers machen, muss er auf Kenntnisse anderer Personen, v. a. die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie sonstige, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen, zurückgreifen. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = juris, Rn. 47. Dabei sind die Beurteilungsbeiträge anderer Personen zwar die zu bevorzugenden, jedoch nicht die einzigen in Betracht kommenden Erkenntnisquellen. So kann sich der Beurteiler die erforderlichen Kenntnisse etwa auch durch die Auswertung schriftlicher Arbeiten des Bewerbers verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 34.79 –, BVerwGE 62, 135 = juris, Rn. 19; Urteil des Senats vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47, = NRWE, jeweils m. w. N. Auch die Auswertung von Statistiken etwa über Erledigungszahlen eines Richters oder Spruchkörpers kann – zumindest ergänzend – ein adäquates Erkenntnismittel sein. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht die Heranziehung von statistischen Angaben über Erledigungszahlen und Verfahrenslaufzeiten im Bereich einer Gerichtsbarkeit lediglich im Hinblick auf die Bewertung der Leistungen eines Präsidenten als ungeeignetes Mittel verworfen. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = juris, Rn. 49. Zur Bewertung der Leistungen einer überwiegend in der Rechtsprechung tätigen Richterin – wie hier der Antragstellerin – können diese Statistiken aber sehr wohl Aussagekraft über jedenfalls einen gewichtigen Teilaspekt ihrer Leistungen entfalten. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 28. April 2011 nicht wegen einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage oder Materialsammlung zu beanstanden. Über viereinhalb Monate hat der Beurteiler auf die eigene Anschauung betreffend die Arbeit der Antragstellerin zurückgreifen können. Der Einwand der Antragstellerin, dieser Zeitraum sei zu kurz bemessen, um sich ein eigenes Bild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Antragstellerin zu machen, geht fehl. Wie die Antragstellerin zu Recht einräumt, stellt die hier anzuwendende Verwaltungsvorschrift "Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" des Justizministeriums vom 2. Mai 2005 (2000 – Z. 155), JMBl. NRW S. 121 (im Folgenden: Beurteilungs-AV), diesbezüglich keine Mindestanforderungen auf. Im Übrigen ist es sogar denkbar, dass – wie bereits dargestellt – ein Beurteiler über keinerlei eigene Anschauung im Hinblick auf die dienstliche Tätigkeit der Bewerber hat, solange er nur in hinreichendem Maße sonstige Erkenntnisquellen nutzt. Dann muss es aber erst recht zulässig sein, neben sonstigen Erkenntnisquellen auch die eigene, wenn auch nur über einen begrenzten Zeitraum verfügbare Anschauung zu nutzen. Es wäre demgegenüber sogar fehlerhaft, wenn der Beurteiler seine eigenen, unmittelbaren Erkenntnisse über die Qualifikation der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen hätte, weil er dann vorhandene Erkenntnisquellen, noch dazu solche aus eigener Anschauung, ohne sachlichen Grund unberücksichtigt gelassen hätte. Darüber hinaus hat er auch sonstige Erkenntnisquellen, soweit diese verfügbar waren, in angemessenem Umfang genutzt. So hat er nach seiner Schilderung vom 22. Dezember 2011 zur Beurteilung der Antragstellerin von ihr bearbeitete Verfahrensakten sowie sie betreffende Berichterstatter- und Senatsstatistiken der vergangenen Jahre ausgewertet. Anders als von der Antragstellerin dargestellt, stehen diese auch nicht außerhalb eines Bezuges zu dem angestrebten Amt einer Vizepräsidentin des Finanzgerichts. Denn nach dem sich aus der Anlage zur Beurteilungs-AV ergebenden Anforderungsprofil für eine Vizepräsidentin des Finanzgerichts muss die Amtsinhaberin "den Anforderungen genügen, die an die Vorsitzende Richterin oder den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht gestellt werden". Hierzu gehören ebenfalls nach der genannten Anlage sogar im Schwerpunkt Qualifikationen, die sich auf die Rechtsprechungstätigkeit beziehen. Vgl. zu dem Nebeneinander von Rechtsprechungs- und Verwaltungsqualifikationen bei Gerichtspräsidenten und deren Vertretern Beschluss des Senats vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 –, juris und NRWE. Ferner hat sich der Beurteiler auf die "ausführlichen Darlegungen der Antragstellerin selbst" gestützt. Die entsprechend gewonnenen Erkenntnisse hat er nach seiner Darstellung auch mit den Ergebnissen der Beurteilung vom 20. Januar 2010 verglichen und eine weitgehende Übereinstimmung festgestellt. Soweit ersichtlich hat der Beurteiler damit alle erdenklichen, verfügbaren Quellen ausgeschöpft, um ein möglichst umfassendes Bild von den Leistungen der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum zu erlangen. Die von der Antragstellerin angemahnte Einholung von Beurteilungsbeiträgen Dritter wäre keine geeignete Ergänzung dieser Materialsammlung gewesen. Denn die in Betracht kommenden Personen, die über die Arbeit der Antragstellerin aus eigener Anschauung hätten berichten können, wären der frühere Präsident sowie die frühere Vizepräsidentin des Finanzgerichts gewesen. Beide Personen hat die Antragstellerin aber wegen deren Voreingenommenheit als Beurteiler bzw. als zur Beurteilung Beitragende abgelehnt, was ausweislich der Begründung der Entscheidung des Justizministeriums, das Auswahlverfahren betreffend die Stelle des Präsidenten des Finanzgerichts abzubrechen, im Vermerk vom 27. Februar 2009, vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 14. September 2010 – 1 B 1112/10 –, juris = NRWE, zumindest als vertretbar angesehen werden muss. Die einzigen weiteren Personen, die die Arbeit der Antragstellerin aus eigener Anschauung kannten, waren die ihrem Senat angehörenden Berichterstatter. Darauf zu verzichten, von diesen innerhalb der Beförderungshierarchie unterhalb der Antragstellerin stehenden Personen zur Beurteilung der Antragstellerin einen Beurteilungsbeitrag einzuholen, ist grundsätzlich deshalb vertretbar, weil sich diese Personen gerade wegen dieser Beförderungshierarchie jedenfalls im Hinblick auf ihre eigene Beurteilung typischerweise in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der Antragstellerin als wichtige Auskunftsperson für den Beurteiler befinden. Im Hinblick auf die hier allein im Streit stehende Eignungsprognose hat der Beurteiler zudem zu erkennen gegeben, dass er neben den bereits angesprochenen Erkenntnisquellen auch die früheren Beurteilungen der Antragstellerin ausgewertet hat. Dies ergibt sich daraus, dass – für die Eignungsprognose maßgeblich, vgl. Beschluss des Senats vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 –, juris, Rn. 17 = NRWE, m. w. N., – etwa frühere Verwaltungs- und auch außerdienstliche Tätigkeiten berücksichtigt wurden, soweit diese für die zu erstellende Eignungsprognose noch Aussagekraft entfalten können. 2. Die Antragstellerin beanstandet des Weiteren, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Beurteiler eine eigene Eignungsbeurteilung vorgenommen habe. Abgesehen von einigen Ergänzungen, welche auf der Gegenäußerung der Antragstellerin beruht hätten, habe er aber lediglich die Eignungsprognose der vorangegangenen Beurteilung übernommen. Diese Einschätzung ist nicht nachvollziehbar. In beiden Beurteilungen befinden sich kaum Formulierungen, die einander ähneln. Die jüngere Beurteilung erschöpft sich zudem nicht in einer bloßen Paraphrasierung der älteren, sondern sie enthält zahlreiche Passagen, die so nicht – und auch nicht so ähnlich – in der älteren enthalten sind. Dass sich beide Beurteilungen insoweit überschneiden, als sie in gewisser Übereinstimmung auf bestimmte Vortätigkeiten der Antragstellerin eingehen und bestimmte Eignungsmerkmale der Antragstellerin aufgreifen, folgt aus der Pflicht jedes Beurteilers, umfassend die gezeigten Leistungen zu würdigen und hieraus eine Eignungsprognose zu entwickeln, die alle Facetten der beruflichen Qualifikation der Bewerberin berücksichtigt. Selbst wenn einzelne Formulierungen in beiden Beurteilungen – die Antragstellerin verzichtet darauf, solche aufzuzeigen – eine wörtliche oder inhaltliche Übereinstimmung in der Weise aufweisen sollten, dass der Leser den Eindruck gewinnen könnte, der Verfasser der aktuellen Beurteilung habe diese wörtlich oder inhaltlich aus der älteren Beurteilung übernommen, so kann dies angesichts der Grundverschiedenheit der beiden Beurteilungen aber nur so verstanden werden, dass sich der Verfasser der aktuellen Beurteilung die "übernommenen" Formulierungen mit der Abfassung und Unterzeichnung seiner Beurteilung zu eigen gemacht hat. Raum für die Annahme einer unreflektierten Übernahme besteht vor diesem Hintergrund nicht und ist von der Antragstellerin auch nicht, jedenfalls nicht hinreichend dargelegt worden. 3. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Vorbeurteilung der Antragstellerin (vom 20. Januar 2010) deswegen fehlerhaft sei, weil der Beurteiler als Abteilungsleiter des Justizministeriums keinerlei unmittelbaren eigenen Erkenntnisse gehabt habe und nicht erkennbar sei, wie die Beurteilungsgrundlagen zusammengetragen worden seien, räumt sie selbst in der Beschwerdebegründung ein, dass das Verwaltungsgericht von seinem Standpunkt aus gesehen konsequenterweise nicht darauf zu sprechen gekommen sei. Da nach Auffassung des Senats die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – insbesondere im Hinblick auf die Einschätzung, der Beurteiler der aktuellen Beurteilung habe eine eigene Einschätzung vorgenommen und nicht bloß die ältere Beurteilung übernommen – nicht zu beanstanden ist, kommt es auf der Grundlage der Ansicht der Antragstellerin somit nicht auf den geschilderten Einwand an. Im Übrigen hat der Antragsgegner auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 19. April 2012 zutreffend auf die Zuständigkeit des seinerzeitigen Beurteilers sowie auf die Modalitäten des Beurteilungsverfahrens hingewiesen. 4. Die Antragstellerin moniert ferner, dass der "Verwendungsvorsprung" des Beigeladenen aufgrund seiner – aus Sicht des Antragsgegners größeren Verwaltungserfahrung – allenfalls ein Sekundärkriterium sei, auf welches erst zurückgegriffen werden könne, wenn sich auf der Ebene der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien ein nicht weiter auflösbarer Gleichstand ergebe. Diese Einschätzung ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn die Verwaltungserfahrung ist unmittelbares Eignungskriterium, kann sie im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Posten eines Vizepräsidenten des Finanzgerichts doch Aufschluss darüber geben, wie sich der Bewerber im Hinblick auf die anstehenden Verwaltungsaufgaben voraussichtlich bewähren wird. Soweit die Antragstellerin ergänzend geltend macht, die Erfahrung als Dezernent lasse nicht auf eine Eignung als Vizepräsident schließen und auch sie verfüge über ein "gerüttelt Maß" an Verwaltungserfahrung, spricht sie genau diejenige Bewertung an, welche dem Beurteilungsspielraum des Antragsgegners unterliegt und der nur in beschränktem Maße (vgl. oben, 1.) gerichtlich überprüfbar ist. Aus Sicht des Senats erscheint es jedenfalls nicht unvertretbar, der Dezernententätigkeit im Finanzgericht (auch für die Eignung eines Bewerbers für das hier in Rede stehende Amt) ein besonderes Gewicht beizumessen, und dies höher zu werten als die von der Antragstellerin aufgeführten Tätigkeiten, zu denen etwa verschiedene Projektleitungen, eine Organisationsuntersuchung, die Senatsleitung, die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte, der Besuch von Personalführungslehrgängen, die innerbetriebliche Mediation sowie die von ihr Ende der Achtzigerjahre ausgeübte Tätigkeit in der Finanzverwaltung gehören. Inwieweit durch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners diesbezüglich der Beurteilungsspielraum verlassen worden sein soll, wird durch die Antragstellerin nicht dargelegt und erschließt sich dem Senat auch im Übrigen nicht. Auch das Vorbringen, das Abstellen auf Verwaltungserfahrung im einschlägigen Anforderungsprofil sei im Falle des Finanzgerichts L. gleichstellungswidrig, genügt nicht den geschilderten Darlegungsanforderungen. Denn zur Begründung stellt die Antragstellerin darauf ab, dass der seinerzeitige Präsident die Betrauung mit Verwaltungsaufgaben davon abhängig gemacht habe, dass der ausgewählte Dezernent als Hauptsachbearbeiter in der von ihm herausgegebenen Entscheidungssammlung "EFG" mitwirke und dass dies der Antragstellerin aufgrund ihrer familiären Pflichten als Mutter von vier Kindern nicht möglich gewesen sei. Bedeutung und Wahrheit dieses Vortrags unterstellt ist er schon insoweit unschlüssig, als die Antragstellerin ausweislich ihrer Personalakte in erheblichem Umfang Nebentätigkeiten ausgeübt hat, denen die familiäre Situation offenbar nicht entgegengestanden hat. So ist sie als Kommentatorin und Autorin wissenschaftlicher Beiträge hervorgetreten und hat auch Vorträge gehalten. Schließlich hat sie die familiäre Situation nicht daran gehindert, einen Master-Studiengang an der Fernuniversität I. mit Erfolg zu belegen. Aber auch unabhängig von diesem Darlegungsmangel kann die Antragstellerin mit diesem Einwand nicht durchdringen. Die geschilderte Praxis betreffend die Betrauung mit Verwaltungsaufgaben mag zu beanstanden gewesen sein. Hätte es der Antragstellerin seinerzeit daran gelegen, entgegen dieser Praxis mit Verwaltungsaufgaben betraut zu werden, so hätte sie zumindest den Versuch unternehmen können, gegen die von ihr als rechtswidrig erachtete Praxis ggf. auch mit rechtlichen Mitteln vorzugehen. Dies hat sie aber unterlassen. Entscheidend ist demgegenüber, dass die von ihr angenommene rechtswidrige Praxis jedoch nicht dazu führen kann, bei ihr eine konkrete Verwaltungserfahrung zu unterstellen, die sie tatsächlich nicht hat. Das (nämlich das Abstellen auf eine fiktive Verwaltungserfahrung und daraus abgeleitete Eignung für das in Aussicht genommene Amt) verstieße gegen die durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien der Bestenauslese und verletzte womöglich konkurrierende Bewerber in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. 5. Soweit die Antragstellerin schließlich anführt, entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 LGG sei nicht berücksichtigt worden, dass sie in ihrem Haushalt zwei Arbeitnehmerinnen beschäftige, genügt der Vortrag ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Nach der genannten Vorschrift sollen Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen bei der Qualifikationsbeurteilung einbezogen werden, soweit diese für die zu übertragende Aufgabe von Bedeutung sind. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich auf zwei Arbeitnehmerinnen in ihrem Haushalt abstellt, lassen sich hieraus jedoch keine eigenen Betreuungserfahrungen der Antragstellerin herleiten, kann dieser Umstand doch allenfalls belegen, dass die Betreuung der Kinder der Antragstellerin zumindest teilweise nicht durch sie, sondern durch andere Personen erfolgt ist. Aber selbst wenn man unterstellt, dass auch die Antragstellerin über entsprechende Betreuungserfahrungen verfügt, so fehlen ausreichende Darlegungen, die erläutern, inwiefern diese für das Amt einer Vizepräsidentin des Finanzgerichts von Bedeutung sein sollten. Soweit sie schlagwortartig auf das Führen eines Kleinbetriebs und die Kenntnis von Doppelbelastung durch Beruf und Familie und deren Bewältigung abstellt und meint, ein im Gericht mangelhaft vorhandenes Problembewusstsein ausgleichen zu können, fehlt es an hinreichend konkreten Fakten, die entsprechende Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären entspricht nicht der Billigkeit, weil dieser in beiden Instanzen keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der inzwischen (für die Zukunft) erfolgten Änderung der Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten befassten Senate des OVG NRW (1. und 6. Senat). Danach bemisst sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welche die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand haben, nunmehr nicht mehr nach der Hälfte des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG, sondern in Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG nach dem 3,25-fachen Betrag des Endgrundgehalts, welches der Wertigkeit der Stelle bzw. des Dienstpostens entspricht. Vgl. etwa die Beschlüsse vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 –, juris und NRWE, und vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 –, juris und NRWE. Das führt vorliegend auf den im Tenor festgesetzten Betrag ((6.757,72 Euro + 194,64 Euro Amtszulage) x 3,25 = 22.595,17 Euro). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.