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Beschluss

5 A 609/11.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0522.5A609.11A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2011 ergangene Urteil des Verwal-tungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2011 ergangene Urteil des Verwal-tungsgerichts Minden wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag bezieht sich nicht auf das erstinstanzlich verfolgte Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Streitgegenständlich ist nur noch der – nun erstmals isoliert gestellte – Antrag, den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes aufzuheben sowie der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Beklagte mangels wirksamer Antragstellung zu Unrecht ein Asylverfahren durchgeführt hat. Damit ist das Verpflichtungsbegehren des Klägers rechtskräftig abgelehnt, weil das Verwaltungsgericht darüber entschieden und der Kläger hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat. Gleichwohl ist die isolierte Anfechtung des ablehnenden Bescheides statthaft. Hierdurch sowie durch die damit verbundene Klarstellung, dass noch kein wirksamer Asylantrag gestellt worden ist, könnten nämlich die nachteiligen verfahrensrechtlichen Folgen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beseitigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 –, BVerwGE 127, 161 = juris, Rn. 19, zu Verfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG. Bezogen auf die isolierte Anfechtung des ablehnenden Bescheids sowie hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags ist die Berufung nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2011 – 5 A 416/11.A –, m. w. N. Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich die von ihm aufgeworfenen Fragen, ob nach der Rücknahme des Vorbehalts zur Kinderrechtskonvention nach wie vor davon ausgegangen werden kann, dass nach § 12 Abs. 1 AsylVfG Ausländer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig sind sowie ob Art. 22 Abs. 1 Kinderrechtskonvention ausländerrechtliche Individualrechte begründet und § 12 Abs. 1 AsylVfG konventionskonform auszulegen ist, in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würden. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Kläger aus Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, BGBl. 1992 II S. 121) eigene Rechte ableiten kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2011 – 4 A 497/09.A – und vom 17. Februar 2010 – 5 A 1100/08.A –. Sein Vorbringen lässt nicht erkennen, dass er unter Verstoß hiergegen keinen angemessenen Schutz und keine humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung seiner Rechte aus der Konvention oder anderen internationalen Übereinkünften erhalten hat und es deshalb einer konventionskonformen Auslegung von § 12 Abs. 1 AsylVfG bedarf. Der Akteninhalt und das Vorbringen des Klägers bieten insbesondere keinen Anlass zu der Annahme, ihm könnte dieser völkerrechtlich verlangte Schutz dadurch versagt worden sein, dass § 12 Abs. 1 AsylVfG ihm bereits im Alter von 17 Jahren die Fähigkeit eingeräumt hat, im Asylverfahren wirksame Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Der Kläger ist gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland eingereist und hat zur Begründung seines Asylantrags denselben Sachverhalt vorgetragen wie diese. Eine asyl- oder flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung ergibt sich daraus nicht. Nach Ablehnung seines Asylantrags hat er anwaltlich vertreten und fristgerecht sein Asylbegehren gerichtlich weiterverfolgt. Allein dadurch, dass er gemäß § 12 Abs. 1 AsylVfG selbst einen wirksamen Asylantrag stellen konnte und die Entscheidung des Bundesamts ihm persönlich zugestellt wurde, stand die Gewährung angemessenen Schutzes gemäß Art. 22 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention nicht im Zweifel. Insbesondere war es dem Kläger möglich, sich ergänzend von seinen Eltern schützen, beraten und helfen zu lassen. Er hätte sich darüber hinaus von ihnen als Bevollmächtigte vertreten lassen oder in der mündlichen Verhandlung mit ihnen als Beistand erscheinen können (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 7 VwGO). Damit bedurfte es jedenfalls weder eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 Abs. 1 BGB noch musste der Kläger vom Jugendamt gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB VIII in Obhut genommen werden. Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 2 UF 172/10 –, NJW-RR 2011, 733; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 14a L 1430/10.A –, juris, Rn. 10. Der anwaltlich vertretene Kläger hat auch nicht substantiiert geltend gemacht, er sei gehindert gewesen, seine Rechte im Asylverfahren angemessen geltend zu machen, weil er wegen § 12 Abs. 1 AsylVfG auf sich allein gestellt gewesen sei. Ausgehend hiervon kann keine Rede davon sein, der Fall biete Anlass zur Klärung, ob Minderjährige ihre Rechte im äußerst komplexen Asylverfahren effektiv nur mit Hilfe eines gesetzlichen Vertreters wahrnehmen könnten. Vgl. zu dieser Auffassung Löhr, ZAR 2010, 378, 380, m. w. N. Soweit der Kläger eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung minderjähriger Asylsuchender gegenüber anderen Minderjährigen rügt, bedarf es schon deshalb keiner konventionskonformen Auslegung von § 12 AsylVfG, weil der UN-Kinderrechtskonvention ein entsprechendes Gleichbehandlungsgebot nicht entnommen werden kann. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 14a L 1430/10.A –, juris, Rn. 10. Das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 UN-Kinderrechtskonvention verlangt eine diskriminierungsfreie Gewährleistung der Konventionsrechte. Diese wird für die nach Art. 22 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention gebotene Schutzgewährung nicht dadurch in Frage gestellt, dass die deutsche Rechtsordnung 16-jährige Ausländer grundsätzlich im Asylverfahren als handlungsfähig ansieht. Hierfür ist unerheblich, dass in zahlreichen anderen Rechtsgebieten Verfahrenshandlungen erst mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam vorgenommen werden können. Art. 22 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention bezieht sich nur auf Kinder, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehren oder als Flüchtlinge angesehen werden. Bezogen auf diese wirkt § 12 Abs. 1 AsylVfG nicht diskriminierend. Abgesehen davon, dass im konkreten Fall für eine Versagung angemessenen Verfahrensschutzes keine Anhaltspunkte bestehen, kommt die Zulassung der Berufung auch deshalb nicht in Betracht, weil der Gesetzeswortlaut die vom Kläger befürwortete Auslegung nicht zulässt. Er setzt vielmehr einer konventionskonformen Auslegung Grenzen. Vgl. Cremer, Die UN-Kinderrechtskonvention, Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.), 2. Aufl. 2012, http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/ uloads/tx_commerce/die_un_kinderrechtskonvention_2_auflage.pdf, S. 19; ders., AnwBl. 2011, 159, 164, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 – 2 BvR 589/79 u. a. –, BVerfGE 74, 358, 370 = juris, Rn. 35; siehe auch Marx, Kommentar zum AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 12 Rn. 7 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1982 – 1 B 151.81 –, DÖV 1982, 452. § 12 Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach dem Asylverfahrensgesetz fähig ist, sofern nicht die in der Vorschrift aufgeführten Ausnahmen eingreifen. Schon dieser eindeutige Wortlaut steht einer Auslegung entgegen, nach der es für einen wirksamen Asylantrag eines hiernach handlungsfähigen Ausländers der gesetzlichen Vertretung bedarf. Im Übrigen ist Art. 22 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention so allgemein gefasst und der Konkretisierung durch innerstaatliches Recht bedürftig, dass sich eine völkerrechtskonforme Auslegung dahingehend verbietet, diese Bestimmung gegenüber § 12 Abs. 1 AsylVfG als lex specialis oder aus anderen Gründen rechtlich vorrangig anzusehen. In welcher Form das innerstaatliche Recht den nach Art. 22 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention gebotenen "angemessenen Schutz" sowie "humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte" gewährt, ist in erster Linie durch den Gesetzgeber zu entscheiden. Dies muss nicht notwendig dadurch geschehen, dass erst 18-Jährige im Asylverfahren als handlungsfähig angesehen werden. Angemessener Schutz kann auch durch eine sachgerechte Beratung und Hilfestellung geboten werden, für die etwa mitreisende Eltern sorgen können. Selbst der möglicherweise mangelnde Überblick eines unbegleiteten jugendlichen Asylsuchenden zwischen 16 und 18 Jahren gegenüber einem Volljährigen lässt sich erforderlichenfalls durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers kompensieren. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Bundesjustizministerin vertretenen Auffassung, es sei "richtig, im Asylverfahren nicht nur Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr, sondern bis zum 18. Lebensjahr einen angemessenen Rechtsbeistand zu Seite zu stellen". Vgl. Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 5. April 2012, www.bmj.de; hierzu bereits Cremer, AnwBl. 2011, 159, 161. Dieser Forderung, die nicht einmal die Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen von Ausländern über 16 Jahren in Frage stellt, entspricht das innerstaatliche Recht bereits durch die Möglichkeit, bei hinreichender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 2 UF 172/10 –, NJW-RR 2011, 733, 734. Ob darüber hinaus jugendlichen Minderjährigen über 16 Jahren generell zu ihrem eigenen Schutz die ihnen durch § 12 Abs. 1 AsylVfG als Rechtserweiterung gewährte Teilmündigkeit wieder entzogen werden soll, ist hingegen eine durch die UN-Kinderrechtskonvention nicht notwendig gebotene rechtspolitische Forderung, über die allein der innerstaatliche Gesetzgeber zu entscheiden hat. Vgl. zum Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers insoweit bereits BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1982 – 1 B 151.81 –, DÖV 1982, 452, 453 unter Hinweis auf § 14 des Entwurfs eines Asylverfahrensgesetzes vom 7. Oktober 1981 (BT-Drs. 9/875). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.