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Beschluss

2 UF 172/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ergänzungspfleger nach §1909 Abs.1 BGB kommt nur in Betracht, wenn neben einer Verhinderung des Vormunds ein konkretes Bedürfnis besteht, das durch den gegenwärtigen Anlass begründet ist. • Ein 16- oder 17-jähriger unbegleiteter Flüchtling ist nach §12 Abs.1 AsylVfG grundsätzlich handlungsfähig; dies schließt die Wahrnehmung von Rechten im Asylverfahren ohne Ergänzungspfleger nicht aus. • Art.22 UN-KRK begründet keinen unmittelbar einklagbaren Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger; Prozesskostenhilfe und das verwaltungsgerichtliche Verfahren können den Kindeswohlschutz gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Keine Beiordnung eines Ergänzungspflegers für 17-jährigen unbegleiteten Flüchtling im Asylverfahren • Ein Ergänzungspfleger nach §1909 Abs.1 BGB kommt nur in Betracht, wenn neben einer Verhinderung des Vormunds ein konkretes Bedürfnis besteht, das durch den gegenwärtigen Anlass begründet ist. • Ein 16- oder 17-jähriger unbegleiteter Flüchtling ist nach §12 Abs.1 AsylVfG grundsätzlich handlungsfähig; dies schließt die Wahrnehmung von Rechten im Asylverfahren ohne Ergänzungspfleger nicht aus. • Art.22 UN-KRK begründet keinen unmittelbar einklagbaren Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger; Prozesskostenhilfe und das verwaltungsgerichtliche Verfahren können den Kindeswohlschutz gewährleisten. Der am ...1993 geborene afghanische Beschwerdeführer kam als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland; das Jugendamt wurde Amtsvormund. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und er erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht; das Jugendamt beantragte beim Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die asyl- und ausländerrechtliche Betreuung. Das Amtsgericht lehnte die Bestellung ab mit der Begründung, der 17-Jährige sei nach §80 Abs.1 AufenthG handlungsfähig und könne sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das Jugendamt/der Beschwerdeführer hielten dem entgegen, das Alter und fehlende Sachkunde des Vormunds rechtfertigten aus Kindeswohlgründen einen Ergänzungspfleger; zudem sei die Regelung mit der UN-Kinderrechtskonvention nicht vereinbar. Der Senat hörte den Jugendlichen persönlich an und ließ die Verwaltungsgerichtsakte einbeziehen. • Voraussetzungen der Pflegschaft nach §1909 Abs.1 BGB: Neben Verhinderung des gesetzlichen Vertreters ist ein gegenwärtiges konkretes Bedürfnis erforderlich, das die Unmöglichkeit der wirksamen Erledigung ohne Pfleger belegt. • Es ist nicht jede Form von Ungeeignetheit oder fehlender Sachkunde des Vormunds gleichzusetzen mit einer Verhinderung im Sinne von §1909 Abs.1 BGB; entscheidend ist, ob der Minderjährige ohne Pfleger seine Angelegenheiten nicht wirksam erledigen kann. • Nach §§12 Abs.1 Nr.2 VwVfG, 12 Abs.1 AsylVfG ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, grundsätzlich verfahrenshandlungsfähig; es lagen keine Anhaltspunkte für Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des 17-Jährigen vor. • Der Jugendliche hat in der Asylanhörung detailliert und strukturiert über seine Situation berichtet; dies zeigt seine Fähigkeit, im Verwaltungsverfahren Prozesshandlungen selbst vorzunehmen und gegebenenfalls Prozesskostenhilfe zu beantragen. • Art.22 UN-KRK verpflichtet die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zum Schutz von Flüchtlingskindern zu treffen, nennt jedoch keine unmittelbare Pflicht zur Beiordnung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger; die Vorschrift ist nicht als unmittelbar anwendbare Rechtsnorm zu verstehen. • Weitere internationale Regelungen wie die Genfer Flüchtlingskonvention sehen Zugang zu Gerichten und Gleichbehandlung vor, verlangen aber nicht zwingend die Beiordnung eines Rechtsanwalts; Prozesskostenhilfe stellt eine geeignete Maßnahme dar. • Das Kindeswohl wird im Verwaltungsverfahren durch die Prüfung von Erfolgsaussichten und besonderen Belangen der Minderjährigen berücksichtigt; daher wird effektiver Rechtsschutz nicht verwehrt. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte, weil die Folgen der Rücknahme des Vorbehalts zur UN-KRK für die Frage der Beiordnung eines Ergänzungspflegers noch nicht höchstrichterlich geklärt sind. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen: Die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die asyl- und ausländerrechtliche Betreuung des 17-jährigen unbegleiteten Flüchtlings konnte mangels konkreten Fürsorgebedarfs nicht angeordnet werden. Der Jugendliche ist nach den einschlägigen Vorschriften verfahrenshandlungsfähig und konnte seine Rechte im Asylverfahren selbst wahrnehmen; es bestanden keine Hinweise auf Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit. Prozesskostenhilfe und das verwaltungsgerichtliche Verfahren bieten angemessene Möglichkeiten, den Zugang zum Recht und den Kindeswohlschutz sicherzustellen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um offen gebliebene verfassungs- oder völkerrechtliche Fragen zur UN-Kinderrechtskonvention klären zu können.