Beschluss
12 B 499/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0508.12B499.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die nicht erstattungsfähig sind.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die nicht erstattungsfähig sind. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO bejaht. Gegen die überzeugenden Gründe des Verwaltungsgerichts, die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen macht, dringt die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durch. Der Senat hat mit dem Verwaltungsgericht die für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichende Überzeugung gewonnen, dass der Antragsteller Anspruch auf die ihm zugesprochene Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII hat. Insbesondere geht der Senat davon aus, dass eine schulische Integrationshilfe für jeweils 4 Zeitstunden schultäglich das erforderliche und geeignete Mittel ist, mit dem der zwischen den Beteiligten unstreitig gegebenen seelischen Behinderung des Antragstellers für den schulischen Bereich zu begegnen ist. Die bereits installierte ambulante therapeutische autismusspezifische Förderung durch die Fachtherapeutin V. L. in einem Umfang von 6 Stunden wöchentlich reicht zur Deckung des eingliederungshilferechtlichen Bedarfs nicht aus. Die Antragsgegnerin vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller gerade auch im Bereich der Schule an einer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist, nicht in Frage zu stellen. Dass der Antragsteller selbst friedlicher Natur sein soll und es an der Schule auch ansonsten Mobbing gebe, ändert nichts daran, dass nach den Berichten der Lehrer der Realschule Osterrath mehrmals wöchentlich von Übergriffen und Attacken auf den Antragsteller in den Pausen berichtet wird. Dies geschehe offenbar, weil sein Verhalten andere Schüler irritiere bzw. dazu führe, dass einige ihn für ein leichtes Opfer hielten. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar im Einzelnen dargelegt, dass gerade die seelische Erkrankung des Antragstellers mit ihren Auswirkungen auf einen als normal empfundenen Umgang mit den anderen Schülern die Ursache für die Reibereien sein dürfte, in die der Antragsteller immer wieder verwickelt wird. Die Antragsgegnerin dringt auch mit dem sinngemäßen Vortrag nicht durch, eine hinreichende Betreuung, Anleitung und Unterstützung wie sie der Antragsteller in der Schule zur Überwindung seiner drohenden Ausgrenzung aus dem Leben in der Gesellschaft gerade auch während der Pausen benötige, diene der Sicherung der Unterrichtsversorgung der Schülerinnen und Schüler und obliege deshalb konzeptionell der Schule, die jedoch nach Auskunft des Schulleiters hier dafür kein hinreichendes Personal habe. Auch mit Blick auf die am 2. Mai 2012 eingegangene schulfachliche Stellungnahme der Beigeladenen spricht alles dafür, dass die vom Land vorgegebenen Richtlinien zur "Lehrer-Schüler-Relation" zur Klassenfrequenz von vornherein keinen Spielraum dafür lassen, besondere Bedarfe wie die des Antragstellers im erforderlichen Umfang und in ausreichender fachlicher/betreuender Intensität wahrzunehmen, d. h. schon das Schulkonzept gerade keine präsenten Mittel beinhaltet, um derartigen Anforderungssituationen zu begegnen. Es handelt sich bei der Realschule in P. nicht um eine Förderschule. Unabhängig davon muss sich der Antragsteller in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur dann auf das öffentliche Schulsystem verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht – anders als hier – auch wirklich zur Verfügung steht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 – 12 B 1040/11 –, Urteil vom 4. Februar 2009 – 12 A 255/08 –, m. w. N. Soweit die Antragsgegnerin den Standpunkt einnimmt, dass schon die bisherige Hilfeleistung greife und auch ausreichend sei (autismusspezifische Förderung im Umfang von 6 Wochenstunden), kann dies die umfassende, freie Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Die Antragsgegnerin deutet die Einlassungen des Schulleiters, des Autismusberaters der Bezirksregierung und der Fachtherapeutin Frau L. einseitig ohne Berücksichtigung auch anderer Erkenntnismittel fehl. Der Senat sieht sich insoweit durch die o. a. schulfachliche Stellungnahme des Beigeladenen bestätigt, nach der die Situation des Antragstellers von der Antragsgegnerin verkannt und sachlich falsch, dem Förderbedarf des Schülers nicht gerecht werdend, eingeschätzt wird. Die auf den übereinstimmenden Angaben der Lehrkräfte beruhende Prognose, dass es für den Antragsteller ohne gezielte Hilfestellung zunehmend schwieriger werden dürfte, die im Unterricht entstehenden Wissenslücken aufzufangen, wird nicht dadurch entkräftet, dass der Schulleiter bei seiner Stellungnahme zur Situation des Antragstellers an Erfahrungswerte in vergleichbaren Fällen angeknüpft hat, wie sie auch seiner Aufnahmeentscheidung zugrunde liegen. Auch die Einlassung des Autismusberaters lässt selbst so, wie sie von der Antragsgegnerin verstanden worden ist, nicht den Schluss zu, er halte eine zusätzliche schulische Integrationshilfe für überflüssig, weil die bereits installierte Hilfe den Bedarf abdecke. Im Übrigen soll die Antragsgegnerin die informelle Anhörung des Autismusberaters nach Angaben des Antragstellers auch verkürzt und unter Außerachtlassung bereits im Vorfeld abgegebener schriftlicher Stellungnahmen wiedergegeben haben. Wenn die Fachtherapeutin nach der Schilderung der Antragsgegnerin ihre Erfolge und Beobachtungen bei der Betreuung des Antragstellers so wie behauptet geschildert haben sollte, folgt daraus – vorbehaltlich auch einer differenzierteren Einlassung, wie sie die Antragstellerseite in der Beschwerdeerwiderung referiert – ebenfalls nicht zwingend, dass sie mit ihren 6 Wochenstunden auch den gesamten Bedarf des Antragstellers abzudecken vermag. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin lässt sich auch anhand der Tatsache, dass der Schüler seine Sachen stets dabei hat, anderen Kindern gelegentlich Dinge ausleiht und selbst friedlich ist, nicht schlussfolgern, dass der Antragsteller an der Schule "integriert" sei, also weiterer Hilfe nicht bedürfe. Vor diesem Hintergrund bleibt auch der Verweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz ohne Erfolg. Er stellt die vom Verwaltungsgericht angenommene hinreichende Glaubhaftmachung gerade auch der Notwendigkeit einer weiteren Hilfegewährung in Form einer Integrationsassistenz nicht in Frage. Soweit der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 VwGO auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gilt und lediglich dort zurücktritt, wo eine Überprüfung ohne weitere Tatsachenermittlung der Eilbedürftigkeit der Sache geschuldet ist, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 –, NVwZ 2004, 1112, juris, hat das lediglich die Reduzierung der Anforderungen an die dem Antragsteller obliegende Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und/oder Anordnungsanspruch zur Folge, verpflichtet das Gericht aber nicht, vom jeweiligen Antragsgegner nur unzureichend vorgetragenen anspruchsvernichtenden bzw. – hemmenden Gegentatsachen weiter nachzugehen, also die gegen den geltend gemachten Anspruch gerichteten Einwendungen quasi schlüssig zu machen. Die Antragsgegnerin geht schließlich auch fehl in der Annahme, der Senat habe in seinem Beschluss vom 1. März 2012 – 12 B 118/12 – Mindestvoraussetzungen für die Erforderlichkeit einer schulischen Integrationsassistenz aufgestellt, die für einen Zuspruch von entsprechender Jugendhilfe nicht unterschritten werden dürften. Die Prüfung des eingliederungsrechtlichen Bedarfs erfolgte auch hier – wie vom Gesetz gefordert – einzelfallbezogen. Die Antragsgegnerin vermag schließlich das vom Verwaltungsgericht mit ausführlichen Abwägungen angenommene Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht sinngemäß damit in Zweifel zu ziehen, bei den beim Antragsteller in fernerer Zukunft möglichen Wissenslücken handele es sich nicht um eine gegenwärtige bestehende Gefahr, deren Abwehr allein Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sein könne. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unter Vorwegnahme der Hauptsache nämlich auch schon dann zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dazu braucht man – anders als die Antragsgegnerin offenbar annimmt – "nicht erst das Kind in den Brunnen fallen zu lassen", bis der Träger der Jugendhilfe sich der Erkenntnis eines weitergehenden Bedarfes nicht mehr verschließt. Es reicht vielmehr – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – aus, dass für die nähere Zukunft den Umständen nach eine stress- und behinderungsfreie Bewältigung des Schulalltags nicht erwartet werden kann und der Verlust effektiver Schulzeit droht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.