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Beschluss

1 A 1483/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0423.1A1483.10.00
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Leitsätze

Aufwendungen für eine Ernährungsberatung durch eine/n (nicht weiter zertifizierte/n) Diplomoecotrophologin/en sind nicht beihilfefähig.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 380,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufwendungen für eine Ernährungsberatung durch eine/n (nicht weiter zertifizierte/n) Diplomoecotrophologin/en sind nicht beihilfefähig. Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 380,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht vor. 1. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Zulassungsvorbringen weckt keine Zweifel in diesem Sinne an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die streitigen Aufwendungen für die beiden Ernährungsberatungen seien unabhängig von den bereits bestehenden Zweifeln am Vorliegen einer Heilbehandlung jedenfalls deshalb nicht beihilfefähig nach der BVO NRW a.F., weil Diplom-Oecotrophologen – eine solche habe hier die Beratungen durchgeführt – nicht in der abschließenden Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO NRW a.F. aufgeführt seien und eine entsprechende erweiternde/analoge Auslegung der Norm auszuscheiden habe. Die Klägerin macht insoweit geltend, die Einschränkung der Beihilfefähigkeit auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO NRW a.F. konkret benannten Heilberufsbilder bewirke einen vollständigen Ausschluss der Beihilfefähigkeit der hier ärztlich verordneten und medizinisch notwendigen Heilbehandlung in Form von Ernährungsberatungen, weil hierfür als Fachspezialisten nur studierte Oecotrophologen, nicht aber die in der Vorschrift aufgeführten Heilbehandler zur Verfügung stünden. Zwar treffe es zu, dass die in Rede stehende Regelung den Personenkreis, der neben Ärzten für die Vornahme von Heilbehandlungen in Frage komme, deshalb eingrenze, um eine fach- und sachgerechte Behandlung des Patienten sicherzustellen. Genau diesem Zweck werde aber im Falle der Ernährungsberatung durch fachlich qualifizierte Diplom-Oecotrophologen Rechnung getragen. Der danach gegebene Ausschluss der Beihilfefähigkeit in qualitativer Hinsicht überschreite den von § 88 Satz 2 LBG NRW gezogenen Rahmen und werde auch nicht durch § 88 Satz 5 LBG NRW gerechtfertigt. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Anzuwenden ist hier noch die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 3 BVO NRW a.F., welche im Übrigen der heute geltenden Regelung entspricht, die lediglich durch Hinzufügen der Berufsgruppe der Klinischen Linguisten in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO NRW 2009 verändert worden ist. Danach umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Halbsatz 1 BVO NRW a.F.), die allerdings von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseur, Masseur und medizinischen Bademeister, Physiotherapeuten oder Podologen durchgeführt werden muss (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO NRW a.F.). Dass eine unmittelbare Anwendung dieser Regelung hier nicht auf den behaupteten Anspruch der Klägerin führt, bestreitet diese nicht. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass einer erweiternden/analogen Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO NRW a.F. der Charakter der Norm als Ausnahmevorschrift entgegensteht. Dass nämlich die Norm Angehörige (nur) bestimmter Heilhilfsberufe bei entsprechender Qualifikation in den Kreis der Erbringer beihilfefähiger Heilbehandlungen einbezieht, stellt sich bereits als Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Heilbehandlungen nur dann als beihilfefähig anerkannt werden können, wenn sie durch einen Arzt oder eine sonstige Person i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO NRW a.F. erbracht werden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den mit der Regelung verfolgten Zweck, in generalisierender Weise eine gewisse Qualität der delegierbaren Heilbehandlungen sicherzustellen, deren Erreichen aber – verwaltungspraktischen Erwägungen geschuldet – nicht in jedem Einzelfall nachprüfen zu müssen, ist die Annahme zwingend, dass die aufgeführten Ausnahmefälle als abschließend gewollt sind. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nichts von Substanz für die darin vertretene Ansicht der Klägerin, die nach alledem gegebene mangelnde Beihilfefähigkeit von Kosten einer Ernährungsberatung durch Diplom-Oecotrophologen zwinge aus Gründen höherrangigen Rechts zu einer erweiternden/analogen Anwendung der Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden. Es hält sich vielmehr ersichtlich in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Spielraums bei der Konkretisierung der ihn treffenden Fürsorgepflicht, Aufwendungen für eine Beratungsleistung wie die hier in Rede stehende, d.h. für eine Ernährungsberatung durch eine (nicht weiter zertifizierte) Diplom-Oecotrophologin, als nicht beihilfefähig einzustufen. Denn es ist gemessen an diesem Maßstab ersichtlich nicht zu beanstanden, solche Aufwendungen schon nicht als notwendige Aufwendungen im Krankheitsfall (vgl. § 88 Satz 1 und 2 LBG NRW 1981) anzusehen. Eine solche Ernährungsberatung wird nämlich, anders, als die Klägerin meint, nicht durch bereits von ihrer Ausbildung her auch medizinisch hinreichend versierte Personen erbracht. Verdeutlicht wird dies ohne Weiteres schon durch die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten und mit dem Zulassungsvorbringen in Bezug genommenen Studienpläne für den Studiengang Oecotrophologie an der Fachhochschule N. . Denn die "Ernährung des kranken Menschen" wird in dem auf acht Semester angelegten Studium lediglich im vierten Fachsemester mit acht Semesterwochenstunden thematisiert, und eine medizinische (Grund-) Ausbildung der Studierenden ist überhaupt nicht vorgesehen. Dazu, dass das Studium der Oecotrophologie interdisziplinär ausgerichtet ist und auf die Ausbildung von Generalisten abzielt, vgl. im Übrigen die Informationen des Verbandes der Oecotrophologen e.V. auf seiner Website www.vdoe.de zu "Studium, Praktikum, Beruf". Dieser Befund führt im Übrigen nicht dazu, dass Aufwendungen für jedwede medizinisch indizierte Ernährungsberatung bzw. therapie von vornherein als nicht beihilfefähig eingestuft werden müssten. Denn eine solche Leistung kann, wie allgemein bekannt ist, (insbesondere) durch einen "Arzt für Ernährungsmedizin" – diese Qualifikation wird nach erfolgreichem Absolvieren der strukturierten curriculären Fortbildung "Ernährungsmedizin" der Bundesärztekammer durch die Landesärztekammern verliehen – erfolgen, welcher als Arzt über die notwendige medizinische Vorbildung verfügt und sich durch die erwähnte Fortbildung die zusätzlich erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat. Vor diesem Hintergrund trifft das Zulassungsvorbringen, für eine medizinisch indizierte Ernährungsberatung stünden nur studierte Oecotrophologen zur Verfügung, gleich in doppelter Weise ersichtlich nicht zu. An dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für eine Ernährungsberatung durch (nicht weiter zertifizierte) Diplom-Oecotrophologen nach der – nicht zu beanstandenden – Entscheidung des Verordnungsgebers nicht beihilfefähig sind, ändert auch nichts der Umstand, dass der Klägerin die Teilnahme an Ernährungsberatungen jeweils ärztlich verordnet worden ist. Zum einen enthalten die Verordnungen keinen Hinweis darauf, von welcher Art von Behandler die Beratung durchgeführt werden soll. Zum anderen kann ein Arzt, wenn die Kosten der verordneten Maßnahme beihilfefähig sein sollen, mit seiner Verordnung nicht über den Rahmen hinausgehen, welchen das Beihilferecht zulässigerweise setzt; evident wird dies etwa im Falle einer gedachten Verordnung eines Urlaubs. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der ferner noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam allein formulierte Rechtsfrage, "ob die hier in Rede stehende Behandlungsmethode grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist", vermag schon deshalb nicht auf eine Zulassung der Berufung zu führen, weil sie die Frage der behandelnden Person ausblendet und in dieser Allgemeinheit nicht für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war. Sie würde eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber auch bei hinreichend konkreter Fassung nicht erlauben. Sie ist nämlich auch in Ansehung des Umstandes, dass sie – soweit ersichtlich – bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist, nicht klärungsbedürftig. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist Voraussetzung für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 29. März 2010 – 1 A 812/08 –, ZBP 2010, 385, = juris, Rn. 26, und vom 30. September 2011 – 1 A 426/09 –, n.v.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 142 f., und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 36, jeweils m.w.N. So liegt der Fall hier. Denn die Frage, ob die Aufwendungen für eine Ernährungsberatung durch (nicht weiter zertifizierte) Diplom-Oecotrophologen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO NRW a.F., ggf. aus Gründen höherrangigen Rechts in erweiternder/analoger Anwendung, beihilfefähig sind, ist ausweislich der Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eindeutig zu verneinen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs.1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).