Urteil
19 K 1656/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0429.19K1656.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Richter am Amtsgericht I. . Er begehrt die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine ernährungstherapeutische Maßnahme für seine Tochter E. J. . Unter dem 19.11.2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass seine Tochter an Magersucht, erheblichem Untergewicht und Mangelernährung leide. Er bat um eine Kostenzusage u.a. für eine Ernährungstherapie und fügte einen Kostenplan der Diplom-Ökotrophologin Dr. K. sowie eine „ärztliche Zuweisung“ mit der Empfehlung einer Ernährungsberatung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16.11.2017 bei. Im Beihilfebescheid vom 28.11.2017 wurde dem Kläger u.a. mitgeteilt, dass die Ernährungsberatung nicht beihilfefähig sei, weil Ökotrophologen nicht zum Personenkreis der Medizinalfachberufe gehören. Dagegen hat der Kläger unter dem 05.12.2017 Widerspruch erhoben, zu dessen Begründung er unter anderem geltend gemacht hat, die ernährungstherapeutische Maßnahme sei unerlässlich und zeige bereits erste Erfolge. Eine Ernährungstherapie würde auch von der gesetzlichen Krankenkasse anerkannt. Die Ernährungstherapie könne von keinem Arzt geleistet werden. Die Ernährungsberaterin werde durch den Arzt zur Therapie mit einbezogen. Insofern bestehe ein Konsilium, in dem die Ernährungsberaterin für den Arzt die Therapie durchführe. Deshalb müsse die Ernährungsberaterin im vorliegenden Fall als medizinisches Fachpersonal angesehen werden. Dem Widerspruch beigefügt war unter anderem eine Rechnung der Diplom-Ökotrophologin Dr. K. vom 28.11.2017 über 235,- €. Mit Beihilfebescheid vom 07.12.2017 wurden die Aufwendungen für Ernährungsberatung gemäß Rechnung der Diplom-Ökotrophologin Dr. K. vom 28.11.2017 über 235,- € nicht als beihilfefähig anerkannt. Der Kläger erhob unter dem 03.01.2018 auch insoweit Widerspruch und machte ergänzend u.a. geltend, es müsse eine Einzelfallentscheidung gemäß § 4 i Abs. 4 Satz 2 BVO NRW erfolgen. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2018, zugestellt am 05.02.2018, zurückgewiesen. Der Kläger hat am 28.02.2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der Beihilfefestsetzungsbescheide vom 28.11.2017 und 07.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2018 zu verpflichten, die seiner Tochter E1. verordnete Ernährungsberatung als beihilfefähig anzuerkennen und ihm auf die Rechnung der Diplom-Ökotrophologin Dr. K. vom 28.11.2017 eine Beihilfe in Höhe von 188,- € (80% von 235,- €) zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend verweist es auf die zu der streitbefangenen Fragestellung ergangene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23.04.2012 - 1 A 1483/10 -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitbefangenen Bescheide sind hinsichtlich der vorliegend streitbefangenen Ernährungsberatung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die in den Jahren 2017 und 2018 erbrachten ernährungstherapeutischen Maßnahme der Diplom-Ökotrophologin Dr. K. für seine Tochter E. J. . Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 05.11.2009 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung der Beihilfenverordnung vom 16.12.2016 - BVO a.F. - sind in Krankheitsfällen beihilfefähig die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange. Weiter bestimmt § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO a.F., dass die beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die Kosten für die Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt umfassen. Ferner umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 4 i Abs. 2 BVO a.F. ärztlich verordnete Heilbehandlungen, die durch einen Angehörigen der Gesundheits- und Medizinalfachberufe durchgeführt werden. Angehörige der Gesundheits- und Medizinalfachberufe im Sinne dieser Vorschrift sind gemäß § 4 i Abs. 2 Satz 2 BVO a.F. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Klinische Linguisten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseure und medizinische Bademeister, Physiotherapeuten, Podologen oder akademische Sprachtherapeuten mit entsprechender Zulassung. Ausgehend von diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land in den streitbefangenen Beihilfebescheiden die Aufwendungen des Klägers für die ernährungstherapeutische Behandlung seiner Tochter nicht als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt hat. Die Aufwendungen des Klägers sind schon deshalb nicht beihilfefähig, weil es sich bei der Behandlung der Tochter nicht um eine ärztliche Behandlung handelte und die behandelnde Person nicht dem Kreis der in § 4 i Abs. 2 Satz 2 BVO a.F. genannten Personen angehört. Die Ernährungsberatung wurde durch eine Diplom-Ökotrophologin durchgeführt. Diplom-Ökotrophologen gehören nicht zu den in § 4 i Abs. 2 Satz 2 BVO a.F. genannten Berufsgruppen. Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 4 i Abs. 2 Satz 2 BVO a.F. kommt auch eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Regelung des § 4 i Abs. 2 Satz 2 BVO a.F. enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Heilbehandlung durch einen Arzt zu erfolgen hat. Dementsprechend muss der Personenkreis, der berechtigt sein soll, ärztliche Aufgaben zu übernehmen, eng begrenzt sein, um eine fach- und sachgerechte Behandlung des Patienten sicherzustellen. Mit Blick auf den mit der Regelung verfolgten Zweck, in generalisierender Weise eine gewisse Qualität der delegierbaren Heilbehandlungen sicherzustellen, deren Erreichen aber - verwaltungspraktischen Erwägungen geschuldet - nicht in jedem Einzelfall nachprüfen zu müssen, ist die Annahme zwingend, dass die aufgeführten Ausnahmefälle als abschließend gewollt sind. Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen sind daher nur dann beihilfefähig, wenn sie von den in der Vorschrift abschließend aufgeführten Behandlern durchgeführt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2012 - 1 A 1483/10 - juris; VG Minden, Urteil vom 20.05.2010 - 4 K 3525/08 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2000 - 26 K 10538/98 -, NRWE. Angesichts dieser Erwägungen kommt auch eine analoge Anwendung des § 4 i Abs. 2 Satz 2 BVO a.F. nicht in Betracht. Insoweit liegt keine Regelungslücke vor, sondern eine vom Verordnungsgeber beabsichtigte Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Angehörige von bestimmten Heilhilfsberufen. In diesem Zusammenhang kommt auch der Frage, ob die Behandlung im Einzelfall fachgerecht durchgeführt wird, keine entscheidende Bedeutung zu. Welche Regelungen insoweit für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen, kann ebenfalls dahinstehen, weil die beihilferechtlichen Vorschriften eine Erweiterung des Kreises der Therapeuten nicht erlauben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2012 - 1 A 1483/10 - juris; VG Minden, Urteil vom 20.05.2010 - 4 K 3525/08 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2000 - 26 K 10538/98 -, NRWE. Die durchgeführte Ernährungsberatung durch eine Diplom-Ökotrophologin ist auch in Ansehung von § 4 i Abs. 4 BVO a.F. nicht beihilfefähig. Nach dieser Vorschrift sind unter bestimmten Voraussetzungen Heilbehandlungen trotz fehlender wissenschaftlicher Anerkennung oder fehlender Notwendigkeit beihilfefähig. Die Vorschrift erweitert aber lediglich das Spektrum der Heilbehandlungen durch die in § 4 i Abs. 2 Satz 2 BVO a.F. genannten Berufsgruppen und ermöglicht nicht etwa eine Erweiterung der Gruppe der privilegierten Berufe. Auf die mit Wirkung zum 01.01.2019 eingetretene Änderung der BVO NRW, die nunmehr auch die Möglichkeit der beihilferechtlichen Anerkennung der Aufwendungen für eine Ernährungsberatung durch einen Diplom-Ökotrophologen vorsieht, kann sich der Kläger nicht berufen, da die Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich ist, vgl. § 17 a Abs. 11 BVO NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 500,- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.