Beschluss
6 B 196/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0411.6B196.12.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines im mittleren Polizeivollzugsdienst beschäftigten Beamten gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Versetzung in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines im mittleren Polizeivollzugsdienst beschäftigten Beamten gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Versetzung in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Soweit der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), da er sich insoweit nicht mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und nicht darlegt, aus welchen Gründen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Auch im Übrigen gibt das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Veranlassung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, die der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 1. August 2011 erhoben hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Verfügung, mit der der Antragsteller auf der Grundlage des § 116 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW in die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes versetzt worden sei, sei offensichtlich rechtmäßig. Es hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, es sei nach den vorliegenden Gutachten davon auszugehen, dass der Antragsteller polizeidienstunfähig sei. Aufgrund seines erheblichen Übergewichts sei er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht gewachsen. Ihm fehle die notwendige Beweglichkeit und Behändigkeit, um gegebenenfalls Täter zu verfolgen oder kurzfristig unmittelbaren Zwang ausüben zu können. Darüber hinaus sei auch sonst nicht davon auszugehen, dass er wieder im Nacht- und Wechseldienst eingesetzt werden könne. Insoweit sei eine Veränderung der psychischen Problematik im Sinne einer deutlichen Verbesserung nicht zu erkennen. Schließlich sei der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass es nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlange. Die Entscheidung des Antragsgegners, ihn nicht wieder im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, sei auch im Hinblick auf § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW nicht zu beanstanden. Die mit der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Gesundheitszustand des Antragstellers basieren auf einer gründlichen Auswertung der Gutachten der Regierungsmedi-zinaldirektorin Dr. med. von X. vom 25. Januar 2006 und vom 26. November 2008 sowie der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises N. -M. vom 9. März 2011. Schon vor diesem Hintergrund gibt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes für die Annahme des Antragstellers her, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes allein auf seine eigene Sachkenntnis gestützt, geschweige denn dafür, dass es sich insoweit eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkenntnis zugeschrieben habe. Ds Verwaltungsgericht hat ergänzend darauf hingewiesen, dass dem vom Antragsteller vorgelegten Entlassungsbrief des Prof. Dr. med. N1. vom 31. Oktober 2011 keine entscheidende Bedeutung zukomme, auch wenn es dort heiße, die körperliche Belastbarkeit des Antragstellers sei sehr gut. Zum einen sei der Brief erst nach dem Erlass der angefochtenen Versetzungsverfügung erstellt worden. Zum anderen sei das Urteil über die körperliche Belastbarkeit vor dem Hintergrund der früheren - etwaige Herzmuskelerkrankungen betreffende - Verdachtsdiagnosen zu sehen. Der Brief besage nicht, dass der Antragsteller aktuell die im Gutachten vom 25. Januar 2006 definierte Leistungsfähigkeit besitze. Im Übrigen habe auch Prof. Dr. med. N1. das erhebliche Übergewicht des Antragstellers bestätigt, das den ausschlaggebenden Grund für seine Polizeidienstunfähigkeit darstelle. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe moniert, dass sich die Stellungnahme des Prof. Dr. med. N1. nicht auf sein - des Antragstellers - Übergewicht beziehe, ist vor diesem Hintergrund unverständlich. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ließen darauf schließen, dass es - ebenso wie Regierungsmedizinaldirektorin Dr. med. von X. - davon ausgehe, dass im Falle eines erhöhten Body-Mass-Indexes (BMI) zwangsläufig auch die Polizeidienstunfähigkeit gegeben sei. Frau Dr. med. von X. hat sich nicht darauf beschränkt, den BMI des Antragstellers anhand seiner Körpergröße und seines Körpergewichts zu berechnen. Sie hat vielmehr auch seinen Körperzustand und seine körperliche Leistungsfähigkeit untersucht. Aufgrund dessen ist sie zu der Feststellung gelangt, dass der Antragsteller in erheblichem Maße übergewichtig ist. Sie hat zudem auf die Folgen und Einschränkungen hingewiesen, die mit dem Übergewicht einhergehen. Hierauf stützen sich auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Schon damit ist die Annahme des Antragstellers verfehlt, das Verwaltungsgericht habe unkritisch und letztlich ungeprüft die Darlegungen des Antragsgegners "zu den Verwendungseinschränkungen in Bezug auf den eigentlichen Polizeivollzugsdienst" übernommen. Der Einwand des Antragstellers, sein erhöhter BMI sei auf seinen muskulösen Körperbau zurückzuführen, entbehrt jedweder Grundlage. Die von ihm im Beschwerdeverfahren übersandte Übersicht über die Ergebnisse einer am 16. März 2009 erfolgten "Erstanalyse" der Zusammensetzung seines Körpers ist für sich genommen nicht geeignet, die Feststellungen der Regierungsmedizinaldirektorin Dr. med. von X. und des Prof. Dr. med. N1. in Zweifel zu ziehen. Die Übersicht lässt schon nicht erkennen, wer die dort ausgewiesenen Werte ermittelt hat, geschweige denn, ob sie auf einer hinreichend verlässlichen Ermittlung gründen und richtig ausgewiesen worden sind. § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW schränkt nicht die Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit ein, sondern ermächtigt den Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Der Dienstherr kann einen polizeidienstunfähig gewordenen Beamten für eine Verwendung auf Dienstposten ohne besondere gesundheitliche Anforderungen vorsehen mit der Folge, dass der Betreffende im Polizeivollzugsdienst verbleibt. Diese Entscheidung, die auch eine Prognose einschließt, dass der Beamte während seiner gesamten verbleibenden Dienstzeit auf derartigen Dienstposten verwendet X. wird, ist durch die Zahl der zur Verfügung stehenden vakanten Dienstposten begrenzt. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, ZBR 2005, 308; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, NWVBl. 2004, 58. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, nach diesen Maßgaben sei die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht mehr im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, rechtlich nicht zu beanstanden, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Fehl geht die Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner habe seine Entscheidung, in seinem Falle von der Ermächtigung des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW keinen Gebrauch zu machen, pauschal mit der Behauptung abgelehnt, es gebe in der Kreispolizeibehörde N. -M. nicht genügend Innendienstposten, die Beamten mit Verwendungseinschränkungen in Bezug auf den Polizeivollzugsdienst zugewiesen X. könnten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt hat, dass dort solche Personen eingesetzt würden, bei denen nur vorübergehende Einschränkungen bestünden, bzw. solche Beamte, für die wegen der unmittelbaren zeitlichen Nähe zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ein Laufbahnwechsel weder zweckmäßig noch zumutbar sei. Der Antragsteller sei zum einen nicht nur vorübergehend in seiner Polizeidienstfähigkeit eingeschränkt und zum anderen stehe er auch nicht kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand. Körperlich weniger beanspruchende Innendienstposten gebe es außerdem angesichts eines seit Jahren stetig ansteigenden Altersschnitts und damit einhergehender Verwendungseinschränkungen ohnehin zu wenig. Der Einwand des Antragstellers, er habe einen solchen Posten bereits inne, vermag diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Er ignoriert im Übrigen, dass der Antragsgegner zu Recht auch darauf abgestellt hat, dass er bereits im Jahre 1999 erfolgreich eine Unterweisungszeit für einen Laufbahnwechsel absolviert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GG).