Beschluss
6 A 2125/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0320.6A2125.11.00
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Leitsätze
Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch des Landes gegen einen Hochschullehrer ist mit Inkrafttreten des HFG auf die Hochschule übergegangen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das klagende Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.867.987,32 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch des Landes gegen einen Hochschullehrer ist mit Inkrafttreten des HFG auf die Hochschule übergegangen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das klagende Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.867.987,32 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das klagende Land sei nicht (mehr) aktivlegitimiert, den streitgegenständlichen beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch i.S.v. § 48 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 81 Abs. 1 LBG NRW bzw. (gleichlautend) § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG bzw. § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. hätten Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzten, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen hätten, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei sei grundsätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadenersatzanspruchs abzustellen. Demnach sei zunächst - nämlich solange der Beklagte im Dienst des klagenden Landes gestanden habe - das klagende Land als Dienstherr für einen beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten aktivlegitimiert gewesen. Daran ändere es nichts, wenn der Beklagte auf den ersten Blick Aufgaben der Fachhochschule H. in Forschung und Lehre wahrgenommen haben möge. Die Fachhochschule H. - die Beigeladene - habe bis zum Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes nicht über die Dienstherrneigenschaft verfügt und schon deshalb nicht Inhaberin eines beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruchs sein können. Mit der Übernahme des Beklagten in den Dienst der Beigeladenen durch Verfügung vom 2. Januar 2007 sei der geltend gemachte beamtenrechtliche Schadenersatzanspruch auf die Beigeladene übergegangen. Rechtsgrundlage für die Übernahme des zuvor im Dienst des klagenden Landes stehenden Beklagten in ein Beamtenverhältnis mit der Beigeladenen sei § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 3 BRRG gewesen. Gemäß § 129 Abs. 1 BRRG gelte dann § 18 Abs. 4 BRRG entsprechend. Daraus folge, dass das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt werde; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten fänden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Der Übergang der Dienstherrnschaft sei nach dem Modell der Rechtsnachfolge konzipiert; das Dienst- und Treueverhältnis zum abgebenden Dienstherrn erlösche mit der Versetzung bzw. Übernahme und der neue Dienstherr trete an die Stelle des bisherigen Dienstherrn. Damit trete der übernehmende Dienstherr in alle Rechte - auch Altforderungen - und Pflichten des abgebenden Dienstherrn ein. Etwas anderes folge nicht aus Art. 7 § 1 HFG. Die Vorschrift treffe keine eigenständige Regelung, sondern enthalte lediglich einen deklaratorischen Verweis auf §§ 128 ff. BRRG. Der Wortlaut des § 48 Satz 1 BeamtStG bzw. § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. stehe dem Übergang des Schadenersatzanspruchs auf die Beigeladene nicht entgegen. Wenn danach die Beamtinnen und Beamten dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen hätten, zum Schadenersatz verpflichtet seien, werde dadurch nur bestimmt, welcher Dienstherr im Zeitpunkt der Entstehung des Schadenersatzanspruchs ersatzberechtigt ist, wobei nicht auf den Anstellungsdienstherrn, sondern auf den Funktionsdienstherrn abgestellt werde. Relevant werde diese Unterscheidung nur, wenn Anstellungs- und Funktionsdienstherr auseinander fielen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen: Da der Beklagte bis zur Übernahme durch die Beigeladene im Dienst des klagenden Landes gestanden und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Hochschullehrer auch dessen Aufgaben wahrgenommen habe, sei das klagende Land für einen beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten aktivlegitimiert gewesen. Mit dem Zulassungsantrag macht das klagende Land zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, das Verwaltungsgericht übersehe, dass es sich gar nicht auf seinen Schadensersatzanspruch als Anstellungsdienstherr berufe. Vielmehr werde der Schadensersatzanspruch geltend gemacht, der ihm - dem Land - als Funktionsdienstherr zustehe. Das sei der Dienstherr, dessen Aufgaben der Beamte bei seiner schadensstiftenden Dienstpflichtverletzung wahrgenommen habe. Dieser Anspruch sei auch nicht auf die Beigeladene übergegangen. Weder das BRRG noch das HFG enthielten einen entsprechenden Übergangstatbestand. Das greift nicht durch. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. (gleichlautend) § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch kann - sofern, was hier nicht erörterungsbedürftig ist, seine weiteren Voraussetzungen gegeben sind - danach zunächst nur dem klagenden Land erwachsen sein. Ersatzansprüche aus § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 48 BeamtStG können, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, nur einem Dienstherrn im Sinne des § 2 BeamtStG zustehen, nicht hingegen anderen Stellen bzw. Personen. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 2 B 101.94 -, ZBR 1995, 107. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner erforderlich, dass der Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu dem anspruchstellenden Dienstherrn steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 2.03 -, BVerwGE 120, 370; Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 2 B 101.94 -, ZBR 1995, 107. In der Regel ist danach anspruchsberechtigt derjenige Dienstherr, bei dem der Beamte angestellt ist. Hiervon wird mit Rücksicht auf die Wendung "dessen Aufgaben er wahrgenommen hat" lediglich in Fällen abgewichen, in denen der Beamte - so bei Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bzw. in Fällen, in denen ein Beamter Haupt- und Nebenamt oder mehrere Hauptämter innehat - sich mehreren Dienstherren gegenüber sieht; dann ist der Beamte (nur) dem Dienstherrn gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 2 B 101.94 -, ZBR 1995, 107; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 31. Juli 2008 - 5 U 176/06 -, juris; Plog/Wiedow, Loseblatt, § 78 BBG (alt) Rn. 37; Franke in GKÖD, Loseblatt, K § 78 BBG a.F. Rn. 16; Kohde in v. Roettecken, BeamtStG, Loseblatt, § 48 BeamtStG Rn. 28 ff. mit weiteren Nachweisen. Verschuldet der Beamte einen Schaden hingegen bei einem fremden Dienstherrn, so haftet er diesem nicht unmittelbar, sondern es kommt die Geltendmachung des Schadens nur im Wege der Drittschadensliquidation in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 2.03 -, BVerwGE 120, 370; Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 2 B 101.94 -, ZBR 1995, 107; OVG Rh.Pf., Urteil vom 28. Mai 2004 - 2 A 12079/03 -, IÖD 2004, 194, mit weiteren Nachweisen; Plog/Wiedow, Loseblatt, § 78 BBG a.F. Rn. 37. Teilweise wird als anspruchsberechtigt allerdings auch ein Dienstherr angesehen, zu dem der Beamte nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht, soweit der Beamte verpflichtet ist, neben den Aufgaben seines Anstellungsdienstherrn auch die eines anderen Dienstherrn zu erfüllen. Auf derartige Konstellationen beziehen sich die Entscheidungen des BGH vom 25. Juni 1956 - III ZR 304/54-, juris, und vom 7. Mai 1973 - III ZR 47/71 -, BGHZ 60, 371, auf die der Antrag auf Zulassung der Berufung sich maßgeblich stützt. Ob dieser Ansicht zu folgen ist, a.A. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 2.03 -, BVerwGE 120, 370, kann hier auf sich beruhen. Denn vorliegend war eine Fallgestaltung, in der der Beklagte lediglich Aufgaben eines fremden Dienstherrn wahrgenommen hat, nicht gegeben. Vielmehr kam als aktivlegitimiert für den Schadensersatzanspruch zur Zeit der Anspruchsentstehung ausschließlich das klagende Land - in dessen Diensten der Beklagte stand - in Betracht. Die Fachhochschule schied als möglicher anspruchsberechtigter Dienstherr schon deshalb aus, weil sie seinerzeit nicht im Sinne des § 2 BeamtStG dienstherrnfähig war. Hochschulen ist die Dienstherrnfähigkeit erst mit Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes am 1. Januar 2007 verliehen worden (Art. 1 § 2 HFG). Das klagende Land beruft sich mit dem Zulassungsantrag überdies selbst darauf, der Beklagte habe nur Aufgaben des Landes wahrgenommen. Hiervon ausgehend war nach allen denkbaren Ansätzen bei Anspruchsentstehung nur das klagende Land anspruchsberechtigt. Der Anspruch - seine Voraussetzungen im Übrigen unterstellt - ist mit Inkrafttreten des HFG auf die beigeladene Fachhochschule übergegangen. Der Senat hat keinen Anlass, dies im Rahmen der vorliegenden Entscheidung näher darzulegen, weil der Zulassungsantrag den Anspruchsübergang allein unter Hinweis auf den angeblichen Schadensersatzanspruch des sogenannten Funktionsdienstherrn in Frage stellt; diese Argumentation ist aber, wie ausgeführt, nicht tragfähig. Angemerkt sei deshalb nur das Folgende: Das Verwaltungsgericht hat den Anspruchsübergang aus § 128 Abs. 4 3. Var. BRRG i.V.m. § 129 Abs. 4, Abs. 1 BRRG sowie § 18 Abs. 4 BRRG hergeleitet. Dort ist bestimmt, dass in Fällen der Übernahme eines Beamten durch einen neuen Dienstherrn aufgrund einer Umbildungsmaßnahme im Sinne von § 128 BRRG das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird und auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden. Teilweise wird darin die Anordnung einer Gesamtrechtsnachfolge gesehen, auf deren Grundlage der Dienstherr nicht nur hinsichtlich neu entstehender Ansprüche, sondern auch hinsichtlich noch unerledigter Altverbindlichkeiten und -forderungen in die Rechtsstellung des bisherigen Dienstherrn einrückt. Vgl. VG Münster, Urteil vom 28. Dezember 2006 - 4 K 1168/02 -, juris; wohl auch Summer in Fürst, GKÖD, Loseblatt, § 26 BBG a.F. Rn. 48. Hält man diese Vorschriften nicht für einschlägig, folgt der Anspruchsübergang jedenfalls aus Art. 7 § 3 Abs. 1 HFG. Die Bestimmung sieht vor, dass die dem Aufgabenbereich der jeweiligen Hochschule nach § 1 Abs. 2 HG in der geltenden Fassung zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Landes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge umfassend auf die jeweilige Hochschule übergehen. Von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen ist gemäß Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 2 HFG das unbewegliche Vermögen des Landes, das in dessen Eigentum verbleibt. Vgl. dazu LT-Drs. 14/2063, S. 180. Weitere Einschränkungen enthält der Wortlaut der Vorschrift nicht. Sie ist deshalb auch auf die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten anwendbar und ordnet für diese in gleicher Weise eine Gesamtrechtsnachfolge an wie für die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit an der Hochschule beschäftigten Personen, für die Art. 7 § 2 HFG ebenfalls eine Gesamtrechtsnachfolge normiert. Das Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung in Art. 7 § 1 HFG erklärt sich daraus, dass ausweislich der Gesetzesbegründung der Gesetzgeber des HFG diese für lediglich klarstellend und §§ 128 ff. BRRG für unmittelbar einschlägig gehalten hat. LT-Drs. 14/2063, S. 179. Nach allem ist, welchem rechtlichen Ansatz auch zu folgen sein mag, auszuschließen, dass der Anspruchsübergang - wie der Antrag auf Zulassung der Berufung möglicherweise geltend machen will - nur teilweise, nämlich nur in Bezug auf den vermeintlichen Schadensersatzanspruch des Anstellungsdienstherrn stattgefunden haben könnte. Eine rechtliche Aufspaltung des Anspruchs in einen dem Anstellungsdienstherrn zustehenden Anspruch einerseits, der auf die Fachhochschule übergegangen wäre, und einen dem "Funktionsdienstherrn" zustehenden Anspruch andererseits, der nicht übergegangen, sondern beim klagenden Land verblieben wäre, scheitert schon daran, dass die Konstellation der Anspruchsbegründung zugunsten eines Dienstherrn, zu dem der Beamte nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht, dessen Aufgaben er aber erfüllt hat (in der Terminologie des Zulassungsantrags also zugunsten des "Funktionsdienstherrn"), von Vornherein nicht gegeben war, und hat vor allem keinerlei gesetzlichen Anhalt. Eine abweichende Bewertung erfordert dabei auch nicht der Umstand, dass die wirtschaftliche bzw. die Verwaltungskraft der Fachhochschule, des neuen Dienstherrn, geringer ist als die des klagenden Landes. Hierbei handelt es sich um eine Zufälligkeit der zugrunde liegenden Fallgestaltung, von der die rechtliche Würdigung nicht abhängig gemacht werden kann; ebensogut könnte der Fall so liegen, dass eine Überleitung von einer wirtschaftlich schwächeren zu einer leistungsstärkeren Körperschaft erfolgt. Ob der Behauptung, die Beigeladene sei nach ihrer Verwaltungskraft gar nicht in der Lage, einen Schadensersatzanspruch in zweistelliger Millionenhöhe gegenüber ihrem Beamten geltend zu machen, gefolgt werden kann, kann auf sich beruhen. II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom klagenden Land zunächst aufgeworfene Frage, "ob und wie im Zuge der Übernahme von an Hochschulen tätigen Landesbeamten in ein Beamtenverhältnis mit ihrer Hochschule, die durch das HFG Dienstherrnfähigkeit erlangt hat, beim vormaligen Anstellungsdienstherrn Land entstandene Schadensersatzansprüche auf den neuen Anstellungsdienstherrn übergehen", lässt sich, soweit sie entscheidungserheblich ist, wie oben ausgeführt ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens aus dem Gesetz beantworten. Hinsichtlich der Fragen, "Ordnet das HRG eine Gesamtrechtsnachfolge des aufnehmenden Dienstherrn in sämtliche Rechte und Pflichten des übergebenden Dienstherrn an und sind von dieser Rechtsnachfolge auch die beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüche nach § 48 Satz 1 BeamtStG i .V.m. § 81 Abs. 1 LBG bzw. § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. erfasst?", "Falls das HRG eine solche Gesamtrechtsfolge [gemeint wohl: Gesamtrechtsnachfolge] nicht anordnet, kann dann auf die Regelungen der §§ 128 f. BRRG zurückgegriffen werden?", und "Falls die §§ 128 f BRRG dem Grunde nach anwendbar sind, erstreckt sich ihre Anwendbarkeit dann auch auf Fälle, in denen der abgebende Dienstherr weiter existiert?", zeigt der Zulassungsantrag schon nicht auf, inwieweit über die vorstehend bereits behandelte Frage hinaus Klärungsbedarf bestehen soll. Soweit in den Fragen das HRG gemeint sein sollte, lässt es der Zulassungsantrag an jeglicher konkreten Darlegung fehlen. Soweit das HFG gemeint sein sollte, gilt das soeben Ausgeführte. Die weiter aufgeworfenen Fragen, "Ist der vom BGH vertretenen Auffassung zu folgen, nach der es für den Dienstherrnbegriff im Sinne der haftungsrechtlichen Vorschriften des § 48 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 81 Abs. 1 LBG bzw. § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. genügt, dass der Beamte Aufgaben jenes Dienstherrn wahrgenommen und dadurch Schaden erlitten habe?", und "Oder ist - abweichend von der Auffassung des BGH - über solche Beziehungen dienstlicher Art hinaus noch ein besonderes Pflichten- und Treueverhältnis zu fordern?" sind nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, ist die Konstellation, in der die Rechtsprechung des BGH zum Tragen kommt, nicht gegeben. Überdies wäre auch ein nach Maßgabe der Auffassung des BGH begründeter Anspruch auf die Beigeladene übergegangen. Mit der Frage, "Ist danach im vorliegenden Fall das klagende Land als Funktionsdienstherr des Beklagten aktiv legitimiert, Schadensersatz geltend zu machen oder ist dazu alleine der Anstellungsdienstherr, die beigeladene Fachhochschule H. , berechtigt?" wird kein einzelfallübergreifender Klärungsbedarf aufgezeigt; sie betrifft vielmehr lediglich die Subsumtion im konkreten Fall. Abgesehen davon liegen ihr die unzutreffenden Annahmen zugrunde, der Schadensersatzanspruch sei erstens unter dem Gesichtspunkt der Eigenschaft des Landes als sogenannter "Funktionsdienstherr" entstanden und zweitens nicht auf die Beigeladene übergegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).