Beschluss
7 B 176/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0316.7B176.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beigeladenen zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beigeladenen zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist namentlich zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht die Voraussetzungen der offenen Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO erfüllt. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in offener Bauweise Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet, wobei die Länge dieser Hausformen höchstens 50 m betragen darf (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Doppelhauses entsteht eine solche Hausform, wenn zwei Gebäude derart zusammen gebaut werden, dass sie einen Gesamtkörper bilden, dessen beide Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut sind. Das Erfordernis der baulichen Einheit enthält neben dem quantitativen auch ein qualitatives Element. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als „gleichgewichtig“ und „im richtigen Verhältnis zueinander“ und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Min-destmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Ele-mente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Zwecke der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes-, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen und Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt, wie er es getan hat. Vgl. zum vorstehenden BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185, sowie Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, juris, m. w. N. Diese für Doppelhäuser entwickelte Rechtsprechung ist auf Hausgruppen übertragbar, wie in der Senatsrechtsprechung geklärt ist. Vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, juris, m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen den Rahmen wechselseitig verträglicher und in abgestimmter Weise aneinan-dergebauter Baukörper überschreitet. Es hat dabei richtigerweise hervorgehoben, dass das vom Beigeladenen geplante Gebäude mit einer Tiefe von 12 m die bisheri-ge Gebäudetiefe der Reihenhauszeile von 7,62 m um 4,38 m und damit um mehr als die Hälfte übersteigt. Die dadurch gegebene Disproportionalität wird durch die für die Rückseite geplanten auskragenden Balkone verstärkt, wobei die Balkon- /Terrassen-anlage im Erdgeschoss mit 3 m Tiefe besonders hervortritt. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass die geplante Dachform in signi-fikanter Weise von den Nachbarhäusern abweicht, indem der Dachfirst um 89 cm er-höht und um 2 m von der Straßenseite abgerückt wird. Eine Gesamtschau dieser Umstände schließt - trotz der an die Nachbarhäuser angepassten Gestaltung der Frontfassade - auch nach Überzeugung des Senats die Annahme aus, das Bau-vorhaben des Beigeladenen genüge noch den eingangs aufgezeigten Voraus-setzungen. Die dagegen erhobenen Einwände des Beigeladenen greifen nicht durch: Die Tatsache, dass sich das Bauvorhaben innerhalb des in dem Bebauungsplan festgesetzten Baufensters hält, vermag die Annahme, es bilde mit den übrigen Baukörpern der Hausgruppe eine Einheit im oben beschriebenen Sinne, nicht zu begründen. Soweit der Beigeladene auf verschiedene gerichtliche Entscheidungen verweist, bei denen die Voraussetzungen einer offenen Bauweise im Hinblick auf Baukörper verneint worden sind, die seines Erachtens ausgeprägtere Unterschiede als vorliegend aufwiesen, rechtfertigt dies gleichfalls nicht den Schluss, in dem hier zu beurteilenden Fall seien die Anforderungen der sog. "Doppelhaus-Rechtsprechung" noch erfüllt. Ob die für das Bauvorhaben des Beigeladenen vorgesehene Dachform die begrifflichen Bedingungen eines Mansardendaches erfüllt, was das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Beigeladene indes in Abrede stellt, ist für die vorstehende Bewertung nicht entscheidungserheblich, da ungeachtet der richtigen Bezeichnung eine merkliche Abweichung der Dachform – wie aufgezeigt – festzustellen ist. Gleichermaßen nicht relevant ist die Frage, ob und inwieweit die disproportionale Gestaltung der Häuserreihe, so wie sie mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen eintreten würde, ästhetischen Grundsätzen entspricht oder nicht. Schließlich rechtfertigt auch die von den Antragstellern an der Grundstücksgrenze errichtete Sichtschutzmauer keine andere Beurteilung. Denn diese Mauer ist kein Baukörper, der nach Art und Gewicht imstande wäre, die notwendige Proportionalität im Verhältnis zu der vom Beigeladenen geplanten rückwärtigen Erweiterung des Gebäudes herzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.