Urteil
3 K 2173/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0827.3K2173.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 5. Juli 2013 zum Umbau und zur Erweiterung eines Reihenhauses auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur , Flurstück wird aufgehoben. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist die Tochter der früheren Kläger zu 1. und 2. und wendet sich gegen die dem beigeladenen Nachbarn erteilte Baugenehmigung zur Reihen-hauserweiterung. 3 Sie ist nunmehr die Eigentümerin des angrenzenden Reihenendhauses auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur , Flurstück mit der Anschrift, F. , I.----straße. 4 Das Haus befindet sich am südlichen Ende einer Anfang der 1950er Jahre genehmigten Reihenhauszeile (I.----straße ), deren Gesamtlänge 42 m beträgt und die als Hausblock Gebäude mit identischem Profil vereinigt (Satteldach, traufständig, Firsthöhe: 10,39 m, Traufhöhe: 6 m, Gebäudetiefe: 7,62 m). Das Vorhabenhaus des Beigeladenen (I.----straße) schließt sich als Reihenmittelhaus (Breite: 15 m) unmittelbar an das westlich gelegene Reihenendhaus der Antragsteller (Breite: 6 m) an. 5 Die in Rede stehende Häuserzeile liegt im Geltungsbereich des Anfang der 80iger Jahre in Kraft getretenen 4. Änderungsplanes zum Bebauungsplan Nr. E 46 (X. , Flur ). Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet („WA“) mit offener Bauweise („o“) fest. Über die vorhandene Reihenhauszeile legt der Plan ein 12 m tiefes Baufenster, das die straßenseitige Traufwand des Hausblocks aufnimmt und im Anschluss an die bisherige gartenseitige Traufwand eine Bebauungstiefe von weiteren 4,38 m ermöglicht. 6 Der Beigeladene plante, mit der Erweiterung seines Reihenhauses die Bebauungstiefe von 12 m auszuschöpfen. 7 Mit einer ersten (mittlerweile aufgehobenen) Baugenehmigung vom 9. August 2011 ließ die Beklagte auf seinen Antrag ein Erweiterungsvorhaben zu, bei der das vorhandene Reihenhaus auf seiner gesamten Breite von 15 m unter Wegfall der hinteren Traufwand von 7,62 m auf 12 m verlängert werden sollte. Balkone mit 3 m Tiefe (Erdgeschoss) bzw. 1,5 m Tiefe (1. und 2. Obergeschoss), die von den seitlichen Nachbargrenzen abgerückt waren, überschritten die hintere Baugrenze. 8 Mit Beschluss vom 9. Januar 2012 – 3 L 473/11 – gewährte die angerufene Kammer der Klägerseite einstweiligen Rechtsschutz, weil die Zulassung des Vorhabens zu ihren Lasten gegen die bauplanungsrechtlich getroffene Festsetzung der offenen Bauweise und gegen die bauordnungsrechtlich erforderliche Einhaltung von Abstandflächen verstoße. Das Vorhaben überschreite den Rahmen einer zulässigen Reihenhauserweiterung und erscheine im Vergleich zum Nachbarhaus der Klägerseite und der übrigen Reihenhauszeile als ein massiv in den Garten verspringendes, mithin singuläres Haus. 9 Die dagegen erhobene Beschwerde des Beigeladenen wies das Oberverwaltungsgerichts NRW mit Beschluss vom 16. März 2012 – 7 B 176/12 – zurück. Die Beklagte hob die Baugenehmigung vom 9. August 2011 auf. 10 Daraufhin stellte der Beigeladene ein geändertes Erweiterungsvorhaben zur Genehmigung. 11 Mit einer zweiten ‑ hier von den Klägerin angegriffenen ‑ Baugenehmigung vom 5. Juli 2013 ließ die Beklagte antragsgemäß ein Vorhaben zur rückwärtigen Erweiterung des Reihenhauses in der schon bisher beabsichtigten Bebauungstiefe von 12 m (ohne Balkon) zu. Anders als in der Ursprungsplanung treten das erste Obergeschoss und der Dachaufbau von der seitlichen Nachbargrenze um mindestens 3 m zurück. Das gilt auch für die 1,50 m auskragende Balkonplatte. 12 Die im rückwärtigen Bereich geplante Erweiterung des Erdgeschosses soll wie in der Ursprungsplanung auf seiner gesamten Breite von 15 m und ohne Abstand zur seitlichen Nachbargrenze erfolgen. Entlang der 12 m tiefen Gebäudekante des Erdgeschosses schließt sich nunmehr ein 1,50 m tiefer Balkon an, der einen Abstand zur seitlichen Nachbargrenze von 3 m besitzt. 13 Die Klägerseite hat gegen die vorgenannte Baugenehmigung am 1. August 2013 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 - 3 L 368/13 - hat das Gericht der Klägerseite einstweiligen Nachbarrechtsschutz gewährt und die aufschiebende Wirkung ihrer Baunachbarklage angeordnet. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. Juli 2013 zum Umbau und zur Erweiterung eines Reihenhauses auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur , Flurstück aufzuheben. 16 Die Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung halten sie am Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung fest. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagen verwiesen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. 22 Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin im betroffenen Grundeigentum berechtigt gewesen, den Rechtsstreit als Hauptpartei zu übernehmen, vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). 23 Die zulässige Klage ist begründet. 24 Die Baugenehmigung vom 5. Juli 2013 ist aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Nachbarrechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 25 Das mit der Baugenehmigung zugelassene Vorhaben verstößt zu ihren Lasten gegen die bauplanungsrechtlich getroffene Festsetzung der offenen Bauweise und gegen die bauordnungsrechtlich erforderliche Einhaltung von Abstandflächen. 26 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Gebäudes beurteilt sich nach den Vorschriften der §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB). Im vorliegenden Fall findet § 30 BauGB Anwendung, weil die in Rede stehende Häuserzeile und damit das Vorhabengrundstück vom räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. E 46, 4. Änderung („X. /X1.---straße “) der Stadt F. erfasst wird. 27 Das geänderte Vorhaben verstößt zu Lasten der Klägerin gegen die bauplanerische Festsetzung der offenen Bauweise. 28 Setzt ein Bebauungsplan die Bauweise als „offen“ fest, so übernimmt er damit die einschlägigen Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 der hier einschlägigen BauNVO 1977 werden die Gebäude in der offenen Bauweise nicht an der Grenze, sondern mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) errichtet. Der in der offenen Bauweise zu beachtende seitliche Grenzabstand schränkt die bauliche Ausnutzbarkeit von (schmalen) Grundstücken stark ein. Diese Einschränkung können die betroffenen Grundstücksnachbarn jedoch durch eine wechselseitige Anpassung ihrer jeweiligen Bauvorhaben überwinden. Entsteht dadurch eine einheitliche Hausform , namentlich ein Doppelhaus oder – wie hier in den 50erJahren - eine (Reihen-) Hausgruppe bis maximal 50 m, kann innerhalb des Gesamtbaukörpers auf der Grundstücksgrenze gebaut werden, vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1977. Diese Regelung stellt eine die offene Bauweise modifizierende nachbarschützende Norm dar. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, n.v. 30 Zur Beantwortung der für das Vorliegen eines Reihen- bzw. Doppelhauses zentralen Frage, ob das Aneinanderbauen das Erfordernis der einheitlichen Hausform noch wahrt, gilt: Haushälften oder Häuser müssen in "wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut" werden. 31 Vgl. dazu die sog. "Doppelhausentscheidung" des Bundesverwaltungs-gerichts, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 335 (359 f.) = BRS 63 Nr. 185. 32 Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Gebäudeeinheit die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt, wie er es getan hat. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, a.a.O. 34 Das damit relevante Erfordernis der baulichen Einheit enthält neben dem quantitativen auch ein qualitatives Element. Aufeinander abgestimmt sind die Haushälften, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Kennzeichnend für die offene Bauweise ist nämlich der seitliche Grenzabstand der Gebäude. Dementsprechend muss ein "Einzelhaus", soll es Bestandteil eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen. Als Beurteilungskriterien für das Abgestimmtsein eines Hauses kommen dessen Höhe, Breite, Tiefe sowie die Zahl seiner Geschosse und seine Dachform in Betracht. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur zwischen den Häusern infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend sein. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, n.v. 36 Gemessen an diesen Maßstäben überschreitet auch das nunmehr zugelassene Vorhaben den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung in der Hausgruppe und ordnet sich nicht mehr dem Gesamtgebäude unter. 37 Durch seine Kubatur im rückwärtigen Bereich lässt es sich nicht mehr quantitativ und qualitativ als bauliche Einheit und damit als Gebäudeteil der bisherigen (Reihen-) Hausgruppe verstehen. Der streitgegenständliche Baukörper erreicht wie nach der Ursprungsplanung schon ohne Balkone eine Tiefe von 12 m und überschreitet damit im rückwärtigen Bereich die bisherige Gebäudetiefe der Reihenhauszeile von 7,62 m um 4,38 m. Dieses Maß der Erweiterung übersteigt die Hälfte der bisherigen Gebäudetiefe, die sich auf 3,81 m (7,62 m : 2) beläuft. 38 Diesem Gesichtspunkt hat auch das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem Beschluss vom 16. März 2012 ‑ 7 B 176/12 – betreffend die Ursprungsplanung maßgebliches Gewicht zugemessen und ausgeführt: 39 „In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht (...) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, das das Bauvorhaben des Beigeladenen den Rahmen wechselseitig verträglicher und in abgestimmter Weise aneinandergebauter Baukörper überschreitet. Es hat dabei richtigerweise hervorgehoben, dass das vom Beigeladenen geplante Gebäude mit einer Tiefe von 12 m die bisherige Gebäudetiefe der Reihenhauszeile von 7,62 m um 4,38 m und damit um mehr als die Hälfte übersteigt.“ 40 Da sich das geänderte Vorhaben wie schon das Ursprungsvorhaben hinsichtlich seiner Tiefe offensichtlich an der Tiefe des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters orientiert, ist zu verdeutlichen: Für die Frage, ob eine (rückwärtige) Erweiterung eines Reihenhaus als „wechselseitig verträglich und abgestimmt“ einzustufen ist, bildet die Kubatur der vorhandenen Reihenhausgruppe den Maßstab. 41 Aus den jeweiligen Bebauungstiefen oder Abstandflächen kann für das „Abgestimmtsein“ mit den angrenzenden Reihenhäusern nichts entnommen werden. Dementsprechend hat sich durch die Umplanung an der fehlenden Abgestimmtheit nichts Wesentliches geändert. Auch das geänderte Vorhaben erscheint im Vergleich zum Nachbarhaus der Klägerin und der übrigen Reihenhauszeile als ein massiv in den Garten verspringendes, mithin singuläres Haus. Die Tatsache, dass das geänderte Vorhaben nur noch im Erdgeschoss grenzständig und – anders als die Ursprungsplanung ‑ im 1. Obergeschoss mit seitlichem Abstand errichtet werden soll, vermag das Erscheinungsbild des Vorhabens nicht grundlegend zu verändern. Es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch nicht grenzständige Erweiterungsbauten in die Beurteilung der Abgestimmtheit einzubeziehen ist. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 7 B 548/12 -, juris, Rn. 7 und BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 -, juris, Rn. 9. 43 Das Vorhaben verstößt zu Lasten der Klägerin ferner gegen Bauordnungsrecht. 44 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung (BauO) NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Anforderungen an die Abstandflächen von mindestens 3 m (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW) kann die grenzständig an der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplante Giebelwand (Breite: 12 m) nicht erfüllen. Insbesondere greift der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW zugunsten des Beigeladenen nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Das setzt in der offenen Bauweise das Vorliegen eines Doppelhauses oder einer (Reihen-) Hausgruppe voraus, woran es hier gerade fehlt. 45 Nach alledem war der Baunachbarklage stattzugeben. 46 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO und über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.